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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:030320B5STR36.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 36/20
vom
3. März 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. März 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2017 mit den Feststel-lungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und angeordnet, dass drei Monate aufgrund überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten führt mit einer Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils.
1. Das Verfahrenshindernis unwirksamer Anklageerhebung besteht nicht. Wird zunächst Anklage zum Strafrichter erhoben und kommt es anschließend zur Vorlage des Verfahrens beim [X.] (§ 209 Abs. 2 StPO) sowie zur anschließenden Übernahme des Verfahrens, ist § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht verletzt, wenn die Anklage kein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen enthält, 1
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denn das Vorgehen der Staatsanwaltschaft entspricht in derartigen Fällen § 200 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. KK-StPO/[X.], 8. Aufl., § 200 Rn. 36 mwN auch zur abweichenden Ansicht).
2. Zu Recht und in zulässiger Weise beanstandet die Revision eine [X.] von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Über vor der Hauptverhandlung geführte Gespräche, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, wurde in der Hauptverhandlung nur unzureichend informiert. Finden solche Gespräche statt, ist in der Hauptverhandlung deren wesentlichen Inhalt mitzuteilen, mithin, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte von einzelnen Gesprächsteilnehmern dabei vertreten wurden und ob sie bei anderen auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind (st. Rspr., vgl. zuletzt nur [X.], Beschluss vom 26. November 2019
3 StR 336/19,
NStZ-RR
2020, 87; [X.], Beschluss vom 4. Februar 2020
2 BvR 900/19, je mwN).
Die Mitteilung der im Vorfeld der Hauptverhandlung geführten Gesprä-che, in denen es um die Einstellung bestimmter Vorwürfe gegen ein Geständnis des Angeklagten und die Verhängung einer noch bewährungsfähigen Strafe festgestellt, dass Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO, deren Gegen-stand die Möglichkeit einer Verständigung gemäß § 257c StPO gewesen ist, stattgefunden haben. Dabei wurde seitens der Staatsanwaltschaft und der Kammer bei Einstellung mehrerer Anklagepunkte aus der Anklage 16.06.2014
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechts-fehler beruht (vgl. zum Prüfungsmaßstab [X.],
aaO Rn. 36 ff.). Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei gegebenenfalls auch die weitere rechtsstaatswidrige Verzögerung des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen sein wird.
Mutzbauer
Berger
Mosbacher
Köhler
Resch
Vorinstanz:
[X.], [X.], 19.10.2017 -
406 Js 41065/13 8 KLs (6/14)
5
Meta
03.03.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2020, Az. 5 StR 36/20 (REWIS RS 2020, 11796)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11796
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