Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2001, Az. XII ZB 3/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2940

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[X.] ZB 3/00vom4. April 2001in der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 1626 a, GG Art. 6Die Regelung des § 1626 a BGB, nach der das gemeinsame Sorgerecht nicht [X.] verheirateter Eltern die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen vor-aussetzt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.[X.], Beschluß vom 4. April 2001 - [X.] 3/00 - OLGStuttgartAGTübingen- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 4. April 2001 durch den [X.] [X.] Dr. [X.] und die [X.] [X.], [X.], Sprick,und Weber-Moneckebeschlossen:Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] - Familiensenat - des [X.] vom 2. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtlicheKosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der [X.] zu tragen.[X.]: 5.000 [X.]:[X.] Beteiligten zu 1. und 2. sind die nicht miteinander verheirateten [X.] des am 2. April 1993 geborenen Kindes [X.], für das der Vater (Be-teiligter zu 1.) durch Standesamtsurkunde vom 8. April 1993 die [X.] hat. Bei der Geburt des Kindes lebten die Eltern in [X.]. Sie betreuten das Kind zunächst gemeinsam. Seit [X.] im Jahre 1996 lebt das Kind aufgrund einer Vereinbarung der Elternvon Montag bis Mittwoch bei dem Vater und von Mittwoch abends bis Freitag- 3 -bei der Mutter (Beteiligte zu 2.). Die Wochenenden verbringt es [X.] Vater und bei der Mutter. Der Vater strebt bereits seit 1997 die [X.] elterliche Sorge an und hat am 12. Februar 1999 vor dem [X.] eine Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB abgegeben. Die Mutter lehnt eingemeinsames Sorgerecht ab, weil sie befürchtet, der Vater wolle sich in ihr Le-ben einmischen und eventuell auf Dauer das alleinige Sorgerecht anstreben.Der Vater hat beantragt, die elterliche Sorge für das Kind [X.],hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Wahl der Schullaufbahn [X.] beruflichen Ausbildung sowie grundlegende Entscheidungen im Bereichder medizinischen Vorsorge, auf beide Eltern gemeinsam zu übertragen.Das [X.] hat die Anträge abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] zurückgewiesen undzur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Dem Vater sei zwar möglicher-weise darin zuzustimmen, daß § 1626 a BGB verfassungswidrig sei; dies kön-ne jedoch nicht zu einer Verletzung der Grundrechte des [X.] führen, da diegemeinsame Sorge auch bei einer entsprechenden gesetzlichen Möglichkeit imvorliegenden Fall nicht anzuordnen wäre. Es könne nämlich nicht davon aus-gegangen werden, daß die Eltern im erforderlichen Umfang kooperationsbereitseien und daß der Mangel an Einigkeit bei gemeinsamer Sorge ohne negativeAuswirkungen auf [X.] bleiben würde. Die Mutter lehne aufgrund zweierVorfälle in der Vergangenheit aus verständlichen und billigenswerten Gründendas gemeinsame Sorgerecht ab.Gegen diese Auffassung wendet sich der Vater mit der zugelassenenweiteren [X.] -I[X.] weitere Beschwerde ist gemäß §§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 546 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V. mit § 23 b Abs. 1 Nr. 2 [X.] zulässig. Sie hat in der [X.] jedoch keinen Erfolg. Das [X.] hat im Ergebnis zu [X.] Anordnung der gemeinsamen Sorge - auch in Teilbereichen - abgelehnt.1. Der Beschwerdeführer erhebt allerdings zu Recht die Rüge, daß [X.] die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen nichtverfahrensfehlerfrei festgestellt hat.a) Zwar liegt entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde kein [X.] gegen § 551 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 27 [X.] vor, weil einer der an der Ent-scheidung mitwirkenden [X.] nicht an der mündlichen Anhörung der [X.] hat. Denn im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist § 309ZPO nicht entsprechend anwendbar ([X.] 1964, 433, 440; 1982, 384,387; [X.] FamRZ 1992, 200 f. und [X.], 310, 311; [X.], 278 f.; [X.], ZPO, 2. Aufl., § 309 Rdn. 2; a.A. für [X.] nach mündlicher Verhandlung: [X.]