Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2004, Az. II ZR 303/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4994

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[X.] DES VOLKESURTEILII ZR 303/01Verkündet am:19. Januar 2004VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 611; ZPO § 138a)Der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse, in dem ihm fürdie [X.] nach dem Ende seiner Tätigkeit "nach Maßgabe des Beamtenver-sorgungsgesetzes Versorgung nach den für Beamte geltenden Vorschriftengewährt" wird, enthält eine Vollverweisung auf die beamtenrechtlichen Vor-schriften und begründet einen Anspruch auf Gewährung von [X.]erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze (Bestätigung von [X.].Urt. v.3. Dezember 2001 - [X.], [X.], 332).b)Der Vortrag des [X.], in den der Vertragsunterzeichnung vor-angehenden Verhandlungen sei verabredet worden, daß - entgegen demnach dem Wortlaut des Vertrages naheliegenden Verständnis - mit Rücksichtauf eine im [X.] verbreitete Übung ein Anspruch auf Altersru-hegeld nach beamtenrechtlichen Regeln sofort nach dem Ende der [X.] solle, ist hinreichend substantiiert; es ist verfahrensfehlerhaft, diesePrüfung mit dem Einwand abzulehnen, die Abrede finde im [X.] keinen Niederschlag.[X.], Urteil vom 19. Januar 2004 - II ZR 303/01 -OLG [X.] LG Halle- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 19. Januar 2004 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], [X.], Dr. Graf undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 13. September 2001 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] 21. Februar 2001 auch insoweit zurückgewiesen worden ist,als die Klage auch für die [X.] ab 1. Oktober 1998 als unbegründetabgewiesen worden war.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-wiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger war von 1968 bis Ende Februar 1992 im [X.] tätig. Zum 1. März 1992 wechselte er im Alter von 40 [X.] und trat bei der [X.] das [X.] des Vorstandes an. Nach dem Anstellungsvertrag vom15. November 1991 sollte das Dienstverhältnis am 28. Februar 1997 enden,konnte aber um je fünf Jahre bis zu dem [X.]punkt verlängert werden, zu [X.] Kläger das 65. Lebensjahr vollendete. Die Sparkasse war verpflichtet (§ 1Abs. 2), dem Kläger spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragszeitschriftlich mitzuteilen, ob er für eine weitere Periode wieder bestellt werde, [X.] hatte binnen eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung schriftlich zuerklären, ob er die Wiederbestellung annehme. In dem Vertrag ist ferner be-stimmt:"§ 1 ...(3)Herr ... (Kläger) ist, sofern er am [X.] das62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, in eine rechtzeitig an-gebotene Wiederbestellung einzuwilligen, wenn die angebotenen Vertrags-bedingungen nicht ungünstiger sind als die bisherigen; dabei gilt eine [X.] der Vertragszeit wegen Erreichung der Altersgrenze nicht als Ver-schlechterung der Vertragsbedingungen....§ 7Im Fall der [X.] mit einer anderen Sparkasse oder mitmehreren anderen Sparkassen ist Herr ... verpflichtet, bei der neuen [X.] eines Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes zu überneh-men. Dabei tritt eine Verschlechterung der übrigen Anstellungsbedingungenauch dann nicht ein, wenn er nicht mindestens entsprechend seiner bisherigenFunktion als geschäftsleitendes Vorstandsmitglied verwendet wird.- 4 -§ 8(1)Dem Angestellten und seinen Hinterbliebenen wird nach Maßnahme [richtig:Maßgabe] des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgung nach den für [X.] geltenden Vorschriften [X.] Anspruch auf Versorgung besteht nicht bei Beendigung des Dienstver-hältnisses(a)wenn ein Vertragsangebot nach § 1 Abs. 2 abgelehnt wurde,(b)...(3)Ruhegehaltsfähig ist der in § ... vereinbarte Jahresbetrag des [X.] ...(4)Neben den als Angestellter nach diesem Dienstvertrag verbrachten [X.] werden nach Maßgabe der für [X.]beamte geltenden Vorschriften alsruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigt(a)...(b)...(c)...