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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:28. November 2001Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: [X.] §§ 260, 595 Abs. 1Zur Zulässigkeit einer Widerklage in der Form des Urkundenprozesses gegenübereiner im ordentlichen Verfahren erhobenen Klage.[X.], Urteil vom 28. November 2001 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und Dr. [X.]ellesenfr Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 27. Januar 2000 wird auf Kosten der [X.]in [X.].Von Rechts [X.]:Die [X.]in kaufte durch zwei notarielle [X.] 17. Juni 1997von den Beklagten zu 1 bis 4 deren [X.]e an der [X.] (im folgenden: [X.]), [X.]sowie gemeinsam miteiner U. und [X.] von dem Beklagten zu 1. jeweilseinen [X.] an der [X.] (im folgenden:[X.]), [X.]. In dem [X.] die [X.]-Anteile ist bestimmt, daß dessenWirksamkeit an die des Kaufvertrages r die [X.]-Anteile gebunden seinsoll. In § 2 Abs. 3 und 4 des notariellen Vertrages r den Verkauf der[X.]-Anteile heißt es unter [X.] -3.Die Kferin wird die gemû Abs. 4 vorgelegte Stichtagsbilanz aufden [X.] innerhalb von 14 Tagen durch einen Wirtschaftsprferihres Vertrauens prfen lassen. Die Kosten [X.] die Kferin.4.Die Kaufpreise werden von der Kferin stestens 10 [X.] nach Wirksamkeit dieses Vertrages rwiesen, [X.] jedoch nach Vorlage der mit dem uneingeschrkten [X.] versehenen Stichtagsbilanz und der nach [X.].Nachdem die [X.]in an der ihr [X.] rsandten Bilanz das [X.] einer Gewinn- und Verlustrechnung nebst [X.]ang [X.] ha[X.], lieûen [X.] ihr Anfang August 1997 eine um diese Anlagen vervollstigte undals [X.] bezeichnete Bilanz der [X.] zum 1. Januar 1997 nebsteinem [X.] mit [X.] vom 30. Juli 1997 zukommen.Mit Schreiben vom 24. September 1997 erklrte die [X.]in die Anfechtungder notariellen Vertr, weil die Beklagten ihr wesentliche Verrungen [X.] bei der [X.], welche sich nach Erstellung des fr ihrenKauf wesentlichen Ertragswertgutachtens er[X.]n, nicht mitgeteilt t-ten.Mit der Klage begehrt die [X.]in im Hauptantrag die Feststellung, [X.]die notariellen [X.] sind. Hilfsweise hat sie beantragt, die [X.] bis 4 als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Kaufpreisverbind-lichkeit fr den Kauf der [X.] Zug um Zug gegen [X.] der [X.] freizustellen. In gleicher Weise hat sie vom Beklagten zu 1 [X.]ei-stellung von der Kaufpreisverbindlichkeit fr den [X.]-Anteil [X.] -Mit ihrer im Urkundenprozeû erhobenen Widerklage nehmen die [X.] die [X.]in auf Zahlung des Kaufpreises aus beiden Vertrin An-spruch.Das [X.] hat durch Teilurteil die Klage sowohl hinsichtlich [X.] auch der Hilfsantrls unzulssig abgewiesen. Der [X.] hat es in vollem Umfang stattgegeben und der [X.]in die Ausfh-rung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Auf die Berufung der [X.] das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil, soweit dieses die Fest-stellungsantrwiesen hat, antragsgemû aufgehoben und an das[X.] zurckverwiesen. Hinsichtlich der Widerklage hat es die Berufungder [X.]in zurckgewiesen; hiergegen richtet sich deren Revision.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat - soweit fr das Revisionsverfahren von [X.] - ausgefrt:Der Widerklage stehe nicht die [X.] der zuvor erhobenenKlagen auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vertrtgegen, weil [X.] der Leistungsklr das der Feststellungsklage hinaus-gehe und deshalb nicht denselben Streitgegenstand habe. Die Widerklage seiauch nicht wegen der Hilfsantrr [X.]in, sie von den [X.] "freizustellen", unzulssig; auch insoweit stehe die [X.] nicht- 5 -nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Die Antrstellten der Sache nachFeststellungsbegehren dar, mit denen die [X.]in im Ergebnis die Feststel-lung erstrebe, [X.] den Beklagten wegen