Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2011, Az. III ZR 259/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3474

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
III ZR 259/10
vom

8. September 2011

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 341 Abs. 2; EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 2
Gegen ein Urteil, durch das nach §
341 Abs.
2 ZPO der Einspruch gegen ein [X.] durch das Berufungsgericht als unzulässig verworfen wird, sind die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde nach den allgemeinen Regeln [X.]. Die Bestimmung des §
26 Nr.
8 Satz
2 EGZPO ist nicht entsprechend an-wendbar.
[X.], Beschluss vom 8. September 2011 -
III ZR 259/10 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. September 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Tombrink

beschlossen:

Das Rechtsmittel der Klägerin gegen das am 1.
September 2010 an Verkündung statt zugestellte Urteil der [X.] des [X.]s [X.] -
55
S 66/10
-
wird auf ihre Kosten als unzu-lässig verworfen.

Der Wert wird auf 4.370,56

Gründe:

I.

Nach einem klageabweisenden Versäumnisurteil vom 29.
September 2008 und einem hiergegen eingelegten Einspruch der Klägerin wurden die [X.] durch Urteil des Amtsgerichts vom 16.
Februar 2009 unter teilweiser Aufhebung
des Versäumnisurteils verurteilt, an die Klägerin 4.370,56

Zinsen als Gesamtschuldner zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten wurde dieses Urteil, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.
Februar 2010 keinen Antrag gestellt hatte, durch Versäumnisurteil vom 12.
März 2010 -
zugestellt am 16.
März 2010
-
dahin abgeändert, dass das erst-instanzliche Versäumnisurteil vom 29.
September 2008 aufrecht erhalten wird. 1
-

3

-

Nach Eingang einer Einspruchsbegründung am 3.
Mai 2010 und einem gericht-lichen Hinweis vom 7.
Mai 2010, dass kein Einspruch eingegangen sei, legte die Klägerin am 26.
Mai 2010 Einspruch ein und beantragte zugleich Wieder-einsetzung in den vorigen Stand. Das [X.] versagte die Gewährung von Wiedereinsetzung und verwarf den Einspruch der Klägerin gegen das [X.] vom 12.
März 2010 gemäß §
341 Abs.
2 ZPO als unzulässig. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie vor-sorglich als Revision behandelt sehen möchte, falls dieses Rechtsmittel kraft Gesetzes statthaft ist.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

1.
Nach der Neufassung des §
341 Abs.
2 ZPO durch das [X.] entscheidet das Gericht, das
einen
Einspruch
nicht für zulässig hält
-
auch wenn es hierüber
nicht mündlich verhandelt
-,
durch Urteil. Mit dieser Neuregelung wollte der Gesetzgeber das nach früherem Recht bestehende un-übersichtliche Nebeneinander verschiedener Rechtsmittel bereinigen und durch die zwingende Urteilsform die Entscheidung aufwerten
und eine einheitliche Behandlung sicherstellen (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 19.
Juli 2007 -
I
ZR 136/05, NJW-RR 2008, 218 Rn.
15 unter Bezugnahme auf BT-Drucks.
14/4722 S.
86
f). Die Urteilsform gilt nach §
238 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Satz
1 ZPO auch für
die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (vgl. [X.] aaO Rn.
16 bis 18). Die Bestimmung des §
341 Abs.
2 ZPO ist nach §
539 Abs.
3 ZPO auch im Berufungsverfahren anzuwenden.

2
3
-

4

-

2.
Hinsichtlich der Anfechtung eines solchen Berufungsurteils gelten die allgemeinen Regeln (vgl. Musielak/[X.], ZPO, 8.
Aufl., §
341 Rn.
4; [X.]/
[X.], ZPO, 28.
Aufl., §
341 Rn.
13; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
341 Rn.
10; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., §
341 Rn.
8; [X.]/Prütting, 3.
Aufl., §
341 Rn.
18; PG/[X.]zub, ZPO,
3.
Aufl.,
§
341 Rn.
7; Hk-ZPO/Pukall, 4.
Aufl., §
341 Rn.
5). Danach kommen zur Überprüfung eines Berufungsurteils die Revision (§
543 ZPO)
oder -
zunächst
im Falle ihrer Nichtzulassung
-
die Nichtzulassungsbeschwerde (§
544 ZPO)
in Betracht.

