Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2008, Az. V ZR 49/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 247

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[X.]IM NAM[X.]N [X.][X.]S VOLK[X.]S U[X.]T[X.]IL [X.]/08 Verkündet am: 12. [X.]ezember 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem [X.]echtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.][X.]: ja [X.]G[X.] §§ 432, 801, 1172 a) Jeder [X.]igentümer eines mit einer zur [X.]igentümergesamtgrundschuld geworde-nen Gesamtsicherungshypothek belasteten Grundstücks kann von dem [X.] die Löschung des Grundpfandrechts auf seinem Grundstück verlangen, wenn er von den [X.]igentümern der anderen gesamtbelasteten Grundstücke eine entsprechende Auseinandersetzung der [X.] an der [X.]igentümergesamtgrundschuld verlangen kann. b) [X.]ie in einer Inhaberschuldverschreibung verbriefte Forderung erlischt nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.], wenn sie in der Vorlegungsfrist einmal vorgelegt [X.] ist. [X.]iner erneuten Vorlage nach einer Ausschüttung bedarf es nicht. [X.], [X.]eil vom 12. [X.]ezember 2008 - [X.]/08 - OLG [X.]randenburg

[X.]/Oder - 2 - [X.]er [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. [X.]ezember 2008 durch [X.] Lemke, [X.] und [X.]r. [X.] für [X.]echt erkannt: Auf die [X.]evision der [X.]eklagten wird das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 28. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin über die Löschung der Hypotheken zur Sicherung der in den [X.]onds mit den Kennzeichnungen "[X.]", "[X.] ([X.]A[X.]OV)", "[X.] ([X.])", "[X.] ([X.]/5)", "[X.]" und "[X.]" verbrieften Forderungen erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung, auch über die Kosten des [X.]evisionsverfahrens, an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen. Von [X.]echts wegen Tatbestand: [X.]ie Klägerin verlangt von der [X.]eklagten die [X.]ewilligung der Löschung von im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypotheken. Sie ist aufgrund ei-nes [X.]rsuchens der Zuordnungsstelle der Oberfinanzdirektion [X.]ottbus seit 1995 als [X.]igentümerin eines 1.333 m² großen Grundstücks in [X.] (Grundbuch von [X.], [X.]latt ). 1 - 3 - [X.]as Grundstück ist in Abteilung [X.] lfd. Nr. 1 des Grundbuchs mit einer Siche-rungshypothek über 5 Millionen Golddollar belastet. Im Grundbuch heißt es: "[X.]iese Sicherungshypothek dient zur Sicherung aller Forderungen und Nebenforderungen - mit Ausnahme der Goldwertbestimmungen - der jeweiligen Gläubiger aus der von dem [X.] [X.]lektrizitätswerk Akti-engesellschaft in [X.]erlin aufgenommenen vom 1. Mai 1928 ab mit sechs Prozent jährlich verzinslichen Anleihe von fünf Millionen Golddollar der [X.] eingeteilt in Teilschuldverschreibungen zu je 1000 - eintausend - Golddollar (–)" [X.]s handelt sich um eine [X.], die für mehrere Grundstücke im Gebiet der späteren [X.][X.][X.] eingetragen wurde. Im Stadtgebiet der Klägerin sind Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt 284.661 m² betroffen. Als Vertreterin der jeweiligen Gläubiger ist im Grundbuch die [X.]eutsche Kreditsiche-rungs-AG eingetragen, die in die [X.]eklagte umgewandelt wurde. 2 Schuldnerin der am 1. Mai 1928 aufgelegten, in 5.000 [X.] ([X.]onds) aufgeteilten Anleihe über 5 Millionen US-Golddollar ist die [X.] (Schuldnerin) mit Sitz in [X.]erlin-[X.]harlottenburg. [X.]ie Schuldnerin wurde 1947 in [X.].

AG umfirmiert. Sie verlegte ihren Sitz nach P.

und - nach der [X.]nteignung ihres in der damaligen Sowjetischen [X.]esat-zungszone belegenen [X.]etriebsvermögens im Jahre 1948 - nach [X.]erlin ([X.]). 3 Nach dem Anleihe-/Treuhandvertrag vom 1. Mai 1928 soll die Anleihe bis April 1953 getilgt werden. [X.]ie Tilgung durch [X.]inlieferung gültiger [X.]onds aus dem [X.]esitz der Schuldnerin ist möglich. Gemäß Art. [X.] § 3 des [X.] das [X.]echt des Staates [X.] Anwendung 4 "mit der Ausnahme jedoch, daß alles, was mit der Hypothek und der üb-rigen Sicherheit zusammenhängt, sich nach [X.]eutschem [X.]echte richten soll." - 4 - Von 1928 bis 1945 machte die Schuldnerin von der Möglichkeit der [X.] durch [X.]inlieferung gültiger [X.]onds aus eigenem [X.]esitz Gebrauch, ohne die Anleihe vollständig zu tilgen. Am [X.]nde des [X.] und in der Nachkriegszeit kamen getilgte, aber noch nicht entwertete [X.]onds aus [X.]erliner [X.]anktresoren abhanden. [X.] unterbreitete die Schuldnerin den [X.]esit-zern von [X.]onds ein [X.]egelungsangebot. [X.]anach wurden in den Jahren 1964, 1972 und 1990 insgesamt fünf Ausschüttungen vorgenommen; an der letzten Ausschüttungsrunde 1990 nahmen 75 [X.]onds teil. 5 [X.]ie Klägerin hat im Jahr 2002 gegen die [X.]eklagte eine Stufenklage auf Auskunft über bereinigte bzw. bereinigungsfähige [X.]onds und nachfolgende Lö-schungsbewilligung erhoben. Später hat sie die Klage geändert und Lö-schungsbewilligung der Sicherungshypotheken für insgesamt 2.826 [X.]onds und Auskunft über insgesamt 2.864 [X.]onds verlangt. [X.]as antragsgemäß ergangene Teilurteil des [X.] ist auf die [X.]erufung der [X.]eklagten mit dem [X.]eil des [X.]erufungsgerichts vom 10. August 2005 abgeändert worden; dabei ist die [X.]e-klagte zur [X.] für die Sicherungshypotheken für 1.856 [X.]onds und zur Auskunft hinsichtlich weiterer 343 [X.]onds verurteilt worden; im Übrigen - u.a. bezüglich der [X.]ewilligung der Löschung der Sicherungshypotheken für 972 [X.]onds - ist die Klage abgewiesen worden. [X.]ie hiergegen eingelegte [X.]evi-sion hat die Klägerin zurückgenommen. 