(5)Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden nach Eintritt [X.] nach den für die Ruhestandsbeamten und ihre Hinterblie-benen geltenden Vorschriften gewährt."Im Zuge der kommunalen Gebietsreform in [X.] waren [X.] zum 1. Juli 1996 die [X.] zu [X.] zusammengeschlossen worden. Bei der Wahl zum Vorsitzenden [X.] des neuen Instituts am 25. Juni 1996 unterlag der Kläger einer Mit-bewerberin; er sollte darauf hin das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden [X.] bekleiden. Bereits vor der Fusion, nämlich am 18. April 1996 [X.] Verwaltungsrat der [X.] den Beschluß gefaßt, [X.] für eine weitere Amtsperiode als Vorstandsvorsitzenden zu [X.] 5 -der Vorsitzende des Verwaltungsrates sollte die Einzelheiten des [X.] mit dem Kläger und dem [X.] und [X.] aushandeln. Dem Kläger, der bereits in dieser Sitzungmündlich die Annahme seiner Wiederbestellung erklärt hatte, übergab der [X.] am 20. Juni 1996 einen von dem [X.] und [X.] erstellten [X.] mit der Bitte umStellungnahme. Zu Verhandlungen über den Dienstvertrag kam es zwischenden Beteiligten jedoch erst nach der Fusion ab Mitte August 1996. Unter dem2. September 1996 teilte der Kläger dem Landrat des [X.] in [X.] als Vorsitzendem des Verwaltungsrates der [X.] [X.] Ihnen bekannt ist, läuft mein Dienstvertrag Ende Februar 1997 aus.Der Dienstvertrag sieht vor, daß, soweit eine Verlängerung angestrebt wird,Sie [X.] spätestens 6 Monate vor Ablauf des Vertrages ein mindestens gleich-wertiges Angebot unterbreiten müssen.Leider haben Sie [X.] in der vorgegebenen Frist kein adäquates Angebot un-terbreitet. Somit läuft mein Dienstverhältnis unwiderruflich Ende Februar 1997aus ..."Der neu gebildete Verwaltungsrat der [X.] hob am 7. Januar 1997den Wiederbestellungsbeschluß des entsprechenden Gremiums der früheren[X.] vom 18. April 1996 auf und berief den Kläger als [X.] der [X.] mit Wirkung vom 1. März 1997 ab.In einem als Urkundenprozeß betriebenen Rechtsstreit hat der Kläger [X.] zuletzt gestellten Anträgen Zahlung seiner Versorgungsbezüge - hilfsweisegestaffelt nach unterschiedlichen Vomhundertsätzen seines letzten Gehalts - fürdie [X.] vom 1. März 1997 bis zum 30. September 1998 verlangt. [X.] ist durch [X.] des [X.]ats vom 7. Februar 2000- 6 -(II [X.]) zu Lasten des [X.] rechtskräftig entschieden worden. Mit [X.] - während des Urkundenverfahrens zum Ruhen gebrachten - [X.] hatte der Kläger zunächst auf Feststellung angetragen, daß ihm die [X.] zu leisten habe. Nach Aufnahme desruhenden Verfahrens hat er für die [X.] vom 1. März 1997 bis zum31. Dezember 1999 Zahlung rückständiger Versorgungsbezüge, ab [X.] laufende Versorgungsleistungen in Höhe von monatlich 13.323,01 [X.] ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm [X.] in Höhe von 59,8 % der vertraglich bestimmten und jeweilsanzupassenden Bemessungsgrundlage zu leisten. Das [X.] hat [X.] im wesentlichen abgewiesen, allerdings auf den Hilfsantrag- sinngemäß - festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger die nach dem [X.] gewordenen Versorgungsleistungen zu erbringen hat. Die Berufun-gen beider Parteien blieben erfolglos. Hiergegen hat der Kläger, soweit er durchdas Urteil beschwert ist, Revision eingelegt. Er nimmt hin, daß die [X.] Klage als unzulässig abgewiesen haben, soweit sie die Versorgung fürden [X.]raum vom 1. März 1997 bis zum 30. September 1998 betrifft; im übri-gen verfolgt er sein Begehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist im Umfang der Anfechtung des Berufungsurteils begrün-det und führt unter Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung zur [X.] an das Berufungsgericht, wobei der [X.]at von der Mög-lichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.[X.] Zutreffend und ohne revisionsrechtlich relevante Fehler haben sowohldas [X.] wie das Berufungsgericht angenommen, daß Gegenstand des- 7 -Vorprozesses allein Versorgungsansprüche des [X.] für den [X.]raum [X.] bis 30. September 1998 gewesen sind, so daß die rechtskräftigeAbweisung der Klage im Urkundenprozeß einer gerichtlichen Geltendmachungvon Versorgungsansprüchen für die [X.] ab 1. Oktober 1998, um die es nachder Beschränkung des Klagebegehrens in dritter Instanz allein noch geht, nichtentgegensteht.I[X.] 1. Erfolglos bleiben die Angriffe der Revision gegen die Annahme [X.], der Kläger könne schon nach dem Wortlaut des [X.] vom 15. November 1991 unmittelbar nach Auslaufen seiner Amtszeit [X.] des Vorstandes der [X.] bzw. der [X.] alsihrer Rechtsnachfolgerin [X.] fordern. Die entsprechende [X.] § 8 des als Muster vielfach in den neuen Bundesländern [X.] hat das Berufungsgericht zutreffend und - wie auch die [X.] nicht verkennt - in der Sache in Übereinstimmung mit der Rechtsprechungdes [X.]ats (Urt. v. 3. Dezember 2001 - [X.], [X.], 332 unter I[X.] 1.)dahin ausgelegt, daß die Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen [X.] eine Vollverweisung enthält, der Begünstigte also nur [X.] beanspruchen kann, wenn er am Ende seiner Amtszeit die [X.] bereits erreicht hat. Hieran hält der [X.]at nach erneuter Prüfung