Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2014, Az. 4 StR 217/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4800

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 217/14

vom
18. Juni
2014
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18.
Juni
2014
gemäß §
349 Abs.
2
und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17.
Dezember 2013 im Ausspruch über die Entschädigung der Adhäsionsklägerin
A.

R.

aufgehoben. Von einer weiteren Entscheidung über
diesen Adhäsionsantrag wird abgesehen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren
der Nebenklägerin-Adhäsionsklägerin K.

S.

R.

entstandenen
besonderen Kosten sowie die ihr
erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die durch das Adhäsionsverfahren der Adhäsionsklägerin A.

R.

entstandenen besonde-
ren Kosten werden der Staatskasse auferlegt; ihre insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt diese selbst.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von [X.]
-
3
-
dern, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. [X.] hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen.
1.
Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 19.
Mai 2014 unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld-
und Strafausspruch richtet.
2.
Der Adhäsionsausspruch hinsichtlich der Adhäsionsklägerin A.

R.

kann hingegen keinen Bestand haben.
Bei der Bemessung des ihr zu-
erkannten Schmerzensgeldes hat das [X.] nach den schriftlichen [X.] lediglich auf die Auswirkungen der Tat auf die Adhäsionsklägerin abgestellt. Damit ist es der erforderlichen Würdigung aller dafür maßgeblichen Umstände nicht gerecht geworden, da es
in ihre Erwägungen weder die wirt-schaftlichen Verhältnisse des Angeklagten noch die finanzielle Lage der Adhä-sionsklägerin erkennbar einbezogen hat (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 30.
April 1993

3
StR
169/93; Urteil vom 5.
März 2014

2
StR
503/13, Tz.
13).
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht ([X.], Beschluss vom 30.
April 1993

3
StR
169/13).
3.
Der Erfolg des Rechtsmittels
des Beschwerdeführers ist so gering, dass es nicht geboten ist, ihn aus Billigkeitsgründen teilweise von der Kosten-
und Auslagenlast freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO). Die Entscheidung über die
2
3
4
5
-
4
-
Kosten des Adhäsionsverfahrens der Adhäsionsklägerin A.

R.

be-
ruht auf §
472a Abs.
2 StPO.
Mutzbauer
Rin[X.] Roggenbuck ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Mutzbauer
Cierniak

Franke

Quentin

Meta

4 StR 217/14

18.06.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2014, Az. 4 StR 217/14 (REWIS RS 2014, 4800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4800

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Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung der psychischen Tatfolgen bei Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe


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