Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2009, Az. VII ZB 41/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1371

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] 41/08
vom 1. Oktober 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 765 a Die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Auszahlung des genossenschaft-lichen Auseinandersetzungsguthabens stellt nicht deshalb eine unzumutbare Härte im Sinne des § 765 a ZPO dar, weil sie mittelbar zum Verlust der genossenschaftli-chen Wohnungsrechte des Schuldners geführt hat und die Möglichkeit besteht, dass er seine derzeitige Wohnung verliert. [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Oktober 2009 durch [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 9. April 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Gläubigerin betreibt wegen Forderungen von insgesamt 1.372,36 • die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Dieser beantragt [X.] gemäß § 765 a ZPO. 1 Der am 18. Oktober 1935 geborene Schuldner, der am 8. Juni 2006 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist mit drei vom Sozialhilfeträger finanzierten Geschäftsanteilen zu je 250,00 • Mitglied der Drittschuldnerin, ei-ner Genossenschaft. Mit dieser schloss er am 9. März 1999 einen Nutzungsver-trag über die von ihm innegehaltene Zweizimmerwohnung. Nach § 1 (3) des Nutzungsvertrages ist das Recht zur Nutzung der Wohnung an die Mitglied-schaft bei der Genossenschaft gebunden. § 4 (3) des Nutzungsvertrages be-stimmt, dass die Genossenschaft den [X.] darf, wenn der [X.] die Mitgliedschaft verliert. 2 - 3 - Am 19. September 2006 erwirkte die Gläubigerin wegen der oben ge-nannten Forderungen beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungs-beschluss, mit dem unter anderem folgende Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden: 3 1. der Auszahlungsanspruch des Schuldners bei Auseinander-setzung mit der Genossenschaft; 2. der Anspruch gegen die Genossenschaft auf laufende Auszah-lung der Gewinnanteile; 3. der Anspruch gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Reservefonds; 4. der Anspruch gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Vermögen im Fall einer Liquidation; 5. der Anspruch auf Herausgabe der Genossenschaftssatzung. Mit Schreiben vom 29. März 2007 kündigte die Gläubigerin gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin zum 31. Dezember 2007. Diese bestätigte die Kündigung unter dem 9. August 2007 und kündigte an, das gepfändete Geschäftsguthaben des Schuldners nach Feststellung der Bilanz am 30. Juni 2008 an die Gläubigerin auszuzahlen. 4 Daraufhin hat der Schuldner beim Amtsgericht beantragt, ihm [X.] gemäß § 765 a ZPO zu gewähren und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass der mit der Kündigung der Mitgliedschaft bei der Drittschuldnerin einher-gehende Verlust seiner Wohnung angesichts seiner finanziellen Lage und [X.] angegriffenen Gesundheitszustandes eine unzumutbare Härte darstelle. 5 - 4 - Das Amtsgericht hat dem Antrag des Schuldners stattgegeben und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich seiner in Rede stehenden Ansprüche gegen die Drittschuldnerin durch Beschluss vom 24. September 2007 nach Maßgabe des [X.] vom 12. Oktober 2007 auf-gehoben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das [X.] den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Wirk-samkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wiederhergestellt. [X.] wendet sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er weiterhin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erstrebt. 6 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. 7 1. Das Beschwerdegericht hat dem Schuldner [X.] nach § 765 a ZPO mit der Begründung versagt, dass allein der drohende Verlust der Wohnberechtigung des Schuldners keine unzumutbare Härte im Sinne des § 765 a ZPO begründen könne. Die von der Gläubigerin im Rahmen der [X.] herbeigeführte Beendigung der Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin habe nicht unmittelbar zu einer Beendigung des Nutzungsver-hältnisses über die von dem Schuldner innegehaltene Wohnung geführt. [X.] hierfür sei eine Kündigung des Nutzungsvertrages, die auszuspre-chen die Drittschuldnerin auch nach dem Ausscheiden des Schuldners aus der Genossenschaft nicht verpflichtet sei. Der Verlust der Mitgliedschaft habe auch nicht eine Anwartschaft des Schuldners auf Altenbetreuung entfallen lassen. 