Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2007, Az. XII ZR 61/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 148

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. Dezember 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bb, [X.], [X.], § 449 Abs. 2 a) Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern benachteiligt eine in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren einen Mieter von [X.] unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. b) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrages über entsprechende [X.], die es dem Verkäufer bei Zahlungs-verzug gestattet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Geräte bis zur Kauf-preiszahlung vorläufig wieder zurückzunehmen, widerspricht dem wesentli-chen Grundgedanken des § 449 Abs. 2 [X.] und ist im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. [X.], Urteil vom 19. Dezember 2007 - [X.] - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 31. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 [X.] eingetragen ist. Er verlangt von der [X.], die Verwendung [X.] Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ([X.]) zu unter-lassen bzw. sich nicht auf diese zu berufen. 1 Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das sich mit der Ermittlung und der Abrechnung verbrauchsabhängiger Energiekosten befasst. Sie bietet ihren Kunden auch Verbrauchserfassungsgeräte zum Kauf oder zur Anmietung an. Dabei besteht die Möglichkeit, [X.] nur anzumieten oder zu kaufen, die Beklagte nur mit der Erfassung und Abrechnung von [X.] - 3 - giekosten zu beauftragen oder die Anmietung bzw. den Kauf von [X.] mit der Erfassung und Abrechnung des Energieverbrauchs zu verbinden. 3 Die Beklagte verwendet für ihre Beauftragung mit der Erfassung und [X.] von Energiekosten einerseits sowie für die Anmietung oder den Kauf von [X.] andererseits jeweils gesonderte Vertragsformulare mit speziell vorgefertigten Vertragsbedingungen. Zusätzlich verwendet sie für alle Vertragstypen weitere, auf einem gesonderten Blatt vorgefertigte "Allgemeine Geschäftsbedingungen". In ihrem Formular "Auftrag für die Anmietung" verwendet die Beklagte auch Verbrauchern gegenüber u.a. folgende Klauseln (zum Verständnis [X.], nicht beanstandete Klauseln sind kursiv wiedergegeben): 4 In Spalte 4 der Tabelle im [X.] befinden sich Rubriken für den Gerätetyp, Montagedatum, Anzahl der Geräte etc. und die jeweilige Laufzeit des [X.]. Hier ist handschriftlich eingetragen: "Laufzeit i.J.: 10." 5 Ziff. 6 Satz 1 und 2 der [X.]: "Der Mietvertrag beginnt nach [X.] und wird über die verein-barte Laufzeit abgeschlossen. Während dieser Laufzeit ist der Vertrag nicht kündbar." Ziff. 6 Satz 3 der [X.]: "Er (der Mietvertrag) verlängert sich jeweils um denselben [X.]raum, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich von einem der Vertragspartner gekündigt wird." Ziff. 8 Satz 1 und 2 der [X.]: "Wird der [X.] der Vertragslaufzeit auf Wunsch des [X.] vorzeitig beendet, ist [X.]berechtigt, die Gerätemiete für die Restlaufzeit beim Auftraggeber geltend zu machen. Dieser Anspruch wird der Höhe nach auf die Hälfte der Jahresmiete [X.] der [X.] 4 - kosten begrenzt, welche bis zum Ende der Vertragslaufzeit noch fällig würden." 6 Weiter verwendet die Beklagte in ihren "Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen" auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern unter der Überschrift "[X.]" u.a. folgende Klauseln für den Kauf von Geräten und Zubehör, die nach Ziff. [X.] 1 [X.] unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden: Ziff. [X.] 5 der [X.]: "Kommt der Kunde mit seiner Bezahlung in Verzug, hat [X.] das Recht, die gelieferten Geräte/Zubehör bis zu deren Bezahlung an sich zu nehmen." Ziff. [X.] 6 der [X.]: "Darüber hinaus ist [X.]
berechtigt, den Gegenstand von Leitungen und Befestigungen zu trennen." Ziff. [X.] 7 der [X.]: "Ist der Gegenstand wesentlicher Bestandteil einer Sache des Kunden geworden, so hat der Kunde die Pflicht, eine Trennung zu dulden und den Gegenstand zurückzuübereignen." Diese letztgenannten Klauseln sowie die Laufzeitbestimmung einschließ-lich der [X.], die in der Revisionsinstanz allein noch von [X.] sind, hält der Kläger für unwirksam. Er verlangt von der [X.], sich im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht mehr auf diese zu berufen und ihre Verwendung zu unterlassen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben; das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr [X.] weiter. 7 - 5 - Entscheidungsgründe: 8 Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] 9 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NJW-RR 2005, 1170 ff. veröffentlicht ist, hat die in den [X.] der [X.] enthaltene [X.] und die [X.] für unwirksam erachtet und es der [X.] nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 [X.] untersagt, [X.] zu verwenden oder sich auf die Klauseln zu berufen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Vieles spreche dafür, dass die beanstandete [X.] nach § 309 Nr. 9 lit. [X.] unwirksam sei. Der Mietvertrag über Messgeräte und ein formal gesondert abgeschlossener Vertrag über die Erfassung und Abrechnung von Daten seien sachlich eine Einheit. Wegen des auf der Erfassung und Abrech-nung von Daten liegenden Schwerpunktes stelle sich die Aufteilung in zwei [X.] als Umgehungsgeschäft nach § 306 [X.] dar. Durch die Länge des [X.] werde der Verbraucher dazu bestimmt, auch den [X.] über die nach § 309 Nr. 9 lit. [X.] zulässige Höchst-grenze von zwei Jahren hinaus fortzuführen. Ob tatsächlich ein Umgehungsge-schäft vorliege, könne allerdings dahinstehen. 