Verschuldens bei [X.] keine [X.] gegen sie, die [X.]in, zust. Der [X.] msse auch nach Erhebung einer solchen Klage die Möglichkeit haben,seinerseits Leistungsklage zu erheben.Die Widerklage in der Form des Urkundenprozesses sei auch im nor-malen Verfahren grundstzlich statthaft. § 595 ZPO, der nur die Widerklager einer [X.] betreffe, ergreife nach seinem Zweck, derHerbeifrung einer alsbaldigen Entscheidung, nicht die [X.] ordentlichen Verfahren. Denn der [X.] könne statt dessen auch einegesonderte Klage erheben und sei deshalb nicht schutzwrdig. [X.] es sich beidem Urkundenverfahren um eine andere Prozeûart handele, stehe der [X.] nicht entgegen, weil dies nur eine Trennung der Verfahrenrechtfertige und nach [X.] des [X.] beide Verfahren ohnehinverbunden werden könnten. Die Zulassung der als [X.] erhobenenZahlungswiderklage im selben Verfahren entspreche, da sie die Gefahr wider-sprechender Entscheidungen vermindere, auch der Prozeûökonomie.Der [X.] des Vorbehaltsurteiles sei gerechtfertigt, weil die Beklagtenmit den im Urkundenprozeû zulssigen Beweismi[X.]ln darget[X.]n, [X.] [X.] nicht nur bestehen, sondern auch fllig seien. Die vonden Beklagten vorgelegte [X.] zum [X.] erflle die Vor-aussetzungen des [X.] 6 -II.Diese [X.] halten einer revisionsrechtlichen Überprfungstand:1. Der Zulssigkeit der Widerklage steht nicht der Einwand der ander-weitigen [X.] gemû § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf [X.] der Klage verfolgten [X.] entgegen.a) Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das [X.] angenommen, [X.] die auf Feststellung der Nichtigkeit der Vertre-richteten Hauptantrr [X.]in nicht dieselbe Streitsache im Sinne von§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wie die Widerklage betreffen. Die Zahlungsklage [X.] reicht weiter als die Feststellungsklage und hat deshalb einen ande-ren Streitgegenstand ([X.]Z 7, 268, 271; [X.], Urteil vom [X.], NJW-RR 1990, 1532 unter I 2).b) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht des weiteren davonausgegangen, [X.] der von den Beklagten erhobenen Widerklage auch nichtdie (bedingte) [X.] der hilfsweise erhobenen [X.] entgegensteht. Allerdings kann es dahingestellt bleiben, ob diese auf[X.]eistellung von den Kaufpreisforderungen der Beklagten lautenden Antr,wie das Berufungsgericht meint, als Feststellungsbegehren oder, wie die Revi-sion geltend macht, als Leistungsklagen aufzufassen sind. Selbst [X.] die Hilfsantrr [X.]in als Leistungsklagen auf Befreiung von [X.] auszulegen [X.], [X.]n sie nicht denselbenStreitgegenstand im Sinne von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wie die auf Zahlung [X.] gerichtete Widerklage. Die Zahlungsklage reicht im Klagean-trag weiter, weil sie im Falle ihres Erfolges dem [X.] - hier dem Beklagten- 7 -und [X.]n - auch einen vollstreckbaren Titel verschafft. Das [X.] Klage auf Befreiung zu der Widerklage auf Zahlung entspricht insoferndemjenigen zwischen einer Zahlungsklage und einer negativen Feststellungs-klage, mit welcher das Nichtbestehen eines Zahlungsanspruchs geltend [X.] wird. Die [X.] einer solchen negativen Feststellungsklagesteht der Zahlungsklage nicht nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 entgegen ([X.], [X.] 20. Januar 1989 - [X.] - NJW 1989, 2064 unter 1).2. Die von den Beklagten erhobene Widerklage ist auch in der Form desUrkundenprozesses zulssig. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenom-men, [X.] r einer im ordentlichen Verfahren erhobenen Klage eineWiderklage im Urkundenprozeû erhoben werden kann.a) Der prozessualen Befugnis, eine Widerklage auch im [X.] zu erheben, steht [X.] nicht entgegen, [X.] in den [X.] nur die Klage und der [X.] angesprochen werden (vgl.