Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2003, Az. IX ZR 93/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3565

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:3. April 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja UStG § 14 Abs. 1Das [X.] in der Zwangsversteigerung von Grundstücken (nebst Zubehör) ist [X.].[X.], Urteil vom 3. April 2003 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 20. Februar 2003 durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], [X.] und für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - 4. Zivilsenat in [X.] - vom 11. April 2002aufgehoben.Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 4. Zivilkammer [X.] vom 13. Juni 2001 wird [X.].Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen dem Kläger zur Last.Von Rechts [X.]:Der Ehemann und Erblasser der Beklagten betrieb bis zum Jahre 1999 inWaldshut eine Metzgerei. Er geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die [X.] des Betriebsgrundstücks nebst Zubehör führten. Der Ver-kehrswert für das Grundstück mit Gebäude wurde von dem [X.] auf 1.055.000 DM festgesetzt, der für das Zubehör auf 256.500 DM.- 3 -Der Kläger erhielt auf sein [X.] in Höhe von 800.000 DM den [X.]. Er veräußerte die beweglichen Sachen und nutzt das [X.] gewerbliches Vermietungsobjekt.Das Finanzamt [X.] hat mit [X.] 18. Mai 2000 vom [X.] für einen Teilbetrag in Höhe von662.905 DM Grunderwerbsteuer festgesetzt. Den Restbetrag in Höhe von137.095 DM hat es als "Gegenleistung für Betriebsvorrichtungen, Inventar [X.]" bei der Berechnung der [X.].Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten als Erbin des [X.] Eigentümers eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuerüber ein Gesamtentgelt von 128.008,60 DM für das ersteigerte Zubehör. [X.] entfallende Umsatzsteuer errechnet er auf 20.481,37 DM. Der [X.], daß in dem auf das Zubehör entfallenden Anteil des [X.]s [X.] enthalten sei und eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht nurdas Hausgrundstück, nicht aber das Zubehör betreffe.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat [X.] antragsgemäß verurteilt.Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die [X.] des landgerichtlichen Urteils.- 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg.[X.] Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:Dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 [X.] Anspruch auf Ausstellung der begehrten Rechnung zu. Der Erwerb des [X.] durch den Kläger im Wege der Zwangsversteigerung stelle eine steuer-pflichtige Lieferung des Erblassers dar. Die Zwangsversteigerung könne steu-erpflichtige Lieferungen zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Er-steher bewirken. Zubehör falle nach der Rechtsprechung des [X.] nicht unter den Steuerbefreiungstatbestand des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG.Das [X.] sei ein Bruttobetrag. Soweit die Finanzverwaltung nach ent-sprechenden Verwaltungsvorschriften das [X.] stets als Nettobetrag be-handele, sei dies für die Gerichte nicht bindend. Es liege zwar nahe, daß [X.], sofern kein Hinweis des Vollstreckungsgerichts nach § 139 ZPO er-folgt sei, nicht damit zu rechnen brauche, außer seinem [X.] auch nochUmsatzsteuer zahlen zu müssen. Auch sei nicht ersichtlich, daß das [X.] berechtigt wäre, die Gegenleistung durch Erhöhung des [X.] um die Umsatzsteuer nachträglich zu erhöhen. Der Umstand, daß [X.] Gefahr laufe, vom Finanzamt auf Abführung der im[X.] enthaltenen Umsatzsteuer in Anspruch genommen zu werden, ohneunmittelbaren Zugriff auf die vom Vollstreckungsgericht vereinnahmte