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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. April 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. April 2000beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. November 1999 nach § 349 Abs. 4StPO im Strafausspruch aufgehoben.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-sion, an eine andere Strafkammer des [X.].[X.][X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu drei Jahren Frei-heitsstrafe verurteilt und einen Bargeldbetrag nach § 73d StGB für verfallenerklärt. Schuldspruch und erweiterter Verfall sind rechtsfehlerfrei. Indes hältder Strafausspruch sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil er aufeinem Wertungsfehler des Tatrichters bei der [X.].Zwar verstieß der festgestellte Einsatz der polizeilichen [X.] angesichts des gegen den Angeklagten bestehenden Verdachtsund der von ihm erklärten Mitwirkungsbereitschaft nach den Maßstäben des- 3 -Urteils des [X.] vom 18. November 1999 Œ 1 StR 221/99 Œ([X.], 57, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) nicht gegen Art. 6 Abs. 1Satz 1 [X.]. Angesichts dessen, daß der nur geringfügig und nicht [X.] vorbestrafte Angeklagte lediglich eine die Grenzmenge des § 29aAbs. 1 Nr. 2 BtMG unwesentlich überschreitende [X.], die in staatlichen Gewahrsam gelangt ist, und daß darüber hinaus einbloßes —[X.] mit polizeilichen Vertrauenspersonen vorlag, ist dietatrichterliche Wertung, ohne zusätzliche Heranziehung des vertypten Milde-rungsgrundes aus § 21 StGB liege noch kein minder schwerer Fall vor, [X.] nicht vertretbar (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 35m.w.[X.] Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neueTatrichter wird die Strafe auf der Grundlage der bislang getroffenen Fest-stellungen, die allenfalls durch neue widerspruchsfreie ergänzbar sind, ausdem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 2BtMG zu entnehmen haben.[X.] [X.][X.] Raum
Meta
03.04.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2000, Az. 5 StR 87/00 (REWIS RS 2000, 2623)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2623
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