Bundessozialgericht, Urteil vom 13.08.2014, Az. B 6 KA 33/13 R

6. Senat | REWIS RS 2014, 3486

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Vertragsarzt - Sonderbedarfszulassung nach § 101 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5 - besondere Qualifikation (hier: Kommunikationsmethode AAC) - Erfordernis des Niederschlags in einer speziellen ärztlichen Weiterbildung oder Subspezialisierung - sozialgerichtliches Verfahren - Grundsatz der freien Beweiswürdigung)


Leitsatz

Besondere Qualifikationen, die nicht in einer speziellen ärztlichen Weiterbildung oder Subspezialisierung ihren Niederschlag gefunden haben, können keinen Anspruch auf Erteilung einer Sonderbedarfszulassung begründen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. September 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 6.

Tatbestand

1

[X.] steht eine [X.]zulassung des [X.] zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung in dem - wegen Überversorgung gesperrten - Planungsbereich [X.]

2

Der in [X.] geborene Kläger ist Diplompsychologe und Diplomsoziologe; er ist als Psychologischer Psychotherapeut sowie als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert und in das [X.] eingetragen. Seit 1.2.2011 ist der Kläger als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in C zu- und niedergelassen; er hat erklärt, auf diese Zulassung verzichten zu wollen, sobald er die begehrte [X.]zulassung im [X.] erhalten habe. Seinen Antrag, ihm dort eine [X.]zulassung für die [X.]ehandlung von Patienten zu erteilen, die nicht sprechen können bzw eine massive Sprachstörung haben, lehnte der Zulassungsausschuss wegen nicht gegebener Unterversorgung ab. Widerspruch, Klage und [X.]erufung sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid des beklagten [X.] vom [X.], Urteil des [X.] vom 5.5.2010, Urteil des L[X.] vom 12.9.2012).

3

Das L[X.] hat ausgeführt, es bestehe weder ein lokaler Versorgungsbedarf noch ein qualitätsbezogener Sonderbedarf. Defizite bei der lokalen Versorgung bestünden in [X.] nicht, weil die Stadt über einen flächendeckenden öffentlichen Personennahverkehr verfüge und der Kläger seine Praxis im [X.] führe. An einem qualitätsbezogenen Sonderbedarf fehle es bereits deswegen, weil dies einen besonderen Versorgungsbedarf voraussetze, wie er durch den Inhalt eines Schwerpunkts, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das [X.] nach der Weiterbildungsordnung umschrieben sei. [X.]ei Psychologischen Psychotherapeuten kämen als Gründe lediglich innerhalb eines Planungsbereichs bestehende [X.] hinsichtlich der in den [X.] beschriebenen [X.]ehandlungsformen der psychoanalytisch begründeten Verfahren oder der Verhaltenstherapie in Frage.

4

Auch im Rahmen der Versorgung mit Leistungen der Psychotherapie gehöre die Gewährleistung einer Verständigung aller Versicherten mit den an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern in ihrer jeweiligen (nicht[X.]n) Muttersprache nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]). Mit dieser Fallgruppe sei das [X.]egehren des [X.] unmittelbar vergleichbar: Ihm gehe es ausdrücklich nur um ein "Vehikel der Verständigung" mit der Gruppe der sprachbehinderten Patienten in Gestalt der Kommunikationsmethode der "Augmentative and Alternative Communication" (<[X.]-Methode>; die [X.] [X.]ezeichnung lautet "unterstützte Kommunikation"). [X.]egehrt werde nicht die Zulassung aufgrund besonderen [X.] für eine relevante [X.]ehandlungsmethode, sondern aufgrund der [X.]eherrschung einer besonderen Verständigungsmethode. [X.]ehauptete qualitative Unterschiede bei der Leistungserbringung begründeten keinen Anspruch auf eine [X.]zulassung. Aus den zum 1.1.2012 in [X.] getretenen Neuregelungen des [X.]-Versorgungsstrukturgesetzes ([X.]-VStG), mit denen die gesetzliche Regelungsermächtigung für den Gemeinsamen [X.]undesausschuss (G[X.]A) modifiziert worden sei, ergebe sich insoweit keine wesentliche Änderung.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Nichtberücksichtigung bzw -würdigung der spezifischen Lebensumstände [X.] behinderter bzw nicht sprechender Versicherter durch das L[X.]. Insbesondere habe dieses die [X.]escheinigung des [X.]ehindertenbeauftragten der [X.] Psychotherapeutenkammer vollkommen ignoriert sowie irrig angenommen, er - der Kläger - habe die [X.] selbst entwickelt. In der Sache habe das L[X.] § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 3 [X.][X.] V deswegen verletzt, weil es davon ausgegangen sei, dass der Gesetzgeber des [X.]-VStG bezüglich dieser Norm lediglich eine redaktionelle Klarstellung vorgenommen habe. Das habe der G[X.]A selbst anders gesehen, da er die Voraussetzungen der [X.]zulassung mit [X.]eschluss vom 16.5.2013 umfassend neu geregelt und dabei die beiden Tatbestände der [X.]zulassung deutlich - sowohl hinsichtlich ihrer Voraussetzungen als auch hinsichtlich des Verfahrens - ausdifferenziert habe. Selbst dann, wenn das L[X.] die [X.]edarfsplanungs-Richtlinie ([X.]edarfsplRL) in der Übergangszeit als lückenhaft hätte ansehen wollen, hätte es diese Lücke im Wege gesetzeskonformer Auslegung schließen können.

