Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2001, Az. VIII ZR 282/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2046

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[X.] DES VOLKESURTEILV[X.] ZR 282/00Verkündet am:19. Dezember 2001Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: [X.] § 203Die öffentliche Zustellung nach §§ 203 ff ZPO ist unwirksam, wenn die Vorausset-zungen für eine öffentliche [X.]ekanntmachung (§ 203 Abs. 1 ZPO) nicht vorgelegenhaben und das die öffentliche Zustellung bewilligende Gericht dies hätte erkennenkönnen (Abweichung von [X.], 108 und [X.], 5).[X.], U[X.]eil vom 19. Dezember 2001 - [X.] [X.] 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] [X.] vom 26. September 2000 wird [X.] zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] macht als Konkursverwalter an die Gemeinschuldnerin [X.] aus einem Leasingve[X.]rr einen gebrauchten Pkwder Marke [X.] geltend. Er begeh[X.] die Zahlung offener [X.] die [X.] von Juli 1993 bis Mai 1995 sowie des vereinba[X.]en Restwe[X.]es undaufgewendeter Sctzkosten [X.] aus der Verwe[X.]ung des [X.] erzielten [X.], insgesamt 21.899,95 DM.In der am 12. Dezember 1997 bei Gericht eingegangenen Klageschrifthat der [X.] derffentliche Zustellung mit der [X.], [X.] des [X.]eklagten sei unbekannt. Zum Nachweis seiner ergebnislo-sen Nachforschungen hat der [X.] Unterlagen aus den Jahren 1995 und- 3 -1996 sowie den [X.]ericht eines nicht r bezeichneten "[X.]" vom 19. November 1997 vorgelegt.Das [X.] hat mit [X.]eschluß vom 22. Dezember 1997 diffentli-che Zustellung der Klage bewilligt und die Durch[X.]ung des schriftlichen [X.] angeordnet. [X.] [X.]ekanntmachung der Klage ist am7. Januar 1998 erfolgt. Am 9. Mrz 1998 ist gegen den [X.]eklagten ohne mli-che Verhandlung [X.] ergangen, das am 3. April 1998 ebenfallsffentlich zugestellt worden ist.Der [X.]eklagte hatte bereits seit dem 15. Februar 1996 in der [X.] 22 a in [X.]eine Wohnung gemietet, die er am 28. Februar 1996 [X.] als Zweitwohnsitz gemeldet hatte. Do[X.] erhielt erPost verschiedener Absender. Am 4. August 1998 meldete er eine neue Woh-nung in der [X.] in [X.] an. Unter dieser Anschrift erreichte [X.] Juni 1999 eine Zahlungsaufforderung der vom [X.] beauftragten [X.]. Der [X.]eklagte wandte sich an seinen Prozeßbevollmchtig-ten. Diesem ging von der Gegenseite am 10. Juni 1999 eine Kopie der voll-streckbaren Ausfe[X.]igung des [X.]s vom 9. Mrz 1998 zu.Der [X.]eklagte hat, nachdem seinem Prozeßbevollmchtigten am [X.] auf dessen Antrag vom 15. Juni 1999 Akteneinsicht gew[X.] worden war,am 6. Juli 1999 Einspruch gegen das [X.] eingelegt und Wieder-einsetzung gegen die [X.] der Einspruchs[X.]ist beantragt. In der [X.] der [X.]eklagte die Klageforderung dem [X.]unde und der Hch bestrittenund die Einrede der [X.] erhoben.Das [X.] hat die Klageschrift daraufhin dem [X.]eklagten [X.] Juli 1999 nochmals zugestellt. Durch U[X.]eil vom 8. Mrz 2000 hat das- 4 -[X.] das [X.] vom 9. Mrz 1998 aufgehoben und die Klagewegen [X.] abgewiesen. Die dagegen gerichtete [X.]erufung des [X.]shat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner - zugelassenen - Revision begeh[X.] der[X.] weiterhin, den Einspruch des [X.]eklagten als [X.] zu verwerfen,hilfsweise, das [X.] vom 9. Mrz 1998 au[X.]echtzuerhalten.[X.]:[X.] Das [X.]erufungsgericht hat [X.]: Der [X.] kie Forderungder Gemeinschuldnerin aus dem Leasingve[X.]rag nicht mehr geltend machen,weil die Forderung verj[X.] sei. Dieser Sachentscheidung stehe das vom Land-gericht erlassene [X.] vom 9. Mrz 1998 nicht entgegen, da esnicht wirksam zugestellt worden sei und infolgedessen die Einspruchs[X.]ist ge-gen dieses [X.] nicht zu laufen begonnen habe. Der am [X.] eingegangene Einspruch des [X.]eklagten sei deshalb noch rechtzeitig ge-wesen, ohne [X.] es einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurft ha-be.Die Voraussetzungen [X.] eiffentliche