10 Eine durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit des [X.] von zehn Jahren sei jedenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] wegen unangemessener Benachteilung von Verbrauchern unwirksam. Die missbräuchliche Verwendung der Klausel ergebe sich aufgrund einer umfas-senden Interessenabwägung der beteiligten Kreise. So hindere eine Laufzeit 11 - 6 - von zehn Jahren einen Verbraucher, in absehbarer [X.] zu einem anderen, günstigeren Mitbewerber zu wechseln oder von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, auf technische Neuerungen bei der [X.] oder einem Mitbewer-ber zurückzugreifen. Diesen schutzwürdigen Interessen der Kunden stünden keine zu beachtenden Belange der [X.] entgegen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass eine Vertragslaufzeit von zehn Jahren wegen hoher Vorhalte- und Entwicklungskosten gerechtfertigt sei. Kosten, die sich nur bei längerer Vertragslaufzeit amortisierten, könnten zwar eine lange Vertrags-bindung rechtfertigen. Dies gelte besonders für hohe, vom [X.] vorfinanzierte Investitionen in die Herstellung oder Errichtung der technischen Gegebenheiten, die zur Durchführung des Vertrages erforderlich seien. Die [X.] müsse aber keine Investitionen erbringen, die ausschließlich einem be-stimmten Vertragspartner zugute kämen. Soweit die Beklagte hohe Kosten für ihre Forschung und Entwicklung sowie für den Erwerb von [X.] habe, komme dies ihrer technischen Leistungsfähigkeit und damit der Gesamtheit ih-rer Kunden zugute. Auch sei der Aufwand gering, den die Beklagte bei der [X.] von [X.] an Heizkörpern oder durch den Einbau von [X.] habe. Die vermieteten [X.] seien Massen-produkte, deren Amortisation nur einen geringen Niederschlag im Mietpreis für ein einzelnes Gerät finde. Zumindest könnten sich die [X.] bei einer unter zehn Jahren liegenden Vertragslaufzeit auch durch eine anschließende Weiterverwendung amortisieren. Dass sich die Kunden der [X.] durch die Anmietung von [X.]n die Investition für deren Kauf sparten, sei der Anmietung derarti-ger Hilfsmittel immanent, schaffe einem [X.] aber wegen der geringen Investitionshöhe keinen besonderen Vorteil. Eine Rechtfertigung län-gerer Laufzeiten des [X.] ergebe sich auch nicht daraus, dass die Mietkosten für [X.] als Nebenkosten auf die Mieter von [X.] - 7 - raum umlegbar seien. Diese Möglichkeit bestehe auch bei einer kürzeren Lauf-zeit; dass diese zwangsweise zu einem höheren Mietzins für die [X.] führe, der mangels Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht mehr als laufende Betriebskosten umlagefähig sei, habe die Beklagte nicht dargetan. Sie gehe selbst davon aus, vorzeitig zurückgegebene [X.] erneut vermieten zu können. Die zehnjährige Vertragslaufzeit sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte ihren Kunden die Wahl zwischen dem Kauf und der Anmietung der [X.] lasse. Denn nur die Kosten einer [X.] könne ein Kunde der [X.] auf seine eigenen Mieter als laufende Ne-benkosten umlegen. Schließlich würden die Nachteile einer langen Vertragslaufzeit auch nicht durch die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ausgeglichen. Zwar sei in Ziff. 8 der [X.] von einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses auf Wunsch des Kunden die Rede. Diese Klausel lege aber nicht die rechtlichen Möglichkeiten einer vorzeitigen Beendigung fest, sondern setze eine solche als erfolgt voraus. Bei Beachtung des für die abstrakte [X.]kontrolle einschlägigen Maßstabs der kundenfeindlichsten Auslegung werde der Eindruck erweckt, eine einseitige Kündigung des Mieters sei nicht möglich, sondern allenfalls eine einvernehmliche Beendigung durch beide [X.]. Einem Ausgleich der langen Laufzeit durch eine vorzeitige Beendigung stehe darüber hinaus entgegen, dass ein Kunde dann mit der Hälfte der [X.] für die Restlaufzeit belastet werde, ohne die [X.] weiter zur Verfügung zu haben. 13 Aus diesen Erwägungen sei auch die beanstandete [X.] nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] wegen unangemessener Benachteiligung von Verbrauchern unwirksam, da sie eine automatische Verlängerung des [X.] bei Nichtkündigung um weitere zehn Jahre vorsehe. 14 - 8 - 2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. 15 16 Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob ein Mietvertrag über [X.] und ein gesondert abgeschlossener Vertrag über die [X.] der erfassten Daten sachlich als Einheit anzusehen sind, und sich die in der [X.] geregelte Vertragsdauer von zehn Jahren deshalb als Um-gehungsgeschäft nach § 306 [X.] darstellt, weil der Vertragsschwerpunkt auf der Erfassung und Abrechnung von Daten liegt und die in den gesetzlichen Re-gelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen enthaltene hierfür zulässige Vertragslaufzeit nur zwei Jahre beträgt (§ 309 Nr. 9 lit. [X.]). Dagegen [X.] keine Bedenken, denn die beanstandete [X.], die von der [X.]n unbestritten handschriftlich im Sinne von § 309 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor-formuliert und nicht zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt wurde, ist im Verkehr mit Verbrauchern zumindest nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Sie benachteiligt die Vertragspartner der [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzu-gestehen (vgl. zu § 9 Abs. 1 [X.]G a.F. