Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2013, Az. III ZB 59/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 756

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
III Z[X.] 59/13
vom

27. November 2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 17 Abs. 2 Satz 1; [X.] § 1 Abs. 1 Satz 1; VwVfG §§ 29, 13 Abs. 1; [X.] § 48 Abs. 4

a)
Macht ein [X.]eschwerdeführer geltend, er könne in seiner Eigenschaft als [X.]e-teiligter an einem Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs-
und Übernahme-gesetz von der [X.] Akteneinsicht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG verlangen, so ist gegen die ablehnende Verfü-gung der [X.] gemäß § 48 Abs. 4 [X.] der ordentliche Rechts-weg eröffnet.

b)
[X.]ei einem auf das [X.] gestützten Anspruch auf [X.] (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und einem auf der Grundlage der §§
29, 13 Abs. 1 VwVfG geltend gemachten Akteneinsichtsrecht handelt es sich um verschiedene prozessuale Ansprüche. Eine rechtswegüberschrei-tende Entscheidungskompetenz gemäß §
17 Abs.
2 Satz 1 [X.] des für den Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz
1 [X.] zuständigen Gerichts auch für das [X.] nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG besteht daher nicht.

[X.], [X.]eschluss vom 27. November 2013 -
III Z[X.] 59/13 -
OLG Frankfurt/[X.]
-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2013 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des [X.]eschwerdeführers gegen den [X.]e-schluss des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmesenats des [X.] vom 18. Februar 2013 -
[X.] 3 und 4/11 -
wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] trägt der [X.].

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über den Rechtsweg für einen vom [X.] geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG.

1
-

3

-

Der [X.]eschwerdeführer war im Jahr 2010 Aktionär der D.

P.

AG. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 beantragte er nach Maßgabe des [X.]es
bei der [X.]eschwerdegegnerin, der [X.],
die Gewährung von Akteneinsicht in die [X.], welche die [X.]eschwerdegegnerin über die P.

-Übernahme durch die D.

[X.].

AG habe. Die [X.]eschwerdegegnerin gab diesem Antrag mit [X.]escheid vom 3. Dezember 2010 teilweise bezüglich näher bezeichneter [X.] statt und lehnte das [X.]egehren im Übrigen ab.

Der [X.]eschwerdeführer hatte zwischenzeitlich mit Schreiben vom
19. No-vember 2010 Widerspruch gegen die Gestattung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der
D.

[X.].

AG durch die [X.]eschwerdegegnerin eingelegt. In dem Schreiben beantragte
er nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG
Ein-sicht in die Unterlagen,
welche die [X.]eschwerdegegnerin über die P.

-Übernahme durch die
D.

[X.].

AG habe. Diesen Antrag lehnte die [X.]e-schwerdegegnerin mit [X.]escheid vom 25. November 2010
ab.

Die gegen die [X.]escheide vom 25. November 2010 und 3. Dezember 2010 gerichteten Widersprüche des [X.]eschwerdeführers wies die [X.]eschwerde-gegnerin mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 zurück. In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde auf die Möglichkeit der [X.] der [X.]eschwerde bei dem [X.]. Der [X.]eschwerdeführer erhob daraufhin zunächst mit am selben Tag ein-gegangenem Schreiben vom 21. Februar 2011 Klage bei dem [X.], mit der er sein Akteneinsichtsgesuch nach dem [X.]. Ebenfalls mit am selben Tag, jedoch

2
3
4
-

4

-

zeitlich nach der Klage bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben vom 21. Februar 2011 legte er [X.]eschwerde bei dem Wertpapiererwerbs-
und Übernahmesenat des [X.]s
Frankfurt am [X.] ein, mit der er [X.] nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG und dem [X.].

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am [X.] erklärte mit [X.]eschluss vom 24. August 2011 den Verwaltungsrechtsweg für zulässig. Die hiergegen gerich-tete [X.]eschwerde der [X.]eschwerdegegnerin wies der [X.] [X.] mit [X.]eschluss vom 15.
Dezember 2011 zurück. Die weitere [X.]e-schwerde der [X.]eschwerdegegnerin wurde vom [X.] mit [X.]eschluss vom 20. September 2012
(NVwZ 2012, 1563 = [X.], 2319) zu-rückgewiesen. Der [X.]eschwerdeführer hat daraufhin mit Schreiben vom 30. Ok-tober 2012 bei dem [X.] Frankfurt am [X.] die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Frankfurt am [X.] beantragt. Das [X.] hat mit dem angefochtenen [X.]eschluss den ordentlichen Rechtsweg wegen des Anspruchs auf Akteneinsicht nach §§ 13, 29 VwVfG für zulässig erklärt. Mit der vom [X.] zugelassenen [X.]eschwerde ver-folgt der [X.]eschwerdeführer seinen Verweisungsantrag vom 30. Oktober 2012 weiter.