Zustellung des [X.]s vom 9. Mrz 1998 nach § 203 Abs. 1 ZPO seien nicht gegeben gewesen,weil der [X.]eklagte an seinem gemeldeten Zweitwohnsitz in der [X.] 22 a in [X.] postalisch zu erreichen gewesen sei. Davon abgest-ten bei der Zustellung der Klageschrift und des [X.]s nicht die [X.]die Feststellung der Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 ZPO erforderlichenNachweise vorgelegen. Dieser Mangel [X.]e nach der Rechtsprechung [X.] dazu, [X.] diffentliche [X.]ekanntmachung die inder vorgenannten Vorschrift enthaltene [X.] nicht [X.], da andernfalls der Anspruch auf rechtliches [X.] (A[X.]. 103 Abs. 1 GG)- 5 -verletzt [X.]. Dies habe die Unwirksamkeit der ffentlichen Zustellung des[X.]s zur Folge.I[X.] Die dagegen gerichtete Revision des [X.]s hat keinen Erfolg.Das [X.]erufungsgericht hat zu Recht eine [X.] die mitdem Einspruch erhobenen [X.] [X.]eklagten getroffen. Einer Wieder-einsetzung des [X.]eklagten gegen die [X.] der Einspruchs[X.]ist [X.] dazu nicht. Denn das am 3. April ffentlich zugestellte [X.] vom 9. Mrz 1998, gegen das der [X.]eklagte erst am 6. Juli 1999 [X.] hat, war nicht rechtskrftig geworden. [X.] Zustellung des[X.]s vermochte den Lauf der auf vier Wochen festgesetzten Ein-spruchs[X.]ist (§ 339 Abs. 2 ZPO) nicht in Gang zu setzen, weil die [X.] (§ 203 Abs. 1 ZPO) [X.] eiffentliche Zustellung des [X.] - [X.] das die Zustellung bewilligende Gericht erkennbar - eben-sowenig vorlagen wie [X.] die zuvor erfolgtffentliche Zustellung der [X.].Durch die gleichwohl erfolgtffentliche Zustellung der Klageschrift, dashierauf ergangene [X.] und die wiederum ffentliche Zustellungdes [X.]s wurde der [X.]eklagte in seinem Anspruch auf [X.]rechtlichen [X.]s (A[X.]. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der darin liegende [X.] konnte nur durch eine von den Voraussetzungen der Wiederein-setzige [X.] die mit dem Einspruch geltendgemachte Rechtsve[X.]eidigung des [X.]eklagten geheilt werden, so [X.] sich [X.] wegen [X.] als gerechtfe[X.]igt erweist.1. Das [X.]erufungsgericht hat zutreffend festgestellt, [X.] die Vorausset-zungen [X.] eiffentliche Zustellung sowohl der Klageschrift als auch des- 6 -[X.]s nicht vorlagen, weil der Aufenthalt des [X.]eklagten nicht un-bekannt war (§ 203 Abs. 1 ZPO).a) Mit Recht geht das [X.]erufungsgericht davon aus, [X.] der [X.], der ein Schriftstck zugestellt werden soll, nur dann unbekannt [X.] des § 203 Abs. 1 ZPO ist, wenn er nicht nur dem Gegner und dem [X.], sondern allgemein unbekannt ist ([X.], 259, 265).Diese Voraussetzung war nicht erfllt. Denn der [X.]eklagte war nach dentatschlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts zur [X.] der ffentlichenZustellung der Klageschrift und des [X.]s ordnungsgemû mit [X.] in der [X.] a in [X.]gemeldet und do[X.]auch postalisch zu erreichen.b) Ohne Erfolg [X.] die Revision, das [X.]erufungsgericht habe bei dieserFeststellung wesentlichen Prozeûstoff auûer Acht gelassen (§ 286 ZPO), ins-besondere keine Erklrung da[X.] gegeben, wie der [X.] oder das Gerichtaufgrund der von den [X.]en vorgelegten Nachweise eine Anschrift des [X.] [X.] die Zustellung der Klageschrift und des [X.]s [X.]) Die Tatsachenfeststellungen des [X.]erufungsgerichts sind nicht [X.] getroffen worden. Sie beruhen auf dem durch Nachweise belegten undvom [X.] auch nicht bestrittenen Vorbringen des [X.]eklagtr dessenordnungsgemûe Anmeldung seiner Zweitwohnung in der [X.] 22 a in [X.]und den Empfang verschiedener Postsendungen unter dieserAnschrift. Sowohl der [X.] als auch das [X.], das die Klage von Amtswegen zuzustellen hatte (§ 270 Abs. 1 ZPO), tten aufgrund der [X.]vom 21. November r die Ne-- 7 -benwohnung des [X.]eklagten in der L. Straûe in [X.] - unbeschadet derfalsch mitgeteilten Hausnummer (22 statt 22 a) - die zutreffende Anschrift [X.] ohne weiteres durch Nach[X.]age beim [X.] in[X.] in Erfahrung bringen k, so [X.] eine andere als diffentliche Zu-stellung der Klageschrift ohne grûeren Aufwand mlich war. Die geboteneNach[X.]age beim [X.] in [X.]wurde jedoch versmt.bb) [X.] davon durfte sich das [X.], wie es [X.] und im erstinstanzlichen U[X.]eil zutreffend [X.] hat, [X.] die [X.] nicht mit den vom [X.] vorgelegten Un-terl. Denn die darin dokumentie[X.]en Nachforschungen des [X.] lagen, soweit sie zu amtlichen Auskften ge[X.]t hatten, bei der [X.] der Klage bereits mehr als ein Jahr zurck und taugten schon [X.] mehr als zeitnaher Nachweis [X.] einen unbekannten Aufenthalt des [X.]