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Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Unterbrechung des Verfahrens
Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 8. September 2017 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Mitteilung der [X.], dass über das Vermögen des Klägers durch Beschluss vom 1. Mai 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, steht der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn anzunehmen sein sollte, dass das Beschwerdeverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen wurde. Denn da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 2 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird ([X.], Beschluss vom 20. Dezember 2018 - [X.], [X.], 385 Rn. 5 mwN). Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief bis zum 22. Januar 2018, innerhalb derer die Beschwerde von der [X.] auch begründet wurde. Das Insolvenzverfahren ist erst am 1. Mai 2019 eröffnet worden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 154.000 €
Drescher |
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Wöstmann |
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Sunder |
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[X.] |
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von Selle |
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Meta
03.12.2019
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 8. September 2017, Az: 6 U 242/12
§ 240 S 1 ZPO, § 249 Abs 3 ZPO, § 544 Abs 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2019, Az. II ZR 344/17 (REWIS RS 2019, 891)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 891
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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