6 Anschließend erhielt die Klägerin von der [X.]eklagten eine Kopie des von dieser geführten [X.]. Auf dessen Grundlage [X.] die Klägerin ein neues Nummernverzeichnis der einzelnen [X.]onds (Anlage [X.]). Sie begehrt nunmehr die [X.] für diejenigen Siche-rungshypotheken, zu deren Löschung die [X.]eklagte noch nicht durch das [X.]eru-fungsurteil vom 10. August 2005 verurteilt wurde, und zwar für 1.056 [X.]onds mit der Kennzeichnung "A", für 85 [X.]onds mit der Kennzeichnung "[X.]", für 1.928 7 - 5 - [X.]onds mit der Kennzeichnung "[X.]", "[X.] ([X.]A[X.]OV)", "[X.] ([X.])", "[X.]" und "[X.]" (darunter die 972 [X.]onds, hinsichtlich derer das [X.]erufungsgericht mit [X.]eil vom [X.] die auf [X.] gerichtete Klage abgewiesen hat) [X.] für 75 [X.]onds mit der Kennzeichnung "[X.] ([X.]/5)", letztere Zug um Zug gegen Hinterlegung eines [X.]. [X.]as [X.] hat die [X.]eklagte mit Schlussurteil antragsgemäß verur-teilt. [X.]ie [X.]erufung der [X.]eklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Ober-landesgericht zugelassenen [X.]evision möchte die [X.]eklagte die Abweisung der Klage erreichen, soweit ihr nicht durch das [X.]eil vom 10. August 2005 stattge-geben worden ist. [X.]ie Klägerin beantragt die Zurückweisung des [X.]echtsmittels. 8 [X.]ntscheidungsgründe:[X.] [X.]as [X.]erufungsgericht hält den [X.] gemäß § 894 [X.]G[X.] für ge-rechtfertigt. [X.]ie [X.]echtskraft des [X.]erufungsurteils vom 10. August 2005 hindere die Zulässigkeit der Klage nicht. [X.]ie [X.]echtslage sei auch hinsichtlich des Schicksals der mit den Sicherungshypotheken gesicherten Forderungen nach [X.] [X.]echt zu beurteilen. Für die einzelnen [X.]onds gelte folgendes: 9 1.056 [X.]onds mit der Kennzeichnung "A" seien getilgt und vernichtet. [X.]ie für diese [X.]onds eingetragenen Sicherungshypotheken seien gemäß §§ 1184 Abs. 1, 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] zu [X.]igentümergrundschul-den der Klägerin geworden, der das Grundstückseigentum nebst der darauf lastenden Sicherungshypotheken nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zu-geordnet worden sei. Statt der Umschreibung der Hypothek in eine [X.]igentü-mergrundschuld könne die Klägerin die [X.]ewilligung der Löschung verlangen. 10 - 6 - 85 [X.]onds mit der Kennzeichnung "[X.]" hätten sich am 8. Mai 1945 im [X.]i-genbesitz der [X.]eutschen Golddiskontbank befunden und seien daher gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslW[X.]G als kraftlos gewordene Tilgungsstücke anzu-sehen. [X.]as sei dem [X.]rlöschen der Forderung nach § 1163 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] gleichzustellen. Zudem seien die Ansprüche aus diesen [X.]onds gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] wegen Ablaufs der Vorlegungsfrist erloschen. Auch deshalb hätten sich die insoweit bestellten Sicherungshypotheken in [X.]igentümergrund-schulden umgewandelt. 11 1.928 [X.]onds mit den Kennzeichnungen "[X.]", "[X.] ([X.]A[X.]OV)", "[X.] ([X.])", "[X.]" und "[X.]" hätten sich entweder im [X.]igenbesitz der [X.] für deut-sche Auslandsschulden befunden, seien in Verlust geraten oder abhanden ge-kommen oder hätten an den ersten vier Ausschüttungsrunden in den Jahren 1964 und 1972 teilgenommen. Sie seien jedenfalls nach der vierten [X.] nicht mehr vorgelegt worden. [X.]ie verbrieften [X.] seien gemäß § 801 [X.]G[X.] wegen Ablaufs der Vorlegungsfrist erloschen. [X.]aher könne die Klägerin die Löschung der Sicherungshypotheken verlangen. 12 75 [X.]onds mit der Kennzeichnung "[X.] ([X.]/5)" seien noch in der fünften Ausschüttungsrunde im Jahr 1990 vorgelegt worden. [X.]er Klägerin stehe inso-weit nach § 1142 [X.]G[X.] ein [X.]echt auf [X.]efriedigung durch Hinterlegung eines [X.] zu. Unabhängig davon, ob damit die verbriefte Forderung oder die Hypothekenschuld befriedigt werde, könne die Klägerin die Löschung der [X.] verlangen. 13 I[X.] [X.]iese [X.]rwägungen halten hinsichtlich der in den mit "A" und "[X.]" gekenn-zeichneten [X.]onds verbrieften Forderungen einer rechtlichen Prüfung stand. 14 - 7 - Wegen der in den restlichen [X.]onds verbrieften Forderungen sind noch weitere Feststellungen erforderlich. 