Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2007, Az. VI ZR 178/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4799

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 13. März 2007 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 823 Dc; [X.] § 106 Abs. 3 Alt. 3 a) Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt kann wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haften. b) Zwischen dem mit der Bauleitung beauftragten Architekten und einem [X.] besteht regelmäßig keine gemeinsame Betriebsstätte. [X.], Urteil vom 13. März 2007 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2005 wird auf Kos-ten des Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Klägerin macht als Berufsgenossenschaft wegen eines Unfalls ihres Mitglieds [X.] gegen den Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagten) als Insol-venzverwalter der Firma [X.] (im Folgenden: [X.]) Scha-densersatzansprüche nach § 116 [X.] geltend. 1 Am 9. September 1999 führte die Firma [X.] auf einer Baustelle [X.] auf dem Dach des Gebäudeteils "Tonne 4" aus. Am Ende des Arbeitstags wurde eine Teilfläche von ca. 2,5 m² nicht verschlossen, weil die erforderlichen Schalungsbretter fehlten. Die Stelle wurde mit Dachpappe abgedeckt. Warnhinweise oder Sicherungen wurden nicht angebracht. 2 - 3 - Am nächsten Tag nahm die Firma [X.] als Subunternehmerin der Firma [X.] an der benachbarten Dachfläche des [X.] auf. Ihr Mitarbeiter [X.] ging gegen 13.30 Uhr über die nicht ver-schlossene Dachfläche, um Material zu holen. Dabei stürzte er durch die [X.] etwa 4,45 m hinab und erlitt schwere Verletzungen. 3 Der [X.] war als Architektin die Bauleitung mit den ge-samten Grundleistungen für das Leistungsbild 8 der [X.], also Objektüberwa-chung und Bauüberwachung, übertragen. Sie hatte zum Zeitpunkt des Unfalls die Zeugin S. als Bauleiterin eingesetzt. Diese war von einem Mitarbeiter der [X.] am Vortage des Unfalls darüber informiert worden, dass auf dem Dach eine Lücke bleiben werde. Frau S. hatte daraufhin eine Frist zur Fertigstellung der Schalungsarbeiten bis zum 10. September 1999 gesetzt. Vorher hatte sie der [X.] am 8. September 1999 mitgeteilt, dass die A[X.]rucharbeiten am [X.] ab dem 8. September beginnen könnten. 4 Das [X.] hat die frühere Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer der Insolvenzschuldnerin aus dem zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Teilungsabkommen verurteilt und die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. Das [X.] hat auch dem Zahlungs- und Feststellungsantrag gegen den Beklagten stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der allein noch im Streit befindli-chen Haftung des Beklagten ausgeführt, die Insolvenzschuldnerin müsse sich 6 - 4 - jedenfalls eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ihrer Bauleiterin [X.] lassen. Den Architekten treffe zwar keine generelle (primäre) Verkehrssi-cherungspflicht gegenüber [X.]. Mit der Übernahme der Bauführung treffe ihn aber die Pflicht, Dritte vor solchen Schäden zu bewahren, die im [X.] mit der Errichtung des Bauwerks entstehen könnten. Der mit der [X.] Bauaufsicht beauftragte Architekt werde selbst verkehrssicherungspflich-tig, wenn er Gefahrenquellen erkannt habe oder bei gewissenhafter Beobach-tung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Es sei deshalb grundsätzlich Aufgabe des bauleitenden Architekten, die aus dem Ablauf und der Verkettung der Bauvorgänge resultierenden Gefahren zu beherrschen. Infolge der fehlenden Verschalung sei eine erhebliche Gefahrenlage ent-standen. Bei dieser Situation sei es nicht ausreichend gewesen, dass die Zeu-gin S. angeordnet habe, die Zimmerarbeiten bis zum 10. September 1999 fertig zu stellen. Wegen ihrer Mitteilung an die [X.] hätte sie zumindest damit rechnen müssen, dass in dem Zeitraum, den sie der [X.] zur Beseitigung der Gefahrenstelle eingeräumt habe, ein anderes Unternehmen A[X.]rucharbei-ten auf dem Dach des benachbarten Gebäudes beginnen könnte und [X.] dieses Unternehmens die - scheinbar - sicher begehbare Dachfläche des Gebäudes "Tonne 4" benutzten. Auch weil sich der Unfall um 13.30 Uhr ereignet habe, hätte eine verantwortliche Bauaufsicht bis dahin feststellen [X.], dass