Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.04.2017, Az. StB 9/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12329

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Gegenstand

Mordmerkmal der Heimtücke: Arglosigkeit von in Afghanistan stationierten und von Taliban überfallenen Soldaten


Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 9. Februar 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 9. Februar 2017 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom selben Tage (5 [X.] 56/17) in Untersuchungshaft.

2

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe, teils als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher, teils als Heranwachsender, in den Jahren 2013 bis 2015 in [X.] in drei Fällen sich als Mitglied an den "[X.]" und damit an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 [X.]) oder Totschlag (§ 212 [X.]) zu begehen, und jeweils tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruht habe oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen erstattet worden sei, sowie hierzu tateinheitlich in einem Fall versucht, gemeinschaftlich mit anderen aus niedrigen Beweggründen und mit gemeingefährlichen Mitteln Menschen in einer bislang nicht bekannten Anzahl zu töten, und dazu in einem weiteren Fall tateinheitlich gemeinschaftlich mit anderen aus niedrigen Beweggründen und mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen getötet und tateinheitlich hierzu versucht, aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch zwei weitere Menschen zu töten, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 211, 22, 52, 53 [X.], § 22a Abs. 1 Nr. 6 [X.], §§ 1 ff., 32, 105 ff. JGG.

3

Der Beschuldigte hat mit [X.] seines Verteidigers vom 22. März 2017 Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund einer Tätigkeit für den afghanischen Geheimdienst stünden die Rechtswidrigkeit seines Tuns und seine Schuld in Frage. Bezüglich des [X.] bestünden Zweifel an seiner Beteiligung an den [X.]. Jedenfalls seien die Mordmerkmale des niedrigen Beweggrundes und der Heimtücke nicht gegeben. Schließlich bestehe keine konkrete Fluchtgefahr, der nicht auch durch Auflagen begegnet werden könne. Der Ermittlungsrichter des [X.] hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23. März 2017 (5 [X.] 88/17) mit näherer Begründung nicht abgeholfen. Der [X.] hat beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zu verwerfen.

4

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

5

1. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.

6

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

7

aa) Die in [X.] operierenden "[X.]" haben sich - von radikal-religiösen Anschauungen geleitet - zum Ziel gesetzt, alle ausländischen Streitkräfte vom Gebiet [X.]s zu vertreiben und auf dem gesamten Staatsgebiet einen [X.] Staat unter Geltung der Scharia als einziger Rechtsgrundlage zu errichten; dabei nehmen sie auch zivile Opfer in Kauf.

8

Die Organisation ist streng hierarchisch organisiert. An ihrer Spitze steht der uneingeschränkte politisch-religiöse Führer, der gleichzeitig auch militärischer Befehlshaber ist. Dabei handelte es sich zunächst um Mullah [X.], der nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen entweder im [X.] oder 2015 starb. Sein Nachfolger [X.] kam am 21. Mai 2016 bei einem [X.] Drohnenangriff im Grenzgebiet zwischen [X.] und [X.] ums Leben. Aktueller Anführer der Organisation ist [X.], der von Sirajuddin [X.] und [X.]´qub ([X.] des ersten Führers [X.]) vertreten wird.

9

In die Entschlussfassungen der Führung maßgeblich eingebunden ist ein [X.]. Er besteht aus den - gegenwärtig etwa 22 - höchsten militärischen Kommandeuren und nicht-militärischen Vertretern, von denen einzelne für verschiedene Aufgabenbereiche wie "Politik", "[X.]", "Finanzen", "Angelegenheiten der Gefangenen" oder "Öffentlichkeitsarbeit" verantwortlich sind. Dem [X.] sind zudem zehn Kommissionen angegliedert, in denen über spezielle Themen beraten wird.

Die "[X.]" verfügen über eine Vielzahl von Kämpfern auf der untersten Hierarchieebene, die teilweise von lokalen Paschtunen-Stämmen organisiert sind und als Kampfverbände handeln. Für die Planung und Durchführung der militärischen Operationen, die Rekrutierung von Mudschahedin in [X.] und die Ausbildung der Kämpfer in Trainingslagern ist die [X.] zuständig, der die [X.]führer aller afghanischen Provinzen angehören.