6

[X.]ezüglich des lokalen [X.] habe sich das L[X.] mit denklogisch abwegigen Erwägungen allein zur Ausstattung [X.] mit öffentlicher Verkehrsinfrastruktur begnügt. Zudem setzten beide Tatbestände eines [X.] voraus, dass aufgrund von [X.]esonderheiten des maßgeblichen Planungsbereichs ein zumutbarer Zugang der Versicherten zur vertragsärztlichen Versorgung nicht gewährleistet sei. Eine [X.]esonderheit in diesem Sinne könne auch die hohe Zahl nicht versorgter Versicherter sein.

7

Soweit es den qualifikationsbezogenen Sonderbedarf betreffe, habe das L[X.] verkannt, dass dieser nicht allein auf Versorgungskonstellationen beschränkt sei, in denen zu wenige Therapeuten eines der derzeit drei Richtlinienverfahren anbieten. Denn nach § 92 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.][X.] V sei der G[X.]A verpflichtet, den besonderen Erfordernissen behinderter oder von [X.]ehinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen. Daher müssten im Rahmen von [X.]zulassungen solche Qualifikationen berücksichtigt werden, die - wie die [X.] - für die [X.]ehandlung dieser Personengruppe unerlässlich seien. Außerdem bemesse sich die Erbringung und Verordnung von Leistungen und Maßnahmen nach § 92 Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.][X.] V allein nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse, wozu Möglichkeit und Umfang der Verständigung mittels universeller Kommunikationshilfen von vornherein nicht gehören könnten. Selbst dann also, wenn man dem G[X.]A einen Genehmigungsvorbehalt hinsichtlich dieser universellen Kommunikationshilfen zubilligte, könnte seine [X.]eschlussfassung nicht deren Ausschluss als Ergebnis haben. Indes scheide ein solcher Genehmigungsvorbehalt schon wegen der hohen Suizidalität in der Patientengruppe der [X.] behinderten bzw nicht sprechenden Versicherten einerseits und der Grundsätze der Entscheidung des [X.]VerfG vom 6.12.2005 (1 [X.]vR 347/98) andererseits aus. Aus diesen Gründen sei auch unschädlich, dass die Neuregelung der [X.]edarfsplRL nach wie vor keinen einschlägigen Tatbestand benenne, unter den seine Qualifikation für die [X.] subsumiert werden könne, weil selbst bei Annahme einer Lücke die Möglichkeit einer gesetzeskonformen Auslegung bestünde. Die Auffassung des L[X.], dass in typisierender [X.]etrachtungsweise davon auszugehen sei, dass die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten dem Versorgungsanspruch der Versicherten in qualitativer Hinsicht voll entsprächen, werde den besonderen Gegebenheiten der [X.] behinderten bzw nicht sprechenden Versicherten nicht gerecht.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des L[X.] [X.]erlin-[X.]randenburg vom 12.9.2012 und das Urteil des [X.] [X.]erlin vom 5.5.2010 sowie den [X.]escheid des [X.]eklagten vom [X.] aufzuheben und den [X.]eklagten zu verurteilen, über den Antrag des [X.] auf Erteilung einer [X.]zulassung für die psychotherapeutische [X.]ehandlung Versicherter mit den in der Widerspruchsbegründung des [X.] beschriebenen Sprachstörungen unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

