Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2001, Az. NotZ 9/01

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2001, 1894

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[X.]/01vom16. Juli 2001in dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] § 6 Abs. 3 Satz 2, 3; [X.] §§ 32 Abs. 1, 53 Abs. 7a)Der [X.]raum der nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] bei der [X.] angemessen zu berücksichtigenden hauptberuflichen Tätigkeit [X.] als Rechtsanwalt beginnt nicht mit der (allgemeinen) Zulassungzur Rechtsanwaltschaft (§ 12 Abs. 2 [X.]), sondern mit der Eintragung indie bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit geführte Anwaltsliste(§ 31 Abs. 2 [X.]); denn erst mit dieser Eintragung beginnt die Befugnis,die Anwaltstätigkeit auszuüben (§ 32 Abs. 1 [X.]).b)Auch in der Funktion als amtlich bestellter Vertreter übt der zwar [X.], aber noch nicht in eine Anwaltsliste eingetragene Rechtsanwalt keineeigene befugte Anwaltstätigkeit aus, sondern nur die anwaltlichen Befugnis-se des Rechtsanwalts, den er vertritt (§ 53 Abs. 7 [X.]).c)Zur Frage der Zulässigkeit der Vergabe von [X.] (hier: gemäߧ 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 6 [X.]) im Hinblick aufeine frühere richterliche Tätigkeit des Bewerbers.[X.], [X.]. v. 16. Juli 2001 - [X.] 9/01 - [X.] 2 -Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden[X.] Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.]. [X.] und [X.] am 16. Juli 2001 beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.]ußdes [X.]ats für Notarsachen des [X.] vom28. Februar 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiterenBeteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.Gründe: [X.] Antragsteller war nach Ablegung der zweiten [X.] im Januar 1978 zunächst als [X.] auf Probe im Dienst desLandes [X.] tätig. Mit Verfügung des Antragsgegners vom19. Dezember 1983 wurde er wegen einer Beteiligung an der "[X.] der Examenskandidaten Auskünfte über die Vorbearbeiter von [X.] erhielten, aus dem [X.]dienst entlassen. Die Entlassungsverfügungwurde durch [X.]uß des [X.]es - Dienstgericht des [X.] -vom 30. März 1987 bestandskräftig. In der Zwischenzeit war der Antragsteller,- 3 -dessen Fähigkeiten und Leistungen durchgängig als erheblich über [X.] liegend beurteilt worden waren, bei verschiedenen [X.] Bezirk des [X.] eingesetzt: So hatte er vom 10. [X.] bis 3. Januar 1984 und vom 11. April bis 30. September 1984 in zwei Zi-vilkammern des [X.] an Entscheidungen über Beschwerden ausder freiwilligen Gerichtsbarkeit, u.a. in Grundbuch-, Vormundschafts-, Nachlaß-, Notarkosten- und Registersachen mitgewirkt; ferner war er vom 1. Januar bis31. Juli 1985 Beisitzer in einer erstinstanzlichen, nur mit Bausachen befaßtenZivilkammer des [X.] .Nach Rechtskraft der Entlassungsverfügung wurde der [X.] zur Anwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- [X.]zugelassen; die Zulassungsurkunde wurde ihm am [X.] ausgehändigt. In die Anwaltsliste der betreffenden Gerichte wurde er [X.] im Hinblick auf eine von ihm am 29. Mai 1987 beantragte [X.] Amts- und [X.] nicht eingetragen. Nachdem die [X.] am 16. Juli 1987 erfolgt war, wurde der Antragsteller auf seinen am 29.Juli 1987 gestellten Antrag hin am 14. August 1987 in die Listen der bei [X.] und dem [X.] zugelassenen Rechtsanwälte einge-tragen. Bereits zuvor, nämlich ab dem 15. Juni 1987, war der Antragsteller inder Sozietät, der er derzeit noch angehört, als Rechtsanwalt tätig; auch war [X.] der [X.] vom 22. Juli bis 16. August 1987 in [X.] zumVertreter des Rechtsanwalts und Notars [X.]bestellt.Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte undandere Bewerber um eine von zwei im [X.] vom [X.] ausgeschriebenen Notarstellen in [X.] . Im Rahmen des Auswahlverfah-rens ermittelte der Antragsgegner für den besten Bewerber 121,40 Punkte, für- 4 -den zweitplazierten weiteren Beteiligten 103,25 Punkte (zweite [X.]: 37,25 Punkte; hauptberufliche Anwaltstätigkeit: 45 Punkte;Fortbildungskurse: 1 Punkt; Notarvertretungen: 20 Punkte) und für den drittpla-zierten Antragsteller 103,15 Punkte (zweite juristische Staatsprüfung: 49,4Punkte; hauptberufliche Anwaltstätigkeit: 35,75 Punkte; Notarvertretungen: 18Punkte). Durch Bescheid vom 14. März 2000 teilte der Antragsgegner dem [X.] mit, es sei beabsichtigt, die beiden Notarstellen den [X.] zu übertragen. Zwischenzeitlich ist eine der Stellen mit dempunktbesten Bewerber bestandskräftig besetzt worden.Mit seinen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung und Gewährungeinstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller die Verfügung des Antrags-gegners vom 14. März 2000 insoweit angegriffen, als die zweite ausgeschrie-bene Stelle mit dem weiteren Beteiligten besetzt werden sollte. Er hat [X.], ihm seien weitere Punkte im Auswahlverfahren gutzuschreiben, weildie Dauer seiner hauptberuflichen Tätigkeit nicht erst ab der Eintragung in [X.], sondern ab dem Monat der Zulassung zur Anwaltschaft zu [X.] sei und ihm zumindest 0,25 Punkte für die [X.] seiner Tätigkeit als be-stellter Vertreter des Rechtsanwalts [X.]zugute kämen; schließlich [X.] für seine neunjährige richterliche Tätigkeit Sonderpunkte bewilligt werden.Das [X.] hat beide Anträge zurückgewiesen. Dagegen wendetsich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde und bittet erneut um [X.] einer einstweiligen Anordnung. II.Die gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässigesofortige Beschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat den [X.] Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen,- 5 -weil der die Bewerbung des Antragstellers ablehnende Bescheid des Antrags-gegners rechtmäßig ist.1. Der Antragsgegner hat auf der Grundlage des in zulässiger Weiseseiner Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Punktesystems seiner [X.] 24. Juni 1991 in der heute gültigen Fassung zutreffend für den weiterenBeteiligten insgesamt 103,25 Punkte und für den Antragsteller 103,15 [X.], so daß die beabsichtigte Besetzung der zweiten, derzeit noch [X.] in [X.] mit dem fachlich besser qualifizierten Mitbewerbernicht zu beanstanden ist. Soweit der Antragsteller auch in der [X.] meint, ihm müßten aus verschiedenen Gründen weitere Punkte zuer-kannt werden, kann ihm aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen[X.]usses nicht gefolgt werden.a) Zur Ermittlung der fachlichen Eignung im Auswahlverfahren enthält§ 6 Abs. 3 [X.] hinsichtlich der Berücksichtigung der bei der [X.] den [X.] gezeigten Leistungen für das Anwaltsnotariat in Satz 3 diebesondere Stimmung, daß die Dauer der [X.], in der der Bewerber hauptberuf-lich als Rechtsanwalt tätig war, angemessen zu berücksichtigen ist. Daß [X.] eine rechtmäßige berufliche Rechtsanwaltstätigkeit in Betracht kommt, ver-steht sich bei diesem Berufsstand als Organ der Rechtspflege von selbst. [X.] ergibt sich - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - auchaus dem