. Aktuell war nur die Kopie eines nicht unterzeichneten [X.]erichts einesvom [X.] nicht r bezeichneten "[X.] Rechercheunternehmens"vom 19. November 1997, der als anonymer [X.]ericht jedenfalls nicht ausreichenkonnte, um den Aufenthalt des [X.]eklagten als unbekannt festzustellen und eineffentliche Zustellung der Klage zu [X.] Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die aus dem [X.] vom 26. Oktober 1987 (1 [X.]vR 198/87,NJW 1988, 2361) hergeleitete Auffassung des [X.]erufungsgerichts, [X.] die un-ter [X.] gegen § 203 Abs. 1 ZPO angeordnetffentliche [X.]ekanntmachungsowohl der Klageschrift als auch des [X.]s nicht die in dieserNorm geregelte [X.] [X.] konnte, weil der [X.]eklagte [X.] durch das dann rechtskrftige [X.] in seinem Anspruch au[X.]echtliches [X.] (A[X.]. 103 Abs. 1 GG) verletzt [X.] die bisherige Rechtsprechung des [X.] zur un-eingeschrkten Wirksamkeit ffentlicher Zustellungen, deren Voraussetzun-gen (§ 203 Abs. 1 ZPO) nicht vorliegen, dem [X.] des [X.]undesverfas-sungsgerichts entgegensteht, kann an ihr nicht festgehalten werden.a) Im [X.] an die Rechtsprechung des [X.] ([X.],259, 263) entspricht es bislang stiger Rechtsprechung des [X.], [X.] eiffentliche Zustellung, bei der das in §§ 203 ff ZPO vor-geschriebene Verfahren eingehalten ist, nicht deshalb unwirksam ist, weil dievom Gericht angenommenen Voraussetzungen der [X.]ewilligung in [X.] gegeben waren. Denn die [X.]ewilligung der ffentlichen Zustellung sei einegerichtliche Entscheidung, und gerichtliche Entscheidungen seien als Staats-hoheitsakte grundstzlich so lange wirksam, bis sie auf ein Rechtsmittel [X.] hin aufgehoben [X.]n. Gegen die [X.]ewilligung der ffentlichen Zu-stellung gebe es jedoch keinen Rechtsbehelf ([X.], 108, 110; [X.], 5,8). Zudem erfordere es die Rechtssicherheit, [X.] die Wirksamkeit einer ffent-lichen Zustellung nicht noch nach Jahren mit dem Versuch des Nachweises [X.] gestellt werden k, [X.] ihre Voraussetzungen nicht vorgelt-ten ([X.], 5, 8). Dem [X.]en stehe es offen, die durch eineerschlicffentliche Zustellung erlangte Rechtsposition mit dem Einwandder [X.]en Rechtsaus(§ 242 [X.]G[X.]) zu bekmpfen ([X.], 108,111; [X.], 5, 10). Nach der chstrichterlichen Rechtsprechung kommt [X.] erschlichenen Titel [X.] hinaus ein Schadensersatzanspruch aus§ 826 [X.]G[X.] in [X.]etracht (vgl. [X.]Z 26, 391, 396).b) Das [X.] hat [X.] entschieden, [X.]eiffentliche [X.]ekanntmachung im [X.] zuzustellender Schriftstckedie in § 203 Abs. 1 ZPO geregelte [X.] nicht [X.] k,- 9 -wenn die Voraussetzung dieser Norm, ein unbekannter Aufenthalt der [X.],nicht vorliege. Die [X.] der ffentlichen [X.]ekanntmachung sei [X.] auf die Anforderungen des A[X.]. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichnur zu rechtfe[X.]igen, wenn eine andere A[X.] der Zustellung aus sachlichen[X.]icht oder nur schwer durch[X.]bar sei, sei es wegen des unbekann-ten Aufenthalts des Zustellungsemp[X.]s, sei es wegen der Vielzahl oder [X.] des [X.] der [X.]etroffenen. Die Anforderungen desA[X.]. 103 Abs. 1 GG [X.]n zumindest dann nicht gewah[X.], wenn eiffentli-che [X.]ekanntmachung erfolge, obwohl eine andere Form der Zustellung ohneweiteres mlich gewesen wre. Um dem Anspruch aus A[X.]. 