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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:230816BVIIIZR23.16.0
BUN[X.]SGERICH[X.]SHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 23/16
vom
23. August 2016
in dem Re[X.]htsstreit
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 23. August
2016 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.], [X.] A[X.]hilles und [X.], die Ri[X.]hterin [X.] sowie [X.]
bes[X.]hlossen:
Der [X.] beabsi[X.]htigt, die vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassene Revision der
Beklagten
dur[X.]h einstimmigen Bes[X.]hluss na[X.]h §
552a ZPO zurü[X.]kzuweisen.
Gründe:
I.
Mit Mietvertrag vom 30. März/9. April 2012 mieteten die Beklagten mit Wirkung zum 1. April 2012 eine Doppelhaushälfte des Klägers in [X.].
. Na[X.]h dem Auszug der Untermieterin der Beklagten erfolgten ab November 2014 [X.] mehr. Daraufhin erhob der Kläger im Januar 2015 Klage auf Zahlung rü[X.]kständiger
und künftiger
Miete
bis zur re[X.]htwirksamen Beendigung des Mietverhältnisses. Mit S[X.]hreiben vom 16. Februar 2015, dem Kläger zuge-gangen am 20. Februar
2015, kündigten die Beklagten das Mietverhältnis frist-los und hilfsweise ordentli[X.]h zum 1. Mai 2015.
Im Revisionsverfahren geht es allein no[X.]h um die Frage, ob die in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Formularwohnraummietvertrags
verwendete, hand-s[X.]hriftli[X.]h um die Zahl "4"
und das Wort "vier"
ergänzte Kündigungsauss[X.]hluss-klausel wirksam ist, die si[X.]h unmittelbar an die Vereinbarung über die Laufzeit 1
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des zum 1. April 2012 beginnenden Mietverhältnisses auf unbestimmte [X.] an-s[X.]hließt. Die Klausel lautet:
"Die Parteien verzi[X.]hten we[X.]hselseitig auf die Dauer von 4 (in Worten: vier) Jahren auf
ihr Re[X.]ht zur ordentli[X.]hen Kündigung des Mietvertrags. Sie ist erstmals zum Ablauf dieses [X.]raums mit der gesetzli[X.]hen Frist zulässig."
Die Zahlungsklage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision wenden si[X.]h die Beklagten gegen die Verurteilung zur Mietzahlung
ab Februar
2015.
II.
1. Ein Grund zur Zulassung der Revision ist ni[X.]ht gegeben. Das [X.] hat die Revision zugelassen, weil die Fortbildung des Re[X.]hts eine Ents[X.]heidung des [X.] erfordere. Eine hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Ent-s[X.]heidung zur Wirksamkeit der streitgegenständli[X.]hen Kündigungsauss[X.]hluss-klausel sei no[X.]h ni[X.]ht erfolgt. Ihre Wirksamkeit werde bisher ledigli[X.]h im [X.] bejaht. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Berufungsgeri[X.]ht bejahten [X.] der Fortbildung des Re[X.]hts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 Alt. 1 ZPO) no[X.]h liegt einer der weiteren im Gesetz (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) genannten Zulassungsgründe (grundsätzli[X.]he Bedeutung;
Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung) vor.
a) Zur Fortbildung des Re[X.]hts ist die Zulassung der Revision dann gebo-ten, wenn der zu ents[X.]heidende Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslü[X.]ken aus-zufüllen. Für die Entwi[X.]klung hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]her Leitsätze besteht aber nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die re[X.]htli[X.]he Beurteilung typis[X.]her oder verall-3
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gemeinerungsfähiger Lebenssa[X.]hverhalte an einer ri[X.]htungsweisenden Orien-tierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st.