/Vollkommer ZPO 22. Aufl.,§ 309 Rdn. 7). § 309 ZPO beruht auf den den Zivilprozeß beherrschendenGrundsätzen der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit ([X.] 1964, aaOS. 440; KG NJW-RR 1994, aaO S. 279). Diese Grundsätze gelten in den Ver-fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht im gleichen Maße. Die [X.] Eltern in Angelegenheiten der Personensorge hat zwar nach § 50 a Abs. 1Satz 2 [X.] in der Regel persönlich zu erfolgen und ist daher mündlich durch-zuführen ([X.]/[X.]/[X.], Eherecht 3. Aufl., § 50 a [X.]Rdn. 5). Sie stellt jedoch keine Beweisaufnahme dar ([X.]/[X.], Freiwilli-ge Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 15 Rdn. 56), und das Gericht ist nicht auf dieVerwertung der Erkenntnisse aus der mündlichen Anhörung beschränkt, [X.] 5 -dern berechtigt und gemäß § 12 [X.] auch verpflichtet, Tatsachen, die außer-halb einer mündlichen Verhandlung oder Anhörung bis zur [X.] werden, zu berücksichtigen. Es liegt daher kein [X.] § 551 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 27 [X.] vor.b) Allerdings liegt ein Verfahrensfehler darin, daß der wesentliche Inhaltder Anhörung weder in der Sitzungsniederschrift oder einem Aktenvermerknoch im Beschluß vollständig und im Zusammenhang wiedergegeben wird,wobei die Darstellung im tatbestandlichen Teil des Beschlusses ausreicht (vgl.[X.] [X.] 1968, 349, 350; [X.] [X.], 314, 315; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 50 a Rdn. 5; [X.]/[X.] aaO §§ 8-18 [X.]. 11; [X.]/[X.] aaO § 50 a Rdn. 12). Letzteres setzt indessen [X.] voraus, daß die Anhörung vor denselben [X.]n stattgefunden hat, [X.] der Entscheidung mitwirken ([X.] 1964 aaO S. 440; [X.]aaO [X.]50; a.A. [X.] [X.], aaO [X.]11). Zum anderen muß [X.] den wesentlichen Inhalt vollständig, im Zusammenhang und freivon Wertungen des Gerichts wiedergeben. Denn nur auf diese Weise wird [X.] ermöglicht nachzuprüfen, ob die Feststellungen oh-ne Rechtsfehler zustandegekommen sind, insbesondere der Inhalt der Anhö-rung vollständig und ohne Widersprüche gewürdigt worden ist (BayObLGFamRZ 1994, 913, 914; [X.]/[X.] aaO § 50 a Rdn. 12 m. Nachwei-sen). Diesen Anforderungen genügt die Wiedergabe in den Beschlußgründenhier nicht. Das [X.] wird nicht im Zusammenhang dargestellt,sondern nur zur Begründung der Entscheidung jeweils in [X.], zum Teil untrennbar verbunden mit Wertungen des Gerichts.Auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung auf Rechtsfehler durch den Senatnicht möglich. Auch die Ergänzung des Protokolls über die Anhörung der Eltern- 6 -vom 7. Februar 2000 gibt deren Inhalt nicht vollständig wieder und ist daherkeine ausreichende Grundlage für eine Überprüfung.Eine Zurückverweisung aufgrund des Verfahrensfehlers ist dennochnicht erforderlich. Denn die fehlerhafte Tatsachenfeststellung des Beschwer-degerichts ist für die getroffene Entscheidung nicht tragend.2. Die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge kommt im vorliegen-den Fall schon aus Rechtsgründen nicht in [X.]) Nach § 1626 a Abs. 1 BGB steht Eltern, die bei der Geburt eines [X.] nicht miteinander verheiratet sind, die elterliche Sorge dann [X.], wenn sie - vor oder nach der Geburt (§ 1626 b Abs. 2 BGB) - erklären, [X.] gemeinsam übernehmen zu wollen (Sorgeerklärung), oder wenn sie ein-ander heiraten. Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge (§ 1626 a Abs. [X.]). Die Sorgeerklärung ist eine höchst persönlich abzugebende Erklärung(BT-Drucks. 