§§ 593, 596, 597 ZPO). Die Widerklage hat mlich in der [X.] eigenstige Regelung erfahren. Die Zivilprozeûordnung setzt ihregrundstzliche Zulssigkeit voraus, erwt sie in besonderen Fllen, in [X.] ausgeschlossen ist (etwa §§ 530 Abs. 1, 595 Abs. 1, 610 Abs. 2, 640 cAbs. 1 ZPO), und [X.] die Widerklage einige vom [X.] [X.] abweichende Vorschriften (etwa §§ 33, 145 Abs. 2 ZPO). Die fr [X.] geltenden Regelungen finden auf die Widerklage deshalb auch ohnebesondere ErwAnwendung.b) [X.] einer Urkundenwiderklr einer im or-dentlichen Verfahren erhobenen Klage ist nicht durch § 595 Abs. 1 ZPO aus-geschlossen. Diese Vorschrift untersagt eine Widerklage nur r [X.] erhobenen [X.] -§ 595 Abs. 1 ZPO kann auf die Urkundenwiderklage im ordentlichenVerfahren auch nicht entsprechend angewendet werden, weil es an einer ver-gleichbaren Interessenlage fehlt. Das Verbot der Widerklage im [X.] ist in der Gesetzesbegrmit gerechtfertigt worden, [X.] eine [X.] "die notwendig zu erhaltende Einfachheit des Verfahrens (scil. [X.]) stren wrde" (Motive zum Entwurf der [X.], in: [X.], Die ge-samten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, [X.], [X.]). Diese Erw-gung ist im Zusammenhang damit zu sehen, [X.] der im Urkundenprozeû kla-genden Partei durch das unter Zurckstellung nicht urkundlich belegter Ein-wendungen zustande kommende Vorbehaltsurteil ein Vollstreckungsprivileggewrten werden soll (vgl. Motive, in: [X.], [X.]O, [X.]). Das [X.] dient deshalb ihrem Interesse daran, [X.] der [X.] eines [X.] nicht durch eine Widerklage verzrt wird. Diese Interessenlagebesteht aber nicht, wenn ein Beklagter r einer Klage im ordentlichenVerfahren eine Widerklage im Urkundenprozeû erhebt. Zwar ist die entstehen-de Prozeûverbindung mit der zuvor erhobenen ordentlichen Klage mlicher-weise geeignet, die Erledigung der Urkundenwiderklage zu [X.]. Der [X.] klagende [X.] [X.] dies aber verhindern k,wenn er seinen Anspruch mit einer selbstigen [X.] geltend [X.] [X.]. [X.] er dies, verzichtet er auch auf die aus § 595 Abs. 1 [X.] [X.]) [X.] kann hier die [X.]age, ob die Zulssigkeit einer Widerkla-ge voraussetzt, [X.] sie "in derselben Prozeûart" erhoben wird wie die Klage(vgl. [X.], [X.], 217; [X.]/[X.],ZPO, 60. Aufl., [X.]. § 253 Rn. 8; Zller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 33Rn. 24). Selbst wenn [X.] entsprechend dem Grundgedanken des§ 260 ZPO verlangt, [X.] die Widerklage in derselben Prozeûart wie die Klage- 9 -erhoben wird, steht dies jedenfalls der Erhebung einer Urkundenwiderklager einer im ordentlichen Verfahren erhobenen Klage nicht entgegen.Die Einschrkung des § 260 ZPO verfolgt den Zweck, [X.] in einem Prozeûnicht Klagen miteinander verbunden werden sollen, deren [X.] gravierende Unterschiede aufweisen, [X.] eine gemeinsame Verhand-lung und Entscheidung nicht oder nur unter Schwierigkeiten mlich ist. [X.] Unterschiede bestehen zwischen dem ordentlichen Erkenntnisverfahrenund dem Urkundenverfahren jedoch nicht:[X.]) Ein solcher wesentlicher Unterschied zwischen Verfahren, der einerProzeûverbindung entgegensteht, ist anzunehmen, wenn fr die Rechtsmi[X.]lgegen die [X.] verschiedene Klageantrr eine Widerkla-ge unterschiedliche Instanzenz sind. Aus diesem Grund ist etwaeine Verbindung familienrechtlicher Verfahren mit ordentlichen Verfahren- r den Anwendungsbereich von § 610 Abs. 1 ZPO hinaus - nicht zulssig(vgl. [X.], Urteil vom 8. November 1978 - [X.], NJW 1979, 426 unterII 3). Dir eine Klage im Urkundenprozeû entscheidenden Urteile unterlie-gen jedoch denselben Rechtsmi[X.]ln wie Urteile im ordentlichen Verfahren. Einselbstig anfechtbares Vorbehaltsurteil mit [X.] auch das ordentliche Verfahren im Fall einer Aufrechnung (§ 302 ZPO).bb) Anders als der Wechsel- und Scheckprozeû [X.] das Urkunds-verfahren keine Vorschriftr die Verkrzung von [X.] (vgl.