1. [X.]as [X.]erufungsgericht geht zutreffend - und von der [X.]evision nicht [X.] - davon aus, dass die [X.]intragung der Sicherungshypothek im [X.] insgesamt 5.000 selbständige und gleichrangige Sicherungshypotheken zusammenfasst. Jede Sicherungshypothek dient der Sicherung der [X.] aus einer der insgesamt 5.000 Teilinhaberschuldverschreibungen (vgl. § 50 Abs. 1 G[X.]O; dazu [X.]emharter, G[X.]O, 26. Aufl., § 50 [X.]dn. 2). 15 2. Zu [X.]echt beurteilt es das [X.]rlöschen der gesicherten Ansprüche nach [X.] [X.]echt. 16 a) Maßgeblich für die Frage des anwendbaren [X.]echts ist nach Art. 220 Abs. 1 [X.]G[X.]G[X.] das vor dem 1. September 1986 geltende [X.] internatio-nale Privatrecht. In grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem seither geltenden Art. 27 [X.]G[X.]G[X.] war seinerzeit, auch zum [X.]punkt der [X.]egebung der Anleihe, in ständiger [X.]echtsprechung anerkannt, dass sich das für [X.] maßgebliche [X.]echt primär nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen der Vertragsparteien richtet (vgl. [X.] 164, 361, 365; Senat, [X.]. v. 24. November 1989, V Z[X.] 240/88, NJW-[X.][X.] 1990, 248, 249; [X.], [X.]. v. 13. Juni 1996, IX Z[X.] 172/95, NJW 1996, 2569; [X.]GZ 103, 259, 261; 120, 70, 72; 126, 196, 200 f.; 145, 121, 122). Nach der damaligen [X.]echtsauffassung waren begrenzte Teilverweisungen auf ausländisches [X.]echt möglich und zulässig ([X.] 164, 361, 365; [X.]GZ 118, 370, 372 f.; 126, 196, 206; vgl. [X.], [X.]ar-lehen und Anleihe im internationalen Privatrecht, S. 54, 102 f.). 17 b) [X.]ine solche Teilverweisung auf das [X.] [X.]echt liegt hier vor. 18 - 8 - (1) [X.]ie [X.]echte der Gläubiger ergeben sich aus den [X.]onds, die auf den Anleihe-/Treuhandvertrag vom 1. Mai 1928 verweisen. [X.]ieser wiederum enthält in Art. [X.] § 3 eine [X.]echtswahlklausel, aus der das [X.]erufungsgericht die An-wendbarkeit [X.]n [X.]echts folgert. [X.]iese Auslegung unterliegt uneinge-schränkter revisionsrechtlicher Kontrolle (vgl. [X.] 164, 361, 365) und ist in diesem [X.]ahmen nicht zu beanstanden. 19 (2) Nach dem Wortlaut der Klausel haben die Vertragsparteien [X.] [X.]echt gerade nicht nur hinsichtlich der Hypotheken gewählt, sondern darüber hinaus auch für "alles, was mit der Hypothek und der übrigen Sicherheit zusammenhängt". [X.]as spricht dafür, auch schuldrechtliche Vorfragen [X.] [X.]echt zu unterwerfen, soweit sie das Schicksal der Sicherungshypothe-ken betreffen. Zudem dient es der Klarheit der [X.]echtsbeziehungen der [X.]eteilig-ten, die dingliche Absicherung der Forderungen, also das [X.]echtsverhältnis zu den Grundstückseigentümern, einheitlich nach [X.] [X.]echt zu beurteilen. [X.] Widersprüche drohen dabei nicht (vgl. zu Art. 27 Abs. 1 Satz 3 [X.]G[X.]G[X.] MünchKomm-[X.]G[X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 27 [X.]G[X.]G[X.] [X.]dn. 70 ff.; Stau-dinger/[X.], [X.]G[X.] [2001], Art. 27 [X.]G[X.]G[X.] [X.]dn. 94). [X.]as nach [X.] [X.]echt festgestellte Schicksal der Forderungen aus den [X.]onds ist nur für das [X.]echtsverhältnis zu den Grundstückseigentümern relevant. [X.]as schließt es nicht aus, dass im Verhältnis der Gläubiger zu der Schuldnerin nach dem inso-weit maßgeblichen [X.]echt des Staates [X.] etwas anderes gilt. 20 3. [X.]ntgegen der Ansicht der [X.]evision nimmt das [X.]erufungsgericht im [X.]r-gebnis ohne [X.]echtsfehler an, die Klägerin habe (in noch festzustellendem Um-fang) [X.]igentümergrundschulden erworben. 21 a) [X.]ine [X.]igentümergrundschuld, die nach §§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] entsteht, wenn die Forderung, für welche eine Hypothek 22 - 9 - bestellt ist, erlischt und dem [X.]igentümer nicht auch die Forderung zusteht, steht zwar, darin ist der [X.]evision [X.]echt zu geben, demjenigen zu, der im [X.]punkt des [X.]rlöschens der Forderung [X.]igentümer des belasteten Grundstücks ist (vgl. Senat, [X.]. v. 2. Juni 1978, V Z[X.] 101/75, [X.], 1130, 1131; MünchKomm-[X.]G[X.]/[X.]ickmann, 4. Aufl., § 1163 [X.]dn. 24; [X.]/[X.], [X.]G[X.] [2002], § 1163 [X.]dn. 48, § 1177 [X.]dn. 15). [X.]as [X.]erufungsgericht hat auch nicht [X.], dass die gesicherten Forderungen erst nach der Zuordnung des Grund-stücks an die Klägerin erloschen sind. [X.]s ist schließlich auch richtig, dass eine [X.]igentümergrundschuld nicht als Zubehör mit dem Grundstück verbunden ist und deshalb bei dessen Veräußerung nicht ohne besondere Abrede auf den [X.]rwerber übergeht, sondern dem Veräußerer grundsätzlich als Fremdgrund-schuld verbleibt (Senat, [X.]. v. 2. Juni 1978, V Z[X.] 101/75, [X.], 1130, 1131; [X.]/[X.]assenge, [X.]G[X.], 68. Aufl., § 889 [X.]dn. 1; [X.]/[X.], [X.]G[X.] [2002], § 1177 [X.]dn. 17). [X.]as hilft der [X.]eklagten indessen nicht. b) [X.]ie Klägerin ist aufgrund eines [X.]rsuchens der für die Zuordnung ehe-mals volkseigenen Vermögens zuständigen Stelle in das Grundbuch eingetra-gen worden. [X.]ieses [X.]rsuchen setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] einen [X.]sbescheid voraus, der das Grundstück der Klägerin zuordnet. [X.]amit sind der Klägerin auch die aus den Sicherungshypotheken an dem Grundstück ent-standenen [X.]igentümergrundschulden zugeordnet. 