8 - 5 - Eine solche Anwartschaft sei durch den Nutzungsvertrag nicht begründet [X.]; vielmehr wäre der Schuldner im Bedarfsfall auch bei bestehender Mitglied-schaft auf die Inanspruchnahme privater entgeltlicher Pflegedienste angewie-sen. Ohne Erfolg habe sich der Schuldner zur Begründung seines [X.]begehrens auf seinen Gesundheitszustand berufen. Sein Hinweis auf eine Diabetes- und Bluthochdruckerkrankung sowie die in Ansehung des drohenden Verlustes der Altersversorgung behauptete Suizidgefahr reichten zur Begründung einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 765 a ZPO nicht aus. Aus dem Vorbringen des Schuldners ergebe sich nicht, dass gerade durch die Kündigung der Mitgliedschaft bei der [X.] und die eventuell [X.] einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bestehe. Ihm sei es unbenommen, in einem von der Drittschuldnerin veranlassten Räumungsverfahren einen Räumungsschutzan-trag zu stellen und in diesem Rahmen die ihm aus der Räumung möglicherwei-se entstehenden gesundheitlichen Nachteile geltend zu machen. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. 9 a) Die Vorschrift des § 765 a ZPO ermöglicht den Schutz gegen [X.], die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. [X.] ist § 765 a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstre-ckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem [X.] Ergebnis führen würde ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 2004 - [X.], [X.] 161, 371, 374; Beschluss vom 4. Mai 2005 - [X.], [X.], 1859; Beschluss vom 25. Juni 2004 - [X.], NJW 2004, 3635, 3636 - jeweils m.w.[X.]). Mit Recht hat das Beschwerdegericht dem [X.] des Schuldners keine Umstände entnommen, nach denen die [X.] - 6 - ckung der Gläubigerin für ihn eine im obigen Sinne unzumutbare Härte bedeu-tet. 11 [X.]) Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung in Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin nach Maßgabe der §§ 828 ff. ZPO. Die angefochtene Pfändung (§ 829 ZPO) und Überweisung jener Forderungen zur Einziehung (§ 835 Abs. 1 ZPO) hat dazu geführt, dass die Gläubigerin nunmehr berechtigt ist, die Forderungen im eigenen Namen durchzusetzen. In dem hier-durch bedingten Verlust der in den Forderungen repräsentierten [X.] liegt keine Härte für den Schuldner, die mit den guten Sitten nicht zu ver-einbaren wäre. Solches macht er auch gar nicht geltend. Vielmehr beruft er sich zur Begründung seines [X.]antrages darauf, durch die in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme habe er seine genossenschaftlichen Woh-nungsrechte verloren und es drohe der Verlust seiner Wohnung. Das trifft so nicht zu. Der Schuldner ist zur Nutzung seiner Wohnung aufgrund der vertragli-chen Vereinbarungen mit der Drittschuldnerin im Nutzungsvertrag vom 12. April 1999 berechtigt. Dieses Nutzungsrecht wird durch die Pfändung und Überwei-sung seiner Forderungen gegen die Drittschuldnerin nicht beeinträchtigt. Es ist allenfalls deshalb betroffen, weil die Gläubigerin zur Fälligstellung und an-schließenden Beitreibung des gemäß Ziffer 1 des Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlusses gepfändeten Anspruchs auf Auszahlung des [X.]s von der durch § 66 Abs. 1 [X.] eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldne-rin zu kündigen. Denn das Wohnungsnutzungsrecht des Schuldners ist gemäß § 1 (3) des Nutzungsvertrages an seine Mitgliedschaft bei der Genossenschaft gebunden und diese ist bei Verlust der Mitgliedschaft gemäß § 4 (3) zur [X.] berechtigt. Hinzu tritt die Regelung in § 12 12 - 7 - Abs. 2 a der Satzung der Drittschuldnerin, wonach das Recht auf eine [X.] Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung entfällt, wenn die Geschäftsanteile im Rahmen der durch die Kündigung erzwungenen Ausei-nandersetzung ausgezahlt werden. 