Gesamtzusammenhang der in § 6 [X.] getroffenen Regelungen,insbesondere mit Blick auf das Erfordernis der persönlichen Eignung einesBewerbers für das angestrebte Amt des Notars (§ 6 Abs. 1 [X.]), daß [X.] um eine ausgeschriebene Stelle keine Vorteile gegenüber Mitbewer-bern durch ein nicht mit dem Gesetz in Einklang stehendes Handeln erlangensoll. Wenn demnach in § 18 Abs. 2 Nr. 2 [X.] als [X.] zu § 6 Abs. 3 [X.] das Auswahlkriterium der Dauer derhauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt mit 0,25 Punkten je angefangenemMonat (maximal 45 Punkte) bewertungsmäßig konkretisiert wird, so ist für de-ren Beginn nach der zutreffenden Handhabung des Antragsgegners nicht der[X.]punkt der (allgemeinen) Zulassung zur Anwaltschaft im Sinne des § 12Abs. 2 [X.], sondern der Eintragung in die Liste des betreffenden Gerichtsder ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 31 Abs. 2 [X.]) maßgeblich. Denn erstmit der Eintragung in diese Liste beginnt die Befugnis, die [X.] (§ 32 Abs. 1 [X.]). Daher hat sich von Gesetzes wegen der nochnicht in die Liste eingetragene Rechtsanwalt jeglicher Tätigkeit - sei sie ge-richtliche oder außergerichtliche Vertretung, sei sie Rechtsberatung - zu ent-halten. Wird er gleichwohl - wie hier zeitweise der Antragsteller - entgegen die-sem Verbot tätig, so verstößt er - unbeschadet der im Interesse der [X.] Bevölkerung in § 32 Abs. 2 [X.] angeordneten Wirksamkeit solcheranwaltlichen Handlungen nach außen (vgl. dazu [X.], [X.]uß vom 30. [X.] 15/92, [X.], 2706) - gegen eine gesetzliche Pflicht, die zugleichBerufspflicht ist, mit den sich daraus ergebenden berufsrechtlichen Konse-quenzen der §§ 74 f., 113 ff. [X.] (vgl. [X.], [X.] § 32 Rdn. 8;Feuerich/[X.], [X.] 5. Aufl. 2000 § 32 Rdn. 1, 4; eingehend - auch mit Blickauf die historische Entwicklung - insbesondere [X.], [X.] § 32 [X.]. 2 [X.] 2.,B. 1., III. B. IV. B.). Eine Berücksichtigung des [X.]raums ab Zulassung [X.] zur Anwaltschaft bis zum [X.]punkt seiner Eintragung in die Listeder zugelassenen Anwälte bei den betreffenden Gerichten der ordentlichenGerichtsbarkeit, wie sie dem Antragsteller vorschwebt, ist daher mit dem [X.] das auch in der Wortwahl klar zwischen der Zulassung zur [X.] -schaft und der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt unterscheidet (vgl.§ 6 Abs. 2 Nr. 1 [X.] einerseits, § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 [X.]andererseits) - nicht vereinbar.b) Die Tatsache, daß der Antragsteller, nachdem er noch am Tage derAushändigung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in [X.]sogleich [X.] nach [X.] beantragt und - mit Erfolg - betrieben hat, nicht in [X.]n in [X.]eingetragen worden ist, rechtfertigt es nicht, [X.] Beginns der (rechtmäßigen) hauptberuflichen Tätigkeit des [X.] einen - hypothetischen - früheren [X.]punkt als den der tatsächlichen er-sten Eintragung in die Anwaltslisten in [X.] am 14. August 1987 abzustellen.Aus welchen Gründen eine Listeneintragung in [X.]nicht (mehr) erfolgt ist,läßt sich ohnehin den vorliegenden Personalakten nicht entnehmen. Der [X.] hat im Auswahlverfahren und in der Vorinstanz selbst geltend ge-macht, die Eintragung in [X.]sei im Hinblick auf den Wechsel nach [X.] überflüssig geworden, er selbst habe zur Vereinfachung beigetragen; wenn ernunmehr in der Beschwerdeinstanz unter Vorlage eines Schreibens vom12. Juni 1987 behauptet, den Eintragungsantrag in [X.]gestellt zu haben,läßt sich dies anhand der Akten nicht verifizieren, abgesehen davon, daß derAntragsteller der Nichteintragung seinerzeit überhaupt keine Bedeutung bei-gemessen hat, weil er zumindest die Angelegenheit insoweit nicht weiterver-folgt, geschweige denn remonstriert hat. Letztlich kann dies aber dahinstehen,weil für die Berechnung hauptberuflicher Anwaltstätigkeit nach dem Gesetzentscheidend nur die tatsächliche Dauer einer rechtmäßigen, d.h. ab dem [X.]