Zur Umsetzung ihrer Ziele begehen die "[X.]" - räumlich auf das Staatsgebiet von [X.] beschränkt - Selbstmordattentate, Minen- und Bombenanschläge, Entführungen, Geiselnahmen und gezielte Tötungen. Angriffsziele sind sowohl die ausländischen "Invasoren", insbesondere die früheren [X.], als auch die politischen und religiösen Führer des afghanischen Staates, die [X.] sowie die Polizei. Bei den Aktionen der "[X.]", die über moderne Waffen und Kommunikationsmittel verfügen, kommt es häufig auch zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung, die von den "[X.]" zu Propagandazwecken genutzt werden.

Die "[X.]" finanzieren sich auf [X.] sowohl durch Spenden und Sachmittel der örtlichen Stammesstrukturen und religiösen Gemeinschaften als auch durch kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel, Schutzgelderpressungen und Entführungen. Auf [X.] bildet neben Spenden aus dem In- und Ausland der Drogenhandel die Haupteinnahmequelle der Organisation.

bb) Der Beschuldigte schloss sich den "[X.]" im April oder [X.] an. Er gehörte zu einer im Dorf [X.], Distrikt [X.], [X.], stationierten Gruppe. Diese bestand aus etwa 20 Kämpfern und wurde von einem Kommandanten mit dem Namen   [X.]angeführt. Der Beschuldigte erhielt eine [X.] Pistole [X.] und ein Schnellfeuergewehr [X.] ([X.]) mit dazugehöriger Munition sowie zwei Handgranaten und führte diese Gegenstände regelmäßig mit sich. Zugleich wurde er im Umgang mit den Waffen ausgebildet und erhielt ein Schießtraining. [X.]. transportierte er mehrfach für die Vereinigung fernzündbare Magnetbomben.

In den Jahren 2013 und 2014 nahm der Beschuldigte in mindestens zwei Fällen jeweils im Auftrag des örtlichen "[X.]"-Kommandanten mit weiteren Angehörigen seiner "[X.]"-Gruppe sowie Kämpfern anderer Gruppen an [X.] gegen afghanische Regierungstruppen und [X.] Soldaten teil. Dabei gab er jeweils zahlreiche Schüsse mit dem Schnellfeuergewehr des Typs [X.] ([X.]) in die Richtung der Angegriffenen ab.

Der erste Angriff ereignete sich etwa Ende des Jahres 2013 in der Nähe der Ortschaft [X.]. Der Beschuldigte, zwei weitere Mitglieder seiner "[X.]"-Gruppe und weitere "[X.]"-Kämpfer attackierten vom Straßenrand aus einen auf der Hauptstraße zwischen [X.] und [X.] befindlichen Konvoi. Dieser bestand aus einem [X.], einem afghanischen Panzerwagen sowie mit [X.] Soldaten besetzten Panzern. Der Beschuldigte feuerte etwa 30 Schüsse auf die Angegriffenen ab. Ob durch den Angriff afghanische oder [X.] Soldaten verletzt oder getötet wurden, steht bislang noch nicht fest.

Der zweite Angriff fand etwa Anfang des Jahres 2014 statt. Der Beschuldigte und ungefähr 20 Mitkämpfer seiner Gruppierung und anderer "[X.]"-Gruppen nahmen einen Konvoi, der aus acht bis neun [X.] Panzerwagen bestand, auf der Hauptstraße zwischen [X.] und [X.] im Bereich [X.] unter Beschuss, nachdem sie sich zuvor in einer Kurve hinter Bäumen versteckt hatten. Dabei verwendeten sie eine Panzerfaust und Schnellfeuergewehre des Typs [X.] ([X.]). Der Beschuldigte gab mit seinem Schnellfeuergewehr mindestens 20 Schüsse in Richtung der Fahrzeuge ab. Bei dem Angriff wurde mindestens ein [X.]r Soldat getötet; zwei weitere wurden verletzt.