9

Der [X.]eklagte und die [X.]eigeladene zu 1. beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Der [X.]eklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ein lokaler Versorgungsbedarf erfordere, dass es innerhalb eines Zulassungsbezirks einen abgegrenzten oder abgrenzbaren [X.]ereich geben müsse, für den eine Versorgungslücke bestehe; der Kläger mache den lokalen Sonderbedarf jedoch für den gesamten Zulassungsbezirk [X.] geltend. Auch ein qualifikationsbezogener Sonderbedarf liege nicht vor, da es insoweit um die ärztliche bzw psychotherapeutische Qualifikation gehe, nicht aber um außerhalb dieser Qualifikation erworbene besondere Kenntnisse und Fähigkeiten. Von daher unterscheide sich die Kommunikationsform [X.] nicht von besonderen Fremdsprachenkenntnissen eines Therapeuten, denn auch ein nicht [X.] Patient bedürfe zur ärztlichen oder psychotherapeutischen Therapie eines Sprachmittlers.

Die zu 1. beigeladene [X.] ([X.]) schließt sich den Ausführungen des [X.]eklagten an; nicht jede Erleichterung des Zugangs zur [X.]ehandlung begründe einen Sonderbedarf.

Die übrigen [X.]eigeladenen haben weder Anträge gestellt noch sich geäußert.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer [X.]zulassung hat, weil er die hierfür aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt.

1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht verfahrensfehlerhaft ergangen. Eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 128 [X.] 1 Satz 1 [X.]) ist nicht gegeben. Ein Verstoß hiergegen läge nur dann vor, wenn das [X.] im Rahmen der Beweiswürdigung gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder wenn es das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend und umfassend berücksichtigt hätte ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 10). Dies ist jedoch nicht der Fall. Soweit der Kläger beanstandet, dass das [X.] im Tatbestand seines Urteils dargestellt hat, der Kläger habe in seinem an den Zulassungsausschuss gerichteten Antrag angegeben, die [X.] "entwickelt" zu haben, gibt das [X.] lediglich wieder, was der Kläger auf Seite 2 seiner Antragsschrift vom 24.6.2008 selbst ausgeführt hat: "Im Rahmen meiner Ausbildung … sowie während meiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter dort habe ich unter Anleitung von Prof. Dr. S eine psychologisch-psychotherapeutische Interventionsmethode, die [X.], entwickelt." Soweit der Kläger vorträgt, das [X.] habe die "Bescheinigung" des [X.] der [X.] vollkommen ignoriert, ist zwar zutreffend, dass das Berufungsgericht dessen Stellungnahme weder im Tatbestand noch in den (knappen) Entscheidungsgründen erwähnt. Nach der vom [X.] vertretenen Rechtsauffassung war die Stellungnahme des [X.] jedoch ohne Bedeutung für die Entscheidungsfindung, denn am Fehlen einer rechtlichen Grundlage für eine auf die Kenntnis der [X.] gestützte Erteilung einer [X.]zulassung ändert die Einschätzung, dass im Tatsächlichen ein dringender Bedarf für die Zulassung entsprechend qualifizierter Behandler bestehe, nichts.

Versteht man das Vorbringen des [X.] dahingehend, dass er eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.]) rügen will, ergibt sich nichts anderes. Das Recht auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass wesentlicher Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen worden ist ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 512/09 - Juris Rd[X.], unter Hinweis auf [X.]E 96, 206, 216; [X.]-2500 § 103 [X.] RdNr 20 mwN). Dies ist jedoch nicht der Fall. Das [X.] hat lediglich Ausführungen des [X.] unberücksichtigt gelassen, die es nach der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung zur Auslegung des Bedarfsplanungsrechts als unbeachtlich unberücksichtigt lassen durfte.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer [X.]zulassung.

a. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer [X.]zulassung ist § 101 [X.] 1 Satz 1 [X.] iVm der [X.] Ärzte. § 101 [X.] 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass der [X.] in Richtlinien Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher [X.] zu beschließen hat, soweit diese zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich sind (§ 101 [X.] 1 Satz 1 [X.] aF) bzw soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken (§ 101 [X.] 1 Satz 1 [X.] nF).