Umsatz-steuer zu haben, müsse jedoch hingenommen werden. Dies sei das Ergebnis- 5 -der fehlenden Abstimmung der gesetzlichen Regelungen im [X.] und im Vollstreckungsrecht andererseits. Dem Begehren des [X.]stehe nicht die Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 103, 284,291) entgegen, wonach der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnungmit gesondert ausgewiesener Steuer bei ernstlichen Zweifeln, ob eine Leistungder Umsatzsteuer unterliege, nur verlangen könne, wenn die zuständige [X.] den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen habe.Die umsatzsteuerrechtlichen Vorfragen seien weder in tatsächlicher noch inrechtlicher Hinsicht schwierig.[X.] Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] gegendie Beklagte auf Erteilung der begehrten Rechnung gemäß § 14 Abs. 1 UStGbejaht. Der auf das Zubehör entfallende Anteil des [X.]s enthält keineUmsatzsteuer, weil es sich hierbei um einen Nettobetrag handelt. Hat demnachder Kläger mit der Entrichtung des [X.]s keine Umsatzsteuer bezahlt,dann kann er auch nicht die Ausstellung einer Rechnung verlangen, die [X.] ausweist. [X.] ist das Berufungsgericht davon [X.], daß es sich bei dem [X.] um einen Bruttobetrag handelt, der [X.] enthält.1. Nach § 14 Abs. 1 UStG ist ein Unternehmer, der steuerpflichtige Lei-stungen ausführt, berechtigt und, soweit er die Umsätze eines anderen [X.] für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen ver-- 6 -pflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewie-sen ist.a) Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 UStG u.a. Lieferungen, dieein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmensausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht dadurch, daß die Veräußerung nichtfreihändig, sondern etwa im Wege der Zwangsversteigerung nach [X.] erfolgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. [X.]). Für die Zwangsversteigerung eines Grundstücks hat der [X.] in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1985 ([X.]. II 1986, 500,[X.] 1986, 991) entschieden, daß das Grundstück (trotz der staatlich durchge-führten Zwangsversteigerung) unmittelbar vom Schuldner an den Ersteher "ge-liefert" wird. Dieser Auffassung hat sich auch der Gesetzgeber in § 18 Abs. 8UStG 1993 angeschlossen.b) Die Lieferung eines Grundstücks ist grundsätzlich steuerfrei (§ 4 Nr. 9Buchst. a UStG). Nach § 9 Abs. 1 UStG kann der liefernde Unternehmer jedochauf die Steuerfreiheit verzichten, wenn die Lieferung für das Unternehmen [X.] erfolgt. Der Zweck des Verzichts auf die Steuerbefreiung liegt vorallem in der Vermeidung der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG (vgl.Stadie in Rau/Dürrwächter/[X.]/Geist, UStG, § 18 Rn. 773).c) Die Ersteigerung von Zubehör im Rahmen der Zwangsversteigerungist nicht gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerbefreit, so daß es hierbei auf [X.] der Option gemäß § 9 Abs. 1 UStG nicht ankommt. Eine Steuerbe-freiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG erfolgt nur für Grundstücke. Zu [X.] rechnet das [X.] nicht Maschinen und son-stige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören ([X.], UStG 6. Aufl. § 4 Nr. 9 Rn. 8). Demgemäß hat der Bun-desfinanzhof auch eine entsprechende Umsatzsteuerbefreiung für das Zubehörverneint (vgl. [X.] 1993, 201, 202).d) Unterliegt demnach die Lieferung von Grundstücken (wenn der [X.] gemäß § 9 Abs. 1 UStG optiert) und von Zubehör in [X.] grundsätzlich der Umsatzsteuer, so setzt die Verpflich-tung des Vollstreckungsschuldners zur Ausstellung einer Rechnung gemäߧ 14 Abs. 1 UStG weiterhin voraus, daß das [X.] - als Gegenleistung fürdie Lieferung des Grundstücks einschließlich des Zubehörs - die Umsatzsteuerenthält, mithin einen Bruttobetrag darstellt. Stellt das [X.] hingegen ei-nen Nettobetrag dar, entfällt eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung,weil mit der Entrichtung des [X.]s noch keine Umsatzsteuer gezahltworden ist.2. Die Frage, ob es sich beim [X.] in der Zwangsversteigerung umeinen Netto- oder um einen Bruttobetrag handelt, wird im Schrifttum unter-schiedlich beurteilt. Dabei wird das Problem durchweg allein bei der Versteige-rung von Grundstücken für den Fall erörtert, daß der Vollstreckungsschuldnerdie Option nach § 9 UStG ausübt und damit die Steuerbefreiung gemäß § 4Nr. 9 Buchst. a UStG entfällt.a) Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in § 18 Abs. 8Satz 1 Nr. 3 UStG 1993 das [X.] ermächtigt, "[X.] des Steueranspruchs" mit Zustimmung des [X.]rates durchRechtsverordnung zu bestimmen, daß die Umsatzsteuer für die "Lieferung ei-nes Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren durch den [X.] an den Ersteher" im Abzugsverfahren zu entrichten ist. Damit trat er- 8 -mißbräuchlichen Absprachen zwischen Ersteher und Vollstreckungsschuldnerentgegen, die zunehmend zu Steuerausfällen geführt hatten. In Absprache mitdem Ersteher wurde die Umsatzsteuer in Höhe von 14 % (damals [X.]) des [X.]s gesondert ausgewiesen, nicht jedoch mit 14 %dem Ersteher zusätzlich berechnet. Der Ersteher sollte dadurch den [X.] erlangen, ohne daß er zusätzlich etwas zahlte. Meist wurde dann hinterdem Rücken des Finanzamtes dieser Betrag geteilt, ohne daß der [X.] die geschuldete Steuer an das Finanzamt abführte(vgl. dazu Stadie, aaO § 18 Rn. 774.1).Aufgrund von § 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 UStG wurde § 51 Abs. 1 Satz 1UStDV durch eine Nummer 3 ergänzt. Nach dieser Vorschrift hatte nunmehr [X.] (der Ersteher) die Steuer von der Gegenleistung (dem[X.]) "einzubehalten" und an das für ihn zuständige Finanzamt abzufüh-ren. Er hatte also den entsprechenden Umsatzsteuersatz vom Entgelt abzuzie-hen (= Abzugsverfahren). Gemäß § 55 UStDV wurde er zum Haftungsschuld-ner. Der Vollstreckungsschuldner blieb aber daneben Steuerschuldner.Als Folge dieser Änderungen im Steuerrecht ist die Frage aufgeworfenworden, ob der Ersteher an das Vollstreckungsgericht einen um die Umsatz-steuer geminderten Teil des [X.]s zu entrichten hat (das [X.] alsoeinen Bruttobetrag darstellt) oder ob der Ersteher verpflichtet ist, den vollenGebotsbetrag an das Vollstreckungsgericht abzuführen (das [X.] dem-nach ein Nettobetrag ist).b) Teile des Schrifttums (Suppmann, [X.] 1994, 1567, 1568; [X.],[X.] 1998, 455 f; [X.], [X.] 17. Aufl. § 81 Rn. 7.11 a) sind der [X.] -daß das [X.] ein Nettobetrag sei. Sie stützen ihre Ansicht auf die [X.] der §§ 109, 110 bzw. § 49 [X.].c) Andere Autoren ([X.], [X.] 1995, 1 f; [X.], [X.]. 768) sehen in dem [X.] einen Bruttobetrag. [X.] meint, daßsich das Wort "einbehalten" in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStDV nicht anders [X.] lasse, als daß der zu zahlende Betrag (das [X.]) um die abzufüh-rende Steuer zu vermindern [X.]) Die Rechtsprechung von [X.] und [X.] im Widerstreit zwischen [X.] und Steuerrecht [X.] des [X.] den Vorrang eingeräumt.So hat der [X.] in dem ([X.] vom4. Mai 2000 - [X.] - ([X.]R UStDV § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umsatz-steuer 1) entschieden, daß das in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStDV [X.] zumindest nach dem Zuschlag keinen Einfluß auf den [X.] nehmen kann, weil dieser Betrag durch die Versteigerungsbedin-gungen und den Zuschlag - ohne Rücksicht auf eine nachträgliche [X.] - festgelegt (vgl. §§ 49, 82 [X.]) und damit zur Verteilung an die berechtig-ten Gläubiger bestimmt worden ist (§§ 9, 105 ff [X.]).Der [X.]finanzhof hat unter Berufung auf diese Entscheidung [X.] zumindest dann den Vorrang eingeräumt, wenn [X.] nach § 9 UStG nach dem Termin zur Verteilung des Versteigerungser-löses ausgeübt wurde ([X.], 1265, 1266).