13/4899 S. 94) und kann als solche weder von einem gesetzlichenVertreter abgegeben (§ 1626 c Abs. 1 BGB) noch von dem Vormundschafts-oder [X.] ersetzt werden ([X.]/[X.] BGB 13. Bearb. 2000§ 1671 Rdn. 78; [X.]/[X.], Einführung in die [X.], 2. Teil [X.], 1 a, 2 a).Leben Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, dauernd getrennt,so ermöglicht § 1672 Abs. 1 BGB im Interesse des Kindeswohls eine Übertra-gung der elterlichen Sorge oder von Teilen hiervon durch familiengerichtlicheEntscheidung auf den Vater allein, wenn die nach § 1626 a Abs. 2 BGB sorge-berechtigte Mutter der Übertragung zustimmt.Sowohl § 1626 a BGB als auch § 1672 Abs. 1 BGB setzen danach zwin-gend die Zustimmung der Mutter zur Begründung der gemeinsamen oder der- 7 -alleinigen elterlichen Sorge des [X.] voraus. Das entspricht dem Willen desGesetzes, das bewußt eine starke Stellung der nicht mit dem Vater des [X.] Mutter begründet hat. Damit soll ausgeschlossen werden, daßvon vorneherein Konflikte auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden(BT-Drucks. 13/4899 S. 58, 59, 100). In Anbetracht des insoweit eindeutigenWortlauts der genannten Bestimmungen scheidet eine abweichende Ausle-gung etwa in dem Sinn, daß an die Stelle der Zustimmung der Mutter eine ge-richtliche Entscheidung zu treten hätte, aus (vgl. [X.] 90, 263, 275). [X.] wäre zwangsläufig mit einer eigenen Wertung des Gerichts verbunden,die im Gesetz gerade nicht vorgesehen ist.Ohne die Zustimmung der Mutter ist nur in den gesetzlich geregeltenFällen eine - im vorliegenden Fall indessen nicht beantragte - Übertragung derelterlichen Sorge auf den Vater allein möglich, insbesondere wenn die elterli-che Sorge der Mutter nach den §§ 1673 bis 1675 BGB ruht, wenn die Mutter ander Ausübung der elterlichen Sorge aus anderen Gründen gehindert ist, [X.] ihr gemäß § 1666 BGB die elterliche Sorge entzogen ist, § 1680 Abs. 3BGB. Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 [X.] hier jedoch nicht ersichtlich und werden auch von dem Vater nicht geltendgemacht.Soweit der Vater mit seinem Hilfsantrag die Anordnung eines [X.]n Sorgerechts zumindest in einzelnen Angelegenheiten von besondererBedeutung begehrt, ist auch eine solche beschränkte Anordnung nach§ 1626 a BGB nicht möglich. Dabei kann offen bleiben, ob eine auf Teilberei-che der elterlichen Sorge beschränkte Abgabe der Sorgeerklärung überhauptmöglich wäre, oder ob dazu nicht zunächst die gemeinsame Sorge insgesamtbegründet werden müßte, um diese dann durch gerichtliche Entscheidung ge-- 8 -mäß § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Teilbereichen wieder aufheben zu lassen (vgl.[X.]/[X.] BGB 60. Aufl. § 1626 a Rdn. 7). Auch wenn nach § 1671Abs. 1 BGB grundsätzlich die Aufspaltung der elterlichen Sorge in [X.] ist, wäre hierfür ebenfalls die - tatsächlich verweigerte - Zustimmungder Mutter erforderlich.b) § 1626 a BGB ist entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerdenicht verfassungswidrig.(1) Die Regelung verstößt nicht gegen das Elternrecht des [X.] ausArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind die Erziehung und Pflege der Kinderdas natürliche Recht der Eltern. Dabei sind in den Schutzbereich der Norm(auch) die Väter nichtehelicher Kinder jedenfalls dann einbezogen, wenn [X.] den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften als Väter feststehen, unab-hängig davon, ob sie mit der Mutter des Kindes zusammenleben, und ob [X.] enge oder keine tatsächliche Beziehung zu dem Kind haben ([X.] 92,158, 177, 178).Daraus folgt jedoch nicht, daß der Gesetzgeber in jedem Fall beiden [X.]teilen gleiche Rechte und Pflichten einzuräumen hat. Vielmehr kann [X.] tatsächlichen Verhältnissen durch Differenzierungen in [X.] der Rechte und Pflichten Rechnung getragen werden ([X.] 92,aaO [X.]).Das ist mit § 1626 a BGB für die dort geregelten Fälle in einer Weisegeschehen, die kein grundlegend unzutreffendes Verständnis von Art. 6 Abs. [X.] erkennen [X.] -Während das gemeinsame Sorgerecht bei verheirateten Eltern automa-tisch mit der Geburt eines Kindes eintritt, fordert § 1626 a Abs. 1 BGB, wie [X.], bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, die Abgabe überein-stimmender Sorgeerklärungen. Diese Unterscheidung ist sachlich begründet.Bei verheirateten Eltern sind durch die Eheschließung die Bereitschaft und [X.] dokumentiert, füreinander und auch für etwaige Kinder gemeinsam Ver-antwortung zu übernehmen. Davon kann bei nicht miteinander verheiratetenEltern nicht in entsprechender Weise ausgegangen werden. Zwar hat die Zahlder nichtehelichen Lebensgemeinschaften in den letzten Jahrzehnten erheblichzugenommen mit der Folge, daß Kinder, deren Eltern nicht miteinander verhei-ratet sind, zum Teil in vergleichbaren Verhältnissen aufwachsen wie ehelicheKinder. Auch die Annahme, daß nichteheliche Väter in der Regel kein Interessean der Erziehung des Kindes hätten, ist in dieser Form nicht (mehr) gerechtfer-tigt. Gleichwohl werden nach wie vor viele Kinder außerhalb fester Beziehun-gen der Eltern geboren. Eine gesetzliche Regelung über das Sorgerecht fürnichteheliche Kinder kann schon aus Gründen der gebotenen [X.] die Beteiligten nicht nach derartigen - überdies nicht notwendigerweise be-ständigen - [X.] differenzieren. Sie muß vielmehr alle in [X.] zu ziehenden Fallgestaltungen erfassen einschließlich derjenigen, indenen Kinder aus instabilen Beziehungen stammen, sowie derjenigen, in [X.] die Väter (zunächst) nicht feststehen. Die Begründung eines [X.] mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes eintretenden [X.] der Eltern kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Daß [X.] das gemeinsame Sorgerecht bei Eltern nichtehelicher Kinder statt [X.] an die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen knüpft, erscheintsachgerecht und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Durch die [X.] dokumentieren die Eltern ihre Absicht, gemeinsam die [X.] -wortung für das Kind übernehmen zu wollen, und sie bringen damit zugleichden notwendigen Kooperationswillen und die Bereitschaft zum Zusammenwir-ken im Interesse des Kindes zum Ausdruck (vgl. dazu [X.] 56, 363, 382;auch Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1992 - [X.] 150/91 = FamRZ 1993,314, 315 zu § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F.; und vom 29. September 1999- [X.] 3/99 = [X.], 1646, 1647 f.). Mit der gewählten Lösung ist [X.] daher in angemessener Weise den Vorgaben des [X.] nachgekommen, das den Ausschluß des nicht mit der Mutter [X.] verheirateten [X.] vom gemeinsamen Sorgerecht jedenfalls dann fürverfassungswidrig erachtet hat, wenn die Eltern mit dem Kind zusammenleben,beide bereit und in der Lage sind, elterliche Verantwortung zu übernehmen,und dies dem Kindeswohl entspricht ([X.] 84, 168, 181 f.).Für die Fälle, in denen eine entsprechende Einigung der Eltern nicht- durch beiderseitige Sorgeerklärungen - dokumentiert ist, bedurfte es einerbesonderen gesetzlichen Regelung, die durch Anordnung der [X.] in § 1626 a Abs. 2 BGB getroffen wurde. Diese Regelung, ist durchsachliche Gründe gerechtfertigt und verfassungsrechtlich unbedenklich. [X.] nicht nur Probleme bei der Vertretung des Kindes, die entstehenkönnten, wenn der Vater nicht feststeht oder nicht auffindbar ist. Sie gestaltetauch die rechtlichen Verhältnisse eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinan-der verheiratet sind, von vorneherein so, daß sie nicht erst durch einen mit [X.] beginnenden Entscheidungsprozeß geklärt werden müssen (vgl.