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im vorliegenden Fall nach §
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

t-zung gilt nach dem durch das 1.
Justizmodernisierungsgesetz vom 24.
August 2004 ([X.]
I S.
2198) angefügten Satz
2 dieser Bestimmung nur dann nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung (durch Urteil) verwirft. Durch diese Regelung ist dieselbe Möglichkeit der Überprüfung wie bei der nach §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO vorgesehenen Rechtsbeschwerde geschaffen worden, die ohne Rücksicht auf den [X.] statthaft ist,
wenn das Berufungsge-richt die Berufung durch Beschluss nach §
522 Abs.
1 Satz
3 ZPO verwirft
(vgl. zur Rechtslage nach §
26 Nr.
8 EGZPO a.F.
[X.], Beschluss vom 4.
Septem-ber 2002 -
VIII
ZB 23/02, NJW 2002, 3783).

Eine analoge Anwendung des §
26 Nr.
8 Satz
2 EGZPO auf die Verwer-fung des Einspruchs kommt nicht in Betracht. Die aufgezeigte Regelung über die Anfechtung des Urteils nach §
341 Abs.
2 ZPO, das als kontradiktorisches Urteil anzusehen ist (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 5.
März 2007 -
II
ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363 Rn.
8), ist nicht lückenhaft. Bereits zu dem bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Prozessrecht war anerkannt, dass ein Beru-4
5
6
-

5

-

fungsurteil, mit dem nach mündlicher Verhandlung ein Einspruch verworfen wurde (§
341a ZPO), (nur) mit der [X.] oder der Zulassungsrevision im Sinne des §
546 ZPO a.F. anfechtbar war (vgl. [X.], Beschluss
vom 4.
De-zember 1991 -
IV
ZB 4/91, [X.], 1701, 1702; [X.]/[X.], ZPO, 22.
Aufl., §
341 Rn.
13); dementsprechend war nach früherem Recht bei [X.] durch Beschluss in einer Familiensache die sofortige Be-schwerde nur bei Zulassung durch das [X.] eröffnet (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2.
Dezember 1981 -
IVb
ZB 846/81, NJW
1982, 1104
f; vom 9.
Juni 1999 -
XII
ZB 2/99, [X.]R ZPO §
341 Abs.
2 Familiensache 1).
Ein vom [X.] (oder der Zulassung) unabhängiges Rechtsmittel gegen eine Einspruchsverwerfung ist auch nach neuem Recht nicht vorgesehen (vgl. [X.], aaO Rn.
19; [X.], aaO Rn.
11; [X.], ZPO, 8.
Aufl., §
341 Rn.
4).

Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehal-ten, die Überprüfung einer Einspruchsverwerfung ebenso wie diejenige einer Berufungsverwerfung wertunabhängig auszugestalten. Zwar mag es für eine betroffene
Partei keinen relevanten Unterschied ausmachen, wenn ihr, wie dies hier von der Beschwerde geltend gemacht wird, zu Unrecht Wiedereinsetzung versagt wird, so dass sie zu keiner Überprüfung des Versäumnisurteils
in der Sache gelangen kann. Bei der Verwerfung der Berufung ist damit jedoch jede Überprüfungsmöglichkeit eines angefochtenen Urteils genommen, während der Betroffene, gegen den ein ordnungsgemäß zugestelltes Versäumnisurteil er-gangen ist, sein rechtliches Gehör erhalten hat. Das wird in dem vorliegenden Fall besonders deutlich, in dem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertreten war, es aber für richtig gehalten hat, in der Sache keinen Antrag zu stellen. Die Ausgestaltung des [X.] ist allgemein durch den Gedanken geprägt, im
Interesse der Prozessbeschleunigung eine durch ein 7
-

6

-

Versäumnisurteil gewarnte Partei zu besonders sorgfältiger Prozessführung anzuhalten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16.
April 1986 -
VIII
ZB 26/85, [X.]Z 97, 341, 345; vom 5.
März
2007 -
II
ZB 4/06, aaO Rn.
10).

b) Da die Revision hier nicht von Gesetzes wegen eröffnet und vom [X.] nicht zugelassen worden ist, hat das Rechtsmittel auch als Revi-sion keinen Erfolg.

[X.]
[X.]
Herrmann

[X.]
Tombrink

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.02.2009 -
20 [X.] 545/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.08.2010 -
55 S 66/10 -

8

Meta

III ZR 259/10

08.09.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2011, Az. III ZR 259/10 (REWIS RS 2011, 3474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3474

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 259/10

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