Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2003, Az. VIII ZR 135/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3850

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:19. März 2003Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.] § 9 ([X.])[X.] § 498 a.[X.], [X.] § 433Die in einer zwischen Leasinggeber und Lieferanten formularmäßig vereinbartenRückkaufvereinbarung enthaltene [X.] Übergabe des Objektes wird dadurch ersetzt, daß die (Leasinggeberin)ihre Herausgabeansprüche gegenüber dem Besitzer an den Lieferanten ab-tritt."ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam.[X.], Urteil vom 19. März 2003 - [X.]/02 - [X.] [X.] 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 19. April 2002 wird auf ihre Kostenzurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.], deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist (imfolgenden: Klägerin), schloß mit der Firma [X.] (im folgenden:[X.]) am 4. März 1998 fünf Leasingverträge über fünf Sattelauflieger des Typs[X.] . Die Fahrzeuge erwarb die Klägerin von der Beklagten und über-ließ sie sodann der [X.]. Gleichzeitig schloß die Klägerin mit der Beklagten fünfgleichlautende, von ihr vorformulierte [X.], in denen unterNr. 2 bestimmt [X.] den Fall, daß der Leasingnehmer den vereinbarten [X.] aus dem Leasingvertrag nicht nachkommensollte und die [X.]den Leasingvertrag daher fristlos kündigenmuß, verpflichtet sich der Lieferant auf Verlangen der [X.], dasLeasingobjekt ab Standort zurückzukaufen. Der Kaufpreis wird wiefolgt [X.]Mit dem Zugang des Rückkaufverlangens der [X.]nebst Rech-nung gilt der Kaufvertrag als zustande gekommen....Die [X.]wird dem Lieferanten Zug um Zug gegen Zahlung [X.] ihre Eigentumsrechte an dem Leasingobjekt übertra-gen. Die Übergabe des Objektes wird dadurch ersetzt, daß die[X.]ihre Herausgabeansprüche gegenüber dem Besitzer an [X.] abtritt."Nachdem die [X.] mit ihren Zahlungsverpflichtungen ab Juli 1999 inRückstand geraten war, kündigte die Klägerin mit Schreiben [X.] dieser gegenüber die Leasingverträge fristlos und [X.] zur Zahlung eines Betrages von 461.800 DM sowie zur Herausgabe [X.] auf; diesen Aufforderungen kam die [X.] nicht nach. Mit [X.] 20. Oktober 1999 verlangte die Klägerin daraufhin von der Beklagten unterBezugnahme auf die getroffenen [X.] den Rückkauf derfünf Sattelauflieger zum Gesamtpreis von 457.371,14 DM. Gleichzeitig trat [X.] um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises ihre Herausgabeansprüche gegendie [X.] ab und forderte die Beklagte auf, sich zwecks Vereinbarung der [X.] unmittelbar mit der [X.] in Verbindung zu setzen. Die Beklagte [X.] die Zahlung mit der Begründung, die Klägerin könne der ihr obliegendenEigentums- und Besitzverschaffungspflicht nicht genügen, weil sie nicht im [X.] der - unstreitig nach [X.] verbrachten - Fahrzeuge sei und auch [X.] der Fahrzeuge nicht nennen könne.Das [X.] hat der zunächst auf einen Teilbetrag von je 10.000 [X.] den eingegangenen fünf [X.] beschränkten Klage bisauf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat [X.] das Urteil des [X.]s abgeändert, die Klage abgewie-- 4 -sen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese die Zahlung [X.] DM nebst Zinsen begehrt hatte, zurückgewiesen. Mit ihrer vom er-kennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Be-rufungsinstanz gestellten Anträge weiter.Entscheidungsgründe:[X.]Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Klägerin steheein Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht zu, weil sie ihrer aus § 433 Abs. 1[X.] folgenden schuldrechtlichen Verpflichtung, der Beklagten die [X.] zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen, nicht nachge-kommen sei und auch nicht nachkommen könne. Die Auslegung der getroffe-nen [X.] ergebe, daß die Parteien von einer Besitzver-schaffungspflicht der Klägerin nicht abgesehen und die Fälligkeit des [X.] der Klägerin an die Verschaffung des mittelbaren Besitzes als Sur-rogat für die Einräumung der unmittelbaren Sachherrschaft geknüpft hätten.Auch der Sinn und Zweck der [X.] sowie die Interessenla-ge der Parteien bei Abschluß der Verträge sprächen dagegen, daß die [X.] darüber erzielt haben könnten, die Beklagte solle auch das [X.]verlustrisiko tragen. Anlaß für den Abschluß der jeweiligen [X.] sei das der Beklagten erkennbar gewordene Interesse der [X.], nach einer berechtigten fristlosen Kündigung der [X.] der [X.] die Bezahlung der offenstehenden Forderun-gen durch eine entsprechende Einstandspflicht der Beklagten zu sichern. [X.] Tatsache, daß die Klägerin die [X.] durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen verpflichtet habe, die Sattelauflieger zum Neuwert gegen sämtliche [X.] -sicherbare Risiken zu versichern und insbesondere eine Vollkaskoversicherungzum Wiederbeschaffungswert abzuschließen, die gegebenenfalls auch [X.] und damit das Besitzverlustrisiko abdeckte, ferner der Umstand,daß überdies zugunsten der Klägerin [X.] ausgestellt werdensollten, aufgrund derer die Verfügungsbefugnis über eine Versicherungsleistungallein dieser zugestanden habe, sprächen eher dafür, daß im Verhältnis [X.] die Klägerin das Risiko des [X.] habe tragen und es ihr ha-be überlassen sein sollen, sich gegebenenfalls bei dem Versicherer der [X.]schadlos zu halten.Es komme daher nicht darauf an, ob eine von dieser Risikoverteilungabweichende formularmäßige Vereinbarung einer Inhaltskontrolle nach § 9[X.] standhalte oder gegen § 3 [X.] verstoße. Ihrer danach obliegendenBesitzverschaffungspflicht habe die Klägerin nicht genüge getan, da ein [X.] nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien verschwunden und esauch ungewiß sei, ob sich die Klägerin jemals den unmittelbaren und mittelba-ren Besitz an den übrigen vier Sattelaufliegern verschaffen könne; insoweit [X.] die vorübergehende Unmöglichkeit der Besitzverschaffung einer dauerhaftengleich.I[X.]Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin haben im [X.] keinen Erfolg.1. Soweit das Berufungsgericht allerdings die in den [X.] unter Nr. 2 enthaltene Klausel: "Die Übergabe des Objektes wird [X.] ersetzt, daß die [X.]ihre Herausgabeansprüche gegenüber dem [X.] -zer an den Lieferanten abtritt" dahingehend auslegt, daß damit die Verschaf-fung des mittelbaren Besitzes als Surrogat für die Einräumung der unmittelba-ren Sachherrschaft zu verstehen sei (so auch [X.], [X.], 93f.), vermag dem der Senat nicht zu folgen.a) Die fragliche Regelung ist Bestandteil einer Formularklausel, derenAnwendungsbereich über den Bezirk des [X.] hinausreicht, sodaß die Auslegung der Klausel uneingeschränkter revisionsrechtlicher Prüfungunterliegt (vgl. [X.]Z 98, 256, 258; 134, 42, 45; [X.], Urteil vom 15. [X.] - [X.], [X.], 1028 = NJW-RR 2001, 987 unter [X.]). [X.] sind, was das Berufungsgericht nicht [X.] berücksichtigt, gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ein-heitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnernunter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstan-den werden (st.Rspr., vgl. [X.]Z 102, 384, 389 f.; [X.], Urteil vom 9. Mai 2001- VIII ZR 208/00, [X.], 2008 = NJW 2001, 2165 unter [X.] a). Die [X.] regelt nicht nur die Art und Weise, wie der Lieferantin/Käuferin [X.] an den Sattelaufliegern verschafft werden soll, sondern die [X.]