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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verwendungszulage im Rahmen der sog. "Topfwirtschaft"
Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der Frage geeignet, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer Stellenbewirtschaftung, bei der ohne feste Zuordnung von Dienstposten zu Planstellen eine größere Anzahl höherwertiger Dienstposten einer geringeren Anzahl entsprechender Planstellen gegenübersteht (sog. "Topfwirtschaft"), die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorliegen können und deshalb ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 [X.] in Betracht kommt.
Meta
2 B 80/12, 2 B 80/12 (2 C 16/13)
13.03.2013
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 12. September 2012, Az: 4 B 36.11, Urteil
§ 46 BBesG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.03.2013, Az. 2 B 80/12, 2 B 80/12 (2 C 16/13) (REWIS RS 2013, 7423)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7423
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 C 16/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Zulage nach § 46 BBesG bei haushaltsrechtlicher "Topfwirtschaft"
2 C 19/13 (Bundesverwaltungsgericht)
2 C 20/13 (Bundesverwaltungsgericht)
2 C 17/13 (Bundesverwaltungsgericht)
2 C 18/13 (Bundesverwaltungsgericht)
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