103 Abs. 1 [X.] zu tragen, msse ([X.]es) Ve[X.]eidigungsvorbringen - auf welcheWeise auch immer - einer gerichtlichen Entscheidung zuge[X.]t werden([X.], aaO).c) Ob die bisherige Rechtsprechung des [X.] zur Wirk-samkeit einer nach § 203 Abs. 1 ZPO unzulssiffentlichen Zustellung [X.] auf den [X.] des [X.]s au[X.]echterhaltenwerden kann, ist bereits vom I[X.] Zivilsenat des [X.] bezweifeltworden ([X.], 45, 47; kritisch dazu [X.], ZPO, [X.], § 203 Rdnr. 3), wurde aber von ihm nicht abschlieûend entschieden, weildem Anspruch des Adressaten auf rechtliches [X.] durch [X.] vonWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versmte Einspruchs[X.]istRechnung getragen werden konnte ([X.], 45, 47; ebenfalls offengelas-sen in [X.], U[X.]eil vom 3. November 1993 - [X.], NJW 1994, 589unter [X.] 4b, sowie [X.], [X.] vom 12. Mrz 2001 - [X.] ([X.]) 22/00, [X.] Streitfall kann dagegen die [X.]age, ob die unter [X.] gegen § 203Abs. 1 ZPO angeordnetffentliche Zustellung des [X.]s vom9. Mrz 1998 wirkungslos war mit der Folge, [X.] es bereits an einer [X.]istausl-senden Zustellung des [X.]s fehlte, nicht offenbleiben. Denn [X.] gegen die [X.] der Einspruchs[X.]ist konnte dem [X.]eklag-ten, wie das [X.]erufungsgericht zutreffend [X.] hat, nicht gew[X.] werden.Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende derversmten [X.]ist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden (§ 234 Abs. 3ZPO). Diese Ausschluû[X.]ist war im Streitfall bereits abgelaufen, als der [X.]e-klagte Kenntnis von der ffentlichen Zustellung des [X.]s erlangte,Einspruch einlegte und Wiedereinsetzung beantragte. Zwar [X.], die einjrige Ausschluû[X.]ist dann nicht anzuwenden, wenn durch eineunzulssiffentliche Zustellung der verfassungsrechtliche Anspruch au[X.]echtliches [X.] verletzt wurde (zur Nichtanwendung dieser [X.]ist, wenn nacheinem rechtzeitig gestellten Antrag Prozeûkostenhilfe [X.] ein be[X.]istetesRechtsmittel erst nach Ablauf der Jahres[X.]ist bewilligt wurde, vgl. [X.], [X.]e-schluû vom 12. Juni 1973 - [X.], NJW 1973, 1373). Dies [X.] einer abschligen [X.] den Wiedereinsetzungsantrag [X.] nichts rn. Das [X.]erufungsgericht hat zutreffend festgestellt, [X.]auch die zweiwchige Antrags[X.]ist nach § 234 Abs. 1 und 2 ZPO bereits abge-laufen war, als der [X.]eklagte Wiedereinsetzung beantragte.[X.]ei [X.] eines Einspruchs infolge unverschuldeter Unkenntnisvon der ffentlichen Zustellung eines [X.]s beginnt die Antrags[X.]ist[X.] eine Wiedereinsetzung (§ 234 Abs.1 und 2 ZPO) bereits mit dem Wegfalldes Hindernisses - der Unkenntnis von der ffentlichen Zustellung - und nichterst mit der Akteneinsicht, durch die weitere [X.] die der ffentli-- 11 -chen Zustellung zugrunde liegenden Umstin Erfahrung gebracht werdensollen ([X.], U[X.]eil vom 15. Mrz 1977 - [X.], [X.], 643).Kenntnis von der ffentlichen Zustellung hatte der [X.] [X.] nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]erufungsgerichtsbereits am 10. Juni 1999 erlangt, als ihm eine Kopie der vollstreckbaren Aus-fe[X.]igung des [X.]s zuging, stestens aber am 15. Juni 1999, alsder [X.] in seinem Antrag auf Akteneinsicht selbst dif-fentliche Zustellung [X.] ansprach und dennoch einen Antrag [X.] (noch) nicht stellte. In jedem Fall war der erst am [X.] eingegangene Wiedereinsetzungsantrag - gemessen an § 234 Abs. 1und 2 ZPO - verstet. Dies wird auch von der Revision nicht in [X.]age gestellt.d) [X.]undlage [X.] die [X.]eantwo[X.]ung der [X.]age nach den [X.] [X.]eschlusses des [X.]s auf die bisherige Rechtspre-chung des [X.] zur Wirksamkeit [X.]er ffentlicher [X.] im [X.] ist der grundrechtliche Anspruch der [X.] auf [X.] rechtlichen [X.]s (A[X.]. 103 Abs. 1 GG). Im Hinblick auf diese [X.] ist es bei einem (wegen [X.]er ffentlicher [X.]) unter [X.] gegen A[X.]. 