II.

1.
Die [X.]eschwerde ist gemäß §
17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist eine Rechtsbeschwerde im Sinne der §§
574
ff ZPO oder jedenfalls als solche zu behandeln (Senat, [X.]eschluss vom 29. Juli 2004 -
III Z[X.] 2/04, NJW-RR 2005, 142; [X.], [X.]eschluss vom 16. Okto-ber 2002 -
VIII Z[X.] 27/02, [X.]Z 152, 213, 214 f; [X.], ZPO, 5
6
-

5

-

22.
Aufl., §
17a [X.] Rn. 29). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das [X.] erstmals eine Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 2 bis 4 [X.] getroffen hat (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. November 2002 -
XI [X.], NJW 2003, 433, 434; [X.] aaO
§
17a [X.] Rn. 28; MüKoZPO/
[X.], 4. Aufl., §
17a [X.] Rn.
33).

2.
Die [X.]eschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Das [X.] hat in [X.]ezug auf die Klage auf Gewährung des [X.] nach dem [X.]
([X.]) vom 5. Sep-tember 2005 ([X.] I S. 2722) eine [X.]indungswirkung des rechtskräftigen, den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärenden [X.]eschlusses des Verwaltungs-gerichts Frankfurt am [X.] vom 24. August 2011 angenommen. Ein gerichtli-ches Verfahren, in dem ein Aktionär einen Anspruch auf Akteneinsicht in die
behördlichen Akten eines Verwaltungsverfahrens zur Erteilung einer [X.]efreiung an einen [X.]ieter nach §§ 35, 37 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegeset-zes ([X.]) vom 20. Dezember 2001 ([X.] I S. 3822) als Drittbetroffener auf § 29 VwVfG stütze, werde jedoch von der [X.], den ordentlichen Rechtsweg eröffnenden Sonderzuweisung nach § 48 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO umfasst.

Hieran ändere die im Verwaltungsrechtsweg rechtskräftig getroffene Ent-scheidung über die bestehende dortige Zuständigkeit hinsichtlich der Prüfung eines [X.]s nach dem [X.] nichts. Der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei nicht eröffnet, da es sich bei dem Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheits-

7
8
9
-

6

-

gesetz und dem Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG um unterschiedliche Streitgegenstände handele. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem [X.]eschluss des [X.]s vom 20. September 2012, in dem eine Identität des Streitgegenstands offen gelassen worden sei.

Auch eine (teilweise) Verweisung des Verfahrens hinsichtlich des auf das [X.] gestützten Verpflichtungsbegehrens komme nicht in [X.]etracht, weil dieser Anspruch vor dem Verwaltungsgericht bereits rechtshän-gig sei.

b) Dies hält der
rechtlichen Nachprüfung stand.

aa) Zu Recht und mit zutreffender [X.]egründung hat das Oberlandesge-richt angenommen, dass für den vom [X.]eschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich der ordentliche Rechtsweg gemäß §
48 Abs. 4 [X.] eröffnet ist. Die [X.]estimmung des § 48 Abs. 4 [X.] ist eine abdrängende
Sonderzuweisung im Sinne des §
40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO (Santelmann in [X.]meyer, [X.], 3. Aufl., § 48 Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 48 [X.] Rn. 2; Döhmel in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 48 Rn. 3). Der Ge-setzgeber hat in § 48 Abs. 4 [X.] die Gerichtszuständigkeit bei dem Oberlan-desgericht am Sitz der [X.]eschwerdegegnerin konzentriert, um divergierende Entscheidungen und Gesetzesauslegungen verschiedener Rechtswege zu ver-meiden und der [X.] zum Verfahren der Fusionskontrolle Rechnung zu tragen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen,