- 10 -e) Schließlich erkennen auch die Finanzbehörden in ihrer [X.] und der Gesetzgeber mit dem Steueränderungsgesetz 2001 die Belangedes [X.] gegenüber dem Steuerrecht an.Die Finanzbehörden des [X.] und der Länder haben unter ausdrück-licher Bezugnahme auf die Diskussion in der Literatur der Umsatzsteuerbe-rechnung das [X.] als Nettobetrag zugrundegelegt (vgl. Mitteilung desBayerischen [X.] vom 23. Juni 1997, 36-S 7350-17/8-30 749, [X.] 1997, 1331). Dieser Übereinkunft entspricht nunmehr Ab-schnitt 233 Abs. 6 Satz 6 UStR 2000 v. 10. Dezember 1999.Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch Art. 18 Nr. 3StÄndG 2001 wegen der Schwierigkeit, die zwangsvollstreckungsrechtlichenRegelungen mit denen des Steuerrechts in Einklang zu bringen, und den sichdaraus ergebenden Anwendungsproblemen in der Praxis (vgl. [X.], BT-Drucks. 14/6877, 34, 35) den Zeitpunkt der [X.] § 9 UStG eingeschränkt. In § 9 Abs. 3 UStG ist nunmehr geregelt, daß [X.] auf Steuerbefreiung bei Lieferung von Grundstücken (§ 4 Nr. 9Buchst. a UStG) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den [X.] an den Ersteher nur noch bis zur Aufforderung zur Abgabe von Ge-boten im Versteigerungstermin zulässig ist. Damit wollte der Gesetzgeber un-erwartete finanzielle Mehrbelastungen für den Ersteher verhindern. Deshalb istdie Optionsmöglichkeit aus Gründen der Rechtssicherheit zeitlich so begrenztworden, daß eine etwaige Belastung mit Umsatzsteuer bereits bei der Abgabevon Geboten feststeht (vgl. [X.] StÄndG 2001, aaO, 35). Das hat zur Folge,daß ohne einen rechtzeitigen Verzicht das [X.] ein Nettobetrag [X.] hat der Gesetzgeber das in § 51 UStDV geregelte Abzugs-verfahren (weil nicht in vollem Umfang gemeinschaftskonform) beseitigt undstatt dessen in § 13b UStG n.F. die alleinige Steuerschuldnerschaft des [X.] ([X.]) eingeführt.f) Das [X.] in der Zwangsversteigerung von Grundstücken (nebstZubehör) ist ein Nettobetrag.aa) Das Zwangsversteigerungsgesetz gebietet diese Rechtsauffassung.Der Ersteher hat im Verteilungstermin das [X.] nebst Zinsen seitdem Zuschlag (§ 49 Abs. 2 [X.]) an das Vollstreckungsgericht zu entrichten(§ 49 Abs. 1, § 107 Abs. 2 [X.]). Die Bezeichnung des baren [X.]s istwesentlicher Inhalt des Zuschlagsbeschlusses (§ 82 [X.]). Er begründet undbestimmt die Zahlungspflicht des [X.] (§ 49 [X.]). Der Zuschlagsbeschlußlegt unmittelbar auch die Teilungsmasse fest, auf die die nach § 10 [X.] amGrundstück Berechtigten Anspruch haben.Das Zwangsversteigerungsrecht sieht nicht vor, diesen zur Verteilung andie berechtigten Gläubiger bestimmten Betrag aus steuerrechtlichen [X.] schmälern, indem an die Berechtigten nur ein um die Umsatzsteuer gemin-derter Betrag des [X.]s zur Verteilung kommt. Eine Abhängigkeit des[X.]s von den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechtswürde das Zwangsversteigerungsverfahren mit erheblichen Unsicherheiten be-lasten.Wäre die Umsatzsteuer aus dem [X.] zu entrichten, bliebe häufigunsicher, wer [X.] ist. Handelt es sich bei dem Bieter mit einem hö-- 12 -heren Gebot um einen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer, wäre die an [X.] zu zahlende Umsatzsteuer hinauszurechnen. Das könnte zur [X.], daß das zuvor