[X.] 56 aaO [X.]89; [X.] 197 (1997), 214; Greßmann, Dasneue Kindschaftsrecht 1998 Rdn. 180 ff., 236; [X.] [X.], 1245,1247 zum Referentenentwurf zum Kindschaftsrechtsreformgesetz; derselbe inDEuFamR 1999, [X.], 7; [X.] in FamRZ 1998, 65, 69 f; von [X.], Das neueKindschaftsrecht 1998 Rdn. 42 ff.; [X.], [X.] 1998,- 11 -S. 228, 232 ff., 320 ff.; [X.]/[X.] in von [X.]/[X.] 5. Aufl. Art. 6Rdn. 79; [X.] in [X.], [X.]. Art. 6 Rdn. 93). Die Wahl [X.] (und nicht des [X.]) als des allein sorgeberechtigten Elternteils einesneugeborenen Kindes ist legitim und aus tatsächlichen Gründen des [X.] gerechtfertigt (vgl. dazu [X.] 99, 145, 164), zumal die Mutter natur-gegeben mit der Geburt die Hauptverantwortung für das Wohl des Kindes trägt.Bei dieser Rechtslage kam für die (nachträgliche) Begründung einesgemeinsamen Sorgerechts mit dem nichtehelichen Vater entweder eine außer-gerichtliche Lösung - letztlich in der Form eines Einvernehmens zwischen [X.] - in Betracht oder die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung,durch die das Elternrecht des [X.] mit den ggf. entgegenstehenden Interes-sen der Mutter unter vorrangiger Beachtung des Kindeswohls abzuwägen ge-wesen wäre. Daß das Gesetz von diesen Möglichkeiten den Weg der [X.] Eltern durch übereinstimmende Sorgeerklärungen wählt, stellt die Verfas-sungsmäßigkeit des § 1626 a BGB nicht in Frage. Gegen den Willen eines [X.]teils angestrengte gerichtliche Verfahren über das Sorgerecht sind vielfachmit Konflikten zwischen den Beteiligten verbunden, die regelmäßig dazu führendürften, daß die für ein gemeinsames Sorgerecht notwendige Harmonie nicht(mehr) vorausgesetzt werden kann. Die Konflikte zwischen den Eltern [X.] übrigen häufig auf dem Rücken des Kindes ausgetragen, was der [X.] ausdrücklich vermeiden wollte.Die gewählte gesetzliche Regelung stärkt allerdings die rechtliche Stel-lung der Mutter, die nicht ohne ihre Zustimmung zur gemeinsamen elterlichenSorge mit dem nichtehelichen Vater gezwungen, und der das eigene Sorge-recht in der Regel nur unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB entzogenwerden kann. Unter diesem Gesichtspunkt werden verbreitet Bedenken gegen- 12 -die gesetzliche Lösung geäußert (vgl. [X.] in [X.], 629, 630;[X.]/[X.] aaO § 1626 a Rdn. 11; [X.]/[X.] aaO § 1672Rdn. 2, 9 f.; [X.] in [X.] aaO S. 1247 f. und [X.]. 7; [X.] Rpfleger 1997, 336, 337; [X.] NJW 1998, 1977, 1983;[X.]/[X.], [X.], 1626 a Rdn. 13; Finger, [X.], 183, 188; sowie [X.], 1204, 1206 f.; [X.] [X.],390, 394 f.). Diese Bedenken führen indessen nach Auffassung des Senatsnicht zur Verfassungswidrigkeit des § 1626 a BGB. Ihnen ist allerdings bei derAnwendung des § 1666 BGB im Einzelfall Rechnung zu tragen. Dabei muß- bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift - gewährleistet sein, [X.] die Prüfung des Merkmals einer "mißbräuchlichen Ausübung der elterlichenSorge" durch die Mutter auch die Frage einbezogen wird, ob und inwieweit [X.] das Elternrecht des [X.] angemessen zur Geltung bringt (vgl. kritischhierzu Finger in [X.] aaO 1207). Darüber hinaus ist es von Verfas-sungs wegen nicht zu beanstanden, daß das Gesetz mit § 1666 BGB eine ho-he Schwelle gegen eine Durchbrechung der [X.] in [X.] vorsieht. Der Gesetzgeber hat es insoweit ausdrücklich als dem [X.]wohl zuwiderlaufend und für das Verhältnis zwischen Mutter und Kindnachteilig angesehen, wenn die allein sorgeberechtigte Mutter etwa jederzeitmit dem Übergang der elterlichen Sorge auf den Vater rechnen müßte, [X.] nur als der "bessere" (u.U. vermögendere oder auch gebildetere) [X.]teil erschiene (BT-Drucks. 