10
11
12
-

7

-

[X.]T-Drucks. 14/7034 S.
64 f). Um dieser Intention gerecht zu werden, ist die Sonderzuweisung in §
48 Abs. 4 [X.] weit auszulegen
(Döhmel aaO
§ 48 Rn.
52; [X.] in [X.]/Süßmann, [X.], 2. Aufl., § 48 Rn. 3). Sie umfasst sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die Verfügungen oder sonstige hoheitliche Handlungen der [X.]eschwerdegegnerin im Rahmen der ihr nach dem Wertpa-piererwerbs-
und Übernahmegesetz zugewiesenen Aufgaben betreffen ein-schließlich hiermit in Zusammenhang stehender Nebenverfahren (vgl. [X.] aaO; KK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 48 Rn. 21). Nach dieser Maßgabe unter-fällt auch der auf eine Verfahrensbeteiligung und damit auf §§ 29, 13 Abs.
1 VwVfG gestützte [X.] der Sonderzuweisung des § 48 Abs.
4 [X.]. Das Akteneinsichtsrecht eines [X.]eteiligten an dem Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetz steht in einem engen Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren selbst. Es dient der [X.] der Rechte des [X.]eteiligten und ist im Verhältnis zu diesen Rechten nur ein Annex. Nebenansprüche, die nur einen Annex zu dem Hauptrecht des [X.] darstellen, folgen indes in der [X.] denselben Regeln wie das Hauptrecht. Eine für letzteres geltende Rechtswegzuweisung ist daher auch auf die Geltendmachung des [X.] zu erstrecken (vgl. zu einem Auskunftsanspruch, der als Hilfs-
oder Nebenanspruch zum Amtshaf-tungsanspruch geltend gemacht wird, Senat, Urteil vom 25. September 1980
-
III ZR 74/78, [X.]Z 78, 274, 276 ff).

bb) Die Entscheidung über das Akteneinsichtsrecht nach §§ 29, 13 Abs.
1 VwVfG fällt vorliegend auch nicht gemäß §
17 Abs. 2 Satz 1 [X.] in die Entscheidungskompetenz des [X.]. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit un-ter [X.] in [X.]etracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Ihm fällt damit eine rechtswegüberschreitende Sach-
und Entscheidungskompetenz zu.
13
-

8

-

(1) Diese setzt indes voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein ein-heitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen An-spruchs ist. Liegt hingegen eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für jeden dieser Ansprüche die [X.] gesondert zu prüfen ([X.], Urteil vom 28. Februar 1991 -
III ZR 53/90, [X.]Z 114, 1, 2; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 17 Rn. 55; [X.], 5.
Aufl., § 17 [X.]
Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 17 [X.] Rn. 5; [X.] aaO § 17 [X.] Rn. 16). Ziel der Änderung des § 17 Abs. 2 [X.] war es, in [X.], in denen der [X.] auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Grundlagen gestützt ist, das angerufene Gericht zur Entscheidung über sämtliche [X.] zu verpflichten, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist. Würde diese Erweiterung der Entscheidungskompetenz hingegen auch bei einer Mehrheit prozessualer Ansprüche die Zulässigkeit des Rechtswegs für sämtliche prozessuale Ansprüche begründen, wäre der Rechts-wegmanipulation durch beliebige Klagehäufungen Tür und [X.] geöffnet. Dass der Gesetzgeber dies in Kauf nehmen wollte, ist nicht ersichtlich (Senat, Urteil vom 28. Februar 1991 aaO).

(2) [X.]ei dem auf das [X.] gestützten Anspruch auf Informationszugang und dem auf der Grundlage der §§
29, 13 Abs. 1 VwVfG geltend gemachten Akteneinsichtsrecht handelt es sich -
wie das [X.] zutreffend erkannt hat -
um verschiedene Streitgegenstände mit der Folge, dass eine rechtswegüberschreitende Sach-
und Entscheidungskompe-tenz des [X.] gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch hinsichtlich des [X.] nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG nicht gegeben ist (ver-schiedene Streitgegenstände annehmend auch [X.], [X.]eschluss vom

14
15
-

9

-

15.
Dezember 2011 -
6 [X.] 1926/11, juris Rn. 30 ff; ablehnend [X.]/
[X.], EWiR 2013, 283, 284 sowie -
für das [X.] NRW -
VG Düsseldorf, [X.] 2012, 489, 490; für das Verhältnis von § 25 SG[X.] X zu § 1 [X.]
ebenfalls bejahend
Keller, [X.] 15/2012 Anm.
6;
a.A.
insoweit
-
jedoch ohne [X.]egründung -
LSG Nordrhein-Westfalen, [X.]eschluss vom 26. April 2010 -
L 16 [X.] 9/09 SV, juris Rn. 13).

