Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZR 188/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2744

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[X.] [X.] ZR 188/05 vom 6. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 6. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur Höhe des zuerkannten Anspruchs in dem [X.]eil des [X.] - 13. Zivilsenat in [X.] - vom 26. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des [X.] beträgt 1.278.229,70 •. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig. Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat Art. 103 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass es die von den [X.] in zweiter Instanz vorgetragene "völlig neue Scha-densberechnung" ([X.] 2) als unstreitig behandelt hat. Die Frage, ob ein spä-teres Vorbringen einer Partei bereits durch vorangegangenes gegenteiliges Vorbringen des Gegners als bestritten zu gelten hat, ist eine Frage des [X.] - 3 - falls ([X.] NJW 1992, 679, 680; [X.], [X.]. v. 15. Mai 2001 - [X.]/00, NJW-RR 2001, 1294). Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkannt und das von ihm festgestellte prozessuale Verhalten der Beklag-ten auf den entsprechenden Vortrag im Schriftsatz der [X.] vom 21. April 2004 unter § 138 Abs. 3 ZPO subsumiert. Dagegen schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass § 324 Abs. 1 BGB a.F. auch dann anzuwenden ist, wenn der Käufer das Risiko eines [X.] übernommen hat ([X.], [X.]. v. 16. Februar 1956 - [X.], [X.] § 324 BGB Nr. 1; v. 7. Februar 1969 - [X.], NJW 1969, 837, 838; v. 1. Juni 1979 - [X.], NJW 1979, 1818, 1820; v. 25. März 1998 - [X.], NJW 1998, 2284, 2286). Die Frage, ob der hier [X.] in diesem Sinne auszulegen ist, betrifft ausschließlich den zu beurteilenden Einzelfall und weist keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung auf. 3 - 4 - Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 06.11.2003 - 1 O 66/03 - [X.], Entscheidung vom 26.10.2005 - 13 U 138/03 -

Meta

IX ZR 188/05

06.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZR 188/05 (REWIS RS 2006, 2744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2744

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