Etwa vier Wochen, nachdem der Beschuldigte sich den "[X.]" angeschlossen hatte, wurde er als Informant für den afghanischen Geheimdienst angeworben und war seitdem auch für diesen tätig. Seine diesbezügliche Tätigkeit wurde von den "[X.]" entdeckt. Daraufhin flüchtete der Beschuldigte im Jahr 2015 zunächst nach [X.]. Von dort kam er über den [X.], die [X.], [X.], [X.] und weiter über die sog. [X.] nach [X.]. Hier stellte er einen Asylantrag.

b) Der dringende Tatverdacht beruht im Hinblick auf die terroristische Vereinigung der "[X.]" auf den diesbezüglichen Auswerteberichten des [X.], insbesondere demjenigen vom 15. Dezember 2012, zuletzt fortgeschrieben unter dem 6. Dezember 2016 (vgl. auch [X.], Beschluss vom 11. Januar 2017 - StB 40/16, juris Rn. 7 ff.).

Hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen des Beschuldigten einschließlich seiner Teilnahme an den [X.] ergibt sich der dringende Tatverdacht aus dessen Einlassung bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 8. Februar 2017, mit der er seine Angaben in der Anhörung gemäß § 25 [X.] vom 5. September 2016 bestätigt und präzisiert hat. Der Beschuldigte hat insbesondere seinen [X.] an die "[X.]" und seine Tätigkeiten für diese Organisation einschließlich seiner Teilnahme an den beiden geschilderten Angriffen auf die Fahrzeugkolonnen in sich schlüssig geschildert und dabei zahlreiche Details benannt. Dazu hat er Lichtbilder vorgelegt, die zu seinen Angaben passen. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht deshalb kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit seiner Einlassung zu zweifeln, auch wenn diese bisher nicht durch weitere Beweismittel bestätigt worden ist. Dies gilt ebenfalls, soweit der Beschuldigte Angaben zu Opfern bei dem zweiten von ihm geschilderten Angriff gemacht hat. Insoweit begründet seine Einlassung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein [X.]r Soldat ums Leben kam und zwei weitere verletzt wurden, auch wenn seine diesbezüglichen Angaben nicht auf eigener Wahrnehmung sondern auf einer entsprechenden Mitteilung nach dem Kampfgeschehen beruhen.

Der Senat hat bei seiner Haftentscheidung nicht weitergehend darüber zu befinden, ob die bisher allein vorliegenden Angaben des Beschuldigten, insbesondere zu den geschilderten Überfällen, genügen, um gegebenenfalls eine die Verurteilung tragende richterliche Überzeugung zu begründen. Dies bleibt gegebenenfalls den weiteren Ermittlungsergebnissen und dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchzuführenden Beweisaufnahme vorbehalten.

c) Danach hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.], §§ 1, 3 JGG). Er ist zudem dringend verdächtig, tateinheitlich hierzu die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ausgeübt zu haben, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruht oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a [X.] erstattet worden ist (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 [X.], §§ 1, 3 JGG). Bei dem Schnellfeuergewehr [X.] ([X.]) handelt es sich um ein vollautomatisches Sturmgewehr und damit um eine Kriegswaffe im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] i.V.m. Anlage Teil B, Abschnitt V, Nr. 29 Buchst. c.

Die Teilnahme des Beschuldigten an dem Überfall Ende des Jahres 2013 bei [X.] begründet den dringenden Verdacht, tateinheitlich zu den bereits genannten Delikten gemeinschaftlich mit anderen einen versuchten Mord begangen zu haben (§§ 211, 22, 23, 25 Abs. 2 [X.], §§ 1, 3 JGG). Durch seine Mitwirkung an dem Angriff etwa zu Beginn des Jahres 2014 zwischen [X.] und [X.] hat der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit neben den dargelegten Delikten als Mittäter tateinheitlich einen Mord sowie einen versuchten Mord begangen (§§ 211, 22, 23, 25 Abs. 2 [X.], §§ 1, 3 JGG). Aufgrund der gehaltvollen Angaben des Beschuldigten ist der Tatverdacht insoweit jeweils auch ausreichend konkretisierbar (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2015 - StB 15/15, [X.], 745, 746). Bei beiden Überfällen wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht. Dem steht nach derzeitiger Beweislage nicht entgegen, dass die Überfallenen als in [X.] stationierte Soldaten mit einem Angriff rechnen konnten oder mussten; denn ein berufs- bzw. rollenbedingtes "generelles Misstrauen" führt als solches noch nicht zum dauerhaften Ausschluss der Arglosigkeit [X.], [X.], 64. Aufl., § 211 Rn. 37a mwN). Es kann deshalb offen bleiben, ob daneben ein dringender Tatverdacht bezüglich weiterer Mordmerkmale gegeben ist.