23 [X.]as folgt, wenn es sich bei dem [X.]escheid um einen feststellenden [X.] handelt, aus den [X.] selbst. Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 4 [X.]inigV weisen einer Kommune wie der Klägerin das Vermögen zu, das sie am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 für kommu-nale Zwecke genutzt hat. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse. [X.]as kann zwar nach Maßgabe der tatsächlichen Nutzung dazu führen, dass ein Grundstück einer Kommune (oder einem anderen Verwaltungsträger) nicht [X.] - 10 - ständig, sondern nur teilweise zugeordnet wird ([X.]VerwG [X.] 2005, 56, 57 f.). [X.]ei diesem Ansatz ist es aber ausgeschlossen, dass die aus einer Sicherungs-hypothek entstehende [X.]igentümergrundschuld isoliert einer anderen öffentli-chen Stelle zugeordnet wird, die das Grundstück nicht nutzt. [X.]afür ist es uner-heblich, ob in dem [X.]escheid außer dem Grundstück auch die [X.]igentümer-grundschulden angesprochen werden. Auch wenn er nur das Grundstück an-sprechen sollte, beschreibt der [X.]escheid damit verkürzend die materielle Zu-ordnungslage und meint nicht nur das [X.]igentum an dem Grundstück selbst, sondern das [X.]igentum und alle [X.]echte des Grundstückseigentümers, die mit dem Grundstück bei der gebotenen natürlichen [X.]etrachtung verbunden sind. Nichts anderes ergibt sich, wenn das Grundstück der Klägerin im Wege der [X.]estitution nach Art. 21 Abs. 3 [X.]inigV [X.]. § 11 [X.] zugeordnet worden ist. [X.]ann wäre es der Klägerin nach § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] in dem rechtlichen und tatsächlichen Zustand zugeordnet worden, in dem es sich bei [X.]rlass des Zuordnungsbescheids befand. [X.]as schließt eine isolierte anderweitige [X.] der [X.]igentümergrundschulden ebenfalls aus. [X.]twas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass eine [X.]igentü-mergrundschuld nach § 1a Abs. 1 [X.] Gegenstand einer Zuordnung sein könnte. Zu einer solchen isolierten Zuordnung der [X.]igentümergrundschulden hätte es hier nur bei einer von der [X.] abweichenden [X.]inigung der Zuordnungsbeteiligten nach § 2 Abs. 1 Satz 6 [X.] kommen können. Für eine solche in der Sache zudem fern liegende Fallgestaltung ist hier nichts ersicht-lich. 25 c) Nichts anderes ergibt sich, wenn die [X.]igentümergrundschulden schon vor der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum entstanden sein sollten. [X.]iese erfasste - wie stets - das Grundstück mit allen [X.]echtspositionen des [X.]i-26 - 11 - gentümers und ließ nur die Sicherungshypotheken als Ausländervermögen un-berührt. 4. [X.]em Anspruch der Klägerin auf [X.]ewilligung der Löschung von Siche-rungshypotheken steht schließlich auch nicht entgegen, dass es sich bei diesen Hypotheken nicht um isolierte Grundpfandrechte nur an ihrem, sondern um Ge-samtgrundpfandrechte an dem Grundstück der Klägerin und anderen nicht nä-her ermittelten Grundstücken handelt. 27 a) [X.]ie [X.]evision weist allerdings im Ansatz zu [X.]echt darauf hin, dass die nach [X.]rlöschen der Forderung auch bei einer [X.] entstehende [X.]igentümergrundschuld eine [X.]igentümergesamtgrundschuld ist, die allen [X.]i-gentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zusteht (§§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1172 Abs. 1, 1177 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]). [X.]ichtig ist auch, dass die [X.]igentümergesamtgrundschuld den [X.]igentümern der vormals gesamtbelasteten Grundstücke in [X.]ruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 ff. [X.]G[X.] zusteht und sie über das [X.] nach § 747 Satz 2 [X.]G[X.] nur gemeinsam ver-fügen können ([X.], [X.]. v. 31. Oktober 1985, IX Z[X.] 95/85, NJW-[X.][X.] 1986, 233, 234; [X.]G JW 1938, 3236, 3237; O[X.]/Main M[X.][X.] 1961, 504; [X.] 1938, 230, 231; MünchKomm-[X.]G[X.]/[X.]ickmann, 4. Aufl., § 1172 [X.]dn. 11; Pa-landt/[X.]assenge, aaO, § 1172 [X.]dn. 3; [X.]G[X.]K/[X.], [X.]G[X.], 12. Aufl., § 1172 [X.]dn. 4; Soergel/Konzen, [X.]G[X.], 13. Aufl., § 1172 [X.]dn. 3; [X.]/ [X.], [X.]G[X.] [2002], § 1172 [X.]dn. 5 f.; [X.]ermann/[X.]/[X.]ickmann, [X.], 7. Aufl., § 108 V 2; [X.]/[X.]aiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 148 VII 1: Gesamthandsgemeinschaft; [X.]/[X.], [X.]G[X.], 4. Aufl., § 1172 [X.]. 3b: [X.] besonderer Art). [X.]as steht hier aber einem Anspruch der Klägerin auf [X.]rteilung von [X.]en für die zu [X.]igentümerge-samtgrundschulden gewordenen Sicherungshypotheken nicht entgegen. 