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PDF anzeigen[X.] vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juli 2007 beschlossen: 1. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den [X.]uss des Senats vom 4. April 2007 wird [X.]. 2. Damit ist der Antrag auf Anordnung des Aufschubs der Straf-vollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 15. Februar 2006 - [X.].: 107-51/03 - gegenstandslos. 3. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung vom 4. April 2007 keinen tatsächlichen [X.] berücksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können. 1 Soweit der Antrag auf die im Senatsbeschluss angesprochene Frage der Ursächlichkeit und des Zeitpunkts der Entstehung der bei der [X.] vorliegenden psychischen Störung abstellt, waren die dem zugrunde liegenden Tatsachen nicht neu; vielmehr hat sich schon das [X.] in dem angefoch-tenen Urteil vom 15. Februar 2006 ausführlich mit dieser Frage befasst. Soweit mit dem Antrag geltend gemacht wird, durch den [X.]uss vom 4. April 2007 habe der Verurteilte erstmals erfahren, dass es für die Beurteilung der Begrün-detheit der von ihm mit der Revision erhobenen Verfahrensrüge der fehlerhaf-2 - 3 - ten Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrischen [X.] auf die Ätiologie der psychischen Störung an[X.] sei, rügt er selbst nicht, die Entscheidung sei auf [X.] ge-stützt, zu welchem er nicht habe Stellung nehmen können. Im Ergebnis wird vielmehr geltend gemacht, der [X.]uss des Senats vom 4. April 2007 sei in-haltlich unzutreffend, weil die Ätiologie der Störung für die Beweisbehauptung nicht das vom Senat angenommene Gewicht gehabt habe. Das Antragsverfah-ren nach § 356 a StPO dient aber nicht dazu, eine vom Revisionsgericht - nach Ansicht des Revisionsführers: unzutreffend - verworfene Revisionsrüge weiter zu verfolgen, obgleich der verwertete [X.] in dem Verfahren bereits umfangreich erörtert wurde (vgl. [X.], [X.]. vom 13. Februar 2007 - 3 [X.]). Das [X.] hatte festgestellt, die Geschädigte habe eine Woche nach der Tat, am 13. Mai 1997, das Geschehen in einem Brief an ihre Mutter offenbart ([X.]). Am selben Tag habe sie ihrer Freundin [X.] davon berichtet ([X.]); in den nächsten Tagen sei es zu weiteren Tatschilde-rungen der Geschädigten gegenüber Dritten gekommen ([X.]). Erst da-nach, nämlich "im weiteren Verlauf des Jahres 1997", sei es zu psychischen Auffälligkeiten bei der Geschädigten sowie zu Zuständen "geistiger Abwesen-heit" gekommen ([X.]). Bei der polizeilichen Vernehmung am 18. Juli 2002 habe sie "flüssig, zusammenhängend und strukturiert" berichtet und "vernünftig und ernst" gewirkt ([X.]). Ab Spätsommer 2004 habe sich der psychische Zustand der Geschädigten deutlich verschlechtert ([X.]). Mit der Diagnose ihrer psychischen Störung, die von den sachverständigen Zeugen als "Reaktion auf das - mutmaßliche - traumatische Geschehen" angesehen wurde ([X.]), hat sich der Tatrichter breit auseinandergesetzt (vgl. [X.] ff.). 3 - 4 - Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten, namentlich auch ihrer Aussagetüchtigkeit, hat das [X.] in Übereinstimmung mit zwei Sachverständigen und zwei als sachverständige Zeugen vernommenen Therapeuten der Geschädigten darauf hingewiesen, dass sich die aktuelle, als "Dissoziationsstörung" beschriebene Symptomatik erstmals 2002, also fünf [X.] nach der Tat und der Tatoffenbarung, manifestiert habe ([X.] f.); im Übrigen sei bewiesen, dass es sich insoweit nicht um ein wahnhaftes Erleben handle ([X.]); bei der Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung seien keinerlei Symptome aufgetreten; die als Zeugin vernommene Ärztin für Psychotherapie habe "sicher auszuschließen vermocht", dass es bei der [X.] zu einer "krisenhaften Zuspitzung des psychischen Zustands" [X.] sei ([X.]). 4 Im Zusammenhang mit der Frage der Aussagetüchtigkeit der Geschädig-ten sind daher Fragen der Ätiologie und Diagnose der bei ihr festgestellten [X.] in der Hauptverhandlung mit mehreren Sachverständigen erörtert und in den Urteilsgründen ausführlich dargelegt worden. 5 Das [X.] hat die Inhalte und Aussagequalität der Schilderungen und Aussagen der Geschädigten im Laufe der [X.] 1977 bis zur [X.] im Zusammenhang mit der Entwicklung der festge-stellten psychischen Störung gerade auch im Hinblick auf die Beurteilung ihrer Aussagetüchtigkeit miteinander verglichen. Daher kann keine Rede davon sei, der Verurteilte habe keine Gelegenheit gehabt, zu diesen Zusammenhängen sowie zur möglichen Bedeutung der Störungsentwicklung Stellung zu nehmen. Dass der Senat im Verwerfungsbeschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom 4. April 2007 hierzu eine kurze ergänzende Bemerkung gemacht hat, [X.] daher auch dann keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die darin angesprochene Bewertung der genannten tatsächlichen [X.] - 5 - stände zuvor nicht Gegenstand ausdrücklicher Erörterung war. Mit der Einwen-dung, die in der Ergänzung angesprochene Begründung des [X.]usses sei inhaltlich fehlerhaft gewesen, kann der Verurteilte im Verfahren nach § 356 a StPO nicht gehört werden. Mit der Zurückweisung des Antrags gemäß § 356 a Abs. 1 StPO wird der Antrag auf Anordnung des Vollstreckungsaufschubs gemäß § 47 Abs. 2 StPO gegenstandslos. 7 [X.] Fischer
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04.07.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. 2 StR 505/06 (REWIS RS 2007, 3073)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3073
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