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - [X.] ZR 74/91 - NJW 1993, 1133, 1134; [X.] 147, 279, 282; 143, 103, 113; 120, 108, 118; 90, 280, 284). Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben ver-stoßende unangemessene Benachteilung der von einer [X.]-Klausel [X.] Vertragspartner des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer um-fassenden Abwägung der berechtigten Interessen der beteiligten Kreise zu [X.] (vgl. [X.] 153, 344, 350; 100, 157, 165; [X.]/[X.]/[X.]/ 17 - 9 - [X.] [X.]-Recht 10. Aufl. § 307 Rdn. 102; [X.][X.] [X.] 5. Aufl. § 307 Rdn. 31 f.). 18 Der [X.] hat bei [X.] mit miet- oder miet-ähnlichem Charakter eine mehrjährige Bindung für sich genommen nicht als unangemessene Benachteilung des anderen Teils gewertet. Solche Verträge sind als typische Dauerschuldverhältnisse regelmäßig auf eine längere Laufzeit angelegt; gesetzliche Bestimmungen, welche die Länge der Vertragsdauer be-schränken, gibt es dabei nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - [X.] ZR 74/91 - NJW 1993, 1133, 1134; [X.] 143, 103, 114; [X.] Urteil vom 4. Juli 1997 - [X.] - NJW 1997, 3022, 3023). Zudem kann es im Interesse ei-nes Unternehmers liegen, seine Verträge aus Wettbewerbsgründen so zu [X.], dass er günstige Preise anbieten kann; diesem Ziel kann gerade auch eine längere Vertragslaufzeit dienen ([X.] Urteil vom 26. März 1997 - [X.] - NJW 1997, 1849, 1850). Entscheidend für die hier in Frage stehende Unangemessenheit der in [X.] eines [X.] über [X.]sgeräte geregelten zehnjährigen Vertragslaufzeit ist deshalb, ob die [X.] angesichts der Interessenlage der beteiligten Verkehrskreise keine billige Regelung mehr darstellt, sondern das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zu Lasten des Vertragsgegners in treuwidriger Weise verschiebt (vgl. [X.] Urteil vom 6. Dezember 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 1313, 1315). Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten In-vestitionen zu berücksichtigen, sondern der gesamte Vertragsinhalt im Rahmen einer Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (vgl. [X.] 143, 103, 114; [X.] Urteil vom 17. Dezember 2002 - [X.]/01 - NJW 2003, 886, 887 m.w.N.). 3. [X.] kann, ob eine durch [X.] geregelte vertragliche Bindung von mehr als zehn Jahren allgemein kritisch zu beurteilen und nur bei Vorlage 19 - 10 - besonderer Umstände auf Seiten des Verwenders angemessen ist (so [X.] Urteile vom 17. Dezember 1997 - [X.]/01 - NJW 2003, 886, 887 und vom 8. April 1997 - [X.] - NJW-RR 1997, 942, 943; anders [X.] Urteil vom 23. November 1983 - [X.] - ZIP 1984, 335, 337; offen gelassen in [X.] 143, 103, 114 f.). Die Wertung des Berufungsgerichts, die Gesamtabwä-gung aller für und gegen eine Vertragsdauer von zehn Jahren sprechenden Umstände führe vorliegend zu einer unangemessenen Benachteilung der [X.] der [X.] und damit zu einer Unwirksamkeit der beanstande-ten [X.], lässt Rechtsfehler nicht erkennen. a) Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung fällt erheblich ins Ge-wicht, dass dem Mieter während der langen Vertragslaufzeit von zehn Jahren einseitig das [X.] für den Mietgegenstand auferlegt wird, dessen Lebensdauer nach dem unbestrittenen Vortrag der [X.] ca. zehn Jahre beträgt. Er bleibt an den Vertrag gebunden und trägt allein das wirtschaftliche Risiko für die vermieteten [X.], selbst wenn er diese nicht mehr benötigt, z.B. weil er eine von ihm vermietete Eigentumswohnung veräußert. Zudem hat der Mieter keine Möglichkeit, nach angemessener [X.] zu einem günstigeren bzw. im Service besseren Konkurrenzunternehmen der [X.] zu wechseln oder auf einen geänderten Bedarf zu reagieren. Von einem Verbraucher kann aber nicht erwartet werden, abschätzen zu können, ob die Anmietung der Geräte während der gesamten zehnjährigen Laufzeit des [X.] seinen Bedürfnissen nach einer dem aktuellen technischen Stand ent-sprechenden Verbrauchserfassung gerecht wird. Die Kunden der [X.] werden somit durch die lange Laufzeit des [X.] in ihrer [X.] stark eingeschränkt. Auch im Hinblick auf eine "[X.]" wird ein Verbraucher grundsätzlich kein Interesse an einer zehnjährigen Vertragslaufzeit haben. Seine Versorgung mit [X.]sgeräten wäre bei einer wesentlich kürzeren Vertragslaufzeit oder bei [X.] - 11 - nem unbefristeten Mietverhältnis mit angemessenen Kündigungsfristen eben-falls gesichert. Ein Mieter wird nach der Beendigung des Vertrages mit der [X.]n seinen Bedarf an marktüblichen [X.] jederzeit über ein anderes Unternehmen decken können. 21 Diese Nachteile des Mieters werden durch die geringen Vorteile eines Vertrages mit zehnjähriger Laufzeit, die etwa in den langfristig kalkulierbaren Mietkosten liegen, nicht aufgehoben. b) Die Benachteiligung des Mieters durch die zehnjährige Laufzeit wird auch nicht durch die Möglichkeit einer vorzeitigen "Vertragsbeendigung" nach Ziff. 8 Satz 1 f. der [X.] ausgeglichen. Zwar ist dort gere-gelt, dass bei einer vorzeitigen "Beendigung" des Vertrages "auf Wunsch des Auftraggebers" die Beklagte berechtigt ist, die Gerätemiete für die Restlaufzeit - begrenzt auf die Hälfte der noch fällig werdenden Miete [X.] Demontagekos-ten - geltend zu machen. Nach der im [X.] maßgeblichen kunden-feindlichsten Auslegung (vgl. [X.] 119, 152, 172) ist allerdings davon auszu-gehen, dass der Mieter keinen Anspruch auf eine vorzeitige Vertragsbeendi-gung hat, sondern es im Ermessen der [X.] liegt, ob sie einem entspre-chenden Angebot ihres Kunden zustimmt. Bereits deshalb kann die genannte Klausel die Unangemessenheit der formularmäßig bestimmten zehnjährigen Vertragslaufzeit nicht kompensieren. Auch die nicht abdingbare Möglichkeit [X.] außerordentlichen Kündigung des Mieters nach § 543 [X.] führt zu keiner anderen Beurteilung, denn aus dem Risikobereich des Kündigenden [X.] Umstände rechtfertigen eine solche Kündigung nicht ([X.]