§ 604 Abs. 2 und 3 ZPO) und keine Sonderbestimmung fr die Änderung [X.] (vgl. § 227 Abs. 3 Nr. 4 ZPO). Derartige Unterschiede hat der Bun-desgerichtshof im [X.] zwischen [X.] und [X.] Grund dafr angesehen, [X.] in einem [X.] nicht hilfsweise frden Fall, [X.] der Wechsel ltig ist, eine [X.] erhoben werden- 10 -kann ([X.]Z 53, 11, 17; 82, 200, 207 f; [X.], Urteile vom 3. Mai 1982 - [X.], NJW 1982, 2258 und vom 7. Dezember 1981 - [X.], [X.] 1982,271). Über Klagen im ordentlichen Verfahren und im Urkundenverfahren kanndeshalb jedenfalls zusammen terminiert und verhandelt werden.cc) Auch die zentrale Besonderheit des Urkundenverfahrens, [X.] m-licr die [X.] unter [X.] der nicht durch Urkunden beleg-baren streitigen Einwendungen des Beklagten ein Vorbehaltsurteil zu [X.], steht einer gemeinsamen Durchfrung mit Klagen im ordentlichen Prozeûnicht entgegen. Dem Umstand, [X.] die [X.] im Regelfall in einemfrren Stadium des Prozesses entscheidungsreif sein wird als die Klage imordentlichen Verfahren, kann durch den [X.] eines Teilurteils (§ 301 Abs. 1ZPO) grundstzlich ausreichend Rechnung getragen werden. Bedarf es [X.] dem Ergebnis der ersten mlichen Verhandlung fr die [X.] die Klage im ordentlichen Verfahren einer Beweisaufnahme, [X.]d [X.] fr die [X.] die Urkundenwiderklage aufgrund derBeweismi[X.]lbeschrkung schon entscheidungsreif ist, so kann und [X.] [X.] r die Widerklage, sofern der [X.] eines Teilurteils nicht aus ande-ren Grsnahmsweise unzulssig ist, durch [X.]. Das Nachverfahren, fr welches die Beschrkungen in der [X.] nicht mehr gelten, kann sodann auch hinsichtlich einer etwaigenBeweisaufnahme gemeinsam mit dem [X.] die Klage im [X.] Verfahren fortgesetzt werden.dd) Der Verbindung einer ordentlichen Klage und einer Urkundenwider-klage kann schlieûlich nicht entgegengehalten werden, durch die "Vermi-schung der Verfahrensformen" [X.] Beschrkung auf die im [X.] zulssigen Beweismi[X.]l unterlaufen werden (Musielak/Voit, [X.] -2. Aufl., § 595 Rn. 2). Einer Verwertung von bereits aus der [X.] mit anderen Mi[X.]ln als Urkunden oder Parteivernehmung gewonnenenBeweisergebnissen fr das Vorbehaltsurteil stmlich § 595 Abs. 2 [X.]. [X.] die Beurteilung der Sachgerechtheit eines Verfahrens ist vondem Regelfall auszugehen, [X.] das Gericht prozeûordnungsgemû vorgeht.Im Nachverfahren wre eine derartige Verwendung von Beweisergebnissenaus der Verhandlung zur Klage im ordentlichen Verfahren ohnehin mlich,weil hier die einschrkende Vorschrift des § 595 Abs. 2 ZPO nicht [X.]) Die Zulassung einer Urkundenwiderklage im ordentlichen Verfahrenist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, [X.] einem praktischen, schutzwrdigen Interesse des Beklagten Rech-nung. Denn er kann mit einer solchen Klage die Vorteile einer Widerklage mitder vom Urkundenverfahren eingermten Chance verbinden, schneller als imordentlichen Verfahren zu einem vorlfigen Vollstreckungstitel zu gelangen.[X.]) Das Interesse eines Beklagten, seinen mit Urkunden [X.] gegen den [X.] gerade mit einer Widerklage und nicht mit einerselbstigen [X.] geltend zu machen, ergibt sich, von Kostenvor-teilen abgesehen, daraus, [X.] er den Gerichtsstand des § 33 ZPO nutzenkann. Ferner vermindert eine Verbindung die bei getrennten Prozessen beste-hende Gefahr widersprechender Entscheidungen (vgl. [X.]Z 40, 185, 188m.w.N.). Dies zeigt sich im gegebenen Fall in besonderem Maûe. Die Klage-antrtreffen Vorfragen, die fr die Begrtheit der Widerklage prjudi-ziell sind (vgl. § 256 Abs. 2 ZPO). Deshalb entsprche es bei ursprlich ge-trennten [X.] die Klage und die [X.] der [X.], die Verfahren zur Vermeidung einer Entscheidungsdivergenz- jedenfalls nach Übergang in das Nachverfahren - gemû § 147 ZPO zu [X.] -binden. Eine Verbindung wre der statt dessen in Betracht kommenden