28 - 12 - b) [X.]er Löschungsanspruch ist nämlich eine in der [X.]echtsprechung aner-kannte (Senat, [X.] 41, 30, 31; [X.]GZ 91, 218, 226; 101, 231, 233 f.) Form der [X.]erichtigung des Grundbuchs nach Umwandlung einer (Sicherungs-) Hypothek in eine [X.]igentümergrundschuld. [X.]en ihr zugrunde liegenden [X.] darf nach § 432 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] der [X.]igentümer jedes [X.] der gesamtbelasteten Grundstücke, damit auch die Klägerin selbst gel-tend machen. [X.]abei könnte er zwar nur Leistung an die [X.] und [X.], solange diese nicht nach § 749 [X.]G[X.] aufgelöst worden ist, nur die [X.]erichti-gung in der Form der [X.]intragung der aus den Gesamtsicherungshypotheken entstandenen [X.]igentümergesamtgrundschulden, und nicht die Löschung dieser Hypotheken auf seinem eigenen Grundstück verlangen. [X.]twas anderes gilt [X.], wenn er Leistung an sich selbst verlangen kann. [X.]enn dann schlösse der Anspruch auf [X.]erichtigung des Grundbuchs auch einen Löschungsanspruch ein. Leistung an sich selbst kann ein [X.]er nach der [X.]echtsprechung des Senats ([X.]. v. 13. März 1963, V Z[X.] 208/61, M[X.][X.] 1963 578; [X.]. v. 11. März 2005, V Z[X.] 153/04, NJW-[X.][X.] 2005, 887, 891; [X.]. v 13. Mai 2005, V Z[X.] 191/04, NJW-[X.][X.] 2005, 1256, 1257) nur verlangen, wenn die übrigen [X.]er dem zustimmen oder wenn es zu einer Auseinandersetzung der [X.] kommt und dies die einzige in [X.]etracht kommende Möglich-keit der Auseinandersetzung ist (Senat, [X.]. v. 11. März 2005, V Z[X.] 153/04, aaO). [X.]iese Voraussetzungen liegen hier vor. [X.]abei kann offen bleiben, ob die - nicht festgestellten - [X.]igentümer der übrigen gesamtbelasteten Grundstücke einer Löschung der [X.]igentümergrundschulden gewordenen Sicherungshypo-theken auf dem Grundstück der Klägerin zugestimmt haben, wie die Klägerin behauptet. [X.]s wird nämlich zu einer Auflösung der [X.] und dabei zu der von der Klägerin angestrebten Löschung der Sicherungshypotheken auf ihrem Grundstück kommen. [X.]ie Klägerin kann nach §§ 749 Abs. 1, 1172 Abs. 2 Satz 1 [X.]G[X.] von den [X.]igentümern der übrigen gesamtbelasteten Grundstücke 29 - 13 - die Auflösung der [X.] und dabei auch die Zuteilung einer Teileigen-tümergrundschuld verlangen. Sie könnte die Auflösung der [X.] auch selbst herbeiführen, indem sie von dem ihr nach § 10 Abs. 1 G[X.][X.]erG zuste-henden Ablösungsrecht Gebrauch macht. Steht aber fest, dass es zu einer Auf-lösung der [X.] in der verlangten Weise kommt, braucht der [X.] die Auflösung der [X.] nicht abzuwarten. [X.]r kann vielmehr ausnahmsweise sofort die sich daraus ergebende Leistung verlangen. 5. Zutreffend ist schließlich auch die Annahme des [X.]erufungsgerichts, dass die zur Sicherung der in den insgesamt 1.141 [X.]onds mit den Kennzeich-nungen "A" und "[X.]" verbrieften Forderungen eingetragenen Sicherungshypo-theken [X.]igentümergrundschulden geworden sind. 30 a) Für die 1056 [X.]onds mit der Kennzeichnung "A" folgt dies daraus, dass sie, was die [X.]evision nicht angreift, getilgt und vernichtet worden sind. 31 b) [X.]rloschen sind auch die in den 85 [X.]onds mit der Kennzeichnung "[X.]" verbrieften Forderungen. 32 aa) [X.]azu bedarf es keiner [X.]ntscheidung darüber, ob sich diese Folge aus § 6 AuslW[X.]G ergibt. [X.]iese Forderungen sind nämlich jedenfalls gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] erloschen. 33 [X.]) Nach dieser Vorschrift erlischt der Anspruch aus einer [X.] mit Ablauf von 30 Jahren nach dem [X.]intritt der für die Leistung bestimmten [X.]. Voraussetzung hierfür ist ferner, dass die [X.]onds, mit denen der Anspruch verbrieft ist, dem Aussteller nicht vor Fristablauf zur [X.]inlö-sung vorgelegt werden (vgl. zum Lauf der Vorlegungsfrist im Zusammenhang mit der [X.]n Teilung und [X.] [X.] 164, 361, 367). [X.]ie [X.]inlösungsfrist begann hier am 1. Mai 1953 und lief damit mit dem 1. Mai 1983 34 - 14 - ab. [X.]is zu diesem [X.]punkt sind die 85 [X.]onds mit der Kennzeichnung "[X.]" nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts nicht vorgelegt worden, die mit ihnen verbrieften Forderungen mithin erloschen. 6. [X.]ie von dem [X.]erufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen aber die weitere Annahme nicht, auch die in 499 der insgesamt 587 [X.]onds mit der Kennzeichnung "[X.]" und in den insgesamt 457 [X.]onds mit den Kennzeichnungen "[X.]", "[X.] ([X.]A[X.]OV)", und "[X.] ([X.])" verbrieften Forderungen seien erloschen. 35 a) [X.]as [X.]rlöschen dieser Forderungen leitet das [X.]erufungsgericht daraus ab, dass sie jedenfalls nach der vierten Ausschüttungsrunde im Jahr 1972 nicht mehr vorgelegt wurden. [X.]em kann nicht gefolgt werden. Nach § 801 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] erlischt eine Forderung aus einer Inhaberschuldverschreibung nur, wenn das Papier, das sie verbrieft, dem Aussteller in der Vorlegungsfrist gar nicht vorgelegt wird. Ansprüche aus Schuldverschreibungen, die einmal [X.] vorgelegt werden, erlöschen dagegen nach § 801 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] nicht. Sie unterliegen vielmehr der Verjährung nach § 801 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] (s. nur [X.]