-Futterer/Blank, Mietrecht § 543 Rdn. 156; vgl. bereits [X.] Urteil vom 4. Juli 1997 - [X.] - NJW 1997, 3022, 3024). [X.] kann bei dieser Sichtweise im Übrigen, ob die aus Ziff. 8 Satz 2 der [X.] folgende Belastung des Mieters nach Vertragsaufhebung unangemessen im 22 - 12 - Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist, weil die Klausel den zu erstattenden Mietausfall ohne Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens pau-schaliert. 23 c) Zu berücksichtigende Interessen der [X.], die für eine Ange-messenheit der beanstandeten Klausel sprechen, liegen nicht vor. [X.] rechtfertigen die vorgetragenen Investitions- und Entwicklungskosten der [X.] eine formularvertraglich vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren nicht. [X.]) In der Rechtsprechung des [X.] ist es anerkannt, dass bei Dauerschuldverhältnissen die höchstzulässige Vertragslaufzeit u.a. davon abhängt, welcher [X.] dem die Laufzeit durch [X.] vorge-benden Vertragsteil für die Erfüllung des Vertrages entsteht. Sind für die Her-stellung oder Errichtung der zur Durchführung des Vertrages erforderlichen technischen Gegebenheiten hohe Entwicklungs- und Investitionskosten erfor-derlich, deren Vorfinanzierung sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisiert, kann eine lange Laufzeit dem anzuerkennenden Interesse des Klauselverwen-ders Rechnung tragen (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - [X.] ZR 74/91 - NJW 1993, 1133, 1134 [Anschließungsvertrag für Breitbandkabelanschlüsse]; [X.] 147, 279, 283 [Bierlieferungsvertrag]; 143, 104, 115 f. [Alleinbezugsver-pflichtung]; [X.] Urteile vom 17. Dezember 2002 - [X.]/01 - NJW 2003, 886, 887 [Telefonanlagen-Wartungsvertrag]; vom 4. Juli 1997 - [X.] - NJW 1997, 3022, 3023 [Errichtung und Betrieb von [X.]] und vom 13. Februar 1985 - [X.] - NJW 1985, 2328 [Vermietung einer Fernsprechnebenstellenanlage]). Dasselbe gilt, wenn der eine laufende Leistung erbringende Vertragsteil hohe Vorhaltekosten aufzuwenden hat ([X.] 90, 280, 86 [Direktunterrichtsvertrag]; [X.] Urteile vom 17. Dezember 2002 - [X.]/01 - NJW 2003, 886, 887 und vom 13. Februar 1985 - [X.] - NJW 1985, 2328). Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. 25 Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie zur Durchführung eines [X.] Mietverhältnisses die erforderlichen technischen Gegebenheiten mit er-heblichem [X.] herstellen muss oder dass sie für die Instandhaltung der jeweiligen [X.] laufend hohe Ausgaben hat. Auch die Revision verhält sich hierzu nicht. Bei den Messgeräten zur Erfassung verbrauchsab-hängiger Kosten handelt es sich vielmehr um standardisierte, marktübliche und ohne großen tatsächlichen und finanziellen Aufwand montierbare Geräte. In dem von der Klägerin vorgelegten [X.] vermietete die Beklagte ein bestimmtes Gerät für jährlich 10,50 DM (5,37 •). Dass sie für [X.] Beschaffung zur Erfüllung der Pflichten aus dem Mietvertrag einen erhebli-chen, eine zehnjährige Laufzeit rechtfertigenden [X.] hat, ist nicht ersichtlich. Während des Mietverhältnisses fällt für die Beklagte kein [X.] Aufwand für die Bereitstellung und Wartung der Geräte an, wie z.B. [X.] (§ 2 Abs. 1 [X.]). Sie hat hierfür weder in [X.] Maße weiteres technisches Gerät noch Personal vorzuhalten, das es erforderlich machte, eine entsprechende Kalkulationsgrundlage langfristig zu erhalten und diese mittels einer zehnjährigen Laufzeit auf eine Basis zahlreicher Abnehmer zu stellen (anders z.B. bei Wärmelieferungsverträgen; vgl. [X.] 100, 1, 10). [X.]) Ein berechtigtes Interesse des [X.]s an einer langen Vertragslaufzeit kann aber darin begründet liegen, dass die lange Vertragsbin-dung generell, d.h. unabhängig von den finanziellen Aufwendungen für ein kon-kretes Vertragsverhältnis erforderlich ist, um ein bestimmtes Produkt wirtschaft-lich sinnvoll zu vermarkten. Dabei ist nicht auf die konkrete Kalkulation des [X.]s abzustellen. Im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] 26 - 14 - kommt es gerade im [X.] grundsätzlich auf eine überindividuell generalisierende, typisierende, von den konkreten Umständen des Einzelfalles absehende Betrachtungsweise an (vgl. [X.] Urteil vom 4. Juli 1997 - [X.] - NJW 1997, 3022, 3024; [X.][X.] [X.]O § 310 Rdn. 75). Dass eine zehnjährige Vertragsbindung für die wirtschaftliche Vermietung marktüblicher Verbrauchserfassungsgeräte generell erforderlich ist, hat die [X.] indessen nicht vorgetragen. Dies ist - unabhängig von der durch die [X.] aufgeworfenen Frage nach der Darlegungs- und Beweislast im Ver-bandsprozess - auch sonst nicht ersichtlich. [X.]) Die Revision hat sich für ein berechtigtes Interesse an einer zehnjäh-rigen Vertragslaufzeit vielmehr darauf berufen, die Beklagte habe für die Wei-terentwicklung des technischen Standards der von ihr angebotenen [X.] hohe Forschungs- und Entwicklungskosten sowie hohe Kosten für den Erwerb von [X.]