-punkt der Eintragung in die Liste ausgeübten Anwaltstätigkeit ist, ohne daß esauf hypothetische Kausalverläufe - gleichviel, ob sie auf Ursachen aus [X.] des Bewerbers oder aus dem Bereich der Justizverwaltung (z.B. Bearbeitungsdauer) beruhen - ankommt. Nur so ist im Interesse der [X.] -behandlung aller Bewerber eine einfache und verläßliche Feststellung [X.] der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt für die zuständige Ver-waltungsbehörde im Auswahlverfahren möglich.c) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch nicht die vor seinerEintragung in die Anwaltslisten des Land- und des Amtsgerichts [X.] ab dem22. Juli 1987 ausgeübte Tätigkeit als amtlich bestellter Vertreter des Rechts-anwalts [X.]als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3[X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu berücksichtigen. In der [X.] amtlich bestellter Vertreter übte der Antragsteller keine eigene hauptberufli-che Tätigkeit aus, vielmehr hatte er innerhalb des Rahmens der Vertretung [X.] anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts, den er vertrat (§ 53 Abs. 7[X.]). Dementsprechend hat die Vertreterbestellung keine Auswirkungen aufden eigenen Anwaltsstatus des vertretenden Rechtsanwalts; dieser darf - sofern er, wie hier der Antragsteller, noch nicht in eine Anwaltsliste eingetra-gen ist - gemäß § 32 Abs. 1 [X.] auch nicht hauptberuflich für eigene [X.] ausüben. Unabhängig davon würde sich eine Berücksichtigungder Vertretungszeit auf die vom Antragsgegner ermittelte Punktzahl nicht [X.], weil es bei der Anzahl von aufgerundet 143 [X.] bliebe; auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 9/10 des [X.] [X.]usses - die der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz selbstnicht in Frage stellt - wird Bezug genommen.2. Die Entscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller [X.] für seine frühere richterliche Tätigkeit zuzuerkennen, ist [X.] nicht zu beanstanden.a) Nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]) ist inder vom Antragsgegner erlassenen norminterpretierenden Verwaltungsvor-- 9 -schrift des § 18 Abs. 2 Nr. 2 [X.] eine Vergabe "normaler" Punkte für [X.] richterlicher Tätigkeit nicht vorgesehen. Die Anrechnung der haupt-beruflichen Tätigkeit als Anwalt beruht auf der historisch gewachsenen Institu-tion des Anwaltsnotariats, das der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 [X.] übernom-men hat, so daß eine Gleichbehandlung anderer juristischer Berufe der gesetz-lichen Wertung widersprechen würde (vgl. [X.].[X.]uß vom 13. Dezember1993- [X.] 46/92, NJW-RR 1994, 1018; ferner [X.].[X.]. v. 18. September 1995- [X.] 9/95, [X.]) Auch die Vergabe von [X.] im Hinblick auf die richterlicheTätigkeit des Antragsteller hat der Antragsgegner zu Recht abgelehnt. [X.] es - wie das [X.] erwogen hat - im Einzelfall denkbar sein,daß auch durch richterliche Tätigkeit Fachwissen erworben werden kann, [X.] besonderer Weise für das Notaramt qualifiziert (vgl. zu diesem Kriterium[X.].[X.]. v. 18. September 1995, a.a.