(a) Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein bestimmter
materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als [X.] oder
Rechtsfolgenbehauptung verstandene eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebens-sachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herlei-tet (sogenannter zweigliedriger [X.], vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2006 -
III Z[X.] 36/06, NJW-RR 2006, 1502 Rn. 8; [X.], Urteile vom 13.
Januar 2009 -
XI [X.], NJW-RR 2009, 790 Rn. 17 und vom 19. No-vember 2003 -
VIII ZR 60/03, [X.]Z 157, 47, 50). Auch im Fall eines [X.]n Klageantrags können daher mehrere Streitgegenstände vorliegen. [X.] hierfür ist, dass der Antrag auf mehrere Sachverhalte und Ansprü-che gestützt wird ([X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Einleitung Rn. 74).

(b) Vorliegend sind zwar
die durch den [X.]eschwerdeführer formulierten Anträge, mit denen ein Anspruch auf Informationszugang nach dem [X.] einerseits und ein [X.] nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG andererseits geltend gemacht werden, inhaltlich im Wesentlichen identisch. Mit beiden Anträgen begehrt der [X.]eschwerdeführer Einsicht in die Unterlagen, die der [X.]eschwerdegegnerin über die P.

-Übernahme durch

16
17
-

10

-

die D.

[X.].

AG vorliegen. Eine Mehrheit von [X.] kann jedoch bei gleichem Antrag auch dann vorliegen, wenn die materiell-rechtliche Regelung die [X.] Ansprüche erkennbar unterschiedlich aus-gestaltet (Senat,
Urteile
vom 27. Mai 1993
-
III ZR 59/92, [X.], 2173
und vom 11. Juli 1996 -
III ZR 133/95,
NJW 1996, 3151, 3152; [X.], Urteile vom 24.
Januar 2013 -
I [X.], [X.], 397 Rn. 13 und vom 22. Oktober 2013 -
XI ZR 42/12, juris Rn. 22, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Das ist vorliegend der Fall.

Das [X.] hat zu Recht
auf die grundlegenden strukturellen Unterschiede zwischen dem Informationsanspruch nach dem Informationsfrei-heitsgesetz und dem Akteneinsichtsrecht gemäß § 29 VwVfG hingewiesen. Das [X.] begründet unabhängig von einem konkreten Ver-waltungsverfahren ein allgemeines Informationszugangsrecht für jedermann, das nicht nur hinsichtlich der [X.], der Anspruchsvoraussetzungen und der Grenzen eine besondere gesetzliche Ausgestaltung erfahren hat, son-dern für das auch hinsichtlich seiner Gewährung ein eigenständiges, im Infor-mationsfreiheitsgesetz geregeltes Verwaltungsverfahren vorgesehen ist (§§
7 ff [X.]; vgl. dazu [X.], [X.], 2009, § 1 Rn. 17). Dagegen besteht das Aktenein-sichtsrecht gemäß der spezialgesetzlichen Regelung des § 29 VwVfG aus-schließlich im Rahmen eines konkreten Verwaltungsverfahrens. Es dient den Akteneinsicht [X.]egehrenden zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer recht-lichen Interessen als [X.]eteiligte im Sinne von § 13 Abs. 1 VwVfG. Das Aktenein-sichtsrecht nach § 29 VwVfG ist mithin -
als Annex zu den Hauptrechten der [X.]eteiligten (s.o. zu aa) -
untrennbar mit dem Verwaltungsverfahren selbst [X.], innerhalb dessen es geltend gemacht wird.

18
-

11

-

Diese bedeutenden funktionellen und strukturellen Unterschiede zwi-schen dem Informationszugangsrecht nach dem [X.] einerseits und dem Akteneinsichtsrecht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG anderer-seits dürfen bei der Frage eines einheitlichen prozessualen Anspruchs nicht unberücksichtigt bleiben. Eine Sichtweise, die in der vorliegenden spezifischen Konstellation ausschließlich auf den Wortlaut des Klageantrags abstellt, greift zu kurz, da sie den vorgenannten Unterschieden und [X.]esonderheiten der [X.] nach dem [X.] und §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG nicht hinreichend Rechnung trägt.