. Sie müsse zudem die vermieteten Geräte, in denen zahlreiche gewichtige Kostenposten enthalten seien, vorhalten und vorfi-nanzieren. Hinzu komme, dass die Beklagte die vermieteten Geräte in ihrem Aktivvermögen bilanzieren und dort abschreiben müsse. Diese Abschreibungen gingen in die Gewinn- und Verlustrechnung ein und wirkten sich gewinnmin-dernd aus. Die Regelung einer kürzeren Vertragslaufzeit in den [X.] der [X.]n würde deshalb zwangsläufig zu einem höheren Mietzins führen, den ein Kunde wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot auf seine eigenen Mieter nicht mehr umlegen könne. 27 Damit macht die Revision aber die rein preiskalkulatorische Erwägung geltend, bei einer Unwirksamkeit der beanstandeten [X.] müsse die Beklagte künftig einen höheren Mietzins verlangen. Dieses "Preisargument" ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] in-dessen grundsätzlich nicht statthaft. Die Bestimmung des angemessenen Prei-28 - 15 - ses hat regelmäßig nicht durch die Gerichte, sondern durch die am relevanten Markt herrschende Angebots- und Nachfragesituation zu erfolgen. Behandelte man eine Klausel als wirksam, weil anderenfalls die Möglichkeit bestünde, dass der Verwender statt des vereinbarten Preises künftig einen höheren Preis ver-langen würde, wäre den Verwendern mit dem Preisargument eine pauschale Rechtfertigung aller belastenden Klauseln an die Hand gegeben. Die [X.] von [X.] liefe leer (vgl. [X.] 77, 126, 131; 120, 216, 226; [X.]/[X.], [X.] [2006] § 307 Rdn. 129 ff.; [X.][X.] [X.]O § 307 Rdn. 41 ff. jeweils m.w.N.). Die Folge wäre ein "Konditionenwettbewerb" ver-schiedener [X.]-Verwender "nach unten", denn der Wettbewerb um Kunden erfolgt hauptsächlich über den Preis, nicht über die Qualität von [X.] ([X.]/[X.] [X.]O § 307 Rdn. 132). Zudem ist es regelmäßig fraglich und ge-richtlich nicht nachvollziehbar, ob mit der Verwendung nicht benachteiligender Klauseln eine Preissteigerung eintritt, die am Markt auch tatsächlich durchsetz-bar ist ([X.][X.] [X.]O § 407 Rdn. 42). Das "Preisargument" kann im Rahmen der [X.] nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] lediglich bei Hinzutreten besonderer Umstände Berücksichtigung finden. Diese können z.B. vorliegen bei der Abwälzung re-gelmäßig unkalkulierbar entstehender Kosten auf den Kunden (vgl. [X.] 101, 253, 263), wenn einer geringwertigen Hauptleistung ein sich selten verwirkli-chendes, aber gewichtiges Schadensrisiko gegenübersteht (vgl. [X.] Urteil vom 22. Mai 1968 - [X.] - NJW 1968, 1718, 1720) oder wenn der Verwender seinem Kunden eine Tarifwahl zwischen mehreren Vertragsmodel-len eröffnet, in denen eine unterschiedliche Risikotragung mit einer entspre-chenden Preisgestaltung verknüpft ist (vgl. [X.] 77, 126, 133 f.; vgl. für die Berücksichtigung des [X.] ausführlich [X.]/[X.] [X.]O § 307 Rdn. 135 ff.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 307 Rdn. 145 ff. [X.] m.w.N.). Entsprechende Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. 29 - 16 - d) Schließlich entfällt die Unangemessenheit der beanstandeten [X.] auch nicht deshalb, weil ein Kunde zwischen der zehnjährigen An-mietung von [X.] und deren käuflichen Erwerb wählen kann. [X.] wird ein Verbraucher beabsichtigen, die Kosten der [X.] als Betriebskosten an seine eigenen Mieter weiterzugeben. Nach § 556 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 [X.] i.V. mit der [X.] ([X.]) können bei der Wohnraummiete indessen nur laufende Kosten der Anmietung oder einer sonstigen Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern (§ 2 Nr. 2 [X.]) und von Geräten zur Verbrauchserfassung bei Betrieb einer zentralen Heizungsanlage (§ 2 Nr. 4 [X.]) umgelegt werden (vgl. auch § 7 Abs. 2 [X.]). Der Kaufpreis für [X.] wäre deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 559 [X.] eingeschränkt auf einen Mieter abwälzbar. Bereits aus diesem Grund ist für einen Vermieter der Kauf von Messgeräten gegenüber der Anmietung keine vergleichbare Alternative. 30 e) Die in den [X.] enthaltene [X.] stellt somit im Rechtsverkehr mit Verbrauchern insgesamt eine allgemein unbillige und ungerechte Regelung dar, die das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Nachteil der Mieter erheblich stört. Die beanstandete Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam und entfällt ersatzlos (vgl. [X.] 143, 103, 119). Der Kläger kann von der [X.] nach §§ 1, 3 Abs. 1 [X.] verlangen, die Klausel nicht mehr zu verwenden bzw. sich nicht mehr auf diese zu berufen. 31 3. Folgerichtig hat das Berufungsgericht auch die beanstandete [X.] für unwirksam erachtet. Sie regelt die Verlängerung der [X.] um weitere zehn Jahre, sollte der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich von einem der Vertragspartner gekündigt werden. Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich deshalb aus den zur [X.] dargestellten Gründen. 