Der [X.] ist der ihm übertragenen Aufgabe zum Erlass konkretisierender Vorgaben in Bezug auf § 101 [X.] 1 Satz 1 [X.] durch die ab [X.] geltenden (vgl [X.]chnitt V des Beschlusses des [X.] vom 16.5.2013, BAnz vom 3.7.2013) Regelungen in den §§ 36, 37 [X.] nF nachgekommen. Diese ersetzen die Regelungen in § 24 Buchst a und b [X.] in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung, welche - bei geänderter Bezifferung als § 36 [X.] 1 [X.] - bis zum 3.7.2013 unverändert fortgalten.

b. § 101 [X.] 1 Satz 1 [X.] gewährleistet in [X.], in denen - wie vorliegend - die Zulassung von Ärzten bzw Psychologischen Psychotherapeuten wegen Überversorgung beschränkt ist, dass angeordnete Zulassungssperren nicht unverhältnismäßig die Berufsausübung beschränken und dass die Versorgung der Versicherten gewährleistet bleibt ([X.], 242, 250 = [X.]-2500 § 101 [X.] f; [X.] 107, 147 = [X.]-2500 § 101 [X.], RdNr 14; zuletzt [X.]-2500 § 101 [X.] RdNr 15). Dies im Einzelnen zu konkretisieren hat der Gesetzgeber in § 101 [X.] 1 Satz 1 [X.] dem [X.] übertragen, der dementsprechend in der [X.] die Voraussetzungen für solche ausnahmsweisen Zulassungen festgelegt hat. Gegen die Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den [X.] bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat (stRspr, vgl [X.], 242, 250 = [X.]-2500 § 101 [X.]; [X.] 102, 21 = [X.]-2500 § 101 [X.], RdNr 14 mwN; [X.] 104, 116 = [X.]-2500 § 101 [X.], RdNr 11; [X.]-2500 § 101 [X.] RdNr 15 ). Bei der Konkretisierung und Anwendung der für die Anerkennung eines [X.] maßgeblichen Tatbestandsmerkmale steht den Zulassungsgremien ein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (stRspr des Senats, vgl [X.], 242, 250 = [X.]-2500 § 101 [X.]; [X.] 104, 116 = [X.]-2500 § 101 [X.], RdNr 15; [X.]-2500 § 101 [X.] RdNr 15; [X.] 107, 147 = [X.]-2500 § 101 [X.], RdNr 18).

Bei Zulassungsbegehren sind die Grundsätze über [X.] anzuwenden; dh, dass alle [X.] bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und alle Rechtsänderungen bis zum [X.]chluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind ([X.]-2500 § 101 [X.] RdNr 25 mwN; [X.] 104, 116 = [X.]-2500 § 101 [X.], RdNr 26 mwN). Mithin sind die durch das [X.] (vom 22.12.2011, [X.] 2983) mit Wirkung zum 1.1.2012 erfolgten Änderungen des § 101 [X.] wie auch die nachfolgenden Änderungen der [X.] zu berücksichtigen.

c. Die Voraussetzungen für eine [X.]zulassung wegen eines qualifikationsbezogenen [X.] liegen nicht vor.

aa. Nach § 37 [X.] 1 [X.] (in der ab dem [X.] geltenden Fassung) erfordert die Anerkennung eines qualifikationsbezogenen [X.] die Prüfung und Feststellung einer bestimmten Qualifikation nach [X.] 2 aaO und die Prüfung und Feststellung eines entsprechenden besonderen Versorgungsbedarfs in einer Region durch den Zulassungsausschuss. Gemäß § 37 [X.] 2 [X.] ist eine besondere Qualifikation iS von [X.] 1 anzunehmen, wie sie durch den Inhalt des Schwerpunktes, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das [X.] nach der Weiterbildungsordnung beschrieben ist. Auch eine Zusatzweiterbildung oder eine Zusatzbezeichnung kann einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf begründen, wenn sie den vorgenannten Qualifikationen vom zeitlichen und qualitativen Umfang her gleichsteht. Ein besonderer qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf kann auch bei einer Facharztbezeichnung vorliegen, wenn die Arztgruppe gemäß §§ 11 bis 14 [X.] mehrere unterschiedliche Facharztbezeichnungen umfasst.