103 Abs. 1 GG ergange-nen [X.], das seinerseits wiederum unter [X.] gegen § 203Abs. 1 ZPO ffentlich zugestellt worden ist, "jedenfalls geboten (...), den [X.] dieses U[X.]eils geschehenen [X.]sverstoû durch eine Sachentschei-r die mit dem Einspruch erhobenen Einwendungen zu heilen"([X.], aaO).e) Die in der [X.] den [X.] des [X.]undesverfassungsge-richts ve[X.]retene Auffassung, an der Wirksamkeit [X.] bewilligter [X.] msse im Interesse der Rechtssicherheit festgehalten werden und- 12 -eine Verletzung des [X.]undrechts aus A[X.]. 103 Abs. 1 GG sei [X.] im [X.] eine Wiedereinsetzung - unter den da[X.] bestehendenVoraussetzungen - zu beseitigen ([X.], ZPO, 2. Aufl., § 203Rdnr. 3; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 204 Rdnr. 7), vermag der Senatnicht zu teilen. Sie findet auch im [X.] des [X.]skeine Sttze. Die Entscheidung [X.] keinen Hinweis darauf, [X.] es [X.] auf Wiedereinsetzung bedurft tte, um das unter [X.] gegenA[X.]. 103 Abs. 1 GG ergangene und unter [X.] gegen § 203 ZPO ffentlichzugestellte [X.] zu beseitigen und zu einer Sachentscheidung zugelangen.Die Unbedingtheit des vom [X.] formulie[X.]en Ge-bots einer Sachentscheidung verbietet eine Einschrkung dahin, [X.] es ineinem solchen Fall zu einer Sachentscheidung nur unter den engen Voraus-setzungen der Wiedereinsetzung kommen solle. Zwar dient auch das Wieder-einsetzungsverfahren - bei unverschuldeter [X.]istversmung - der [X.] des Anspruchs auf rechtliches [X.] ([X.]E 67, 208, 212). [X.] bietet aber - wie am Streitfall besonders deutlich wird - aufgrund derrestriktiven Voraussetzungen, unter denen Wiedereinsetzung nur gew[X.] wer-den kann, keine hinreichende Gewr da[X.], Verletzungen des Anspruchs au[X.]echtliches [X.] aufgrund [X.] bewilligter ffentlicher Zustellungen [X.] in besonders schwerwiegenden Fllen zu heilen.[X.]ei ffentlichen Zustellungen ist die Wahrscheinlichkeit, [X.] der [X.] von der ffentlichen Zustellung tatschlich Kenntnis erlangt,gering. Deshalb ist hier die Gefahr, [X.] die betroffene [X.] - wie im Streitfall -erst nach Ablauf der gesetzlichen Ausschluû[X.]ist des § 234 Abs. 3 ZPO Kennt-nis von dem Verfahren (ffentliche Zustellung der Klageschrift) und der gegen- 13 -sie ergangenen Entscheidung (ffentliche Zustellung des [X.]s)erlangt, besonders groû. Es [X.] den verfassungsrechtlichen Anforderungennicht gerecht, wenn eine Sachentscheidung in solchen Fllen, in denen der[X.]undrechtsverstoû besonders gravierend ist, von vornherein am Ablauf der[X.] eine Wiedereinsetzung geltenden Ausschluû[X.]ist des § 234 Abs. 3 ZPO,gegen die das [X.] keine verfassungsrechtlichen [X.]e-denken erhoben hat ([X.] vom 18.Dezember 1972 - 2 [X.]vR 756/71, nichtverffentlicht), scheite[X.]e.Selbst wenn mit den oben unter c) dargelegten [X.] der gesetzlichen Ausschluû[X.]ist in Fllen der vorliegenden A[X.]aus verfassungsrechtlichen [X.]zu rechtfe[X.]igen wre, bietet das Wieder-einsetzungsverfahren bei [X.]er ffentlicher Zustellung eines [X.] wegen seiner weiteren Voraussetzungen, unter denen Wiedereinset-zung nur gew[X.] werden kann, keine ausreichende Mlichkeit, um zu dervom [X.] geforde[X.]en [X.] die mitdem Einspruch erhobenen Einwendungen zu gelangen.Das Wiedereinsetzungsverfahren dient der Folgenbeseitigung [X.] innerhalb eines als ordnungsgemû vorausge-setzten Verfahrens. Durch die Versagung von Wiedereinsetzung soll eineNachlssigkeit in der Prozeû[X.]ung bei [X.]istwahrenden Prozeûhandlungen"bestraft" werden ([X.], ZPO, 2. Aufl., § 230 Rdn. 2). Darin liegtder [X.]und sowohl [X.] das Erfordernis fehlenden Verschuldens bei der [X.]istver-smung (§ 233 ZPO) als auch [X.] die zweiwchige Antrags[X.]ist (§ 234 Abs. 1und 2 ZPO). Diese starre [X.]ist ist zu knapp bemessen, um bei einer - wie hiernur geringen - Überschreitung die Sanktion zu rechtfe[X.]igen, [X.] eine Verlet-zung des rechtlichen [X.]s durch die unzulssiffentliche Zustellung ei-- 14 -nes [X.]s au[X.]echterhalten bleibt und nicht mehr geheilt [X.].Die [X.]estimmr das Wiedereinsetzungsverfahren gehen davonaus und setzen voraus, [X.] das gerichtliche Verfahren, innerhalb dessen [X.] im Sinne des § 233 ZPO von einer [X.] (unverschuldet) [X.], [X.] - erst recht verfassungsgemû - war. Daran fehlt [X.]