Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.07.2017, Az. 2 KSt 3/17, 2 KSt 3/17 (2 C 16/17)

2. Senat | REWIS RS 2017, 7879

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Unstatthafte Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung


Gründe

1

Die Beschwerde ist unstatthaft.

2

Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 hat der Senat den Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren aufgrund von § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 GKG vorläufig auf 4 100 € festgesetzt.

3

§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt, dass Einwendungen gegen die Höhe des vom Gericht vorläufig festgesetzten Wertes nur in Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss geltend gemacht werden können, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund des Gerichtskostengesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Daraus folgt, dass die Beschwerde gegen die vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG unstatthaft ist (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 29. Februar 2012 - 19 W 8/12 - [X.], 733; [X.], Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 63 GKG Rn. 14 m.w.N. unter Hinweis auf § 67 GKG).

4

Im Übrigen orientiert sich die vorläufige Streitwertfestsetzung im angegriffenen Beschluss an der Zulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nur zugelassen, soweit die Klägerin einen Betrag in Höhe von 100 € je Monat für die [X.] vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2013 begehrt.

5

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung).

Meta

2 KSt 3/17, 2 KSt 3/17 (2 C 16/17)

18.07.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. März 2017, Az: 3 A 790/16, Beschluss

§ 63 Abs 1 S 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.07.2017, Az. 2 KSt 3/17, 2 KSt 3/17 (2 C 16/17) (REWIS RS 2017, 7879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7879

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 BN 61/20, 4 BN 61/20 (4 BN 11/20) (Bundesverwaltungsgericht)

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und für die Vorinstanz


9 KSt 2/15, 9 KSt 2/15 (9 A 8/14) (Bundesverwaltungsgericht)

Naturschutzverein; Streitwertfestsetzung in planfeststellungsrechtlichen Verfahren; Klagerücknahme


6 C 20.1323 (VGH München)

Beschwerde gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels gegen die Kostenrechnung


2 KSt 1/17, 2 KSt 1/17 (2 C 29/15) (Bundesverwaltungsgericht)

Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung; dreifacher Jahresbetrag wiederkehrender Leistungen beim sog. Teilstatus


7 KSt 2/18, 7 KSt 2/18 (7 C 21/17) (Bundesverwaltungsgericht)

Gegenvorstellung zur Streitwertfestsetzung; Zuteilung von Emissionsberechtigungen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.