2. Senat | REWIS RS 2011, 3667
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Streitwert - Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung - uneigentlicher Hilfsantrag
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. August 2011 gegen den Streitwertbeschluss vom 18. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren beträgt 15.000,00 Euro. Gegenstand des Revisionsverfahrens war ein Kündigungsschutzantrag iSv. § 42 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht dem Arbeitsentgelt des [X.] für die Dauer eines Vierteljahres.
2. Der weitere Antrag des [X.], ihn zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags als Filialleiter bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag tatsächlich weiterzubeschäftigen, hat den Streitwert in der Revisionsinstanz nicht erhöht.
Der Antrag ist als „uneigentlicher“ Hilfsantrag zu verstehen. Das gilt trotz des Umstands, dass er nicht ausdrücklich als Hilfsantrag bezeichnet wurde. Ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens kann überhaupt nur Erfolg haben, wenn dem Kündigungsschutzbegehren Erfolg beschieden war. Es entspräche damit in keiner Weise den Interessen des klagenden Arbeitnehmers, würde der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ohne diese Bedingung gestellt. Von seiner Unbedingtheit könnte deshalb nur ausgegangen werden, wenn umgekehrt gerade der Wille, einen unbedingten Antrag zu stellen, ausdrücklich erklärt worden wäre.
Gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem [X.] nur zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Das war in der Revisionsinstanz nicht der Fall.
3. Der Streitwert des mitverglichenen Verfahrens vor dem [X.] hat sich durch den dort gestellten Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ebenfalls nicht erhöht. Auch dieser Antrag ist als „uneigentlicher“ Hilfsantrag anzusehen, über den eine gerichtliche Entscheidung nicht ergangen ist.
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Kreft |
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Rachor |
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Schmitz-Scholemann |
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Meta
30.08.2011
Beschluss
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG Herford, 12. März 2010, Az: 1 Ca 1958/09, Urteil
§ 42 Abs 3 GKG 2004, § 45 Abs 1 S 2 GKG 2004
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.08.2011, Az. 2 AZR 668/10 (A) (REWIS RS 2011, 3667)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3667
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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