/Verkäuferin aus dem noch abzuschließendenKaufvertrag insgesamt. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, daß [X.] Erfüllung ihrer Verpflichtungen einer Übergabe im Sinne des § 433 Abs. 1Satz 1 [X.] nicht bedarf. Für eine Übereignung durch Abtretung des [X.] gemäß §§ 929, 931 [X.] genügt, worauf die Revision zu Rechtverweist, eine Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen [X.], [X.] nicht aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses besitzt, sowie auchgegen einen unbekannten Besitzer ([X.], Urteil vom 28. November 1973- VIII ZR 48/72, [X.], 11 unter 3; [X.], Urteil vom 4. Oktober 1993 - [X.], [X.], 2161 = NJW 1994, 133 unter [X.]; [X.]/[X.], [X.] Aufl., § 931 Rdnr. 2; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 931 Rdnr. 5 f.;- 7 -MünchKomm-Quack, [X.], 3. Aufl., § 931 Rdnr. 9). Da die Klausel erkennbarauf die gesetzliche Regelung des § 931 [X.] Bezug nimmt, ist auch für die Be-stimmung des [X.] die allgemeine Gesetzesauslegung zugrunde zulegen ([X.] in [X.]/[X.]Henssen, [X.], 9. Aufl., § 5 Rdnr. 23; [X.] in [X.]/[X.]Lindacher, [X.], 4. Aufl., § 5 Rdnr. [X.]) Dafür, daß die beteiligten Verkehrskreise diese Klausel einschränkenddahingehend verstehen, mit der Abtretung der Herausgabeansprüche seienlediglich die einem Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 [X.]) entspringenden [X.] des Leasinggebers, insbesondere gegen den Leasingnehmer, gemeint,ist nichts festgestellt oder sonst ersichtlich. Anders als in dem vom Senat in sei-nem Urteil vom 31. Januar 1990 ([X.]Z 110, 183, 190 f.) entschiedenen Fallliegt hier eine - von der gesetzlichen Regelung in §§ 433 Abs. 1 [X.], 498Abs. 1 [X.] a.[X.] (§ 457 Abs. 1 [X.] n.[X.]) abweichende - ausdrückliche [X.] vor, daß die Klägerin als Wiederverkäuferin nicht die Verschaffung [X.], sondern lediglich die Abtretung der gegen den Besitzer gerichtetenHerausgabeansprüche schuldet.2. Sind die getroffenen [X.] aber in dieser Weiseauszulegen, so ist die beanstandete Klausel - was das Berufungsgericht vonseinem Rechtsstandpunkt aus offenlassen konnte - wegen unangemessenerBenachteiligung der Beklagten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.], der auf das zwi-schen den Parteien bestehende, vor dem 1. Januar 2002 begründete [X.] weiterhin anzuwenden ist (Art. 229 § 5 EG[X.]), unwirksam. Durchdie [X.] ist ein Wiederverkaufsrecht der Klägerin begrün-det worden, auf das die Vorschriften über den Wiederkauf im Sinne der §§ 497ff. [X.] a.[X.] (jetzt: §§ 456 ff. [X.] n.[X.]) eingeschränkt entsprechende Anwen-dung finden ([X.]Z 110, 183, 191 f.; 140, 218, 221 f.; [X.], Urteil vom7. Oktober 2001 - [X.], [X.], 444 = NJW 2002, 506 unter [X.]).- 8 -Zu den Pflichten des [X.] gehört es dabei nach § 498 Abs. 1 [X.]a.[X.] (§ 457 Abs. 1 [X.] n.