Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.11.2014, Az. 24 W (pat) 539/14

24. Senat | REWIS RS 2014, 1692

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Kuschelzauber" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 017 225.6

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]zauber

3

ist am 14. Februar 2013 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Markenregister u. a. für folgende Waren angemeldet worden.

4

Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Weichspülmittel für Wäsche; Textilpflegemittel.

5

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des [X.] hat die unter Nr. 30 2013 017 225.6 geführte [X.]eldung mit Beschluss vom 23. Januar 2014 wegen Bestehens des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] teilweise, nämlich im Umfang der oben genannten Waren zurückgewiesen. Die Markenstelle hat dazu ausgeführt, bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich um eine schlagwortartige Anpreisung, welche in Bezug auf die genannten Waren keinen darüber hinaus gehenden, unternehmensbezogenen [X.] besitze. Sie sei in sprachüblicher Weise aus den [X.] „[X.]“ und „Zauber“ gebildet worden. Diese werde vom Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis, sondern als Werbeaussage, Qualitätsversprechen und Bestimmungsangabe verstanden, und zwar dahingehend, dass die so gekennzeichneten Wasch- und Wäschepflegemittel für eine zauberhaft kuschelige, besonders angenehme, behagliche und flauschige Wäsche sorgen könnten. Auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen könne sich die [X.]elderin nicht berufen.

6

Dagegen hat die [X.]elderin Beschwerde eingelegt.

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Sie vertritt die Auffassung, dass gegen die Eintragung der angemeldeten Bezeichnung keinerlei Schutzhindernisse gegeben seien. Die Markenstelle habe die Anforderungen insoweit zu hoch angesetzt. Die angemeldete Bezeichnung ergebe in ihrer Gesamtheit keinen die beschwerdegegenständlichen Waren unmittelbar beschreibenden Sinngehalt und unterscheide sich dadurch von den seitens der Markenstelle genannten Werbewörtern wie „[X.]weich“ oder „[X.]kollektion“. Die Markenstelle habe im Wege einer analysierenden Betrachtungsweise aus einer Wortkombination zweier Substantive den Sinngehalt von Adjektiven abgeleitet, was mehrere gedankliche Schritte voraussetze. Insgesamt handele es sich um eine unterscheidungskräftige Bezeichnung, für die es in Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren auch kein Freihaltebedürfnis gebe. Es existiere zudem eine Reihe von Voreintragungen, die jeweils einen wesentlich engeren beschreibenden bzw. rein werbemäßigen Bezug zu den jeweils beanspruchten Waren aufweisen würden.

8

Die in der auf ihren Hilfsantrag durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht erschienene [X.]elderin hat [X.] sinngemäß beantragt,

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des [X.]s vom 23. Januar 2014 aufzuheben, soweit die [X.]eldung zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 [X.] statt-hafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil einer Eintragung der [X.] Bezeichnung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht. Die Markenstelle hat die [X.]eldung daher zu Recht nach § 37 Abs. 1 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u.a. [X.] GRUR 2004, 428, [X.]. 30, 31 - [X.]; [X.], 850, [X.]. 17 - [X.]). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], 850, [X.]. 19 - [X.]; [X.] GRUR 2004, 674, [X.]. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] - [X.], a. a. [X.]). Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Die angemeldete Bezeichnung „[X.]zauber“ ist zusammengesetzt aus den [X.] „[X.]“ und „Zauber“. Der Begriff „[X.]“ stellt ein übliches Wortbildungselement dar, er ist als Wortelement vielfach im [X.] Sprachgebrauch vorhanden (z. B. in Gesamtbegriffen wie „[X.]ecke“, „[X.]kurs“ oder „[X.]tier“, vgl. [X.], [X.], 7. Aufl. 2011, S. 1078; vgl. Anlage 1, der [X.]. mit [X.]. vom 9.10.2014 übersandt) und bezeichnet nach allgemeinem Sprachgebrauch, dass der in der jeweiligen Wortkombination nachgestellte Begriff etwas kennzeichnet, was geeignet oder bestimmt ist, ein angenehmes Gefühl der Nähe, Geborgenheit und/oder Anschmiegsamkeit zu bewirken. Die Ausführungen der [X.]elderin über die vermeintliche grammatikalische Ungenauigkeit der Wortkombination treffen daher nicht zu. Der weitere Wortteil „Zauber“ hat u. a. die Bedeutungen „magisches Mittel“ (vgl. [X.], [X.], 7. Aufl. 2011, S. 2043; Anlage 2, der [X.]. mit [X.]. vom 9.10.2014 übersandt). Der Senat schließt sich in diesem Zusammenhang einer Reihe von Entscheidungen des [X.] an, die den Begriff „Zauber“ als rein werbemäßige Anpreisung erachtet haben (vgl. z. B. 30 W (pat) 39/12 – Fichtenzauber; 30 W (pat) 62/10 – [X.]; 29 W (pat) 196/10 – Küchenzauber; vgl. dazu auch die Anlagen 3, 4 und 5, der [X.]. mit [X.], v. 9.10.2014 übersandt).

In seiner Gesamtheit wird der Begriff „[X.]zauber“ vom hier angesprochenen Verkehr, der sowohl den Fachverkehr in Industrie und Handel als auch den allgemeinen Endverbraucher umfasst, als eine anpreisende Umschreibung von Sachen oder von Handlungen aufgefasst werden, die wie ein magisches Mittel ein angenehmes Gefühl der Nähe, Geborgenheit und/ oder Anschmiegsamkeit bewirken können. Begegnet der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren „Wasch- und Bleichmittel; Weichspülmittel für Wäsche; Textilpflegemittel“ wird er somit die angemeldete Bezeichnung als rein beschreibenden, bzw. anpreisenden Sachhinweis dahingehend auffassen, dass es sich bei den so gekennzeichneten Produkten um „magische“ Mittel handelt, die dazu bestimmt sind, ein angenehmes Gefühl von Anschmiegsamkeit der damit behandelten Wäschestücke herzustellen. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der [X.]elderin, dass es hinsichtlich dieses Verständnisses einer mehrere Gedankenschritte erfordernden analysierenden Betrachtungsweise bedarf; vielmehr drängt sich dieses Verständnis in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Waren sogar geradezu auf.

Unerheblich ist schließlich, ob es sich um eine – ggf. von der [X.]elderin selbst stammende – sprachliche Neuschöpfung handelt (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 11. Aufl., § 8, Rn. 139 f. jeweils m. w. N.).

Soweit die [X.]elderin sich auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen beruft, sind diese für die vorliegend zu treffende Entscheidung zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung letztlich irrelevant. Insoweit ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 667 - Bild.[X.] u. [X.] unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen [X.] [X.], 229, [X.]. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, [X.]. 42-44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, [X.]. 63 - [X.]), des [X.] (vgl. [X.], 1093, [X.]. 18 - [X.]) und des [X.] (vgl. z. B. [X.], 1175 - [X.]; [X.] 2010, 139 - [X.] und die Senatsentscheidung [X.] 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bindungswirkung von Voreintragungen zu verweisen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

24 W (pat) 539/14

04.11.2014

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.11.2014, Az. 24 W (pat) 539/14 (REWIS RS 2014, 1692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1692

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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