Aus-setzung des [X.] nach § 148 ZPO vorzuziehen. Bestehen [X.] nicht, weil es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen beiden[X.]n fehlt, so kann das Gericht die Urkundenwiderklage nach § 145Abs. 2 ZPO abtrennen.bb) Die als Widerklage erhobene [X.] bietet auch bei ge-meinsamer Verhandlung mit der im ordentlichen Verfahren erhobenen Klage [X.] die Chance, [X.] der [X.] schneller als im ordentlichen Ver-fahren ein vorlfig vollstreckbares Urteil erlangen kann; denn das [X.] kann, wie dargelegt, grundstzlich vorab im Wege eines Teilurteils erge-hen.3. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler auf der Grundlage desunstreitigen Parteivorbringens angenommen, [X.] der von der [X.]in ge-schuldete Kaufpreis fllig ist, weil die Beklagten, wie nach § 2 Abs. 3 und 4 [X.] r die Anteile der [X.] erforderlich, eine mit einem uneinge-schrkten [X.] vorgesehene Stichtagsbilanz zum [X.] vorgelegt haben.a) Ohne Erfolg rt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht mit imUrkundenverfahren zulssigen Beweismi[X.]ln festgestellt, [X.] die von den [X.] der [X.]irmi[X.]lte Bilanz vom 12. Mai 1997, obwohl sie als "An-wachsungsbilanz" bezeichnet ist, der im Kaufvertrag als Flligkeitsvorausset-zung vereinbarten Stichtagsbilanz entsprochen habe. [X.] das [X.] dies nicht r begrt, sondern auf die [X.] in dem von [X.] vorgelegten Gutachten der Sachverstigen [X.]verwiesen hat,ist unsclich. In dieser Verweisung liegt keine unzulssige Verwertung einesSachverstigengutachtens, sondern eine im Rahmen von § 313 ZPO mli-- 13 -che Verweisung auf den Vortrag einer Partei, dem das Gericht aufgrund eige-ner Überzeugung gefolgt ist.Die in Bezug genommenen [X.] legen den [X.], [X.] Flligkeitsvoraussetzung die Vorlage einer zum 1. Januar 1997 [X.] Uhr zu erstellenden Bilanz sein sollte, die die [X.]bilanz zum31. Dezember 1996 fortsetzt und nur die beiden in der Zwischenzeit erfolgtenAnwachsungsvorfortschreibt. Eine solche Bilanz haben die [X.]. Die Vertragsauslegung, die das Berufungsgericht dementsprechend,dem Gutachten folgend, vorgenommen hat, ist revisionsrechtlich nur [X.] darauf rprfbar, ob gesetzliche Auslegungsgrundstze, Denkge-setze, Erfahrungsstze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. etwa [X.], [X.]Z 135, 269, 273). Solche Fehler macht die Revision nicht geltend. DieAuslegung des Berufungsgerichts ist im rigen jedenfalls naheliegend, weildie Parteien in § 1 Nr. 3 des Vertrages die schuldrechtliche Wirkung des [X.] "auf den [X.], 1.01 Uhr (Stichtag)" festgelegt und in § 3Nr. 3 ausdrcklich zwei Abschlsse - den [X.] 1996 und den [X.] zum [X.] - unterschieden und nur den letzteren als Stich-tagsbilanz bezeichnet haben.b) Soweit die Revision rt, das Berufungsgericht habe ihren Vortragrgangen, der von der [X.] am 30. Juli 1997 er-teilte [X.] fr die Bilanz ksich nicht auf die Gewinn- [X.] und den [X.]ang beziehen, weil diese erst nach dem 23. Juli1997 erstellt worden seien und die Prfung im Juni 1997 stattgefunden habe,ergibt sich daraus kein Rechtsfehler des Berufungsgerichts. Das [X.] hat mlich festgestellt, [X.] die Gewinn- und Verlustrechnung und der[X.]ang dem [X.] vom 30. Juli 1997 beigeft waren. Die [X.] 14 -und Verlustrechnung und der [X.]ang dokumentieren in wenigen Zeilen ledig-lich die beiden Anwachsungsvorm 1. Januar 1997. Das [X.] -richt durfte deshalb davon ausgehen, [X.] beide von der Wirtschaftsprfungs-gesellschaft zur Kenntnis genommen und in die erteilte Besttigung einbezo-gen worden sind.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. [X.]ellesen
Meta
28.11.2001
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. VIII ZR 75/00 (REWIS RS 2001, 429)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 429
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