fest.2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist dagegen die Annahme des Berufungs-gerichts, es brauche nicht über die Behauptung des [X.] Beweis zu erhe-ben, es sei in den vor dem 15. November 1991 geführten [X.] ausdrücklich verabredet worden, daß der Kläger - einer im Sparkassenbe-reich verbreiteten Übung folgend - unmittelbar nach Auslaufen einer Amtsperi-ode Anspruch auf [X.] nach beamtenrechtlichen Regeln haben solle.Zu Unrecht - im übrigen den Hinweis des in dem Urkundenprozeß [X.] des [X.]ats vom 7. Februar 2000 (II [X.])außer acht lassend - hält das Berufungsgericht diesen Vortrag für unsubstanti-iert. Es überspannt, wie die Revision mit Recht unter Hinweis auf die Recht-sprechung des [X.]ats (Urt. v. 6. November 2000 - [X.], [X.], [X.] macht, die Anforderungen an den Vortrag einer Partei und setzt [X.] den allgemeinen Grundsatz hinweg, daß Vertragsregelungen, die [X.] übereinstimmend interpretieren, nicht nur dann gelten, wenn sie eineFalschbezeichnung enthalten, sondern auch dann, wenn dieses übereinstim-mende Verständnis in der erstellten Urkunde keinen Niederschlag gefundenhat.Davon abgesehen hat der Kläger - entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts - im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen beide Vertragsteile dieihn im Vergleich zu Beamten besser stellende Versorgungsregelung vereinbarthaben. Dies kann schon deswegen nicht als schlechthin nicht nachvollziehbarbewertet werden, weil der Wechsel des [X.] zu der [X.] für ihn zwar mit Chancen, aber auch mit nicht unerheblichen Risikenverbunden war: Es war schon 1991 absehbar, daß die kommunale Struktur unddamit der Bestand der Kreissparkasse, in deren Dienst aus gesicherter Positionin den alten Ländern der Kläger trat, auf längere Sicht den wirtschaftlichen undpolitischen Erfordernissen angepaßt werden mußte; vor diesem Hintergrund istdie Sonderregelung in § 7 des Dienstvertrages zu lesen. Hinzu kommt, daß [X.] 1991 auch nicht absehbar war, ob sich die Menschen in den neuen [X.] auf Dauer mit der teilweise als bevormundend empfundenen Hilfevon aus [X.] in die Leitungspositionen ostdeutscher Institutionenwechselnden Personen abfinden würden, ein Risiko, das sich für den Kläger [X.] Kandidatur um den Vorstandsvorsitz der [X.] verwirklicht hat.Schließlich hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß auch von dem [X.]at- 9 -Fälle entschieden worden sind, in denen unstreitig war, daß [X.] einer Sparkasse und ihren Leitungsorganen mit ähnlichen Klauseln,wie sie hier zu beurteilen sind, sofort nach Beendigung der Amtszeit [X.]ansprüche begründen sollten, obwohl die allgemeinen beamtenrechtlichenVoraussetzungen noch nicht erfüllt waren (vgl. z.B. Urt. v. 3. Juli 2000- II ZR 381/98, [X.], 1452; ferner Urt. v. 3. Dezember 2001 aaO, unterI[X.] 2.).II[X.] Die Sache bedarf danach der Teilaufhebung und Zurückverweisung,damit das Berufungsgericht nunmehr die gebotene Beweisaufnahme durchfüh-ren kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das auch insofernden Hinweis aus dem bereits erwähnten [X.] des [X.]atsnicht aufgenommen hat, ist diese Klärung des Sachverhalts nicht deswegenentbehrlich, weil zu Lasten des [X.] der Ausschlußtatbestand des § 8 Abs. 2lit. a) des Dienstvertrages eingriffe. Nach den für das Revisionsverfahren alsrichtig zu unterstellenden, im übrigen teilweise durch Urkunden belegten Sach-vortrag des [X.] war er nicht gehalten, den ihm vorgelegten neuen [X.] zu akzeptieren und auf dessen Grundlage über den 1. März 1997 hin-aus für die Beklagte als stellvertretender Vorstandsvorsitzender tätig zu werden.Die Bedingungen des neuen Dienstvertrages waren danach nämlich in mehrfa-cher Hinsicht ungünstiger als die des am 15. November 1991 geschlossenenVertrages: Schon das neue Gehalt sollte um rund 20.000,00 DM unter der bis-herigen Vergütung liegen und die Amtszeit von fünf auf sechs Jahre heraufge-setzt werden; Verschlechterungen sollten für den Kläger ferner dadurch eintre-ten, daß die Pflicht, eine Wiederbestellung anzunehmen, um ein Jahr (bis zum63. Lebensjahr) verlängert werden und die [X.] nicht mehr ruhege-haltsfähig sein sollte; schließlich sollten die Kündigungsregelungen zu Lasten- 10 -des [X.] geändert werden und die bisher eingeräumten [X.] seitens der [X.] entfallen.RöhrichtGoette[X.]GrafStrohn

Meta

II ZR 303/01

19.01.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2004, Az. II ZR 303/01 (REWIS RS 2004, 4994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4994

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