13/4899 [X.], 60). Mit einem solchen Verfahrenkönnte dem Kind ohne zwingende innere Rechtfertigung die [X.] in seinem Leben, in seinen Bezugspersonen und seiner [X.] genommen und das Wohl des Kindes auf diese Weise nachhaltig be-einträchtigt werden. Der Wille des Gesetzgebers, der den Gesichtspunkt [X.]wohls zum Maßstab der gesetzlichen Regelung gemacht hat, ist- 13 -- ebenso wie seine allgemeine Gestaltungsfreiheit - zu respektieren, nachdemer eine von mehreren Lösungen gewählt hat, die den gegeneinander [X.] Grundrechten und den verfassungsrechtlich vorgegebenen Maßstäbenentspricht (vgl. dazu [X.] 84 aaO S. 186 f.). Auch wenn die gewählte Lö-sung nicht die einzig in Betracht kommende, u.U. auch nicht die nach einerverbreiteten Meinung wünschenswerte Regelung sein sollte, hat dies nicht [X.] zur Folge.Das gilt auch für den hier vorliegenden Fall, in dem früher eine [X.] der Eltern des nichtehelichen Kindes bestand, die faktisch [X.] fortbesteht, aber rechtlich nicht zur gemeinsamen [X.] führen kann, weil die Mutter die dafür notwendige Zustimmungverweigert. Ob dies aus billigenswerten Gründen geschieht, wie das Be-schwerdegericht meint, bedarf keiner Entscheidung. Denn es bestehen [X.] keine Anhaltspunkte dafür, daß das Wohl des Kindes durch das Verhaltender Mutter gefährdet wäre.Der vorliegende Fall ist im übrigen geprägt durch die [X.] der Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des [X.]. Die Eltern lebten in einer nichtehelichen Lebensgemein-schaft, in der sie sich die Betreuung des Kindes teilten. Der Gesetzgeber durftedavon ausgehen, daß Eltern in solchen Verhältnissen in der Regel bei überein-stimmenden Erziehungsauffassungen und stabiler Partnerschaft Sorgeerklä-rungen abgeben würden. Dies war den Eltern hier nach der alten [X.] möglich. Die Neuregelung trat erst nach ihrer Trennung in [X.]. Zu die-sem Zeitpunkt waren offensichtlich bereits Konflikte zwischen ihnen vorhanden,die die Mutter dazu bewogen, ihrerseits eine Sorgeerklärung nicht abzugeben.Auch für diese Fälle hat der Gesetzgeber indessen, wie dargelegt, vertretbar- 14 -nur noch das Regulativ bereitgestellt, daß der Partner die (alleinige) elterlicheSorge nur erhalten kann, wenn - etwa durch eine Änderung der tatsächlichenSituation oder durch Einwirkungen auf das psychische Wohl des Kindes - eineGefährdung des Kindeswohls konkret zu befürchten ist. Das ist , wie dargelegt,hier nicht der [X.]) Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. [X.].Die Zuordnung des Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratetsind, zur Mutter ist auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung vonMann und Frau nicht zu beanstanden, wenn die Eltern keine Sorgeerklärungenabgeben. Sowohl die Schwangerschaft als auch die Geburt vermitteln eine en-ge Beziehung, die eine Zuordnung des Kindes zur Mutter aus Kindeswohlgrün-den und im Hinblick auf die Rechtssicherheit sachlich rechtfertigen. Auch daspraktische Bedürfnis, notfalls bereits kurz nach der Geburt als gesetzlicherVertreter handeln zu können (z.B. Erteilung der Einwilligung in eine notwendigemedizinische Behandlung), spricht für eine Zuordnung zur Mutter nach§ 1626 a Abs. 2 BGB. Durch die Möglichkeit - auch bereits vor der Geburt -Sorgeerklärungen abzugeben, wird das Elternrecht des [X.], das derjenigender Mutter gleichberechtigt gegenübersteht, nicht über das für das [X.] hinaus [X.]) Schließlich liegt kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG vor, der [X.] der unehelichen mit den ehelichen Kindern fordert. Mit der ge-forderten Gleichstellung ist zum einen ein Verfassungsauftrag an den Staatgerichtet, Kindern unabhängig von ihrem Status die gleichen Bedingungen fürihre leibliche und seelische Entwicklung und die Stellung in der Gesellschaft zuschaffen ([X.] 58, 377, 389); zum anderen ist damit auch eine Wertent-- 15 -scheidung getroffen, die der Gesetzgeber im Rahmen des allgemeinen Gleich-heitssatzes zu beachten hat ([X.] 22, 163, 172). Diese [X.] verfehlt sein, wenn die gesetzliche Regelung die nichtehelichen Kinder [X.] zu den ehelichen Kindern