Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 27.02.2020, Az. 1 BvR 89/20

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 2694

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels hinreichender Begründung sowie mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … für die gegen die angegriffene Entscheidung noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, weil er unzulässig und unbegründet ist.

2

1. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht hinreichend begründet ist.

3

a) [X.]ach der Rechtsprechung des [X.] ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. [X.] 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3 m.w.[X.]). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3 m.w.[X.]). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. [X.] 27, 57; 78, 7 <19>; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2).

4

b) Diese Voraussetzungen legt der Antrag nicht dar, der sich auf die nicht näher ausgeführte Behauptung beschränkt, die Antragstellerin sei nicht in der Lage, das Verfahren der Verfassungsbeschwerde ohne anwaltlichen Beistand zu führen. Sie lassen sich auch in der Sache nicht erkennen. Weder in der Person der Antragstellerin noch im Hinblick auf die sich stellenden verfassungsrechtlichen Fragen sind Umstände erkennbar, die anwaltlichen Beistand erforderlich machten.

5

2. Der Antrag ist zudem unbegründet.

6

a) [X.], die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, erhält im Verfassungsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 5 m.w.[X.]).

7

b) Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den beanstandeten Beschluss des [X.] hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Möglichkeit einer Verletzung der Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht ansatzweise erkennbar. Im Anwendungsbereich dieser Gewährleistung überprüft das [X.] fachgerichtliche Entscheidungen lediglich darauf hin, ob diese Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 30. August 2014 - 1 BvR 1409/14 -, Rn. 13 m.w.[X.]). Dafür ist angesichts der umfassenden rechtlichen Würdigung des nicht vollständig aufklärbaren Sachverhalts zum Familienstand der Antragstellerin seitens des [X.] nichts ersichtlich. Erst recht lässt weder die Gestaltung des Verfahrens noch die auf einer sehr sorgfältigen Würdigung umfassend erhobener Beweise beruhende Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts die Möglichkeit der Verletzung von Verfassungsrecht erkennen. Dass sich das [X.] auf einer solchen beweiswürdigenden Grundlage nicht von der Unrichtigkeit der Eintragung der Ehescheidung im Eheregister hat überzeugen können, deutet nicht auf eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 GG hin. Vielmehr liegen die Beweiswürdigung und die darauf aufbauende rechtliche Würdigung des [X.] bereits einfachrechtlich außerordentlich nahe.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 89/20

27.02.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Prozesskostenhilfebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Dresden, 18. Oktober 2019, Az: 3 W 303/19, Beschluss

§ 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 27.02.2020, Az. 1 BvR 89/20 (REWIS RS 2020, 2694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2694

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 2680/16 (Bundesverfassungsgericht)

Versagung von PKH bzw Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Darlegung der Erforderlichkeit - zudem fehlende Erfolgsaussichten …


1 BvR 793/19 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags: Rechtsfehlerhafte Vorentscheidung rechtfertigt per se grds nicht eine Besorgnis der Befangenheit …


1 BvR 2410/17 (Bundesverfassungsgericht)

Versagung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren - unzureichende Begründung des PKH-Antrags hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung


1 BvR 1530/19 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erforderlichkeit der PKH-Gewährung sowie mangels hinreichender Erfolgsaussichten


2 BvR 363/20 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung eines PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 2680/16

1 BvR 2014/16

1 BvR 1409/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.