Rspr.; vgl. etwa [X.], Bes[X.]hluss vom 27. März 2003 -
V [X.], [X.]Z 154, 288, 292 mwN).
b) Einer sol[X.]hen Hilfestellung bedarf es im Streitfall ni[X.]ht. Zwar hat si[X.]h der [X.] no[X.]h ni[X.]ht mit der Wirksamkeit der konkret in Frage stehenden [X.] befasst. Dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist jedo[X.]h geklärt, dass ein formularmäßiger Kündigungsauss[X.]hluss in einem Wohnraummietvertrag, der si[X.]h an der gesetzli[X.]hen Regelung des bei einer [X.] zulässigen [X.] in § 557a Abs.
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BGB orientiert, ni[X.]ht wegen unangemessener Bena[X.]hteiligung des [X.] gemäß §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (st. Rspr.; vgl. [X.]surteil vom 8.
Dezember 2010 -
VIII ZR 86/10, NJW 2011, 597 Rn. 13
ff.).
Eine diesen Anforderungen gere[X.]ht werdende Kündigungsauss[X.]hluss-klausel hat die Beklagte in dem Mietvertragsformular verwendet. Die in Rede stehende Klausel greift den Wortlaut der gesetzli[X.]hen Vors[X.]hrift des § 557a Abs.
3 BGB auf. Im Einklang mit dieser Bestimmung heißt es in der Klausel, dass die ordentli[X.]he Kündigung frühestens "zum Ablauf dieses [X.]raums"
zu-lässig ist. Da der [X.] die Wirksamkeit von formularmäßigen Kündigungsaus-s[X.]hlussklauseln an der in § 557a Abs. 3 BGB zum Ausdru[X.]k gekommenen, verallgemeinerungsfähigen Wertents[X.]heidung des Gesetzgebers misst, ist die re[X.]htli[X.]he Beurteilung der Wirksamkeit der in Frage stehenden Klausel dur[X.]h die hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung vorgezei[X.]hnet.
2. Die Revision hat au[X.]h keine Aussi[X.]ht auf Erfolg. [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht die verwendete [X.] dahin [X.], dass sie eine ordentli[X.]he Kündigung des Mieters nur für die Dauer von vier Jahren ab dem 1. April 2012 auss[X.]hließt, und sie daher für wirksam era[X.]h-6
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tet. Weder die von den Beklagten behauptete ordentli[X.]he Kündigung des [X.] vom Oktober/November 2014 no[X.]h die vom Berufungsgeri[X.]ht festgestellte ordentli[X.]he Kündigung vom 16. Februar 2015 hat daher das Miet-verhältnis beendet, so dass die
Mietzahlungspfli[X.]ht der Beklagten weiterbe-steht.
a) Na[X.]h den [X.], von der Revision ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen handelt es si[X.]h bei der streitgegenständli[X.]hen Klausel um eine vom Kläger verwendete Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung. Ohne Erfolg ma[X.]ht die Revisionserwiderung
im Wege der Gegenrüge geltend, die Klausel sei [X.] ni[X.]ht als Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung zu werten, weil [X.] erst dur[X.]h die hands[X.]hriftli[X.]h eingetragene Festlegung der Mindest-laufzeit bestimmt werde.
Dass die Dauer des Kündigungsverzi[X.]hts dur[X.]h [X.] Ergänzung von zwei Leerstellen des im Übrigen vorgedru[X.]kten [X.]exts auf vier Jahre festgelegt worden ist, nimmt der Klausel ni[X.]ht ihren Cha-rakter als Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung; die gewählte S[X.]hriftart ist na[X.]h §
305 Abs. 1 Satz 2 BGB ohne Bedeutung ([X.]surteil vom 6. April 2005
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VIII
ZR 27/04, NJW 2005, 1574 unter [X.]).
Eine Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung wäre
nur dann ni[X.]ht gegeben, wenn die Ergänzung von den Parteien individuell ausgehandelt oder gar von dem Vertragspartner des Verwenders
na[X.]h seiner
freien Ents[X.]heidung vorge-nommen worden wäre ([X.], Urteile vom 6. April 2005 -
VIII ZR 27/04, aaO; vom 13. November 1997 -
X
ZR
135/95, NJW 1998, 1066 unter [X.], [X.]). Dies ma[X.]ht die Revisionserwiderung jedo[X.]h ni[X.]ht geltend.