32 - 17 - I[X.] 33 1. Das [X.] hat auch die von der [X.] in ihren "[X.]" verwendeten Klauseln über die Rücknahme von unter Eigentumsvorbehalt verkauften Geräten (Ziff. [X.] 5-7) für [X.] gehalten und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: 34 Die beanstandete Rücknahmeklausel verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 [X.], da sie mit den wesentlichen Grundgedanken des § 449 Abs. 2 [X.], von dem sie abweiche, nicht vereinbar sei. Im Zuge der [X.] sei in § 449 Abs. 2 [X.] - anders als noch in § 455 [X.] a.F. - ausdrücklich geregelt worden, dass der Verkäufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache nur nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag herausverlangen könne. Mit dem Grundsatz "keine Rücknahme ohne Rücktritt" habe der [X.] einem wesentlichen Schutzbedürfnis des Käufers Rechnung tragen wol-len, der durch den Eigentumsvorbehalt gerade vor einer Leistung vor Erhalt der [X.] bewahrt werden solle. Von diesem gesetzlichen Leitbild weiche die beanstandete Rücknahmeklausel ab, da sie der [X.] eine zeitweilige Rücknahme der [X.] bis zur Bezahlung des Kaufpreises gestatte. Zwar sei § 449 Abs. 2 [X.] dispositiv, weshalb die Vertragsparteien eine ab-weichende Individualvereinbarung treffen könnten. Durch [X.] könne aber [X.] in dem hier in Rede stehenden Geschäftsverkehr mit Verbrauchern nicht von § 449 Abs. 2 [X.] abgewichen werden, da die Vorschrift insoweit [X.] habe. Dies gelte insbesondere, weil das Recht der [X.] zur vorläufigen Rücknahme der [X.] ohne Vertragsrücktritt den Käufer in seiner Eigenschaft als Vermieter besonders hart treffe. Nach § 4 Heiz-KostenVO sei er nämlich zum Einsatz von Messgeräten zur Erfassung von Wärme- und [X.] verpflichtet. Ein Vermieter sei deshalb bei einer Rücknahme der Messgeräte durch die Beklagte gehalten, sich anderwei-- 18 - tig die vorgeschriebenen [X.] zu beschaffen, unterliege aber mangels Rücktritts der [X.] weiterhin der Zahlungspflicht aus dem [X.]. 35 Daneben sei die beanstandete Rücknahmeklausel auch wegen [X.] gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Die Beklagte sei nämlich zu einer vorläufigen Rücknahme der [X.] unabhängig davon berech-tigt, in welchem Umfang sich der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug befin-de. Mithin sei die Beklagte berechtigt, selbst bei kleinsten Zahlungsrückständen von der vorläufigen Rücknahme Gebrauch zu machen. Eine solche Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteilige den Kunden - gerade ange-sichts seiner Pflicht zur Vorhaltung von [X.] nach § 4 Heiz-kostenVO - unangemessen. Da es sich bei den beanstandeten Durchsetzungsklauseln Ziff. [X.] 6 und 7 ausschließlich um untrennbare Folgeregelungen zu der [X.] handele, ergebe sich ihre Unwirksamkeit aus den zu dieser dargestellten Gründen. 36 Auch gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 37 2. Die beanstandete Rücknahmeklausel ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Zutreffend geht das Berufungsgericht da-von aus, dass sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist. 38 a) Durch das zum 1. Januar 2002 in [X.] getretene Gesetz zur Moderni-sierung des Schuldrechts ([X.] I, 2001, 3138) wurde in § 449 Abs. 2 [X.] ge-regelt, dass der Verkäufer eine unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache vom Käufer nur herausverlangen kann, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Bei 39 - 19 - Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts kann somit der Vorbehaltskäufer dem Herausgabeverlangen des Verkäufers nach § 985 [X.] das aus dem [X.] abgeleitete Recht zum Besitz entgegenhalten; dieses Besitzrecht kann nur durch Rücktritt gemäß § 323 ff. [X.] - mit dem grundsätzlichen Erfordernis [X.] angemessenen Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung - beseitigt werden. Der bloße Zahlungsverzug des Käufers berechtigt hierzu nicht. Damit hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des [X.] zu § 455 [X.] a.F. kodifiziert (vgl. z.B. [X.] 54, 214, 216 f.), die dem Verkäufer bei [X.] durch den Käufer einen Herausgabeanspruch aus § 985 [X.] wegen des - trotz [X.] noch bestehenden - Besitzrechts des Käufers nach § 986 [X.] versagte, solange der Käufer nicht zurückgetreten bzw. die Nachfrist des § 326 [X.] a.F. nicht erfolglos verstrichen war (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.]; [X.]/[X.] [X.] [2004] § 449 Rdn. 49; [X.]/[X.], [X.], 833, 836). Bei dem in § 449 Abs. 2 [X.] normierten Grundsatz "keine Rücknahme ohne Rücktritt" handelt es sich um [X.] Recht ([X.]/[X.] [X.]O § 149 Rdn. 52; [X.]/[X.] [X.] 11. Aufl. § 449 Rdn. 14). Für den Verbrauchsgüterkauf folgt dies aus § 475 Abs. 1 [X.], der die Unabdingbarkeit bestimmter Vorschriften des Kaufrechts regelt, auf § 449 Abs. 2 [X.] jedoch nicht verweist ([X.]/[X.] [X.]O § 449 Rdn. 53). Lediglich bei Vorlie-gen eines [X.] gemäß § 499 Abs. 2 [X.] ist die Rücknahme der [X.] durch den Vorbehaltsverkäufer nach § 503 Abs. 2 Satz 4 [X.] zwingend als Rücktritt zu werten. Die Vereinbarung eines Rechts zur Rück-nahme der Sache unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages durch [X.] oder [X.] wäre mit dieser Vorschrift unvereinbar und nach § 506 Satz 1 i.V.m. § 134 [X.] unwirksam ([X.]/[X.] [X.]O § 449 Rdn. 54; [X.]