[X.]) ebenso wie zu den Pflichten des Verkäufers nach§ 433 Abs. 1 Satz 1 [X.], dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand he-rauszugeben; diese Verpflichtung gilt auch, da die Realisierung eines Wieder-verkaufsrechts sich insoweit nicht von der eines Wiederkaufrechts unterschei-det, für den hier vorliegenden Fall. Von dieser Regelung weicht die [X.] ab, wenn sie im Ergebnis die Verschaffung des unmittelbaren [X.]es durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des [X.] gegenden Besitzer ersetzt.Die Leasinggeberin hat ihre Belange in dem vorgesehenen [X.] weitgehend dadurch gewahrt, daß sie der Lieferantin einen [X.] vorgeschrieben hat, der unabhängig von dem noch vorhandenen Wert [X.] an den offenen Forderungen aus dem Leasingvertrag [X.] ist. Durch die [X.] wird der Lieferantin ferner [X.] § 446 [X.] die Gefahr für den Verlust der Sache vor Übergabe auferlegt.Mit der Abrede, die sie von der Pflicht zur Besitzverschaffung befreit, will [X.] vor nachteiligen Folgen schützen, wenn die Sache [X.] des Kaufvertrages abhanden gekommen ist. Zwar kann das [X.] durch eine der Leasingnehmerin auferlegtePflicht zum Abschluß einer Versicherung, insbesondere einer Vollkaskoversi-cherung zum Wiederbeschaffungswert, aufgefangen werden und wurde im ge-gebenen Fall auch durch eine entsprechende Vereinbarung mit der [X.] abge-deckt; verblieben ist aber noch das Risiko, daß der Leasingnehmer den [X.] veruntreut und die Versicherung nicht eintritt. An der [X.] des Risikos, daß sich der Leasingnehmer unredlich verhält und die Sacheder Zugriffsmöglichkeit des Leasinggebers entzieht, mag ein schützenswertesInteresse des Leasinggebers bestehen. Es sind Vertragsgestaltungen denkbar,die dazu herangezogen werden können, die Lieferantin auch mit diesem Risiko- 9 -zu belasten. Ein Kaufvertrag/Wiederverkaufsvertrag hinsichtlich des [X.] ist aber hierfür nicht der geeignete Vertragstyp. Eine Bestimmung,die den Käufer einer Sache zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, selbst wenn [X.] ihm nicht den Besitz an dem Kaufgegenstand verschaffen kann, son-dern nur das Eigentumsrecht überträgt, kann in [X.] nicht getroffen werden. Da die Klägerin als Klau-selverwenderin zur Sicherung ihrer Interessen ein Wiederverkaufsrecht hin-sichtlich des [X.] gewählt hat, durfte von [X.] der gesetzlichen Regelung eines Sachkaufs nicht derart weit-gehend abgewichen werden; zu dieser gehört die Verpflichtung, dem Käuferden Besitz einzuräumen, als wesentliche Pflicht des Verkäufers (vgl. [X.]/[X.], [X.], 1995, § 433 Rdnr. 86). Dabei bedarf es keiner Entscheidung,ob die Verpflichtung des Verkäufers formularmäßig auf die Übertragung desmittelbaren Besitzes beschränkt werden kann. Der vollständige Ausschluß [X.] des Verkäufers, der auch aus der fraglichen Klauselfür den [X.] nicht deutlich erkennbar wird, ist jedenfalls beidem vereinbarten Wiederverkaufsrecht mit wesentlichen Verkäuferpflichten [X.] und benachteiligt den Lieferanten als Käufer entgegen den [X.] und Glauben unangemessen (so auch [X.]/[X.], Autokauf,8. Aufl., Rdnr. 878).3. Ist damit die Klausel in dem beanstandeten Teil unwirksam, verbleibtes bei der Pflicht der Klägerin zur Herausgabe der Leasinggegenstände (§§ [X.]. 1 [X.] a.[X.], 6 Abs. 2 [X.]). Hierzu ist die Klägerin nach den getroffenenFeststellungen des [X.] nicht in der Lage. Die hiergegen erhobe-nen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend er-achtet (§ 564 ZPO). Da es der Klägerin somit unmöglich ist, ihrer Verpflichtungzur Besitzverschaffung an den Sattelaufliegern nachzukommen, sind die [X.] -derseitigen Leistungspflichten aus den Wiederkaufverträgen gemäß §§ 275,323 [X.] a.[X.] erloschen.[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 135/02

19.03.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2003, Az. VIII ZR 135/02 (REWIS RS 2003, 3850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3850

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