Die anlässlich der beiden Überfälle vorgenommenen Handlungen stehen sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, [X.]St 60, 308, 311 f., 319 f.).

Nach dem Stand der Ermittlungen ist mangels entgegenstehender Umstände davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Der Umstand, dass der Beschuldigte, der sich aus eigenem Antrieb und eigener Überzeugung den "[X.]" anschloss, an Waffen ausgebildet wurde und später an Kampfhandlungen teilnahm, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch als Informant für den afghanischen Geheimdienst tätig war, führt nicht zur Straflosigkeit seiner Handlungen. Nach [X.] Recht vermögen Tätigkeiten für einen Geheimdienst in diesem Zusammenhang begangene Straftaten, sofern keine spezielle Norm eingreift (vgl. etwa § 9a BVerfSchG), allenfalls in einem - hier offensichtlich nicht vorliegenden - Ausnahmefall und sehr engen Grenzen nach § 34 [X.] zu rechtfertigen (vgl. [X.]/[X.], NStZ 2014, 177, 180 mwN). Das Vorliegen eines [X.]es ist ebenfalls nicht ersichtlich.

d) [X.] Strafrecht ist anwendbar. Der Beschuldigte hielt sich vor seiner Festnahme in [X.] auf. Da zurzeit ein Auslieferungsverkehr mit [X.] nicht stattfindet und nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen entsprechend den Ausführungen in dem angefochtenen Haftbefehl, auf die der Senat Bezug nimmt, davon auszugehen ist, dass die Handlungen des Beschuldigten auch nach afghanischem Recht strafbar sind, ohne dass ein Rechtfertigungs- oder [X.] eingreift, ergibt sich die Anwendbarkeit des [X.] Rechts für alle in Betracht kommenden Delikte bereits aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Es kann deshalb weiterhin offen bleiben, ob die Anwendbarkeit der §§ 129, 129a [X.] ausschließlich aus § 129b Abs. 1 [X.] folgt oder ob mit der herrschenden Meinung anzunehmen ist, dass auch für die Vereinigungsdelikte daneben die §§ 3 ff. [X.] ihre Geltung behalten (vgl. im Einzelnen [X.], Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

e) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 [X.] erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Vereinigung der "[X.]" liegt vor.

2. Es besteht, wie in dem Haftbefehl sowie in der Nichtabhilfeentscheidung des Ermittlungsrichters zu Recht ausgeführt ist, jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 2 Abs. 2, § 72 JGG); denn der Beschuldigte ist der Begehung von Straftaten nach den § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1, § 211 [X.] dringend verdächtig.

Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung auch mit Blick etwa auf sein Alter, die konkreten Tatumstände sowie seine Lebensumstände in [X.] mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen auch bei angemessener Berücksichtigung des [X.] keine fluchthindernden Umstände entgegen, die derart gewichtig sind, dass sie die Fluchtgefahr ausschließen. Deshalb ist mit dem Ermittlungsrichter anzunehmen, dass die Gefahr begründet ist, die Ahndung der Tat könnte ohne die weitere Inhaftierung des Beschuldigten vereitelt werden. Die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 [X.] liegen somit auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) vor. Vor diesem Hintergrund kommen mildere Maßnahmen, etwa die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls, nicht in Betracht.

3. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen, die dieser für den Beschuldigten zur Folge hat, nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 72 Abs. 1 Satz 2 JGG).

Schäfer                      [X.]

Meta

StB 9/17

19.04.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 9. Februar 2017, Az: 5 BGs 56/17

§ 211 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.04.2017, Az. StB 9/17 (REWIS RS 2017, 12329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12329

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 537/14

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