. Die [X.]istversmung bezlich des Einspruchs gegen ein [X.]er-weisffentlich zugestelltes [X.] beruht weder auf einer nachls-sigen Prozeû[X.]ung der [X.] noch auf sonstigen Umst, die auûerhalbdes Gerichtsverfahrens liegen. Die entscheidende Ursache der [X.]istversu-mung liegt vielmehr in der Fehlerhaftigkeit des Gerichtsverfahrens selbst, diedazu ge[X.]t hat, [X.] der [X.] keine Kenntnis von dem [X.] erlangte und folglich auch keinen Einspruch dagegen einlegenkonnte. Auf eine solche Fallgestaltung, in der die [X.]istversmung auf einerVerletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches [X.] be-ruht, ist das Wiedereinsetzungsverfahren mit seinen engen Voraussetzungennicht zugeschnitten.f) Der Senat lt deshalb die vom I[X.] Zivilsenat ûe[X.]en Zweifel, obdie bisherige Rechtsprechung zur Wirksamkeit [X.]er ffentlicher [X.] au[X.]echterhalten werden kann, [X.] durchgreifend und ist in Überein-stimmung mit den Vorinstanzen der Auffassung, [X.] dem Gebot des [X.]undes-verfassungsgerichts, in der [X.] das Vorbringen der [X.], die in ihremAnspruch auf [X.] rechtlichen [X.]s verletzt wurde, zu entscheiden,[X.] dadurch Rechnung zu tragen ist, [X.] die [X.] bewilligteffentliche Zustellung des [X.]s keine Einspruchs[X.]ist in Lauf setzt,in dieser Hinsicht also unwirksam - "wirkungslos" - ist. Dies gilt jedenfalls dann,- 15 -wenn die Anordnung der ffentlichen Zustellung - wie in der vom [X.]undesver-fassungsgericht beu[X.]eilten Fallgestaltung - auf einem Fehler des Gerichts be-ruht, die Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 ZPO also [X.] das Gericht erkenn-bar nicht vorliegen. Soweit diese vom Senat bei erkennbar unzulssif-fentlichen Zustellungen nunmehr ve[X.]retene Rechtsauffassung der bisherigenRechtsprechung des [X.] ([X.], 5, 8) entgegensteht, lt dieser,wie er auf An[X.]age mitgeteilt hat, an seiner Rechtsauffassung mit Rcksicht aufdas Gebot rechtlichen [X.]s nicht fest.[X.] den somit noch zulssigen Einspruch bedarf es keiner Wiederein-setzung. Durch ihn wird der Weg zu der vom [X.] gefor-de[X.]en Sachentscheidung erffnet (§ 342 ZPO). Dies steht im Einklang mit [X.] des [X.]s, [X.] die unter [X.] gegen§ 203 Abs. 1 ZPO bewilligtffentliche Zustellung die in dieser Norm geregelte[X.] nicht [X.] k([X.], aaO), und auch mit [X.] des [X.]undesverwaltungsgerichts und des [X.]undesfinanzhofs.[X.]eide Gerichte haben [X.] Zustellungen im Verwaltungsverfahren unter [X.]ezug-nahme auf den [X.] des [X.]s ebenfalls entschie-den, [X.] ffentliche Zustellungen nach § 15 [X.] unwirksam sind, wenn die- § 203 Abs. 1 ZPO weitgehend entsprechenden - Voraussetzungen da[X.] nichtvorliegen, insbesondere die [X.]rde ihre Ermittlungspflicht r den Aufent-halt des Emp[X.]s verletzt hat ([X.]VerwGE 104, 301; [X.]FHE 192, 200).g) Ebenso wie bereits das [X.] offengelassen hat,ob jeder Zustellungsmangel zur Verfehlung des verfassungsrechtlich gebote-nen Zwecks der Zustellung - Verwirklichung des Anspruchs auf [X.]rechtlichen [X.]s - [X.]t, kann hier offenbleiben, ob eine unter [X.] gegen§ 203 Abs. 1 ZPO angeordnete und durchge[X.]tffentliche Zustellung nur- 16 -dann wirkungslos ist, wenn das Fehlen der Voraussetzungen des § 203 Abs. 1ZPO [X.] das die Zustellung anordnende Gericht erkennbar war ([X.]ayObLGZ2000, 14 = NJW-RR 2000, 1452; [X.], NJW-RR 1993, 446; [X.],NJW-RR 1998, 497; OLG [X.]remen, [X.] 1998, 171; zustimmend [X.], [X.] (1994), 163, 175; Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 203 Rdnr. 4;ablehnend [X.], ZPO, 2. Aufl., § 203 Rdnr. 3), oder [X.] immer dann, wenn die Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 ZPOobjektiv nicht vorlagen (OLG Zweibrcken, [X.], 2001, 389). Denn [X.] geht es - ebenso wie in der dem [X.] des [X.]undesverfassungsge-richts zugrundeliegenden Fallgestaltung - um eine unzulssiffentliche Zu-stellung, die bei [X.] der vom [X.] vorgelegten Unterlagennicht tte angeordnet werrfen, deren Fehlerhaftigkeit also [X.] das [X.] selbst von vornherein erkennbar war.h) Der Senat verkennt nicht, [X.] die Rechtssicherheit, der im [X.] Rechtsstaatsprinzips ebenfalls Verfassungsrang zukommt, in [X.] wird, wenn sich der Emp[X.] einer erkennbar unzu-lssig bewilligtffentlichen Zustellung auf deren Unwirksamkeit berufenkann, ohne Wiedereinsetzung beantragen und die in § 234 ZPO geregelten[X.]isten einhalten zu mssen. Die Entscheidung des [X.]undesverfassungsge-richts zugunsten des [X.]undrechts auf rechtliches [X.] ist aber [X.] den Zivil-prozeû verbindlich. Dies hinde[X.] allerdings nicht, einer rechtsmiûbrchlichen[X.]erufung auf die Unwirksamkeit einer ffentlichen Zustellung im Einzelfall ent-gegenzuwirken. Jede Rechtsaus - auch im [X.] - unterliegt [X.]. Auch der Einspruch gegen ein [X.] kann [X.] sein. [X.] zur Prfung der Zulssigkeit eines Einspruchs unter diesemGesichtspunkt kann etwa dann bestehen, wenn der [X.] mitdem Einspruch - ohne sachlichen [X.]und - bewuût zuwa[X.]et und dadurch den- 17 -Eindruck erweckt, er wolle sich gegen das [X.] nicht zur Wehrsetzen.3. In der Sache haben die Vorinstanzen zu Recht das [X.]vom 9. Mrz 1998 aufgehoben und die Klage aufgrund der vom [X.]eklagten mitseinem Einspruch erhobenen Einrede wegen [X.] abgewiesen.a) [X.] Teil der Klageforderung bildenden [X.] Zahlung rckstiger Leasingraten aus den Jahren 1993 und 1994 warenbereits mit Ablauf der Jahre 1995 bzw. 1996 verj[X.] (§§ 196 Abs. 1 Nr. 6, 201[X.]G[X.]), so [X.] bei Einreichung der Klageschrift im Dezember 1997 die [X.] dieser [X.] nicht mehr nach § 209 [X.]G[X.] unterbrochen werdenkonnte. Auf die Wirksamkeit der ffentlichen Zustellung der Klageschrift kommtes insoweit nicht an. Dagegen bringt die Revision auch nichts vor.b) Aber auch die erst im Jahr 1995 fllig gewordenen [X.] sindverj[X.]. Insoweit ist die [X.] durch die am 7. Januar 1998 [X.] [X.]ekanntmachung der Klageschrift nicht unterbrochen worden, weil dieffentliche Zustellung der Klageschrift aus den gleichen [X.]wirkungsloswar wie die [X.]ffentliche Zustellung des [X.]s. Die erst [X.] Juli 1999 erfolgte wirksame Zustellung der Klageschrift konnte die [X.] nicht mehr unterbrechen, weil diese Zustellung nicht mehr "demchst"erfolgte (§ 270 Abs. 3 ZPO).aa) Die Zustellung der die Anspruchsbeg[X.]haltenden [X.] dient, wie die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung, ebenfalls [X.] des Anspruchs auf [X.] rechtlichen [X.]s. Der be-klagten [X.] soll dadurch Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem der [X.] Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt - wie es A[X.]. 103- 18 -Abs. 1 GG grundstzlich forde[X.] - bereits vor deren [X.] zûern ([X.],aaO). Diese Äuûerungsmlichkeit hatte der [X.]eklagte im Streitfall nicht. [X.]diffentliche [X.]ekanntmachung der Klageschrift gilt deshalb das gleiche wie[X.] diffentliche [X.]ekanntmachung des [X.]s. Sie konnte die in§ 203 Abs. 1 ZPO geregelte [X.] nicht [X.], weil der Aufent-halt des [X.]eklagten - [X.] das diffentliche Zustellung anordnende Gericht er-kennbar - nicht unbekannt war. Damit ist im Streitfall auch die unzulssif-fentliche Zustellung der Klageschrift wirkungslos.bb) Allerdings [X.] sich Funktion und Wirkungen der [X.] Klageschrift nicht in der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches[X.]. Die durch eine wirksame Zustellung der Klageschrift erfolgende [X.] hat prozessuale und materiell-rechtliche Wirkungen, die mit [X.] des rechtlichen [X.]s nicht im Zusammenhang stehen,mlich die [X.] (§ 261 ZPO) und insbesonderedie Unterbrechung der [X.] (§ 209 [X.]G[X.]). Im Hinblick auf die Unterbre-chung der [X.] dient die Zustellung der Klageschrift auch nicht [X.] des beklagten Schuldners, sondern dem Interesse des klagenden[X.] an einer weiteren Durchsetzbarkeit seines Anspruchs.