Der für eine qualifikationsbezogene [X.]zulassung maßgebliche "Versorgungsbedarf" wird damit maßgeblich von einer besonderen, nachgewiesenen Befähigung des Arztes oder Psychotherapeuten her definiert. Dieser muss über eine Befähigung verfügen, wie sie durch die ärztlichen Weiterbildungsordnungen als "Schwerpunkt", "fakultative Weiterbildung" bzw "besondere Fachkunde" definiert wird. Diese auf den Leistungserbringer ausgerichteten Voraussetzungen des [X.] sind in § 101 [X.] 1 Satz 1 [X.] angelegt, in dem von einem "qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe" die Rede ist. Schon der Sachzusammenhang spricht insoweit dafür, dass sich dies auf die ärztliche - dh die medizinische - Qualifikation bezieht. Ohne die Bezugnahme auf feststellbare und nachweisbare Qualifikationen des Arztes ließe sich das Instrument der [X.]zulassung nicht handhaben, weil nicht ermittelbar wäre, wo qualitative Versorgungslücken bestehen.

Indem der [X.] in § 37 [X.] (nicht anders als bislang in § 24 Satz 1 Buchst b Satz 1 [X.] bzw § 36 [X.] 1 Buchst b [X.]) die besondere Qualifikation ganz eng an den Subspezialisierungen des ärztlichen Weiterbildungsrechts und - bei Psychotherapeuten - an den drei Richtlinienverfahren ausgerichtet hat, hat er von seiner Ermächtigung in § 101 [X.] 1 Satz 1 [X.] sachgerechten Gebrauch gemacht. Besondere Qualifikationen, denen sich ein Arzt berühmt, die aber nicht in Form einer speziellen Weiterbildung oder Subspezialisierung nach der Weiterbildungsordnung ihren Niederschlag gefunden haben, bleiben damit außer Betracht. Das gilt für fachliche Kompetenzen wie - selbstverständlich - auch für Kenntnisse, die sich außerhalb der Fachkunde bewegen, aber für die Ausübung der Heilkunde von Bedeutung oder zumindest hilfreich sein können. Solche Fähigkeiten sind etwa Sprachkenntnisse, Kenntnisse der Gebärdensprache und auch - was hier von Bedeutung ist - Kenntnisse der [X.] für kommunikationsgestörte Patienten.

bb. Ein weitergehendes Verständnis des qualifikationsbezogenen [X.] iS des § 101 [X.] 1 Satz 1 [X.] ist im Hinblick auf besondere sprachliche und/oder kommunikative Kompetenzen des Arztes auch nicht deshalb geboten, weil andernfalls der [X.] der Versicherten nach § 27 [X.] 1 [X.], der in der Wendung "Versorgungsbedarf" in § 101 [X.] 1 Satz 1 [X.] mittelbar angesprochen ist, nicht erfüllt werden könnte.

(1) Als Methode der Kommunikation verstanden, die sprachbehinderten Menschen den Austausch mit einem Therapeuten im Rahmen der Behandlung in einem der Richtlinienverfahren ermöglichen soll, ist die [X.] der Gebärdensprache vergleichbar: Denn [X.] behinderte bzw nicht sprechende Versicherte müssen - nicht anders als hörbehinderte Menschen - einen entsprechend qualifizierten Sprachmittler hinzuziehen, um sich mit einem Arzt oder Therapeuten verständigen zu können.