13 Die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin ist nicht durch die beanstandete Vollstreckungsmaßnahme, sondern durch die Ausübung ei-nes gesetzlich verankerten Kündigungsrechts der Gläubigerin beendet worden. Daraus folgt, dass die Forderungspfändung sich allenfalls in dem Umfang als eine unzumutbare Härte im Sinne des § 765 a ZPO erweisen könnte, in dem sie geeignet und erforderlich war, die Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin durch die Gläubigerin gemäß § 66 Abs. 1 [X.] zu rechtfertigen. Das trifft schon im Ausgangspunkt nur für den unter Ziffer 1 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses genannten Anspruch auf Auszah-lung des Auseinandersetzungsguthabens zu, nicht hingegen für die darüber hinaus gemäß Ziffer 2 - 5 jenes Beschlusses gepfändeten Forderungen, deren Beitreibung nicht an die Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin geknüpft ist. Weil sie nicht auf Auszahlung der Geschäftsanteile des Schuldners gerichtet sind, konnte ihre Pfändung auch nicht gemäß § 12 Abs. 2 a der Satzung der Drittschuldnerin zu einer Verwirkung der genossen-schaftlich verankerten Wohnungsrechte des Schuldners führen. Schon deshalb kam hinsichtlich der letztgenannten Forderungen die Bewilligung von [X.] nach § 765 a ZPO nicht in Betracht. [X.]) Die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erweist sich nicht deshalb als unzumutbare Härte im Sinne des § 765 a ZPO, weil sie mittelbar zum Verlust der genossen-schaftlichen Wohnungsrechte des Schuldners geführt hat und die Möglichkeit besteht, dass er seine derzeitige Wohnung verliert. Der Schuldner stützt seine 14 - 8 - gegenteilige Auffassung unter anderem auf einen Beschluss des [X.] vom 27. August 1982 (14 W 138/81, [X.], 267), wonach die Pfändung eines genossenschaftlichen Auseinandersetzungsguthabens [X.] dann unverhältnismäßig sein soll, wenn der Schuldner dadurch seine Wohnberechtigung in einer langjährig bewohnten günstigen Mietwohnung ver-liert und er aufgrund seiner Einkommensverhältnisse ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe zur Anmietung einer anderen Wohnung nicht in der Lage sei. Diese Sichtweise teilt der [X.] jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht. Richtig ist allerdings, dass die Vollstreckungsgerichte bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765 a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grund-gesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen haben. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden Interessen des [X.] im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wah-rung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem [X.] Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verletzen und dazu führen, dass die Vollstreckung für einen gewissen, auch längeren Zeitraum einzustellen ist. Das gilt insbesondere dann, wenn ein schwerwiegender Eingriff in das Grund-recht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] konkret zu besorgen ist ([X.], [X.]E 52, 214, 219 f.; NJW 1998, 295, 296; NJW-RR 2001, 1523; NJW 2007, 2910; [X.], Beschluss vom 4. Mai 2005 - [X.], [X.] 163, 66, 72; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 1283, 1284). 15 Die durch die Pfändung und Einziehung des [X.] bedingte Gefährdung seiner Wohnungsnutzungsrechte stellt keinen derart schwerwiegenden Eingriff in grundrechtlich geschützte Belange des Schuldners dar, der in Abwägung mit dem ebenfalls grundrechtlich in Art. 14 [X.] und 16 - 9 - Art. 19 Abs. 4 [X.] verankerten [X.] der Gläubigerin eine Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen könnte. 17 (1) Nach der auf die Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens ge-stützten Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin und der mit Rücksicht auf das anwaltliche Ankündigungsschreiben der [X.] vom 9. August 2007 zu unterstellenden Auszahlung des [X.] an die Gläubigerin ist gemäß § 12 Abs. 2 a der Satzung der Drittschuldnerin das Recht des Schuldners auf eine wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung entfallen. Allein der Verlust die-ser - im Übrigen mit Mitteln der Sozialhilfe erworbenen - Rechtsposition ist [X.] Härte, die hinzunehmen dem Schuldner nicht zugemutet werden könnte. Er führt lediglich dazu, dass der Schuldner keinen Rechtsanspruch auf eine Ge-nossenschaftswohnung mehr hat. Ihm steht es indes frei, diesen Rechtsan-spruch durch Einzahlung mindestens eines Genossenschaftsanteils von 250,00 • erneut zu begründen. Soweit er hierzu finanziell nicht in der Lage ist und er insoweit auch keine st[X.]tliche Zuwendung beanspruchen kann, treffen ihn keine weitergehenden Nachteile, als sie jeder Schuldner hinnehmen muss, der infolge seiner Zahlungsunfähigkeit einen rechtsgeschäftlich begründeten Leistungsanspruch verliert. Darin liegt auch unter Berücksichtigung des [X.]es, dass dieser