abgegebene Gebot eines Nichtunternehmers, der nach§ 51 Abs. 2 UStDV nicht zur Einbehaltung und Abführung der Steuer verpflich-tet ist, sich als das höhere Gebot erweist, obwohl es nominell unter dem späte-ren Gebot des Unternehmers lag.Aus den gleichen Gründen ließen sich auch die Wertgrenzen des § 74aAbs. 1 [X.] und des § 85a Abs. 1 [X.] kaum exakt feststellen.Derartige Unsicherheiten gefährden die Abwicklung von Zwangsverstei-gerungsverfahren und sind zu vermeiden. Ohne klare anderweitige Vorgabendes Gesetzgebers ist daher das [X.] als Nettobetrag zu werten. Das giltauch für den auf das Zubehör entfallenden Anteil des [X.]s, da auszwangsversteigerungsrechtlicher Sicht kein sachlicher Grund ersichtlich ist, [X.] von [X.] im Zwangsversteigerungsverfahrenanders zu beurteilen als - bei Wegfall der Steuerbefreiung - die [X.] selbst.bb) Diese Auslegung entspricht der zuvor dargestellten Linie der Recht-sprechung und der geltenden Verwaltungspraxis der Finanzbehörden (vgl.Ausführungen unter [X.] 2. e)). Sie kommt auch in den entsprechenden [X.] im Steueränderungsgesetz 2001 (vgl. § 9 Abs. 3 UStG 2002, §§ 13a, 13bUStG 2002) zum Ausdruck (vgl. Ausführungen unter [X.] 2. e)). Dabei hat [X.] mit der Abschaffung des in §§ 51 f UStDV geregelten Abzugsver-fahrens der am Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStDV orientierten Ge-genmeinung zudem die rechtliche Grundlage [X.] 13 -cc) Die steuerrechtlichen Vorschriften in § 18 UStG 1993 i.V.m. § 51UStDV stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Sie zielten lediglich darauf ab,einen steuerrechtlichen Mißbrauch zu unterbinden, der darauf beruhte, daß derzahlungsunfähige Vollstreckungsschuldner und der [X.] zu ihrem Vorteil und zum Nachteil des Steueraufkommens das[X.] durch Rechnungstellung gemäß § 14 UStG als Bruttobetrag dar-stellten. Damit hat der Gesetzgeber aber nicht die allgemeine Frage klärenwollen, ob das [X.] rechtlich als Netto- oder Bruttobetrag zu qualifizierenist.Aus diesen Gründen widersprechen die beiläufigen Ausführungen des[X.]finanzhofes in seiner Entscheidung v. 28. November 2002 ([X.] 2003,582, 585, 586), mit denen er die allgemeine Zielrichtung des Abzugsverfahrensbei der Zwangsversteigerung von Grundstücken erläutert, nicht der hier einge-nommenen Rechtsauffassung.3. Die Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 103, 284 f;[X.], Urt. v. 14. Januar 1980 - [X.], [X.] 1980, 1444; v. 10. [X.], NJW 1989, 302 f), wonach der Leistungsempfänger dieErteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer bei ernsthaftenZweifeln, ob eine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, nur verlangen kann,wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatz-steuer unterworfen hat, hindert den Senat nicht, die durch den Streitfall aufge-worfenen steuerrechtlichen Fragen zu klären.Nach dieser Rechtsprechung kommt bei zweifelhafter Steuerrechtslage(lediglich) ein "stattgebendes" Urteil nicht in Betracht. Die ihr [X.] [X.] greifen nicht, wenn - wie vorliegend - die [X.] wird.II[X.] Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO n.F.). [X.] im Sinne der Klagabweisung zur Endentscheidung reif ist (§ 563Abs. 3 ZPO n.F.), hat der Senat unter Zurückweisung der Berufung das erstin-stanzliche Urteil wiederherzustellen.[X.] Kirchhof FischerRichter am [X.][X.] ist erkrankt und daherverhindert, seine Unterschrift [X.]. [X.]

Meta

IX ZR 93/02

03.04.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2003, Az. IX ZR 93/02 (REWIS RS 2003, 3565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3565

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