Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2000, Az. X ZR 149/97

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3353

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 149/97Verkündet am:25. Januar [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 25. Januar 2000 durch [X.], [X.], Scharen und Keukenschrijverfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das am 28. August 1997 [X.] Urteil des 12. Zivilsenats des [X.].Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist Herstellerin von [X.]. Die Beklagte fragte beiihr an, ob sie ein bestimmtes Bauvorhaben ausstatten könne, wobei Klima-schränke des Typs "[X.]" gewünscht wurden. Mit Schreiben [X.] erklärte sich die Klägerin unter Angabe ihrer Preise [X.], Lieferung und Inbetriebnahme bereit. Nach Verhandlungen [X.] Beklagte der Klägerin sodann mit Schreiben vom 14. April 1994 mit, daß sie"Klimaschränke und Zubehör gemäß LV-Beschreibung, Langtext, und Position- 3 -299-320 Kurztext, sowie Angebot vom 3. November 1993" bei 20 % Nachlaß [X.] gebe. Die Klägerin dankte mit Schreiben vom 4. Mai 1994 für den [X.] und nahm dabei wegen des [X.] auf das Angebot [X.] Bezug, wobei sie allerdings bei den Klimaschränke betref-fenden Positionen die Modellbezeichnung "[X.]" aufführte.In den folgenden Monaten hatten die [X.]en weitere [X.]; dabei ging es hauptsächlich um die technischen Daten derzu liefernden Klimaschränke, um Erweiterung des Auftragsvolumens ([X.]) und um die Möglichkeit, die Kosten geringer zu halten.Am 19. Oktober 1994 übermittelte die Klägerin der [X.] technischeDaten zu den Klimaschränken des Typs "[X.]" und machte weitere Angabenüber Möglichkeiten der technischen Ausstattung. Die Beklagte antwortete [X.] Oktober 1994, sie bitte um Auslieferung der Klimaschränke gemäß [X.] vom 19. Oktober 1994; für die Ausführungen der Klima-schränke und der [X.] sollten allerdings die technischen Daten desTyps "[X.]" gelten. Die Klägerin widersprach mit [X.] vom [X.]; der zugesagte Nachlaß von netto 30.000,-- DM sei nur in Verbindung [X.] angeboten; bereits in der Auftragsverhandlung und der [X.] sei darauf hingewiesen worden, daß die ausgeschriebenen Klima-geräte mit [X.] nicht mehr gefertigt würden und durch die gleichwerti-gen Geräte mit Flachverdampfer ersetzt worden seien. Das [X.] vom4. November 1994 endete sodann wie folgt:"Da es scheinbar keine Möglichkeit gibt, mit Ihnen eine Einigungüber die Nachtragsangebote 1-3 zu erzielen, ziehen wir diese [X.] und werden den Auftrag, wie von Ihnen am 14. April 1994 be-- 4 -stellt und von uns bestätigt, ausführen. Wir stellen Ihnen frei, diezusätzlich gewünschten Leistungen anderweitig zu beauftragenbzw. selbst [X.] Beklagte antwortete mit [X.] vom 14. November 1994 wie [X.] haben am 14. April auf der Grundlage Ihres Angebots [X.] Klimaschränke und Zubehör bestellt. Das heißtmit unserer Bestellung waren Lieferumfang und [X.] und ein rechtswirksamer Vertrag zustande [X.]. Nachträgliche Änderungen der technischen Daten undder Gerätetypen können und werden wir somit nicht akzeptieren.Wir bestreiten rein vorsorglich, daß ... Ihrerseits ein Hinweis [X.] oder dergleichen gegeben wurde. Wir bestehennach wie vor auf Lieferung des Gerätetyps, wie er von Ihnen ange-boten und von uns bestellt wurde."Die [X.]en hatten sodann am 23. November 1994 eine Besprechung,deren Inhalt streitig ist. Die Beklagte erhielt daraufhin ein [X.] der [X.] 24. November 1994 mit folgendem [X.] [X.] der gegenseitigen Standpunkte wurden indem Gespräch folgende Punkte vereinbart:1.Zur Ausführung kommen die Geräte der Serie [X.], [X.] Leistungsverzeichnis [X.] Katalogdaten für die angebotenen Geräte werden [X.] -3.Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Einzeldaten habenVorrang vor den Katalogdaten (z.B. [X.] aus den Kundenvorgaben resultierenden Werte sindnicht identisch mit den im Katalog aufgenommenen Betrieb-daten.5.Für die Geräte, die nicht im Katalog aufgeführt sind, geltendie technischen Daten aus unserem Schreiben vom 21. Ok-tober 1994.6.Der gewünschte Lieferumfang wurde in unserem Schreibenvom 25. Oktober 1994 detailliert aufgeführt und besteht ausdem reduzierten [X.] sowie den Nachträgen 1, 2und 3.7.Die Reduzierungen aus dem [X.] sowie der münd-lich angebotene Pauschalnachlaß von 30.000,-- DM geltenur in Verbindung mit einer [X.] um [X.] 1, 2 und 3.8.Dieser Nachlaß ist nur gültig, wenn die Geräte bis [X.] 1995 geliefert werden [X.] der 48. KW 1994 erhalten wir von Ihnen eine ver-bindliche Nachricht, wann die endgültige Freigabe für dieFertigung und Bestellung der [X.] erfolgt (die derzei-tige Lieferzeit von ca. 12 Wochen ist zu berücksichtigen).Mit Schreiben vom 15. Dezember 1994 stellte sich die Beklagte auf [X.], die [X.] seien gescheitert.Die Klägerin hat die ihrer Meinung nach vereinbarte Vergütung abzüg-lich ersparter Aufwendungen eingeklagt. Das [X.] hat die Klage dem- 6 -Grunde nach für berechtigt angesehen und daneben der Klägerin durch [X.] bereits einen Betrag von 52.000,-- DM zuerkannt. Auf die Berufung [X.] hat das [X.] das landgerichtliche Urteil abgeändertund die Klage abgewiesen.Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision; sie verfolgt [X.] weiter; die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.[X.] [X.] hat angenommen, mit dem Zugang der [X.]sbestätigung vom 4. Mai 1994 sei ein nach werkvertraglichen Regeln zubeurteilender Vertrag über die Lieferung und die Inbetriebnahme von Klimage-räten und Zubehör nicht zustande gekommen. Das begegnet keinen rechtli-chen Bedenken. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die [X.]en noch nicht überalle Punkte des beabsichtigten Vertrages geeinigt (§ 154 Abs. 1 Satz 1 [X.]),weil die Beklagte ausweislich der Leistungsbeschreibung, [X.]-320 Klimaschränke des Typs "[X.]" zu erhalten wünschte, während dieKlägerin ausweislich ihrer Auftragsbestätigung Klimaschränke des Typs "[X.]"zu liefern beabsichtigte, die sich unstreitig in den technischen Daten von denendes Typs "[X.]" unterscheiden. Es kann auch nicht davon ausgegangenwerden, daß im übrigen, also abgesehen von dem Typ der Klimaschränke, be-reits eine anspruchsbegründende Einigung zustande gekommen ist (vgl. § 155[X.]). Die Bestimmung des Gerätetyps war ein Hauptpunkt des [X.], so daß nicht angenommen werden konnte, eine verbindliche [X.] würde bereits ohne diese Bestimmung geschlossen [X.] 7 -2. [X.] hat aus dem Umstand, daß die Beklagte Klima-geräte des Typs "[X.]" gewünscht hatte, die Auftragsbestätigung aber Kli-maschränke des Typs "[X.]" betraf, in Anwendung von § 150 Abs. 2 [X.] ge-folgert, daß die Klägerin das in dem Auftrag vom 14. April 1994 liegende [X.] der [X.] durch ihre Auftragsbestätigung abgelehnt habe.Das Angebot der [X.] sei gemäß § 146 [X.] hierdurch erloschen. [X.] habe die Klägerin das Angebot der [X.] auch im November 1994nicht mehr annehmen können.Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habenicht hinreichend berücksichtigt, daß die Klägerin ihrerseits Vorschläge mitdem Ziel einer Einigung gemacht und die Beklagte weiterhin mit der Klägerinverhandelt habe. Mangels entgegenstehender Erklärungen habe die [X.] ihr Vertragsangebot aufrechterhalten. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg.Dabei kann dahinstehen, ob es überhaupt angehen kann, eine Annahmeunter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen anders alsmit einem neuen Antrag verbundene Ablehnung des Angebots der Gegenseitezu werten (so aber z.B. [X.] Kommentar/[X.], [X.], 3. Aufl., § 150[X.] Rdn. 1 m.w.N.). Angesichts des kategorischen Wortlauts der [X.] eine Widerlegung der [X.] in § 150 Abs. 2 [X.] allenfallsbei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Sie müssen zuverlässig undzweifelsfrei erkennen lassen, daß dem geäußerten Wunsch nach [X.] zugegangenen Angebots ein Wille zur Ablehnung dieses Angebots und [X.], ein eigenes, neues, Vertragsangebot zu machen, nicht zugrunde liegen.Solche Umstände macht auch die Revision nicht geltend. Daß der [X.] seinerseits Vorschläge macht und der Anbietende darüber ver-- 8 -handelt, ist ein normaler Vorgang, wenn an sich einigungswillige [X.]en [X.] (noch) nicht einvernehmlich bestimmen können. [X.] rechtfertigen ein Abweichen von der Regel des § 150 Abs. 2 [X.]nicht.Ein Verhalten, das gemäß § 150 Abs. 2 [X.] als Ablehnung gilt, führtgemäß § 146 [X.] zum Erlöschen des Antrages. Das Erlöschen nimmt [X.] [X.] und damit auch die Annahmefähigkeit([X.] Kommentar/[X.], aaO, § 146 [X.] Rdn. 1 a, 2 m.w.N.). [X.] steht allerdings frei, sein Vertragsangebot gleichwohl aufrechtzu-erhalten. Auch eine solche Handlung kann jedoch nur bei Vorliegen besonde-rer Umstände angenommen werden; es ist wiederum ein Verhalten nötig, daskeine Zweifel an dem von der gesetzlichen Regel abweichenden Willen desAntragenden zuläßt. [X.] und bloßes Fehlen von Erklä-rungen, die einer Weitergeltung des Angebots entgegenstehen, reichen auchinsoweit nicht aus.3. [X.] hat angenommen, daß die Beklagte das in derAnnahme unter Änderung liegende Angebot der Klägerin vom 4. Mai 1994nicht rechtzeitig angenommen habe, weil die weiteren Verhandlungen, welchevor der Besprechung vom 23. November 1994 stattfanden, zu einer Einigungnicht geführt hätten. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revisionmeint zwar, aus der bis dahin geführten Korrespondenz ergebe sich, daß [X.] einen Vertrag als rechtswirksam geschlossen angesehen hätten. [X.] zur Annahme einer verbindlichen Vereinbarung jedoch nicht aus, wie [X.] in § 154 [X.] entnommen werden kann. Gerade die Schreiben vom4. und 14. November 1994, auf welche die Revision wesentlich abhebt, bele-gen einen offenen Dissens der [X.]en. Jede [X.] hat danach nur die Mei-- 9 -nung geäußert, ein Vertrag sei auf der Grundlage der jeweils eigenen Bestim-mung des Typs der Klimageräte zustande gekommen. Keine [X.] konntedeshalb vor dem 23. November 1994 davon ausgehen, ihre Vorstellung [X.] werde von der anderen akzeptiert. Außerdem war neben [X.], welcher Typ zu liefern sei, auch - wie die Revision hinsichtlich [X.] selbst ausführt - noch sonstiger Leistungsumfang ungeklärt.4. [X.] meint, auch aufgrund der Besprechung vom23. November 1994 und des [X.] der Klägerin vom 24. November 1994 inder zweiten, im Tatbestand wiedergegebenen Fassung, sei zu Gunsten derKlägerin ein vertraglicher Vergütungsanspruch nicht entstanden. Dem [X.]möge zwar die Bedeutung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens bei-zumessen sein. Daß es zwischen den [X.]en am 23. November 1994 zu ei-nem Vertragsabschluß gekommen sei, lasse sich