Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2019, Az. II ZR 344/17

2. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 891

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Gegenstand

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Unterbrechung des Verfahrens


Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 8. September 2017 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Mitteilung der [X.], dass über das Vermögen des Klägers durch Beschluss vom 1. Mai 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, steht der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn anzunehmen sein sollte, dass das Beschwerdeverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen wurde. Denn da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 2 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird ([X.], Beschluss vom 20. Dezember 2018 - [X.], [X.], 385 Rn. 5 mwN). Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief bis zum 22. Januar 2018, innerhalb derer die Beschwerde von der [X.] auch begründet wurde. Das Insolvenzverfahren ist erst am 1. Mai 2019 eröffnet worden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 154.000 €

Drescher     

      

Wöstmann     

      

Sunder

      

[X.]     

      

von Selle     

      

Meta

II ZR 344/17

03.12.2019

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 8. September 2017, Az: 6 U 242/12

§ 240 S 1 ZPO, § 249 Abs 3 ZPO, § 544 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2019, Az. II ZR 344/17 (REWIS RS 2019, 891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 891

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