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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verkennung der Beweislast
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 15. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des [X.], mit der die Berufung gegen das beklagte Jobcenter zurückgewiesen und die beigeladene [X.] verurteilt worden ist, über den Antrag des [X.] auf Übernahme (bzw Erstattung) von Kosten für den Erwerb eines Führerscheins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 [X.]).
Nach § 160 Abs 2 [X.] ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), die Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Der Kläger beruft sich allein auf Verfahrensmängel, bezeichnet diesen Zulassungsgrund aber nicht hinreichend (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]).
Der Kläger macht zwar geltend, das Gericht habe "die Beweiserleichterung zu Gunsten des [X.] nach § 202 [X.] i.V.m. § 444 ZPO" übergangen und deshalb verkannt, dass der Antrag auf Kostenübernahme bereits zu einem Zeitpunkt gestellt worden sei, in dem Hilfebedürftigkeit bestanden habe. In einer Verkennung der Beweislast, soweit es sich um den Beweis des Vorliegens der materiellen Anspruchsvoraussetzungen handelt, liegt aber schon kein Verfahrensmangel ([X.] vom 24.11.1987 - 3 BK 31/87 - juris Rd[X.] 7), sodass es bereits deshalb an der ordnungsgemäßen Bezeichnung eines solchen fehlt.
Darüber hinaus seien Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.] und § 103, § 128 Abs 1 Satz 2 [X.] verletzt, weil das Gericht Beweisanträge übergangen habe. Er habe vorgetragen, "dass ein Auto ohne Führerschein keinen Sinn macht und Mobilität eine Anforderung der V ist an künftige Zugbegleiter". Der Kläger legt jedoch nicht dar, warum das Gericht, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, ein Anspruch gegen den Beklagten scheide bereits mangels Hilfebedürftigkeit im [X.] aus, Beweis zur Erforderlichkeit des [X.] hätte erheben sollen, also die Entscheidung des Gerichts, die Berufung gegen das beklagte Jobcenter zurückzuweisen, auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 160a Rd[X.]6c). Erst recht gilt dies, soweit das [X.] die beigeladene [X.] dazu verurteilt hat, über seinen Anspruch auf Kostenübernahme aus dem [X.] ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Auch insoweit fehlt es an Vortrag, weshalb es, ausgehend von der Rechtsauffassung des [X.], die Förderung durch die beigeladene [X.] sei angemessen und für die berufliche Eingliederung auch notwendig gewesen, auf die behauptete Beweisaufnahme nach Auffassung des [X.] überhaupt angekommen wäre.
Meta
18.05.2022
Beschluss
Sachgebiet: AS
vorgehend SG Darmstadt, 15. Juli 2019, Az: S 19 AS 222/16, Gerichtsbescheid
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 444 ZPO
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.05.2022, Az. B 7 AS 7/22 B (REWIS RS 2022, 3134)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 3134
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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