[X.]erechtigte Interessen des klagenden [X.] erfordern es jedochnicht, einer erkennbar unzulssiffentlichen Zustellung der Klageschriftverjrungsunterbrechende Wirkung beizulegen. Es obliegt dem Gliger, [X.] [X.] eine wirksame Zustellung der Klageschrift zu schaffen,d.h. die ("ladungsfige") Anschrift des [X.]eklagten beizubringen (§§ 253 Abs. 4in Verbindung mit 130 Nr. 1 ZPO) oder - [X.] eiffentliche Zustellung (§ 203Abs. 1 ZPO) - den unbekannten Aufenthalt des [X.]eklagten zu belegen ([X.]Z102, 332, 335). [X.] die Klageschrift von Amts wegen zuzustellen ist (§ 270- 19 -Abs. 1 ZPO), [X.] daran nichts und bedeutet insbesondere nicht, [X.] [X.] von sich aus die Anschrift des [X.]eklagten zu ermitteln oder [X.] nach dessen Aufenthalt anzustelltte. Die Zustellung von Amtswegen entbindet die [X.] nicht von der eigenen Darlegungslast; allenfallssolche Ermittlungen sind bei der [X.] wegen geboten, diedem [X.] nicht mlich oder nicht zuzumuten sind ([X.],ZPO, 2. Aufl., 2000, § 203 Rdnr. 8).Aus diesem [X.]unde liegt es auch hinsichtlich der Unterbrechung der[X.] (§ 209 [X.]G[X.]) im Risikobereich des [X.]s, wenn er nicht oder nichtrechtzeitig in einer den Anforderungen des § 203 Abs. 1 ZPO entsprechendenWeise hinreichend darlegt, [X.] der Aufenthalt des [X.]eklagten unbekannt ist,wenn sein Vorbringen also die Anordnung der ffentlichen Zustellung der [X.] nicht rechtfe[X.]igt und sich [X.] herausstellt, [X.] der Aufenthalt [X.] tatschlich nicht unbekannt war. Wenn das Risiko, [X.] die ange-strebte Unterbrechung der [X.] scheitern kte, den [X.] veranlaût,eiffentliche Zustellung der Klageschrift nicht voreilig, sondern verfti-gerweise nur nach umfassenden und sorgfltigen Ermittlungen zu beantragen,so t[X.] dies gerade dem Wesen der ffentlichen Zustellung als einer Zustel-lungsfiktion Rechnung, von der wegen des verfassungsmûigen Rechts des[X.]en aus A[X.]. 103 Abs. 1 GG nur ûerst [X.] zu machen ist.Auch im Streitfall wird der [X.] dadurch, [X.] die unzulssiffentli-che Zustellung der Klageschrift keine verjrungsunterbrechende Wirkungentfaltet, nicht in einem schutzwrdigen Ve[X.]rauen auf die Wirksamkeit der f-fentlichen Zustellung verletzt. Denn [X.] die von ihm vorgelegten Unterlagennicht ausreichen konnten, diffentliche Zustellung der Klageschrift zu [X.] 20 -fe[X.]igen, war [X.] den [X.] bei Einreichung der Klage ebenso erkennbar wie[X.] das Gericht, das diffentliche Zustellung auf dieser unzureichenden[X.]undlage fehlerhaft angeordnet hat.c) Die [X.] ist auch nicht gehemmt. [X.]eruht die Unwirksamkeit ei-ner Zustellung auf unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht und ist [X.] [X.] den Gliger nicht erkennbar, kommt zwar eine Hemmungder [X.] wrer Gewalt in [X.]etracht (§ 203 Abs. 2 [X.]G[X.]; [X.],U[X.]eil vom 29. Juni 1989 - [X.] ZR 92/87, NJW 1990, 176 unter [X.] am.w.Nachw.). Eine Hemmung aus diesem Gesichtspunkt scheidet im Streitfallaber aus. Sie greift nur ein, wenn die verjrungsunterbrechende Wirkung ei-ner Zustellung infolge eines - [X.] den Gliger unabwendbaren - gerichtlichenFehlers nicht eintritt ([X.], aaO). Hier aber lag es nicht auûerhalb des Einfluû-bereichs des [X.]s, [X.] diffentliche Zustellung der Klageschrift nicht zueiner Unterbrechung der [X.] (§ 209 [X.]G[X.]) [X.]te. Vielmehr hat der [X.] die Wirkungslosigkeit der ffentlichen Zustellung der Klageschrift selbst mitzu verantwo[X.]en; er hat - wie dargelegt - diffentliche Zustellung der [X.] beantragt, ohne aussagekrftig darzulegen, [X.] der Aufenthalt des [X.] unbekannt war. Damit war auch [X.] ihn erkennbar, [X.] [X.] der Klageschrift nach § 203 Abs. 1 ZPO [X.] war.[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. [X.]ellesen

Meta

VIII ZR 282/00

04.07.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2001, Az. VIII ZR 282/00 (REWIS RS 2001, 2046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2046

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