/[X.], [X.]G[X.] [2002], § 801 [X.]dn. 7). [X.]a das [X.]erufungsge-richt nicht festgestellt hat, welche dieser [X.]onds in der Vorlegungsfrist vorgelegt wurden, ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass sie alle rechtzeitig vor-gelegt wurden und nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] erloschen sind. 36 b) Aus dem ebenfalls nicht festgestellten Ablauf der Verjährungsfrist nach § 801 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] lässt sich das [X.]ntstehen einer [X.]igentümer-grundschuld auch nicht ableiten. [X.]ie Verjährung der Forderung hindert den Gläubiger nämlich nicht, [X.]efriedigung aus einer ihm eingeräumten Sicherheit zu suchen (§ 216 Abs. 1 [X.]G[X.]; bis zum 31. [X.]ezember 2001: § 223 Abs. 1 [X.]G[X.]). [X.]as schließt das [X.]ntstehen einer löschungsfähigen [X.]igentümergrundschuld aus. 37 - 15 - c) [X.]ntgegen der Annahme der [X.]evisionserwiderung lässt sich das [X.]nt-stehen einer [X.]igentümergrundschuld auch nicht daraus ableiten, dass die [X.] Forderungen verwirkt sind oder auf sie verzichtet worden ist. 38 aa) Zwar mögen mehr als 35 Jahre vergangen sein, in denen die [X.] trotz Aufforderung keine [X.]echte mehr geltend gemacht haben. [X.]araus folgt indessen nicht die Verwirkung der Forderungen. [X.]in [X.]echt ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen [X.]raum hin bei objektiver [X.]eurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein [X.]echt nicht mehr geltend machen, so dass die [X.] Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem [X.]ablauf müs-sen besondere auf dem Verhalten des [X.]erechtigten beruhende Umstände hin-zutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der [X.]erechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen ([X.], [X.]. v. 14. November 2002, VII Z[X.] 23/02, NJW 2003, 824 m.w.[X.]). 39 [X.]) [X.]iese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Anhaltspunkte [X.], dass sich die Schuldnerin darauf eingerichtet hat, sie werde nicht mehr in Anspruch genommen, sind weder festgestellt noch ersichtlich. [X.]agegen spricht bereits, dass das [X.]egelungsangebot "während einer unbegrenzten Frist" ange-nommen werden kann und dass die Anteile solcher Gläubiger, die das Angebot noch nicht angenommen haben, auf einem [X.]ankkonto vorgehalten werden. 40 cc) [X.]ntgegen der Ansicht der [X.]evisionserwiderung haben die Gläubiger, die das [X.]egelungsangebot angenommen haben, auch nicht auf weitere [X.] verzichtet. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich kein Verzicht. Nach Lit. [X.]) des [X.]egelungsangebotes verzichten die Gläubiger durch die An-nahme lediglich auf [X.]echte gegen die Veräußerung von [X.] durch die Schuldnerin. Art. 16 des Abkommens vom 27. Februar 1953 41 - 16 - über [X.] Auslandsschulden ([X.], [X.]G[X.]l II 1953, 331) sieht das [X.]rlö-schen der Schuld erst nach vollständiger [X.]rfüllung des [X.]egelungsplanes durch den Schuldner vor (vgl. [X.], [X.]as Abkommen über [X.] Auslandsschul-den, 2. Aufl., Art. 16 [X.]. 2). Zur [X.]rfüllung des [X.]egelungsplanes fehlen aber Feststellungen. d) In der neuen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht wird deshalb festzustellen sein, welche dieser [X.]onds in der Vorlegungsfrist dem Aussteller nicht vorgelegt worden ist. [X.]ie in solchen [X.]onds verbrieften Forderungen wären erloschen, der Löschungsanspruch insoweit gegeben. [X.]ei den anderen [X.] muss die Klägerin von ihrem [X.]efriedigungsrecht nach § 1142 [X.]G[X.] oder ihrem Ablösungsrecht nach § 10 G[X.][X.]erG Gebrauch machen. 42 7. [X.]iner Verurteilung der [X.]eklagten zur [X.]rteilung von [X.] für die zugunsten der Inhaber der in den 887 [X.]onds mit der Kennzeich-nung "[X.]" und in den restlichen 85 [X.]onds mit der Kennzeichnung "[X.]" verbrieften Forderungen scheitert entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts an der [X.]echtskraft seines [X.]eils vom 10. August 2005. 43 a) Mit diesem [X.]eil hat das [X.]erufungsgericht der Klägerin den [X.] für diese Forderungen, worauf die [X.]evision mit [X.]echt hin-weist, nicht nur derzeit, sondern endgültig aberkannt. 44 aa) [X.]in [X.]eil, das - wie hier - eine Leistungsklage abweist, stellt grund-sätzlich fest, dass die begehrte [X.]echtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann. [X.]as gilt auch dann, wenn im Vorprozess nicht alle erheblichen Tatsachen und in [X.]etracht kommen-den [X.]echtsnormen vorgetragen und geprüft wurden ([X.] 157, 47, 50 f.). Von dem Streitgegenstand erfasst werden sämtliche materiell-rechtlichen Ansprü-che, die sich im [X.]ahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen [X.] - 17 - benssachverhalt herleiten lassen; auf die rechtliche [X.]egründung des [X.] kommt es nicht an (vgl. [X.] 117, 1, 5; 157, 47, 50 f.; [X.], [X.]. v. 13. [X.]e-zember 1989, IVb Z[X.] 19/89, NJW 1990, 1795, 1796; [X.]. v. 18. Juli 2000, X Z[X.] 62/98, [X.], 3492, 3494; [X.]. v. 14. Mai 2002, X Z[X.] 144/00, G[X.]U[X.] 2002, 787, 788; Senat, [X.]