Leistungsanspruch auf die Zurverfügungstellung von Wohnraum gerichtet ist, kein Eingriff in grundrechtlich geschützte Belange des Schuldners, hinter denen das [X.] der Gläubigerin [X.] müsste. Anderes folgt entgegen der Auffassung des Schuldners auch nicht [X.], dass ihm durch den Verlust des Wohnrechts zugleich die Möglichkeit ge-nommen ist, eine Altenbetreuung in einer Genossenschaftswohnung in [X.] zu nehmen. Mit Recht weist die Gläubigerin darauf hin, dass der 18 - 10 - Schuldner durch die Mitgliedschaft bei der Drittschuldnerin keinen Anspruch auf eine Altenbetreuung erworben hat. Vielmehr wird er auch für den Fall der Inan-spruchnahme einer Genossenschaftswohnung eine altersgerechte Betreuung und Pflege bei Bedarf selbst organisieren und bezahlen müssen. Allein der [X.], dass die Drittschuldnerin ihre Bereitschaft erklärt hat, ihm gegebenenfalls eine hierfür geeignete, alters- und pflegegerechte Wohnung zur Verfügung zu stellen, rechtfertigt es auch unter Berücksichtigung der verhältnismäßig gerin-gen Höhe der [X.] Forderung nicht, der Gläubigerin den rechts-st[X.]tlich legitimierten Zugriff auf das dem Schuldner zustehende [X.] zu versagen oder aufzuschieben. Eine Beendigung des Nutzungsverhältnisses über die von ihm innegehal-tene Wohnung ist durch die pfändungsbedingte Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin nicht eingetreten. Voraussetzung [X.] ist vielmehr die Kündigung des Nutzungsvertrages, welche die Drittschuld-nerin - soweit aus dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ersichtlich - bisher nicht erklärt hat. 19 Durch die der Drittschuldnerin als mittelbare Folge der Pfändung [X.] Möglichkeit der Kündigung des Nutzungsvertrages steht der Schuldner nicht schlechter als beispielsweise derjenige Mieter, der sich durch fortgesetzte Nichtzahlung des geschuldeten Mietzinses der berechtigten Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter gegenübersieht. Hier wie dort mag die Vollziehung der Kündigung durch Räumung der Wohnung je nach den [X.] eine unzumutbare Härte für den Wohnungsinhaber bedeu-ten, die er dem Gläubiger im Rahmen der Räumungsvollstreckung gemäß § 765 a ZPO entgegenhalten kann. Darum geht es hier allerdings nicht, weil die Gläubigerin nicht die Räumung der Wohnung des Schuldners betreibt. Ob er [X.] beanspruchen kann, wenn die Drittschuldnerin den [X.] - 11 - zungsvertrag gekündigt hat und Räumung verlangt, braucht der [X.] nicht zu entscheiden. 21 (2) Ohne Erfolg beruft sich der Schuldner darauf, die Pfändung und Ein-ziehung seines Auseinandersetzungsguthabens bei der Drittschuldnerin stelle wegen einer drohenden Verschlechterung seines ohnehin angegriffenen [X.] und damit einhergehender Suizidgefahr einen unzumutba-ren Eingriff in sein Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] dar. Zu Recht hat bereits das Beschwerdegericht dem Vorbringen des Schuldners keine Tatsa-chen entnommen, nach denen die in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme zu einer konkreten Gesundheitsgefährdung mit möglicherweise suizidalen Fol-gen führen könnte. Der hiergegen vom Schuldner vorgebrachte Einwand, das Beschwerdegericht habe ihm keine ausreichende Gelegenheit für ergänzenden Sachvortrag gegeben und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 [X.]), greift nicht, weil er auch mit der Rechtsbeschwerde keine tatsächlichen Umstände aufzeigt, die er in der Beschwerdeinstanz noch hätte vortragen wollen und aus denen sich eine auf die in Rede stehende Vollstre-ckungsmaßnahme zurückzuführende, erhebliche Gesundheits- und Suizidge-fahr ergeben könnte. Der Schuldner macht geltend, durch den Verlust seiner Wohnung und seines häuslichen Umfeldes werde eine deutliche Verschlechterung seiner [X.] und Bluthochdruckerkrankung eintreten. Eine ohnehin vorhandene [X.] werde sich bei einer dann erforderlichen Unterbringung in fremder Umgebung oder gar in einem Obdachlosenheim bis zu einer Suizidgefahr ver-stärken können. Daraus folgt indes nicht, dass sich bereits durch die Pfändung seines Auseinandersetzungsguthabens, die dadurch bedingte Kündigung seiner Mitgliedschaft bei der Drittschuldnerin und/oder den damit schließlich einherge-henden Verlust seines genossenschaftlichen Wohnrechts eine nicht hinnehm-22 - 12 - bare Gefahr für Leib und Leben ergibt. Sie wäre nach dem Vorbringen des Schuldners möglicherweise für den Fall einer