/[X.] [X.]O S. 836). Im Übrigen bleibt den Vertragsparteien die Möglichkeit einer abweichenden Regelung durch Individualvereinbarung. Ob 40 - 20 - hingegen eine von § 449 Abs. 2 [X.] abweichende Klausel in [X.] unwirksam ist, weil sie von "wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung" abweicht und damit eine unangemessene Benachteiligung des [X.]s des Verwenders indiziert (§ 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 [X.]), hängt davon ab, ob § 449 Abs. 2 [X.] Ausdruck eines allgemeinen Gerechtigkeitsge-botes ist oder der Vorschrift nur Zweckmäßigkeitserwägungen zugrunde liegen (vgl. [X.] 115, 38, 42; 114, 238, 240; 98, 206, 211 m.w.N.). b) Entgegen der Auffassung der Revision beruht § 449 Abs. 2 [X.] nicht lediglich auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vorschrift sicherstellen, dass dem [X.] die Kauf-sache so lange belassen wird, wie der darüber geschlossene Vertrag in Geltung ist. Es bestehe kein Bedürfnis dafür, dem Verkäufer die Rücknahme seiner Wa-re zu gestatten und gleichzeitig den Vertrag - unter Wegfall der Vorleistungs-pflicht - aufrecht zu erhalten. Eine solche Privilegierung der [X.] sei dem Schuldrecht auch sonst fremd (BT-Drucks. 14/6040, [X.] zu § 448 Abs. 2 [X.]-RE). Die Neuregelung des § 449 Abs. 2 [X.] trägt mit der Kodifizierung des Grundsatzes "keine Rücknahme ohne Rücktritt" einem we-sentlichen Schutzbedürfnis des Käufers Rechnung, der ohne den Erhalt der [X.] nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sein soll (Koch, [X.], 2217, 2227; [X.]/[X.] [X.]O S. 836). Eine davon abwei-chende Regelung widerspräche der vereinbarten Risikoverteilung beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 449 Rdn. 14). 41 Dass § 449 Abs. 2 [X.] Ausdruck eines allgemeinen, den Vorbehalts-käufer schützenden Gerechtigkeitsgebotes ist, verdeutlichen auch die Vorschrif-ten über das Teilzahlungsgeschäft. Hier ist nach §§ 499 Abs. 2, 503 Abs. 2 Satz 4 [X.] die Rücknahme der [X.] durch den Unternehmer zwingend als Rücktrittserklärung gegenüber dem Verbraucher zu werten. In ihrer [X.] - 21 - äußerung zur Stellungnahme des Bundesrates hat die Bundesregierung mit Blick auf § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG (nunmehr § 503 Abs. 2 Satz 4 [X.]) aus-drücklich festgestellt, dass der in § 449 Abs. 2 [X.] (§ 448 Abs. 2 [X.]-RE) enthaltene Rechtsgedanke verallgemeinerungsfähig sei (BT-Drucks. 14/7052, S. 197 f.). Zumindest im Rahmen des hier maßgeblichen Rechtsverkehrs mit Verbrauchern ist deshalb der Grundsatz "keine Rücknahme ohne Rücktritt" als wesentlicher Grundgedanke einer gesetzlichen Regelung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu verstehen und nicht durch [X.] abdingbar (i.d.S. [X.]/ [X.] [X.]O § 449 Rdn. 54; [X.]/[X.]/[X.]. § 449 Rdn. 18; [X.]/[X.] [X.]O § 449 Rdn. 14; Prütting/Weinreich/Wegen/ [X.] [X.] 2. Aufl. § 449 Rdn. 14; [X.]/[X.] [X.]O S. 836; [X.]Westermann [X.]O § 449 Rdn. 38, der eine von § 449 Abs. 2 [X.] abweichende Regelung durch [X.] im unternehmerischen Verkehr für zulässig hält). Ohne Erfolg wendet die Revision ein, eine andere Beurteilung ergebe sich wegen des möglichen Aussonderungsrechts (§ 47 [X.]) des [X.] bei Insolvenz des Vorbehaltskäufers. Auch in diesem Fall hat der Verkäufer kein Recht, die [X.] bis zur Bezahlung des Kaufpreises wieder an sich zu nehmen. Wählt der Insolvenzverwalter nach § 103 Abs. 1 [X.] die Erfüllung des Kaufvertrages, kann der Verkäufer vielmehr bei Zahlungsverzug nur nach Maßgabe der §§ 323 ff. [X.] zurücktreten und Ausson-derung nach § 47 Abs. 1 [X.] verlangen. Lehnt der Insolvenzverwalter die Er-füllung des Vertrages ab, kann der Vorbehaltsverkäufer zwar unmittelbar zu-rücktreten und nach § 47 Abs. 1 [X.] vorgehen. Die Bezahlung des [X.] kann er dann aber nicht mehr verlangen (vgl. ausführlich [X.], [X.], 57 ff.; [X.]Westermann [X.]O § 449 Rdn. 77). 43 - 22 - c) Die beanstandete Rücknahmeklausel weicht von der gesetzlichen Re-gelung in § 449 Abs. 2 [X.] ab, weil sie es der [X.] als Vorbehaltsverkäu-ferin gestattet, bei Zahlungsverzug des Käufers die [X.] ohne Rücktritt vom Kaufvertrag herauszuverlangen. 44 45 Dass sie im Verkehr mit Verbrauchern die Kunden der [X.] unan-gemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] benachteiligt, folgt aus der gesetzlichen Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Dem Vorbringen der [X.] sind auch keine Umstände zu entnehmen, die eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigen. Vielmehr ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Unwirksamkeit der Rücknahmeklausel jedenfalls auch unmittelbar aus § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgrund einer Abwägung der wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien ergibt. Danach dient die [X.] allein den Interessen der [X.] und benachteiligt die Interessen ihrer Kunden als Verbraucher einseitig. [X.]) Die Rücknahmeklausel entspringt dem [X.] der [X.]n als [X.], bei Zahlungsverzug ihrer Kunden die gelie-ferte [X.] zurückzunehmen, um auf den säumigen Käufer Druck auszu-üben. Allerdings ist das [X.] des Vorbehaltsverkäufers auch gegenüber dem sich schuldhaft mit der Kaufpreiszahlung in Verzug befindlichen Käufer ausreichend durch die [X.] der §§ 323 ff. [X.] mit der an-schließenden Möglichkeit zur Neuverwertung gewahrt, zumal die erforderliche Fristsetzung den Verkäufer nicht wesentlich belastet und sie häufig gemäß § 323 Abs. 2 [X.] entbehrlich sein wird. Deshalb steht auch die Beklagte als [X.] einer weiteren Nutzung durch ihre säumigen Käufer nicht schutzlos gegenüber. Diese werden aber durch die beanstandete [X.] nicht nur dadurch benachteiligt, dass sie entgegen dem Wesen des [X.] Eigentumsvorbehalts der an sich [X.] [X.] 46 - 23 - gegenüber zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleiben, obwohl sie die Sa-che infolge der Rücknahme durch