Wann die Krankenkassen die Kosten für solche Kommunikationsmittler übernehmen müssen, ist gesetzlich vorgegeben. Dies kommt hinsichtlich der Gebärdensprache exemplarisch in § 17 [X.] 2 [X.] zum Ausdruck. Danach haben hörbehinderte Menschen das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden (Satz 1 aaO); die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind nach Satz 2 Halbsatz 1 aaO verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. Eine vergleichbare Regelung enthält § 19 [X.] 1 Satz 2 SGB X für das Verwaltungsverfahren. Es liegt - nicht zuletzt mit Blick auf die Gleichstellung hörbehinderter Menschen und behinderten Menschen mit besonderer Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit in § 57 [X.]X - nahe, dass diese Regelungen in Bezug auf andere geeignete Kommunikationsmethoden entsprechende Anwendung finden. Der rechtliche Gehalt des § 17 [X.] 2 [X.] ist jedoch auf ein Recht zur Verwendung bzw Benutzung der Gebärdensprache als Kommunikationsmethode (vgl auch [X.], [X.], 3. Aufl 2003, § 17 RdNr 24) und zur Übernahme von [X.] beschränkt. Darüber hinausgehende Folgerungen, wie etwa eine besondere Qualifikation von Leistungserbringern oder gar die Schaffung eines speziell auf Gehörlose ausgerichteten [X.] lassen sich hieraus nicht entnehmen.

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Ansprüche kommunikationsgeminderter Patienten auf das Recht zur Benutzung spezieller Kommunikationsmethoden bzw zur Einschaltung von Kommunikationsmittlern und die Übernahme der hieraus resultierenden Kosten beschränkt hat, ist abzuleiten, dass Krankenkassen und [X.] nicht verpflichtet sind, ein speziell auf sprach- und kommunikationsbehinderte Menschen ausgerichtetes flächendeckendes Versorgungsangebot in jedem Fachgebiet zur Verfügung zu stellen. Dass es der Gesetzgeber in Bezug auf Gehörlose (oder vergleichbare Personengruppen) nicht für möglich und erforderlich gehalten hat, zugleich die Schaffung spezieller Leistungsangebote vorzuschreiben, lässt sich [X.] auch auf die psychotherapeutische Behandlung von [X.] Behinderten übertragen. Der Gesetzgeber sah das Problem ganz offensichtlich in der Kommunikation an sich, nicht hingegen in der spezifischen Qualifikation der Leistungserbringer. Nichts anderes gilt für die [X.]: Unterstellt, diese Kommunikationsmethode entspräche in ihrer Funktion der Gebärdensprache bei Gehörlosen, ergäbe sich daraus die Konsequenz, dass - auf Kosten der Krankenkassen - entsprechende Dolmetscher zum Einsatz kommen müssten, nicht aber, dass die Leistungserbringer selbst Kenntnisse dieser Kommunikationsmethode haben müssten oder aus dieser Kenntnis Ansprüche auf eine [X.]zulassung herleiten könnten.

Dem steht nicht entgegen, dass der [X.] jedem einzelnen Versicherten zusteht ([X.]-2500 § 101 [X.] RdNr 28). Der Gesichtspunkt, dass die Patientengruppe der [X.] behinderten bzw nicht sprechenden Versicherten ohne die Anwendung der [X.] besondere Hürden überwinden muss, um ihren Leistungsanspruch auf eine psychotherapeutische Behandlung wahrzunehmen, gilt gleichermaßen für andere in ihrer Kommunikationsfähigkeit eingeschränkte Patientengruppen, zB für Gehörlose, die auf die Nutzung der Gebärdensprache angewiesen sind. Damit wird nicht in Frage gestellt, dass es für die betroffenen Patienten günstig sein kann, von Ärzten bzw Therapeuten behandelt zu werden, die jenseits ihrer medizinisch-fachlichen Qualifikation etwa über zusätzliche Sprachkenntnisse oder Kenntnisse der Gebärdensprache verfügen. Ein Anspruch darauf, dass jedem Versicherten an jedem Ort solche Therapeuten tatsächlich zur Verfügung stehen, besteht aber nicht. Deshalb kann auf die Fähigkeit eines Arztes oder Psychotherapeuten, mit einem Patienten in der Gebärdensprache oder - die Eignung der Methode unterstellt - mittels der [X.] zu kommunizieren, keine [X.]zulassung gestützt werden.

