Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2014, Az. 2 StR 566/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6313

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Gegenstand

Diebstahl: Strafzumessung bei unterschiedlichen Schadenshöhen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2013

a) im Schuldspruch in den Fällen [X.] der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgeho[X.]en,

[X.]) im Schuldspruch im Fall II. 32 der Urteilsgründe dahingehend [X.]erichtigt, dass der Angeklagte des [X.] schuldig ist,

c) im Schuldspruch insgesamt dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des Die[X.]stahls in 31 Fällen, des [X.] in fünf Fällen sowie des unerlau[X.]ten Besitzes eines ver[X.]otenen Gegenstandes nach § 2 A[X.]s. 3 i.V.m. Anlage A[X.]schnitt 1 Nr. 1.3.2 [X.] schuldig ist,

d) in sämtlichen Einzelstrafaussprüchen sowie im [X.] mit den Feststellungen aufgeho[X.]en.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü[X.]er die Kosten des Rechtsmittels,

a) in den Fällen [X.] der Urteilsgründe an das [X.],

[X.]) im Ü[X.]rigen im Umfang der Aufhe[X.]ung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Einbeziehung weiterer Strafen wegen Diebstahls in 35 Fällen, [X.] in vier Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

I. Der Schuldspruch in den Fällen [X.] hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es besteht insoweit ein Verfahrenshindernis, das zu einer Verweisung an das [X.] führt, das für die Aburteilung dieser Straftaten zuständig ist.

3

Wie der [X.] in seiner Zuschrift im Einzelnen ausgeführt hat, konnte das [X.] die drei beim nicht zu seinem Bezirk gehörigen [X.] angeklagten Straftaten nicht wirksam zu den bei ihm anhängigen Verfahren hinzu verbinden, weil nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betroffen war und insoweit das gemeinschaftliche obere Gericht zu entscheiden gehabt hätte. Aus diesem Grund ist die Sache beim [X.] anhängig geblieben, an das zurück zu verweisen war.

4

II. Auch der Schuldspruch im Fall II. 32 begegnet rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat sich - worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat - insoweit wegen [X.], nicht aber wegen eines Diebstahls nach § 242 StGB strafbar gemacht. Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

5

III. [X.] war der Verstoß gegen das Waffengesetz näher zu bezeichnen. Dies führte, auch im Hinblick auf die zuvor beschriebenen Korrekturen des Schuldspruchs, insgesamt zur Klarstellung des gesamten Schuldspruchs.

6

IV. Der Strafausspruch hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

7

1. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 32 zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die in diesem Fall verhängte [X.] nach sich. Angesichts der unterschiedlichen Strafrahmen von § 243 Abs. 1 StGB und § 263a Abs. 1 StGB kann der Senat nicht ausschließen, dass das [X.] bei Anwendung des richtigen Strafrahmens eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

8

2. Das [X.] hat hinsichtlich sämtlicher Taten, bei denen der Angeklagte Gegenstände aus verschlossenen Fahrzeugen entwendete und deshalb der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB Anwendung findet, jeweils Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt (Fälle II. 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 13, 15 - 31). Dabei ist unberücksichtigt geblieben, dass durch die Taten jeweils Schäden in unterschiedlicher Höhe entstanden sind; sie reichen von ca. 20 € im Fall II. 13 bis zu 2.300 € im Fall II. 9. Der durch eine Tat verursachte Schaden ist aber ein für die Strafbemessung wesentlicher Umstand, der das Unrecht der Tat mitbestimmt und nicht außer Betracht bleiben darf. Die [X.] hätte deshalb den jeweils verursachten Schaden nicht aus dem Blick verlieren dürfen, sondern hätte die [X.]n nach den festgestellten Schadenssummen differenzierend festsetzen müssen. Dass das [X.] dabei zu geringeren [X.]n gekommen wäre, hat der Senat nahe liegender Weise nicht ausschließen können.

9

3. Gleiches gilt auch hinsichtlich der [X.]n, die das [X.] für die [X.] aus unverschlossen abgestellten Kraftfahrzeugen dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB entnommen hat (Fälle II. 1, 2, 6, 12 und 14). Auch insoweit hat das [X.] die unterschiedlichen Schadenshöhen nicht berücksichtigt, was zur Aufhebung dieser [X.]n führt.

4. Auch die für das [X.] gemäß [X.] Freiheitsstrafe von vier Monaten erweist sich als rechtsfehlerhaft. Das [X.] legt dem festgestellten Verstoß nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.], der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, unzutreffend einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zugrunde und entnimmt daraus - für den Senat nicht nachvollziehbar - eine [X.] von vier Monaten. Auch diese [X.] muss deshalb neu bemessen werden.

5. Die Aufhebung dieser [X.]n sowie der Wegfall der Strafen hinsichtlich der Fälle [X.] entziehen der Gesamtstrafe die Grundlage. Der Senat hebt außerdem die an sich [X.] [X.]n in den Fällen [X.] (Fälle des [X.]) auf, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt ausgewogene, aufeinander abgestimmte Strafzumessung zu ermöglichen.

Fischer                                  [X.]                              Krehl

                   Eschelbach                                Zeng

Meta

2 StR 566/13

15.04.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hanau, 30. Juli 2013, Az: 1 KLs 1160 Js 3428/13

§ 46 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 54 StGB, § 242 Abs 1 StGB, § 243 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2014, Az. 2 StR 566/13 (REWIS RS 2014, 6313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6313

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 481/22

5 StR 335/17

2 StR 19/15

2 StR 566/13

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