. v. 17. März 1995, V Z[X.] 178/93, NJW 1995, 1757; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 322 [X.]dn. 97, 176; [X.]/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 322 [X.]dn. 41). [X.]twas anderes gilt nur, wenn der [X.]ntschei-dung unmissverständlich der Wille des Gerichts zu entnehmen ist, über den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine erneute Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und aufgrund von bereits im [X.]punkt der letzten mündlichen Ver-handlung vorliegenden Umständen vorzubehalten ([X.], [X.]. v. 14. Mai 2002, X Z[X.] 144/00, G[X.]U[X.] 2002, 787, 788, m.w.[X.]; vgl. [X.]. v. 22. November 1988, VI Z[X.] 341/87, NJW 1989, 393, 394). [X.]) In seinem [X.]eil vom 10. August 2005 hat der damals zuständige 4. Zivilsenat des [X.]erufungsgerichts einen Anspruch auf [X.] hinsichtlich der in diesen 972 [X.]onds verbrieften Forderungen uneingeschränkt verneint. [X.]inen ausdrücklichen Vorbehalt enthält das [X.]eil nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Klage auf [X.] insoweit auch ohne einen aus-drücklichen Vorbehalt nicht abschließend und endgültig als unbegründet abge-wiesen werden sollte, fehlen. [X.]in solcher Wille des [X.]erufungsgerichts tritt auch in der Verurteilung zur Auskunft nicht in der erforderlichen unmissverständli-chen Weise zutage. [X.]inen Auskunftsanspruch bejaht das [X.]erufungsgericht le-diglich für 343 entwertete [X.]onds. [X.]in [X.]ezug zu den hier zu beurteilenden 972 [X.]onds ergibt sich daraus nicht. 46 cc) [X.]er Streitgegenstand hat sich auch nicht, was eine Verurteilung der [X.]eklagten wegen dieser [X.]onds ermöglichen würde, nachträglich verändert. [X.]ie 47 - 18 - Klägerin stützte sich zwar auf eine ihr erst nach [X.]rlass des [X.]eils vom [X.] zugänglich gemachte [X.]. [X.]as Angebot neuer [X.]eweismit-tel für Tatsachen, die bereits zum [X.]punkt der ersten [X.]ntscheidung [X.], führt selbst dann nicht zu einer erneuten Prüfung der rechtskräftig vernein-ten [X.]echtsfolge, wenn der Kläger die [X.]eweismittel - wie hier - erst nach [X.]rlass der in [X.]echtskraft erwachsenen [X.]ntscheidung erhalten hat ([X.] 157, 47, 50 f.). Auch der Umstand, dass die Klägerin das [X.]rlöschen der Ansprüche aus diesen [X.]onds nicht mehr nur damit begründet, die [X.]onds hätten bis zum 8. Mai 1945 im [X.]igenbesitz der [X.]eutschen [X.] gestanden und seien deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 AuslW[X.]G kraftlos, sondern auch mit einem [X.]rlöschen nach § 801 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.], ändert den Streitgegenstand nicht. [X.]enn der Umstand, dass die [X.]onds bis zum 8. Mai 1945 im [X.]igenbesitz der [X.] standen, schließt es nicht aus, dass sie der Schuldnerin nicht innerhalb der Vorlagefrist vorgelegt wurden. [X.]ie nunmehr vorgetragene [X.]egründung gehört deshalb bei der vorzunehmenden natürlichen [X.]etrachtung zu demselben historischen Lebenssachverhalt, der bereits dem [X.]eil vom 10. August 2005 zugrunde lag (vgl. [X.] 98, 353, 358 f.; 123, 137, 141; 157, 47, 51; [X.], [X.]. v. 24. September 2003, XII Z[X.] 70/02, NJW 2004, 294, 295 f.). Mit ihr kann die Klägerin jetzt nicht mehr gehört werden. b) An diesem [X.]rgebnis änderte es entgegen der Ansicht der [X.]evisions-erwiderung nichts, wenn, wozu aber Vortrag fehlt, die den Sicherungshypothe-ken zugrunde liegende Forderungen unter Geltung des ZG[X.] erfüllt worden [X.]. Nach § 454 Abs. 3 Satz 1 ZG[X.] führte zwar das [X.]rlöschen der Forderung zum [X.]rlöschen der Hypothek. [X.]iese Vorschrift ist aber auf Althypotheken, die wie hier vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 1976 bestellt worden sind, nach § 6 Abs., 1 [X.]GZG[X.] nicht anwendbar. Auch stünde einem hieraus ableitbaren Löschungsanspruch ebenfalls die rechtskräftig gewordene Aberkennung solcher Ansprüche entgegen. 48 - 19 - c) [X.]iner [X.]eachtung der rechtskräftigen Abweisung der Löschungsan-sprüche für diese [X.]onds steht auch Treu und Glauben (§ 242 [X.]G[X.]) nicht [X.]. 49 aa) [X.]ie Abweisung erwiese sich zwar als in der Sache unzutreffend, so-weit sich - jetzt - beweisen lassen sollte, dass die [X.]onds nicht innerhalb der Vorlagefrist vorgelegt worden und die in ihnen verbrieften Forderungen deshalb nach § 801 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] erloschen sind. [X.]as ist aber im Interesse der [X.]echtssicherheit hinzunehmen. [X.]twas anderes gälte nur in dem seltenen [X.], dass die [X.]eachtung der [X.]echtskraft zu einem [X.]rgebnis führt, das mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre ([X.], [X.]. v. 24. Juni 1993, [X.] Z[X.] 43/92, NJW 1993, 3204, 3205; Senat, [X.]. v. 11. November 1994, V Z[X.] 46/93, NJW 1995, 967, 968; [X.], [X.]