die Abrissarbeiten tatsächlich begonnen hatten, obgleich die [X.] noch nicht abgeschlossen gewesen sind. 7 Es komme nicht darauf an, ob der Zeugin S. bekannt gewesen sei, dass die [X.] an Freitagen nicht arbeite. Dieser Umstand sei jedenfalls der [X.] bekannt gewesen. Sei Frau S. über die Arbeitszeiten der [X.] nicht informiert gewesen, begründe dies ein eigenes [X.] der Insolvenzschuldnerin. Sei der Umstand der Zeugin S. bekannt 8 - 5 - gewesen, müsse sich die Gemeinschuldnerin über § 278 BGB deren Verhalten zurechnen lassen. Ein Ausschluss der Haftung der (früheren) Beklagten zu 2 nach den Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld komme nicht in Betracht. Es liege keine Haftungsprivilegierung eines Gesamtschuldners aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] vor. Weder im Verhältnis der Bauleiterin S. zu dem geschädigten [X.] noch zwischen der Firma [X.] und der [X.] noch zwischen der Firma [X.] und der [X.] habe eine gemeinsame Betriebsstätte bestanden. 9 I[X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen Überprüfung stand. 10 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine Haftung der Insol-venzschuldnerin besteht, ist nicht zu beanstanden. 11 a) Der [X.] hat wiederholt entschieden, dass eine Haftung des mit der örtlichen Bauaufsicht bzw. Bauleitung beauftragten Architekten [X.] einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (§ 823 Abs. 1 BGB) in Betracht kommt. Mit der Übernahme einer solchen Aufgabe trifft auch den [X.] die Pflicht, nicht nur seinen Auftraggeber, sondern auch Dritte vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können (vgl. [X.] 68, 169, 175). Im Regelfall braucht der Architekt zwar nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten zu beachten, die dem Bau-herrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen. In erster Linie ist der Unternehmer verkehrssicherungs-pflichtig. Er hat für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen; Unfallverhütungsvor-12 - 6 - schriften wenden sich nur an ihn (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 1956 - [X.] ZR 163/54 - [X.], 31, 32; vom 19. Januar 1962 - [X.] ZR 111/61 - [X.], 358, 360; ebenso [X.] 68, 169, 175). Selbst verkehrssiche-rungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht bzw. Bauleitung oder [X.] beauftragte Architekt aber, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zu-verlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei [X.] Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen [X.]. Er muss auf Gefahren achten und darf seine Augen nicht verschließen, um auf diese Weise jeglichem Haftungsrisiko aus dem Wege zu gehen (vgl. [X.] vom 20. September 1983 - [X.] ZR 248/81 - [X.], 1141, 1142; [X.], [X.] 68, 169, 175 f.; [X.] BauR 1980, 378, 379; OLG Düssel-dorf NJW-RR 1995, 403, 404; [X.], 752, 754; [X.], 1118, 1119 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 4. Mai 1999 - [X.] ZR 268/98 -; [X.], 185, 186). [X.] dieser so genannten "sekundären" Verkehrssicherungspflicht, die sich grundsätzlich darauf beschränkt, erkannte oder erkennbare baustellentypische Gefahrenstellen zu beseitigen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1983 - [X.] ZR 248/81 - [X.]O; [X.] [X.]O), treffen den bauleitenden Architek-ten "primäre" Verkehrssicherungspflichten, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können, sei es, dass die Auftragserteilung schon unmittelbar Gefahren für andere begründen kann oder dass solche Gefahren nicht von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. [X.]e vom 10. Juni 1975 - [X.] ZR 131/73 - [X.], 949, 950; vom 20. September 1983 - [X.] ZR 248/81 - [X.]O). b) Nach diesen Grundsätzen konnte das Berufungsgericht aufgrund der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung des Einzelfalls ohne Rechtsfehler an-nehmen, dass die von der Insolvenzschuldnerin eingesetzte Bauleiterin eine ihr 13 - 7 - obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Diese wusste seit dem 9. September 1999, dem Tag vor dem Unfall, dass die Firma [X.] das Dach der "Tonne 4" nicht vollständig verschalen konnte und somit ein Loch in der Decke verblieben war. Zudem musste sie nach ihrem [X.] vom 8. September 1999 an die [X.] damit rechnen, dass die A[X.]rucharbeiten am benachbarten [X.] vor der von ihr angeordneten Fertigstellung der [X.] am 10. September 1999 beginnen würden. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bauleiterin hätte erkennen [X.], dass eine erhöhte Gefahrenlage bestand, weil sich Arbeiter eines anderen Unternehmens auf dem noch nicht fertig gestellten Dach der "Tonne 4" be[X.] könnten, nicht zu beanstanden. Es steht insbesondere in Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung, in einem solchen Fall eine eigene [X.] der bauleitenden Architektin anzunehmen, weil diese am besten die Zusammenhänge überschauen konnte. Im Streitfall hat sich nämlich eine im Zusammenhang mit einer Baustelle oft gegebene Gefahren- und Haf-tungssituation verwirklicht, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Vielzahl von Personen bei der Errichtung des Bauprojekts tätig sind (vgl. [X.] JuS 1995, 581). Die aus diesem Ablauf und der Verkettung der Vorgänge [X.] Gefahren zu beherrschen, ist in erster Linie Aufgabe der Planung und der Bauleitung, die hier bei der Zeugin S. lag (vgl. [X.] VersR 1999, 1508). Zudem ergibt sich die Verletzung einer "primären" Verkehrssicherungs-pflicht der Zeugin S. daraus, dass sie durch ihre Mitteilung an die Firma [X.], die Abriss- und Entkernungsarbeiten an "[X.]" könnten ab dem 8. September 1999 beginnen, und der Vorgabe an die Firma [X.], das Dach der "Tonne 4" sei bis zum 10. September 1999 fertig zu stellen, Maßnah-men an der Baustelle veranlasst hat, die erkennbar eine Gefahrenquelle darge-stellt haben. 14 - 8 - c) Das Berufungsgericht konnte der Insolvenzschuldnerin auch das [X.] ihrer Bauleiterin zurechnen. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich eine Verantwortlichkeit der Insolvenzschuldnerin für das Verhalten der Bauleiterin bei der hier vorliegenden Verkehrssicherungspflichtverletzung zwar nicht aus § 278 BGB. Eine Haftung ergibt sich aber aus §§ 831, 823 BGB. Hierauf weist auch die Revision hin, die selbst davon ausgeht, dass der [X.] nicht geführt worden ist. 15 2. Die [X.] der Revision haben auch keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, eine Haftung der Insolvenzschuldnerin könne entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstät-te nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] ausgeschlossen sein. 16 a) Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Insolvenzschuldnerin nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] un-mittelbar haftungsprivilegiert ist. Eine Haftungsfreistellung nach dieser Norm kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zugunsten des versi-cherten Unternehmers nämlich nur dann eingreifen, wenn dieser auf der ge-meinsamen Betriebsstätte selbst tätig wird (vgl. Senatsurteile [X.] 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; 157, 9, 14; vom 14. Juni 2005 - [X.] ZR 25/04 - [X.], 1397, 1398). Ob im Hinblick auf die Rechtsform der Insolvenzschuldnerin überhaupt die Voraussetzungen einer solchen Tätigkeit erfüllt sein können, [X.] im Streitfall keiner abschließenden Beurteilung. Der Sachverhalt lässt näm-lich keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein Organ der Insolvenz-schuldnerin, auf dessen Tätigkeit allenfalls abgestellt werden könnte, auf der Betriebsstätte tätig gewesen ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zeugin S. nicht als ein solches Organ anzusehen. 17 - 9 - b) Das Berufungsurteil hält auch den Angriffen der Revision stand, soweit es die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses nach den Grundsätzen des ge-störten [X.] wegen Fehlens einer gemeinsamen [X.] verneint hat. 18 [X.]) Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den [X.], in denen zwischen mehreren [X.] ein Gesamtschuldverhältnis be-steht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschä-diger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrecht-liche Haftungsprivilegierung des [X.] gestört wäre (st. Rspr.: vgl. et-wa Senatsurteile [X.] 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 14. Juni 2005 - [X.] ZR 25/04 - [X.]O). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungs-rechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldner-ausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei [X.], nämlich der anderweitigen [X.] des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht ge-rechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des [X.] freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis [X.], wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "[X.]" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der [X.] zu [X.] ist (vgl. Senatsurteile [X.] 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15). 19 [X.]) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Be-rufungsgerichts, dass hier ein Ausschluss der Haftung nach den Grundsätzen 20 - 10 - über die gestörte Gesamtschuld nicht in Betracht kommt, weil es an einer ge-meinsamen Betriebsstätte fehlt und deshalb zugunsten des [X.] die sozialrechtliche Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] nicht eingreift. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats angenommen, dass der Begriff der gemeinsamen [X.] betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen erfasst, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es [X.], dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch [X.] erfolgt (vgl. Senatsurteile [X.] 145, 331, 336; 157, 213, 216; [X.], 1177, 1178). Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zu-sammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinan-der verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile [X.] 145, [X.]O; 157, 213, 216 f.; [X.] [X.]O). 21 Im Streitfall haben die Bauleiterin und der geschädigte Arbeitnehmer der Firma [X.] keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausgeübt. Die für eine gemeinsame Betriebsstätte notwendige Arbeitsverknüpfung im Einzelfall kann zwar auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkei-ten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen 22 - 11 - möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senatsurteile [X.] 152, 7, 9; vom 8. April 2003 - [X.] ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; [X.] r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluss des Senats vom 10. Juli 2001 - [X.] ZR 53/01). Eine solche Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hat es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-lungen aber nicht gegeben. Die Zeugin S. hat zwar als Bauleiterin der Firma D., deren Subunternehmerin die Firma [X.] war, am 8. September 1999 grünes Licht für den Beginn der Abriss- und Entkernungsarbeiten gegeben. Sie verrichtete aber keine Arbeiten auf der Baustelle, die ein aufeinander bezogenes Zusam-menwirken und eine gegenseitige Verständigung mit den Mitarbeitern der Firma [X.] erforderten. Einer bauleitenden Architektin obliegt es vielmehr, unabhängig von einer konkreten Tätigkeit vor Ort für einen reibungslosen Ablauf auf der Baustelle zu sorgen und die Arbeit der Bauhandwerker zu überwachen, um eine ordnungsgemäße Erstellung des Bauvorhabens zu gewährleisten und Gefahren zu vermeiden. Demgemäß standen die Arbeiten vor Ort und die Tätigkeit der Bauleiterin nicht in einem wechselseitigen Bezug, weil allenfalls die Bauleiterin im Rahmen ihrer Überwachungspflichten in die Arbeit vor Ort eingreifen musste, um diese zu unterstützen. Ein solcher lediglich einseitiger Bezug reicht für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte indes nicht aus (vgl. Senatsurteil [X.] 157, 213, 218). Zudem bestand unter diesen Umständen auch nicht die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, dass sich die Bauleiterin und die Mitarbeiter der Firma [X.] bei den versicherten Tätigkeiten - 12 - "ablaufbedingt in die [X.] kamen", so dass auch eine so genannte Gefahren-gemeinschaft als Grundlage des Haftungsausschlusses bei einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht vorlag (vgl. Senatsurteil [X.] 157, 213, 217 f.). 3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 23 [X.] [X.] [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.11.2004 - 2/21 O 538/03 - [X.], Entscheidung vom 11.08.2005 - 26 U 71/04 -

Meta

VI ZR 178/05

13.03.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2007, Az. VI ZR 178/05 (REWIS RS 2007, 4799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4799

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