Soweit sich der Kläger auf § 92 [X.] 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] beruft, wonach der [X.] bei Erlass seiner Richtlinien "den besonderen Erfordernissen der Versorgung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker" Rechnung zu tragen hat, folgt auch hieraus kein Anspruch auf Berücksichtigung besonderer Kommunikationsmethoden im Rahmen des [X.]. Unmittelbare Auswirkungen auf das Leistungsrecht hat diese Vorschrift nicht, da die leistungsrechtlichen Vorschriften zur Krankenbehandlung aus finanziellen Erwägungen heraus nicht erweitert wurden ([X.], § 92 [X.] RdNr 17 unter Hinweis auf den Ausschussbericht zum [X.], BT-Drucks 11/3480 [X.]). Nichts anderes gilt für § 2a [X.], welcher bestimmt, dass den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen ist. Auch dieser allgemeinen Verpflichtung ist innerhalb des geltenden Rechts Rechnung zu tragen. Besteht aber im Hinblick auf bestimmte Formen der Behinderung kein spezifischer Leistungsanspruch, kann dies auch keinen Sonderbedarf begründen, dem durch entsprechende Zulassungen Rechnung zu tragen wäre. Es wäre Sache des Gesetzgebers, weitergehende Leistungsansprüche (und ggf ihre Auswirkungen auf das Leistungserbringungsrecht) ausdrücklich zu normieren.

Auch aus dem Beschluss des [X.] vom 6.12.2005 ([X.]E 115, 25 = [X.]-2500 § 27 [X.]) lässt sich kein Anspruch auf eine von den gesetzlichen bzw untergesetzlichen Vorgaben abweichende [X.]zulassung herleiten. Zwar gehört danach die Vorsorge in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung - unter den dort genannten Voraussetzungen - zum Kernbereich der Leistungspflicht der [X.]. Jedoch ist nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen auf den hier in Rede stehenden Personenkreis der [X.] Behinderten zutreffen.

(2) Sähe man - was eher fernliegt und auch vom Kläger nicht geltend gemacht wird - in der [X.] eine besondere Behandlungsmethode, die speziell für eine psychotherapeutische Behandlung von sprachgestörten Patienten geeignet ist, würde schon der Methodenvorbehalt des § 135 [X.] 1 [X.] und - bezogen auf die Psychotherapie - die Begrenzung des [X.]s der Versicherten auf die drei Richtlinienverfahren einer entsprechenden Ausweitung des Begriffs "Versorgungsbedarf" entgegenstehen. Für eine Anerkennung als eigenständige Behandlungsmethode fehlte es bereits an der Einleitung eines entsprechenden Prüfverfahrens, erst recht am Vorliegen entsprechender Empfehlungen.

cc. Durch die zum 1.1.2012 erfolgte Neufassung des § 101 [X.] 1 Satz 1 [X.] ist - anders als der Kläger meint - keine grundlegende Änderung der an eine qualifikationsbezogene [X.]zulassung zu stellenden Anforderungen eingetreten; insbesondere ergeben sich hieraus keine Auswirkungen auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch. Für die - die Gesetzesänderung nachvollziehende - Änderung der [X.] gilt nichts anderes. Zwar dient die Änderung des § 101 [X.] 1 Satz 1 [X.] nach der Gesetzesbegründung zum [X.] (BT-Drucks 17/6906 [X.] unter Allgemeiner Teil sowie [X.] f zu [X.]5 Buchst a Doppelbuchst aa) auch einer Erweiterung der Möglichkeit zur Erteilung von [X.]zulassungen, insbesondere aber der Präzisierung der Vorgaben: Anlass hierfür sieht der Gesetzgeber (aaO [X.]) darin, dass die Zulassungsgremien von der Möglichkeit der Erteilung von [X.]zulassungen in sehr unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht hätten und die Umsetzung der gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben der Praxis offenbar Probleme bereite. Namentlich an der grundlegenden Orientierung am ärztlichen Weiterbildungsrecht hat sich durch die Neuregelung indessen nichts geändert.