die [X.] nicht nutzen kön-nen. Die Kunden der [X.] träfe das Rücknahmerecht regelmäßig beson-ders hart, weil sie in ihrer Eigenschaft als Vermieter nach §§ 4, 5 [X.] rechtlich zum Einsatz von Messgeräten zur Erfassung von Wärme- und Warm-wasserverbrauch verpflichtet sind. Sie wären bei einer Ausübung des [X.] durch die Beklagte gehalten, sich die vorgeschriebenen [X.] anderweitig zu beschaffen oder die sich aus § 12 [X.] ergebenden Nachteile bei der Abrechnung gegenüber ihren Mietern hinzuneh-men, unterlägen aber mangels Rücktritt der [X.] dennoch der [X.] aus dem Vertrag. Dabei wendet die Revision ohne Erfolg ein, durch die Berücksichtigung der aus §§ 4, 5 [X.] folgenden Pflicht zum Einsatz von [X.] im Rahmen der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] würden die damit verbundenen Belastungen auf die Beklagte als Verkäuferin abgewälzt. Zwar beruhen die Pflicht eines Käufers zum Einsatz von [X.] und die mit ihrer Missachtung verbundenen Nachteile nicht unmittelbar auf den von der [X.] zu verantwortenden Kaufvertragsbedin-gungen. Jedoch bestehen keine Bedenken dagegen, im Rahmen der nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderlichen umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass durch die beanstandete, von § 449 Abs. 2 [X.] abwei-chende Klausel Belange von Kunden des Verwenders beeinträchtigt werden, die ihren Ursprung in der Pflicht zur Umsetzung eines normativen Gebotes ha-ben. [X.] sind vielmehr alle rechtlich anerkannten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 307 Rdn. 120). 47 - 24 - [X.]) [X.] kann, ob die Beklagte nach dem objektiven Inhalt der beanstandeten Rücknahmeklausel selbst bei geringem Zahlungsverzug, d.h. bei kleinsten Zahlungsrückständen zur Rücknahme der [X.] be-rechtigt ist, oder ob sich ein solches Recht nur bei einer völlig fern liegenden, ernstlich nicht in Betracht kommenden Auslegung der Klausel ergibt, die im Rahmen des Verfahrens nach §§ 1, 3 [X.] ein Klauselverbot nicht rechtferti-gen kann (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1992 - [X.] ZR 74/91 - NJW 1993, 1133, 1135). Die Unangemessenheit der Rücknahmeklausel folgt bereits [X.], dass die Klausel als Voraussetzung für die Ausübung des [X.] lediglich den Verzug mit der Kaufpreiszahlung nach § 286 [X.] nennt. Dies bedeutet nach der gebotenen objektiven, sich an der Sicht der typischer-weise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise orientierenden Aus-legung der streitgegenständlichen [X.] (vgl. [X.] Urteile vom 18. Juli 2007 - [X.], 2078, 2080 und vom 17. Februar 1993 - [X.] - NJW 1993, 1381, 1382), dass dem Kunden die im Ermessen der [X.]n liegende Rücknahme weder anzudrohen noch ihm zur Abwendung der Rücknahme eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen ist. Damit ist es aber einem Käufer auch bei gegebenem Zahlungsverzug regelmäßig nicht möglich, abzuschätzen, ob und ggf. wann die Beklagte ihr Rücknahmerecht ausüben wird. 48 Für den Käufer ist die "einfache" Rücknahme der [X.] durch den Verkäufer auch nicht gegenüber dem Rücktritt vom Vertrag das mildere Mittel. Die Revision wendet ein, die Rücknahme nehme dem Käufer, der sich in [X.] befinde, den Besitz und das Anwartschaftsrecht an der [X.] nicht endgültig. Vielmehr könne die [X.] auf einfache Weise, nämlich durch Zahlung des Kaufpreises, zurückerlangt werden. Indessen verbessert die Vereinbarung eines - im Ermessen des Verkäufers liegenden - vorläufigen Rücknahmerechtes unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages die Position des 49 - 25 - Käufers gegenüber der Anwendung der gesetzlichen [X.] der §§ 323 ff. [X.] nicht. Vor einem Rücktritt durch den Verkäufer hat der [X.] regelmäßig nach § 323 Abs. 1 [X.] im Rahmen einer angemessen gesetzten Frist Gelegenheit, mit der Zahlung des geschuldeten Kaufpreises dem Verlust des berechtigten Besitzes und des Anwartschaftsrechtes an der [X.] zu begegnen. Lässt er die Frist ungenutzt verstreichen oder ist eine solche nach § 323 Abs. 2 [X.] entbehrlich, wird aber auch eine Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Aufrechterhaltung der Pflicht zur Zahlung des [X.] regelmäßig nicht im Interesse des Käufers liegen; ihm wird in diesem Fall die Zahlung unmöglich sein oder er wird sie endgültig verweigern wollen. 3. Zutreffend hat das [X.] auch die Durchsetzungsklauseln (Ziff. [X.] 6 und 7 der [X.]) als nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam behandelt. Sie regeln die Befugnis der [X.] als Klauselver-wenderin, zur Durchsetzung des Rücknahmerechts den Kaufgegenstand von "Leitungen und Befestigungen zu trennen" (Ziff. [X.] 6) sowie die Pflicht des Käufers, "eine Trennung zu dulden und den Gegenstand zurückzuübereignen", sofern die [X.] wesentlicher Bestandteil einer Sache des [X.] ist (Ziff. [X.] 7). Damit handelt es sich um untrennbar mit der 50 - 26 - Rücknahmeklausel verbundene Folgeregelungen, deren unzulässige Verwen-dung in den [X.] der [X.] sich aus den zu dieser Klausel dargestellten Gründen ergibt. Hahne [X.] Ahlt Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.07.2004 - 2/2 O 391/03 - [X.], Entscheidung vom 31.03.2005 - 1 [X.]/04 -

Meta

XII ZR 61/05

19.12.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2007, Az. XII ZR 61/05 (REWIS RS 2007, 148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 148

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