oder einzelne Gruppen nichtehelicherKinder im Verhältnis zu anderen Gruppen mittelbar schlechterstellt([X.] 22 aaO [X.]). Eine solche Schlechterstellung enthält § 1626 [X.] jedoch nicht. Für die unterschiedliche Behandlung von Kindern, derenEltern miteinander verheiratet sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fallist, sprechen, wie ausgeführt, sachliche Gründe. So kann trotz [X.] tatsächlichen Verhältnisse bei Partnerbeziehungen in den letzten Jahr-zehnten auch heute nicht davon ausgegangen werden, daß nichteheliche Kin-der überwiegend in einer stabilen Partnerschaft geboren werden. Aus den [X.] (1) dargelegten Gründen ist deshalb die unterschiedliche Begründung dergemeinsamen Sorge - bei Ehepaaren mit der Geburt, bei nicht verheiratetenEltern durch Abgabe der Sorgeerklärungen - gerechtfertigt. So erhält [X.] die Sicherheit, von Geburt an einen gesetzlichen Vertreter zur [X.] haben, der zu seinem Wohle handeln kann. Geben nicht miteinander [X.] Eltern übereinstimmende Sorgeerklärungen ab, so dokumentieren siedamit das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung zur Wahrnehmungihrer Elternverantwortung mit der Folge, daß das nichteheliche Kind eine ver-gleichbare Stellung erhält wie ein eheliches Kind. Ohne Sorgeerklärungen fehltes an einer gleichartigen Situation. Die "Ungleichbehandlung" nichtehelicherKinder, deren Eltern keine Sorgeerklärung abgegeben haben, gegenüber ehe-lichen Kindern ist daher durch sachliche Gründe gerechtfertigt.c) Die Regelungen der §§ 1626 a, 1672 Abs. 1 BGB stehen auch [X.] Widerspruch zu den Art. 8 und 14 der Konvention zum Schutz der [X.] und Grundfreiheiten ([X.]; im folgenden Menschenrechtskon-- 16 -vention) vom 4. November 1950 ([X.] [X.] 685, 953; 1968 II 1116, 1120),und zu Art. 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom20. November 1989 ([X.] [X.] 121, 990, im folgenden:[X.]) Es kann dahinstehen, ob die Menschenrechtskonvention und [X.] insgesamt oder in Teilbereichen unmittelbar in derBundesrepublik [X.] Anwendung finden. Auch die Frage, ob die Kon-ventionen lediglich einfachen Gesetzesrang beanspruchen können, weil [X.] das Vertragsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG ist, oder ob sie- wie teilweise vertreten wird - den einfachen Gesetzen entsprechend Art. 25GG vorgehen, muß nicht entschieden werden (vgl. zu dem umfangreichenStreitstand nur [X.], Anwendung völkerrechtlicher Konventionen über Kinder-rechte im [X.] Recht in: [X.], Kindschaftsrecht und Völkerrecht 1996,5, 12 ff. m.N.; zur [X.]: [X.], [X.] 1996,167 [X.]) Denn die Regelungen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes über dieelterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern entsprechen den völker-rechtlichen Vorgaben.Sowohl die [X.] als auch die [X.] schützen das Familienleben, unabhängig von einer Eheschließungder Eltern (Zu Art. 8 [X.]: [X.], Urteil vom 13. Juni 1979 - [X.], [X.] 1979, 454, 455; [X.], Urteil vom 18. Dezember 1986 - [X.]. [X.], [X.] 1987, 313, 318 f., [X.], Urteil vom 26. Mai 1994 - [X.]. [X.], [X.] 1995, 113, 119 f. = [X.], 110 f.). Diesem [X.] ist in der neueren Rechtsprechung des [X.] ([X.] 84 aaO S. 179; [X.] 92 aaO [X.]) durch eine- 17 -entsprechende völkerrechtskonforme Auslegung des Art. 6 GG (vgl. dazu[X.] 74, 358, 370) Rechnung getragen worden, indem allen Vätern [X.], unabhängig von einer Heirat und einem Zusammenleben, die Eltern-rechte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BGB zugestanden wurden.Ebenso wie in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind jedoch Eingriffe in das [X.]recht des Art. 8 Abs. 1 [X.] (i.V. mit Art. 14 [X.]) und des Art. 18[X.] durch abweichende rechtliche Gestaltung der fa-miliären Beziehungen eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheira-tet sind, gegenüber Kindern von Ehepaaren statthaft, wenn dies gesetzlichvorgesehen und durch sachliche Gründe zur Wahrung des Kindeswohls erfor-derlich ist (Art. 8 Abs. 2 [X.], Art. 3 Abs. 2 [X.]). [X.] die Regelung des § 1705 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 gelten-den Fassung nach der Rechtsprechung der [X.] fürMenschenrechte den Vorgaben der Menschenrechtskonvention (vgl. nur dieNachweise bei [X.], Familienrecht und [X.] 1994, [X.] [X.]