dem Inhalt des [X.] [X.] nicht entnehmen. Obwohl es nahegelegen habe, ausdrücklich klarzustel-len, daß ein Vertrag mit dem sich aus den Einzelbestimmungen des [X.]ergebenden Inhalt zustande gekommen sei, sei in dem [X.] nichts derglei-chen gesagt. Die Formulierung, nach [X.] der gegenseitigen Stand-punkte seien in dem Gespräch folgende Punkte vereinbart worden, lasse un-terschiedliche Interpretationsmöglichkeiten und nicht den eindeutigen Schlußzu, daß die [X.]en am Vortag in allen zu regelnden Punkten einig [X.]en. Die Wortwahl "folgende Punkte" lasse eher auf das Gegenteil schließen,nämlich darauf, daß die [X.]en zwar über die unter Nr. 1-9 aufgeführten [X.] einer möglichen Vertragsgestaltung Einigkeit erzielt hätten, daß [X.] Vertragsinhalt jedoch noch nicht abschließend festgelegt [X.], eine verbindliche Auftragserteilung vielmehr erst noch erfolgen [X.] -Auch diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende, durch weitere Überle-gungen ergänzte Bewertung des Berufungsgerichts ist hinzunehmen.Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß im Falle [X.] ein Vollkaufmann oder eine Person, die jedenfalls in [X.], nämlich in kaufmännischer Weise, am Geschäftsleben teilnimmt([X.], Urt. v. 25.2.1987 - [X.], NJW 1987, 1940, 1941 m.w.N.), sichnicht darauf berufen kann, bei Vertragsverhandlungen sei kein [X.] oder es sei etwas anderes als Vertragsinhalt vereinbart worden,wenn ein unmittelbar nach den Vertragsverhandlungen abgeschicktes und zu-gegangenes Schreiben des Gegners einen früheren Vertragsschluß unterWiedergabe des [X.] endgültig und eindeutig bestätigt (vgl. [X.],Urt. v. 20.3.1974 - VIII ZR 234/72, NJW 1974, 991, 992; Urt. v. 1.3.1972- VIII ZR 190/70, NJW 1972, 820; [X.]Z 54, 236, 239) und dieser Inhalt allen-falls solche Abweichungen von dem [X.] aufweist, bei denen der [X.] redlicherweise noch mit der Zustimmung des Empfängers rechnen darf([X.]Z 101, 357, 365; 61, 282, 286). Ob das Schreiben das [X.] früheren Vertragsschlusses unter Wiedergabe des [X.] end-gültig und eindeutig bestätigt, ist durch Auslegung des Schreibens zu ermitteln.Diese Auslegung hat das Berufungsgericht vorgenommen. Sie unterliegt nureingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung, nämlich daraufhin, ob [X.] gesetzliche oder allgemein anerkannte [X.]n, die Denk-gesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat oder ob seine Auslegungauf Verfahrensfehlern beruht, indem er etwa unter Verstoß gegen [X.] wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen hat (vgl.z.[X.].Urt. v. 25.2.1992 - [X.], NJW 1992, 1967, 1968 oder [X.], [X.]. 11.3.1996 - [X.], NJW-RR 1996, 932). Solche Rechtsfehler zeigt [X.] nicht auf. Ihre [X.] ergeben lediglich, daß auch eine andere als die- 11 -vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung möglich ist. Der vom [X.] gezogene Schluß ist damit aber weder ausgeschlossen nochdenk- oder erfahrungswidrig.5. Das angefochtene Urteil kann jedoch deswegen keinen Bestand ha-ben, weil das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin in erster und zweiterInstanz, wonach in der Besprechung vom 23. November 1994 alle [X.] [X.]en beigelegt worden seien und Einigung über die zu liefernden Ge-räte und deren technische Eigenschaften, über den Leistungsumfang und überden zu zahlenden Werklohn erzielt worden sei, als unsubstantiiert unberück-sichtigt gelassen und deshalb den insoweit angetretenen Beweis über das [X.] eines werkvertraglichen Regelungen unterliegenden [X.] 23. November 1994 nicht erhoben hat.Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, die An-forderungen an die Darlegungslast verkannt. Nach ständiger [X.] [X.] genügt zur Substantiierung die Behauptung von [X.], die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltendgemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen ([X.]Z 127, 354, 358;[X.], Urt. v. 14.6.1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1402). Im vorliegendenFall bedurfte es deshalb nur der Behauptung, daß Einigkeit über die von derKlägerin zu erbringende Leistung und über die von der [X.] zu erbrin-gende Gegenleistung erzielt worden ist. Ob alle vorher bestehenden [X.] bzw. welche Differenzen im einzelnen beigelegt wurden, ist dagegen fürdie behauptete Rechtsfolge unerheblich. Bereits wenn [X.] zugesagt haben, für eine Leistung eine Gegenleistung zu erbringen,kommt ein vertraglicher Anspruch in Betracht. Zur Substantiierung reichte [X.] das im angefochtenen Urteil wiedergegebene Vorbringen der Klägerin- 12 -aus. Was die Höhe des vereinbarten [X.] anbelangt, bedurfte es nichtder vom Berufungsgericht vermißten ausdrücklichen Angaben. Die insoweitnotwendige Behauptung ließ sich den Umständen entnehmen. Da sich die Klä-gerin auf das [X.] vom 24. November 1994 berufen hat, das sich seinerseitsunter [X.] auf ein Schreiben vom 25. Oktober 1994 bezieht, das mit einer be-stimmten Gesamtnettoauftragssumme abschließt, ergab das Vorbringen derKlägerin zweifelsfrei die Behauptung, eine bestimmbare Vergütung sei [X.]. Im übrigen hat das Berufungsgericht in den Tatbestand des angefochte-nen Urteils als Behauptung der Klägerin auch aufgenommen, ihr sei ein Auftragim Gesamtwert von 1.234.965,60 DM erteilt worden.Da die Beklagte diese Behauptung bestritten hat, besteht mithin [X.] tatrichterlicher Sachaufklärung. Dem steht - anders als es [X.] im Revisionsverfahren hat äußern lassen - nicht entgegen, daß nachmöglicher Auslegung durch das Berufungsgericht das Schreiben vom24. November 1994 das Zustandekommen eines Vertrages am 23. [X.] nicht bestätigt. Die Vermutung der Vollständigkeit, die für dieses Schrei-ben streiten könnte, kann durch den Nachweis entkräftet werden, daß nebendem schriftlich Bestätigten Vereinbarungen getroffen wurden oder bereits [X.] getroffen waren, die in dem Schriftstück zwar nicht erwähnt sind, aber sei-nem Inhalt auch nicht entgegenstehen (vgl. [X.], Urt. v. 13.3.1996- VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541, 1542 m.w.N.). So könnte seine vom [X.] für wesentlich gehaltene [X.] auch dadurch zu erklä-ren sein, daß nur diejenigen Punkte erwähnt werden sollten, über die man zu-letzt noch gestritten und sich erst am 23. November 1994 geeinigt hat. Da es indem Schreiben vom 24. November 1994 Erklärungen, welche das [X.] der von der Klägerin für den 23. November 1994 behaupteten Über-einkunft ausschlössen, nicht festgestellt hat, wird das Berufungsgericht deshalb- 13 -über die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin den angetretenen Beweiserheben müssen. Erst bei der aufgrund der durchgeführten [X.] Beweiswürdigung kann es dann von Bedeutung sein, daßnach möglicher Auslegung das Schreiben vom 24. November 1994 einen end-gültigen Vertragsabschluß der [X.]en nicht wiedergibt.[X.]JestaedtMelullisScharenKeukenschrijver

Meta

X ZR 149/97

25.01.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2000, Az. X ZR 149/97 (REWIS RS 2000, 3353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3353

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