Zudem ist zu bedenken, dass mit der Neufassung des § 17 Abs. 2 [X.] durch das Vierte Gesetz zur Änderung der [X.]ordnung vom 17. Dezember 1990 ([X.] I S. 2809) zwar eine rechtswegüberschreitende
Entscheidungskompetenz in dem Sinn begründet worden ist, dass das angeru-fene Gericht den Rechtsstreit grundsätzlich umfassend entscheidet, sofern der der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (Regie-rungsentwurf eines [X.] zur Änderung der [X.]-ordnung, [X.]T-Drucks. 11/7030 S. 37). Diese für den zu entscheidenden Einzel-fall sinnvolle und prozessökonomische Lösung darf indes nicht dazu führen, dass der Rechtsweg in bestimmten Konstellationen vollständig zur Disposition der Parteien steht (vgl. zu diesem für die [X.]estimmung der Reichweite von § 17 Abs. 2 [X.] maßgeblichen Gesichtspunkt: Senat, Urteil vom 28. Februar 1991 aaO). Insbesondere wäre es mit der spezialgesetzlichen Regelung eines -
das Informationszugangsrecht nach § 1 Abs. 3 [X.] nicht verdrängenden -
Aktenein-sichtsrechts und der daraus oder aus einer gesetzlichen Sonderzuweisung wie § 48 Abs. 4 [X.] (vgl. auch § 63 Abs. 4 GW[X.], § 75 Abs. 4 [X.]) folgenden Zuständigkeit der entsprechenden Fachgerichte nicht vereinbar, wenn mittels der gleichzeitigen Geltendmachung des allgemeinen Informationszugangs-19
20
-

12

-

rechts nach dem [X.] systematisch die Entscheidungs-kompetenz der sachnäheren Gerichtsbarkeit unterlaufen und eine übergreifen-de Entscheidungskompetenz für Akteneinsichtsrechte der für [X.] nach dem [X.] zuständigen Gerichtsbarkeit [X.] werden könnte. Eine solche, zur Disposition der Parteien stehende [X.] der Entscheidungskompetenz droht indes bei Annahme eines [X.]n Streitgegenstands im Fall von Ansprüchen nach § 1 [X.] und §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG, zumal hier ein Anspruch nach § 1 [X.] nicht nach § 1 Abs. 3 [X.] verdrängt und auch im Übrigen selten von vornherein offensichtlich nicht gege-ben sein wird (zu diesem eine rechtswegübergreifende Entscheidungskompe-tenz ausschließenden Gesichtspunkt vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 1990 -
III ZR 166/89, [X.]R [X.] § 17 Teilverweisung 2
-
Zivildienstverhältnis; [X.]/[X.] aaO § 17 [X.] Rn. 8).

Die vorgenannten funktionellen und strukturellen Unterschiede und die Gefahr einer zur Disposition der Parteien stehenden Aushöhlung der Entschei-dungskompetenz der sachnäheren Gerichtsbarkeit für das spezialgesetzlich geregelte Akteneinsichtsrecht stehen nach Auffassung des Senats der Annah-me eines einheitlichen prozessualen Anspruchs im Fall des [X.] gemäß § 1 [X.] einerseits und des [X.] nach §§
29, 13 Abs. 1 VwVfG andererseits entgegen. Eine Entscheidungskompetenz des [X.] Frankfurt am [X.] gemäß § 17 Abs. 2 [X.] auch be-treffend den Anspruch nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG besteht danach nicht.

(3) Die [X.]estimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist in [X.]ezug auf den Anspruch aus §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG vorliegend auch nicht unter dem Ge-sichtspunkt der [X.]indungswirkung des § 17a Abs. 1 [X.] anwendbar. [X.] hat das [X.] in seinem [X.]eschluss vom 20. Septem-21
22
-

13

-

ber 2012 -
entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde -
nicht mit [X.]indungswir-kung eine rechtswegübergreifende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 17 Abs. 2 [X.] auch für den Anspruch aus § 29, 13 Abs. 1 VwVfG festge-stellt. Es hat vielmehr, worauf das [X.] zutreffend hinweist, [X.] offen gelassen, ob die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG demselben Streitgegen-stand zuzuordnen sind und damit auch über den Anspruch aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden ist ([X.]VerwG, [X.], 2319, 2320; so auch [X.], [X.], 492). Zwar hat es eine Identität des Streitgegenstands für den Fall erwogen, dass der Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.] auf die Gewährung von Akteneinsicht gerichtet ist. Zugleich hat es jedoch in [X.]etracht gezogen, dass bei einem Verpflichtungsbegehren der Streitgegenstand nicht allein durch die begehrte Rechtsfolge und den Klage-grund bestimmt, sondern auch durch die gesetzliche Anspruchsgrundlage prä-zisiert und umgrenzt wird. Es hat diese -
aus seiner Sicht nicht
entscheidungs-erheblichen -
Fragen jedoch nicht vertieft.

