Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2007, Az. 5 StR 331/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 473

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 5. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Dezember 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen mehrerer Fälle der Ver-gewaltigung und des sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter B.

u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Mona-ten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch für die auf die Vereidigung der als Zeugin vernommenen Nebenklägerin gestützte Verfahrensrüge. 1. Allerdings beanstandet der Beschwerdeführer mit der zulässig er-hobenen Verfahrensrüge zu Recht, dass das [X.] die Nebenklägerin als Zeugin vereidigt hat, ohne sie zuvor über das ihr als Stieftochter des [X.] zustehende Eidesverweigerungsrecht gemäß § 61 i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt zu haben. Die Belehrung ist unterblieben, wie das Protokoll beweist (§ 274 Satz 1 StPO). Über das Recht zur Verweigerung der Eidesleistung ist ein Zeuge auch dann zu belehren, wenn er über sein [X.] gemäß § 52 Abs. 1 StPO belehrt worden ist ([X.]St 4, 217, 218). 2 - 3 - 2. Der Verfahrensfehler gefährdet indes den Bestand des Urteils nicht. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 61 2. Halbsatz StPO ist kein absoluter Revisionsgrund; er führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn dieses auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. [X.]St 4, 217, 218; [X.]R StPO § 63 Verletzung 2; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 63 Rdn. 9). Das ist hier nicht der Fall. 3 a) Entgegen der Ansicht des [X.] kann der Senat allerdings nicht ausschließen, dass das [X.] die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zu den sich über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren erstreckenden Tatvorwürfen des sexuellen Missbrauchs und der Vergewaltigung anders beurteilt hätte, wenn die Nebenklägerin nach der vor-geschriebenen Belehrung über ihr Eidesverweigerungsrecht die Eidesleis-tung verweigert hätte. Zwar teilt der Senat die Befürchtung der Verteidigung nicht, dass die Beurteilung der Schuldfrage angesichts der langen Beweis-aufnahme und der Einholung eines [X.]s —auch aus Sicht der [X.] nicht so zweifelsfrei gewesen sein könnte, —wie das nach den Urteilsgründen scheinen magfi. Das [X.] hat den Aussagen der Nebenklägerin im Einklang mit der Bewertung der aussagepsychologi-schen Sachverständigen ([X.]) —ohne Einschränkungen Glauben ge-schenktfi und hatte —keinen [X.] daran, —dass die tatbezogenen Angaben dieser Zeugin eigenes Erleben wiedergebenfi ([X.]). Gleichwohl lässt sich nicht ausschließen, dass die [X.] zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn die Nebenklägerin nach der vorgeschriebenen Belehrung erklärt hätte, sie wolle ihre Aussage nicht beschwören (vgl. [X.], 465; NStZ 2001, 604), und damit einen bis dahin nicht vorhandenen, überra-schenden Unsicherheitsfaktor für die Beurteilung ihres [X.] geschaffen hätte. Zudem hat das [X.] die Vereidigung der Nebenklä-gerin für notwendig gehalten, obwohl es gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO hiervon absehen konnte. Die Vereidigung eines Verletzten stellt aber [X.] zumal vor dem Hintergrund der Abschaffung des Grundsatzes der Regelvereidi-gung durch den Gesetzgeber [X.] einen ganz ungewöhnlichen Ausnahmefall 4 - 4 - dar. Die Vereidigung der Nebenklägerin war auch weder von der Staatsan-waltschaft noch von der Verteidigung beantragt worden. Namentlich im Blick auf die rechtsfehlerfreie Aussageanalyse im Urteil im Einklang mit einem [X.] ist ein nachvollziehbarer Grund für die Anordnung der Vereidigung hier kaum erkennbar. b) Für die Frage, ob die Verurteilung auf dem Verfahrensfehler beruht, ist es ohne Bedeutung, ob das Gericht [X.] was hier besonders naheliegt [X.] der Aussage der Zeugin auch geglaubt hätte, wenn es von der Vereidigung ab-gesehen hätte (vgl. [X.]R StPO § 63 Verletzung 1; [X.] StV 1991, 498; [X.] Nr. 3 zu § 63 StPO). Das [X.] hat die Aussage der Nebenklä-gerin auch nicht nachträglich als uneidliche gewertet (vgl. [X.]R StPO § 63 Belehrung, fehlende 1). 5 6 c) Allerdings kann ein Beruhen des Urteils auf dem Unterbleiben der gebotenen Belehrung eines zur Verweigerung der Eidesleistung berechtigten Zeugen auch dann ausgeschlossen werden, wenn mit Sicherheit davon [X.] ist, dass der Zeuge auch nach Belehrung über sein Eidesverweige-rungsrecht [X.] geleistet hätte. Insoweit müssen dieselben Maßstäbe [X.], die der [X.] für das Unterbleiben der Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgestellt hat (vgl. [X.], 3). Danach kann sich solches nicht nur aus früheren Belehrungen oder sonstiger Kennt-niserlangung von dem Weigerungsrecht ([X.]R StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 5) ergeben, sondern auch aus dem bisherigen Prozessverhalten (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Oktober 1993 [X.] 5 StR 569/93) oder dem er-sichtlichen Interesse des Zeugen am Ausgang des Verfahrens (vgl. [X.] NJW 1986, 2121, 2122). Bei alledem kann außer auf das angefochtene Urteil auch auf den Akteninhalt zurückgegriffen werden ([X.]R StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 3 und 5; [X.] NJW aaO). Ausgehend von diesen Grundsätzen schließt der Senat im Hinblick auf das bisherige Prozessverhal-ten der B.

und ihr ersichtliches Interesse an einer Verfah-rensförderung mit dem Ziel einer strengen Bestrafung des Angeklagten aus, - 5 - dass die erwachsene und anwaltlich beratene Nebenklägerin nach ord-nungsgemäßer Belehrung über ihr Eidesverweigerungsrecht die Eidesleis-tung verweigert hätte. Dies wird durch zahlreiche sich aus dem Akteninhalt ergebende Einzelheiten belegt. Hierauf und auf die gegenüber der Antrags-schrift des [X.] abweichende Bewertung ist der [X.] hingewiesen worden. Der Senat schließt angesichts der Feststellun-gen des [X.]s zur Persönlichkeit und inneren Einstellung der Neben-klägerin sowie zur [X.] ihrer Aussagen vom Beginn des [X.] an auch aus, dass allein die Kenntnis um die gegenüber einer uneid-lichen Falschaussage (§ 153 StGB) höhere Strafdrohung eines Meineides (§ 154 StGB) und um die Strafbarkeit eines fahrlässigen Falscheides (§§ 154, 163 StGB) ein Grund gewesen wäre, der die Nebenklägerin bei ord-nungsgemäßer Belehrung über ihr Eidesverweigerungsrecht von der Eides-leistung abgehalten hätte. [X.]Raum Brause Jäger

Meta

5 StR 331/07

05.12.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2007, Az. 5 StR 331/07 (REWIS RS 2007, 473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 473

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