d. Erst recht kommt keine [X.]zulassung wegen eines lokalen [X.] in Betracht. Der lokale Sonderbedarf ist darauf ausgerichtet, in Bereichen überversorgter und für weitere Zulassungen gesperrter Planungsbereiche im Falle lokaler Unterversorgung weitere Zulassungen zu ermöglichen ([X.]-2500 § 101 [X.] Rd[X.]5). Nach § 36 [X.] 4 Satz 3 [X.] (in der ab dem [X.] geltenden Fassung, vgl [X.]chnitt V des Beschlusses des [X.] vom 16.5.2013, BAnz vom 3.7.2013) setzt ein lokaler Sonderbedarf voraus, dass "aufgrund von … Besonderheiten des maßgeblichen Planungsbereichs (z.B. in Struktur, Zuschnitt, Lage, Infrastruktur, geografische Besonderheiten, Verkehrsanbindung, Verteilung der niedergelassenen Ärzte) ein zumutbarer Zugang der Versicherten zur vertragsärztlichen Versorgung nicht gewährleistet ist und aufgrund dessen [X.] bestehen". Selbst wenn man unterstellte, dass ohne die Kommunikationsmethode [X.] in Bezug auf den Personenkreis der [X.] behinderten bzw nicht sprechenden Versicherten [X.] bestünden, beruhte dies jedenfalls nicht auf den "Besonderheiten des maßgeblichen Planungsbereichs" iS des § 36 [X.] 4 Satz 3 [X.] nF; entsprechender Bedarf bestünde dann vielmehr in allen [X.].

3. Auch eine Ermächtigung des [X.] kommt nicht in Betracht, denn nach der Rechtsprechung des Senats können Leistungen, die nicht Gegenstand des Leistungsumfangs der [X.] sind, von vornherein weder Grundlage einer [X.]zulassung noch einer Ermächtigung sein ([X.] [X.] [X.] 31/07 R - Juris RdNr 27 = USK 2007-95). Wie dargelegt, ist die Gewährleistung einer unmittelbaren Verständigungsmöglichkeit von sprachbehinderten Patienten mit ihren Ärzten und Therapeuten nicht in dem Sinne von der Krankenkasse geschuldet, dass sie jedem Patienten ein entsprechendes Angebot zur Verfügung stellen müsste.

4. Ob es Konstellationen gibt, in denen Patienten trotz ihrer fehlenden sprachlichen Artikulationsfähigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges von einer Verhaltenstherapie oder einer Psychoanalyse profitieren können, ist in diesem Verfahren ebenso wenig zu klären wie die Frage, ob es - bei Bejahung der vorangestellten Frage - darunter wiederum Konstellationen gibt, in denen der Behandlungserfolg nicht gewährleistet wäre, wenn ein Kommunikationsmittler eingeschaltet wird, sondern nur dann, wenn der Therapeut selbst neben dem Richtlinienverfahren auch die [X.] beherrscht. Sollte beides in ganz besonders gelagerten Fällen gegeben sein, hätte das nicht zur Folge, dass einem Therapeuten eine [X.]zulassung (oder eine Ermächtigung) zu erteilen wäre, sondern es käme insoweit - wie dies der Senat im Fall der Angewiesenheit eines Patienten auf Leistungen der Gesprächstherapie angenommen hat (s [X.] 105, 26 = [X.]-2500 § 92 [X.], Rd[X.]7 ff) - nur eine Versorgung auf der Grundlage eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 [X.] 3 Satz 1 [X.] in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a [X.] 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 [X.] 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 6. ist nicht veranlasst, da diese keinen Antrag gestellt haben (§ 162 [X.] 3 VwGO, vgl [X.] 96, 257 = [X.]-1300 § 63 [X.], RdNr 16).

Meta

B 6 KA 33/13 R

13.08.2014

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Berlin, 5. Mai 2010, Az: S 71 KA 392/09, Urteil

§ 128 Abs 1 S 1 SGG, § 92 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 101 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 101 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5 vom 22.12.2011, § 24 Buchst a ÄBedarfsplRL vom 06.09.2012, § 24 Buchst b S 1 ÄBedarfsplRL vom 06.09.2012, § 36 Abs 1 Buchst b ÄBedarfsplRL vom 20.12.2012, § 36 Abs 4 S 3 ÄBedarfsplRL vom 16.05.2013, § 37 Abs 1 ÄBedarfsplRL vom 16.05.2013, § 37 Abs 2 ÄBedarfsplRL vom 16.05.2013

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.08.2014, Az. B 6 KA 33/13 R (REWIS RS 2014, 3486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3486

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