[X.]) und damit die Vergabe von [X.] gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 6 [X.] rechtfertigen könnte. [X.] - wie auch der Antragsteller in der überwiegenden [X.] seiner neunjähri-gen [X.]tätigkeit - ein in Zivilsachen tätiger [X.] im allgemeinen nur inbegrenztem Umfang mit spezifisch notarieller Tätigkeit in Berührung kommen,und zwar im wesentlichen bei der Auslegung bestimmter Klauseln [X.]. Dies gilt im allgemeinen auch für eine speziell mit Bausachen be-faßte Zivilkammer - in der der Antragsteller für eine begrenzte [X.] tätig war -,weil dort typischerweise die Aufklärung tatsächlicher Fragen (z.B. Mängelfest-stellung usw.) im Vordergrund steht und besondere Aspekte notarieller [X.] selten betroffen sind. Anders mag dies im Einzelfall bei [X.] richterliche Tätigkeit in bestimmten Bereichen der freiwilligen Ge-richtsbarkeit sein, die notarspezifische Kenntnisse vermitteln können. Ob der- [X.] bei seinen relativ kurzen Einsätzen (10. August 1983 bis 3. Janu-ar 1984 und 10. April bis 30. September 1984) in [X.] imFGG-Bereich überhaupt schwerpunktmäßig mit notarspezifischen Problem-stellungen befaßt war und dort besonderes, für das Notaramt qualifizierendesFachwissen erworben hat, konnte auch in der Beschwerdeinstanz offenbleiben.Denn der Antragsgegner hat jedenfalls mit Recht deswegen für die entspre-chende richterliche Tätigkeit des Antragstellers keine Sonderpunkte vergeben,weil die diesbezüglich in Betracht kommende relativ kurze [X.] des Einsatzesbei den betreffenden [X.] im maßgeblichen [X.]punkt [X.] der Bewerbungsfrist schon länger als 14 Jahre zurückgelegen hat. [X.] derart langer [X.] erworbenes Fachwissen - das als notarrelevante [X.] allenfalls in Betracht kommt - ist typischerweise im Laufe der Jahre so ver-blaßt, daß es selbst unter Außerachtlassung zwischenzeitlicher Gesetzesände-rungen oder neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung höchstens nochbruchstückhaft vorhanden ist; das gilt insbesondere dann, wenn wie hier in [X.] keine [X.]" durch erneute Befassung mit der Materiestattgefunden hat, sondern das Erlernte durch Beschäftigung mit anderen [X.] richterlicher Tätigkeit überlagert wird. Dementsprechend kann nicht fest-gestellt werden, daß der Antragsteller im [X.]punkt des Ablaufs der Bewer-bungsfrist noch über Kenntnisse aus seiner früheren, relativ kurzen Tätigkeit in[X.] verfügte, die ihn für das Notaramt in besonderer [X.]. Trotz seiner Beteuerungen des Gegenteils trägt der [X.] in der Beschwerdeinstanz keine greifbaren Tatsachen vor, die zu eineranderen Beurteilung Anlaß geben könnten.c) Daß schließlich sachfremde Erwägungen die Entscheidung des [X.] zur Nichtvergabe von [X.] in rechtlich relevanter Wei-se beeinflußt hätten, kann nicht festgestellt werden. Soweit im angefochtenen- 11 -Bescheid die Vergabe von [X.] mit Blick auf die Entlassung [X.] aus dem [X.]dienst als untunlich bezeichnet worden ist, han-delt es sich ersichtlich - wie bereits das [X.] zutreffend ange-nommen hat - nur um eine die Entscheidung des Antragsgegners nicht [X.] -3. Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erledigt sich zu-gleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.[X.][X.] Kurzwelly[X.]Grantz

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NotZ 9/01

16.07.2001

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2001, Az. NotZ 9/01 (REWIS RS 2001, 1894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1894

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