. 232 Œ237).Nach der Rechtsprechung des [X.] für [X.] ([X.]; im folgenden: [X.]) zu Art. 8 [X.]erfordert die normale Entwicklung der natürlichen Familienbeziehungen, daßdas nichteheliche Kind rechtlich und sozial in eine einem ehelichen Kind ver-gleichbare Lage gestellt werden müsse ([X.] [X.] 1987 aaO [X.]19).Durch objektive und vernünftige Gründe gerechtfertigte unterschiedliche Be-handlung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern ist dagegen ohneVerletzung des Art. 8 Abs. 1 [X.] (in Verbindung mit Art. 14 [X.]) möglich,insbesondere wenn dadurch die Zugehörigkeit des Kindes zu seiner Familievon seiner Geburt an sichergestellt wird. Der [X.] vertritt- 18 -dabei - in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] - [X.], daß Gründe des Kindeswohls einen Eingriff in das Recht auf [X.] des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 [X.] nicht nur rechtfertigen, son-dern sogar erfordern können ([X.] [X.] 1979, aaO [X.] ff.). Aus [X.] des [X.] ergibt sich außerdem, [X.] [X.] ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Gestaltung der [X.] Pflichten der Eltern zusteht (vgl. dazu [X.] aaO S. 456). [X.] die für Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 GG vom Bundesverfassungsgerichtentwickelten Eingriffs- und Regelungskriterien geeignet, Eingriffe in Art. 8Abs. 1 [X.] (in Verbindung mit Art. 14 [X.]) zu rechtfertigen. Hierzu kannauf die Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit des § 1626 a BGB verwiesenwerden. Insbesondere erlauben die [X.] und die Men-schenrechtskonvention eine unterschiedliche Gestaltung der [X.] Mutter und Vater, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls notwendig ist.Geht der nationale Gesetzgeber davon aus, daß zum Wohle des Kindes [X.] an Übereinstimmung der Eltern zur Übernahme und Ausgestal-tung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich ist, welches durch über-einstimmende Sorgeerklärungen zum Ausdruck kommt, so ist dies ein objekti-ver und vertretbarer Grund, der einen Eingriff in das Elternrecht des [X.]zum Schutze des Kindes rechtfertigt. Daß der [X.] Gesetzgeber als "Kor-rektiv" bei Weigerung der Mutter, die Sorge gemeinsam mit dem Vater auszu-üben, für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, die [X.] der Kindeswohlgefährdung gewählt hat, um eine gerichtliche Ände-rung herbeizuführen, ermöglicht den Kindern eine kontinuierliche und sichererechtliche Zuordnung zu einer Familie. Die Regelung hält sich im Rahmen derGestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers. Es handelt sich um eine [X.] orientierte Regelung. Sie gewährleistet die Ausübung des tatsäch-- 19 -lichen Familienlebens durch Umgangsrechte, die im Einzelfall entsprechenddem Kindeswohl sehr umfangreich sein können. Sie ist auch unter diesem Ge-sichtspunkt verhältnismäßig.Ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention und die [X.] liegt somit nicht vor.- 20 -II[X.] Kostenentscheidung ergibt sich aus § 131 Abs. 3 [X.], § 13 aAbs. 1 Satz 2 [X.].[X.] [X.][X.] Sprick Bundesrichterin [X.] im Urlaub und verhindert zuunterschreiben[X.]

Meta

XII ZB 3/00

04.04.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2001, Az. XII ZB 3/00 (REWIS RS 2001, 2940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2940

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