etwaigen Räumungsvollstreckung zu besorgen. Für die Entscheidung maßgebend ist allerdings, ob sie bereits wegen der hier in Rede stehenden Pfändungsmaßnahme besteht (vgl. [X.], NJW 2007, 2910, 2911; [X.], Beschluss vom 18. September 2008 - [X.], [X.], 80, 81 - beide für die Zuschlagserteilung im Zwangsvollstre-ckungsverfahren). Das ist nicht erkennbar der Fall. Denn von dem Verlust sei-ner Rechtsposition als Genossenschaftsmitglied geht naturgemäß kein so ge-wichtiger Einschnitt in die Lebensführung des Schuldners aus, wie dies bei dem bevorstehenden Verlust der Wohnung der Fall ist (vgl. [X.], [X.]O). Dass be-reits diese mittelbare Folge der Forderungsvollstreckung zu einer konkreten Gesundheitsgefährdung geführt hat, ist deshalb eher unwahrscheinlich und durch keinerlei nachprüfbaren Tatsachenvortrag belegt. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Gefahr einer Selbsttötung, die der Schuldner selbst mit dem drohenden Verlust seiner Wohnung und den sich hieraus ergebenden Folgen begründet. Lediglich im Schreiben vom 8. Februar 2008 hat er geltend ge-macht, seine Gedanken würden suizidal, wenn er sein Wohnrecht und die [X.] auf eine altersgerechte Betreuung und Pflege verlieren sollte. Diese, mit der Rechtsbeschwerde nicht aufgegriffene und auch sonst nicht näher begrün-dete Behauptung ist in Erwägung der soeben erörterten Zusammenhänge nicht geeignet, einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu begründen. Ihr sind keine konkreten Tatsachen zu entnehmen, aus [X.] sich ergeben könnte, dass der Schuldner schon wegen der beanstandeten Pfändungsvollstreckung suizidgefährdet ist. Solche Umstände hätte er deutlich machen müssen (vgl. [X.], [X.]O; [X.], [X.]O). Weil er auch mit Rechtsbe-schwerde nicht aufgezeigt hat, dass er solche Umstände hätte vortragen [X.], dringt er mit dem Einwand unzureichender Sachaufklärung durch das Be-schwerdegericht nicht durch. - 13 - b) Aus § 54 Abs. 2 SGB I kann der Schuldner nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die Gläubigerin hat keine Ansprüche des Schuldners auf einmalige Geldleistungen eines Sozialhilfeträgers gepfändet. Daran vermag auch der vom Schuldner in diesem Zusammenhang angeführte Umstand nichts zu ändern, dass das Sozialamt die für die Begründung der Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin erforderlichen Geschäftsanteile gezahlt hat. Die sich aus der Beteiligung des Schuldners an der Genossenschaft satzungsmäßig ergebenden Zahlungsansprüche werden nicht dadurch zu einmaligen [X.] des Sozialhilfeträgers, dass er die Geldmittel für den Erwerb der Mit-gliedschaft bei der Drittschuldnerin bereitgestellt hat. 23 Die beanstandete Vollstreckungsmaßnahme führt entgegen der [X.] des Schuldners auch nicht mittelbar zu einer Pfändung von Sozialleistun-gen, für die dem Schuldner [X.] gemäß § 765 a ZPO zuzubilli-gen wäre. Die von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen des [X.]s vom 4. Juli 2007 ([X.] ZB 15/07, NJW 2007, 2703) und 27. März 2008 ([X.] ZB 32/07, [X.], 1678) betreffen Fallkonstellationen, in denen der Gläubiger durch Pfändung eines Auszahlungsanspruchs des Schuldners gegen den Drittschuldner Zugriff auf nicht der Pfändung unterliegende [X.] nimmt, die der Drittschuldner für den Schuldner in Empfang genommen hat. Um solche Leistungen geht es hier nicht. Die von der Pfändung umfassten Ansprüche des Schuldners gegen die Genossenschaft ersetzen keine der Pfändung nicht oder nur beschränkt unterliegenden Sozialleistungen. Sie sind Ausfluss der Beteiligung des Schuldners am Genossenschaftsvermögen. Dass er diese Beteiligung mit Mitteln der Sozialhilfe erworben hat, gebietet es nicht, ihn gemäß § 765 a ZPO vor dem Verlust der in den gepfändeten Zahlungsan-sprüchen repräsentierten Vermögenswerte zu schützen. Nichts anderes gilt aus den bereits dargelegten Gründen für den mittelbar infolge der Pfändung und 24 - 14 - Beitreibung seines Anspruchs auf Auszahlung des [X.] eingetretenen Verlust seines genossenschaftlichen Wohnrechts. II[X.] 25 [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 M 1454/06 - [X.], Entscheidung vom 09.04.2008 - 19 T 417/07 -

Meta

VII ZB 41/08

01.10.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2009, Az. VII ZB 41/08 (REWIS RS 2009, 1371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1371

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