Die weiteren Ausführungen des [X.]s, eine [X.] Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand werde dadurch ge-währleistet, dass das Gericht, bei dem ein Verfahren zuerst rechtshängig ge-worden sei, nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] rechtswegüberschreitend über sämt-liche Anspruchsgrundlagen entscheiden könne, beruhen auf der hypothetischen Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands. Diesen hat es indes -
wie [X.] -
in [X.]ezug auf die Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 29 Abs.
1 Satz 1 VwVfG gerade nicht festgestellt.

23
-

14

-

(4) Der Verweisungsantrag des [X.]eschwerdeführers wäre im Übrigen auch dann unbegründet, wenn -
entgegen den vorstehenden Ausführungen -
die Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 29, 13 Abs. 1 VwVfG einen einheitlichen Streitgegenstand bilden würden. In diesem Fall hätte das vom [X.]e-schwerdeführer früher angerufene Verwaltungsgericht gemäß §
17 Abs. 2 Satz
1 [X.] auch über den [X.] nach § 29, 13 Abs. 1 VwVfG zu entscheiden. Damit aber wäre die Rechtshängigkeit hinsichtlich
dieses Anspruchs zuerst beim Verwaltungsgericht eingetreten, so dass die beim [X.] später eingereichte [X.]eschwerde auf Grund doppelter Rechtshängigkeit unzulässig wäre. Das in der bereits bestehenden [X.] des prozessualen Anspruchs begründete, von Amts wegen zu beach-tende Prozesshindernis würde zur Verwerfung der [X.]eschwerde als unzulässig und nicht zu einer Verweisung in den anderen bereits beschrittenen Rechtsweg führen ([X.]/[X.] aaO §
17 Rn. 16; MüKoZPO/[X.] aaO
§
17 [X.] Rn. 8).

cc) Der Rechtsstreit ist -
entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde -
auch nicht zur Vermeidung divergierender Entscheidungen über das Aktenein-sichtsbegehren durch die Gerichte der [X.]barkeit einerseits und das [X.] andererseits an das [X.]. Abweichende Entscheidungen zu verschiedenen [X.] sind jederzeit möglich und unbedenklich.
Selbst bei Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands und der daraus folgenden Zuständigkeit der [X.] wären unterschiedliche Ergebnisse bezüglich der beiden geltend gemachten, sich in ihren Voraussetzungen und insbesondere ihren Ausnah-meregelungen unterscheidenden Anspruchsgrundlagen ohne weiteres möglich.

24
25
-

15

-

3.
Der Verweisungsantrag des [X.]eschwerdeführers ist nach alledem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Es verbleibt vielmehr hinsichtlich des [X.] nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG bei der Zuständigkeit des [X.]s Frankfurt am [X.] gemäß § 48 Abs. 4 [X.].

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]

Remmert
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/[X.], Entscheidung vom 18.02.2013 -
[X.] 3 und 4/11 -

26

Meta

III ZB 59/13

27.11.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2013, Az. III ZB 59/13 (REWIS RS 2013, 756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 756

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZB 59/13 (Bundesgerichtshof)

Rechtswegeröffnung: Verweigerung der Einsicht in BAFin-Akten und des Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz; rechtswegüberschreitende Entscheidungskompetenz


7 B 5/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Anspruch auf Informationszugang; Rechtsweg


B 12 SF 1/10 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Insolvenzverwalter gegen gesetzliche Krankenkasse - …


KVR 55/14 (Bundesgerichtshof)

Kartellverwaltungsverfahren: Außergesetzliches Akteneinsichtsrecht eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten in Akten der Kartellbehörde - Trinkwasserpreise


KVR 55/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZB 59/13

I ZR 60/11

XI ZR 42/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.