. v. 8. Februar 1996, IX Z[X.] 215/94, NJW-[X.][X.] 1996, 826, 827). [X.]as ist hier nicht der Fall. 50 [X.]) [X.]ie Klägerin hätte eine erneute Prüfung ihrer Ansprüche im Lichte der [X.]rkenntnisse aus den Unterlagen, die die [X.]eklagte ihr nach dem [X.]eru-fungsurteil vom 10. August 2005 zur Verfügung gestellt hat, erreichen können. Sie hätte hierauf eine [X.]estitutionsklage nach § 580 Nr. 7 ZPO stützen und in-nerhalb der Klagefrist nach § 586 ZPO erheben können. [X.]as ist nicht gesche-hen. Sie ist ungeachtet der Abweisung des Löschungsanspruchs auch jetzt noch in der Lage, die von ihr angestrebte Löschung auch dieser Sicherungshy-potheken im Grundbuch zu erreichen. Sie könnte nämlich von ihrem [X.]efriedi-gungsrecht nach § 1142 [X.]G[X.] Gebrauch machen und die [X.]eklagte aufgrund des dadurch geänderten Sachverhalts erneut auf Löschung in Anspruch [X.]. Sie könnte auch, was vielleicht sogar näher liegt, von ihrem [X.] nach § 10 G[X.][X.]erG Gebrauch machen und durch Hinterlegung eines dem um ein [X.]rittel erhöhten (entweder nach §§ 10 Abs. 2, 2 Abs. 1 G[X.][X.]erG oder nach §§ 10 Abs. 2, 3 Abs. 1 G[X.][X.]erG [X.]. § 12 Sachen[X.]-[X.]V) in [X.]uro umge-51 - 20 - rechneten Nennbetrag entsprechenden [X.]etrags unmittelbar selbst das [X.]rlö-schen der Sicherungshypotheken herbeiführen. Im zweiten Fall stünde ihr nach § 10 Abs. 3 G[X.][X.]erG ein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung zur Herausga-be der hinterlegten [X.]eträge zu, soweit die Forderungen erloschen sind. 8. Schließlich tragen die von dem [X.]erufungsgericht getroffenen [X.] auch eine Verpflichtung der [X.]eklagten zur [X.]ewilligung der Löschung von 75 [X.]onds mit der Kennzeichnung "[X.] ([X.]/5)" nicht. 52 a) [X.]er Anspruch der Klägerin setzt insoweit, was auch das [X.]erufungsge-richt nicht verkennt, die Zahlung des [X.] voraus. Solange diese Zahlung nicht geleistet ist, entsteht der Anspruch nicht und wird auch nicht fällig (vgl. [X.] 55, 340, 341; Senat, [X.]. v. 17. [X.]ezember 1999, V Z[X.] 448/98, NJW-[X.][X.] 2000, 647, 648). [X.]as schließt eine Verurteilung der [X.]eklagten aus. 53 b) [X.]aran ändert die ausgesprochene Verurteilung Zug um Zug gegen Hinterlegung der Ablösebeträge nichts. Mit einer Verurteilung Zug um Zug kann zwar einem Zurückbehaltungsrecht des [X.]eklagten [X.]echnung getragen werden (dazu Senat, [X.] 60, 319, 323). [X.]ie Hinterlegung des [X.] ist aber nichts, was die [X.]eklagte für die von ihr vertretenen [X.]echtsinhaber von der Klä-gerin beanspruchen könnte. Sie ist vielmehr ein [X.]echt, von dem die Klägerin, ohne dazu verpflichtet zu sein, Gebrauch machen und damit den Löschungsan-spruch zur [X.]ntstehung bringen kann. 54 c) [X.]ine Verurteilung der [X.]eklagten scheidet auch unter dem Gesichts-punkt einer Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO aus. [X.]s ist nämlich nicht gewiss, dass es zu einer Hinterlegung nach § 1142 [X.]G[X.] kommt. [X.]ie Klä-gerin könnte die Hypotheken auch nach § 10 G[X.][X.]erG ablösen. [X.]ann würden die Sicherungshypotheken kraft Gesetzes erlöschen, was mit den Hinterle-55 - 21 - gungsscheinen nachgewiesen werden könnte und eine [X.]ewilligung der [X.]eklag-ten entbehrlich macht. [X.]. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 56 1. [X.]ie Klage ist als unzulässig abzuweisen, soweit die Klägerin von der [X.]eklagten die [X.]ewilligung der Löschung der Sicherungshypotheken für die in den mit dem [X.]uchstabe "[X.]" und die 85 mit dem [X.]uchstaben "[X.]" bezeichneten [X.]onds verbrieften Forderungen verlangt, die bereits Gegenstand der Abwei-sung in dem [X.]eil des [X.]erufungsgerichts vom 10. August 2005 waren. 57 2. Sodann wird festzustellen sein, welche der mit den [X.]uchstaben "[X.]", "[X.] ([X.]A[X.]OV)", [X.] ([X.])" und der übrigen 499 mit dem [X.]uchstaben "[X.]" bezeichneten [X.]onds innerhalb der Vorlegungsfrist nicht vorgelegt worden sind. Insoweit [X.] [X.] gegeben. 58 3. [X.]ei den in Ziff. 2. genannten [X.]onds, die einmal rechtzeitig vorgelegt worden sind, kommt ein Löschungsanspruch dagegen nur in [X.]etracht, soweit die Klägerin von ihrem [X.]efriedigungsrecht nach § 1142 [X.]G[X.] (und nicht von ih-rem Ablösrecht nach § 10 G[X.][X.]erG) Gebrauch macht. [X.]as wäre entgegen der Ansicht der [X.]evision indes auch durch Hinterlegung der Ablösesummen bei der [X.]eklagten möglich. [X.]ie [X.]eklagte ist nämlich als Grundbuchvertreterin (§ 1189 [X.]G[X.]) und Treuhänderin der Gläubiger nach Ziff. [X.] der [X.]intragungsbewilligung 59 - 22 - u.a. befugt, mit Wirkung für die Gläubiger Zahlungen entgegenzunehmen. [X.]ine Hinterlegung bei ihr hat ungeachtet des § 378 [X.]G[X.] [X.]rfüllungswirkung. [X.]
Schmidt-[X.]äntsch [X.] Vorinstanzen: [X.] (Oder), [X.]ntscheidung vom 15.02.2007 - 17 O 339/03 - OLG [X.]randenburg, [X.]ntscheidung vom 28.02.2008 - 5 U 41/07 -

Meta

V ZR 49/08

12.12.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2008, Az. V ZR 49/08 (REWIS RS 2008, 247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 247

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