Sie führt ledigli[X.]h an, das Berufungsgeri[X.]ht habe ni[X.]ht festgestellt, dass der Kläger die Absi[X.]ht gehabt habe, die Klausel mit dem konkreten Inhalt mehr-fa[X.]h zu verwenden.
Eine sol[X.]he Absi[X.]ht ist aber entgegen der Auffassung der 9
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Revisionserwiderung ni[X.]ht erforderli[X.]h. Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen lie-gen au[X.]h dann vor, wenn sie -
wie hier bei dem verwendeten Formularvertrag -
von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen formuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Fall verwen-den will ([X.]surteil vom 17. Februar 2010 -
VIII ZR 67/09, NJW 2010, 1131 Rn. 10 mwN). Dies hat au[X.]h für [X.]n zu gelten, bei denen zwar keine bestimmte (Hö[X.]hst-)Frist vorformuliert ist, bezügli[X.]h derer
aber -
wie im Streitfall -
vom Ersteller des Formulars
ein Hinweis auf eine zulässige Hö[X.]hst-frist erteilt wird, von der der Verwender dann Gebrau[X.]h ma[X.]ht. Denn in einem sol[X.]hen Fall besteht auf Seiten des Vertragspartners des Verwenders kein ge-ringeres S[X.]hutzbedürfnis als wenn die Hö[X.]hstfrist bereits vorformuliert gewesen wäre.
b) Die vom Kläger verwendete [X.] hält einer Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB stand.
aa) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist zwar ein formularmäßiger Kündigungsauss[X.]hluss dann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn er einen [X.]raum von vier Jahren -
gere[X.]hnet vom [X.]punkt des Ver-tragss[X.]hlusses bis zu dem [X.]punkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann -
übers[X.]hreitet (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.]surteile vom 8. De-zember 2011 -
VIII ZR 86/10, aaO
Rn. 15; vom 2. März 2011 -
VIII
ZR 163/10, [X.], 294 Rn. 11). Daher hat der [X.] formularmäßige Kündigungsaus-s[X.]hlussklauseln für unwirksam era[X.]htet, die den zulässigen Bindungszeitraum von vier Jahren um drei Monate verlängern, indem sie bestimmen, dass eine ordentli[X.]he Kündigung erstmals "na[X.]h
Ablauf des bezei[X.]hneten [X.]raums"
zu-lässig ist ([X.]surteile vom 8. Dezember 2011 -
VIII
ZR 86/10, aaO Rn. 13 ff.; vom 2.
März 2011 -
VIII ZR 163/10, aaO).
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bb) Eine sol[X.]he Klausel enthält der zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossene Mietvertrag jedo[X.]h ni[X.]ht. Vielmehr sieht die Klausel vor, dass die ordentli[X.]he Kündigung erstmals "zum
Ablauf dieses [X.]raums"
zulässig ist und entspri[X.]ht damit der gesetzli[X.]hen Regelung des § 557a Abs. 3 Satz 2 BGB.
Das [X.] hat die Klausel re[X.]htsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass das Kündi-gungsre[X.]ht ni[X.]ht erst na[X.]h Verstrei[X.]hen der Vierjahresfrist, sondern -
unter Be-a[X.]htung der gesetzli[X.]hen Kündigungsfrist -
zu deren Ablauf ausgeübt werden kann. Dies entspri[X.]ht ni[X.]ht nur dem übli[X.]hen und von § 557a Abs. 3 Satz 2 BGB aufgegriffenen
Spra[X.]hgebrau[X.]h, sondern au[X.]h dem bei der Auslegung von Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen anzulegenden objektiven Maßstab.
Ausgehend von dem objektiven Inhalt und typis[X.]hen Sinn der in Frage stehen-den Klausel ist diese von verständigen und redli[X.]hen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise (vgl. zu diesem Maßstab [X.]surteil vom 10. Februar 2016 -
VIII ZR 137/15, NJW 2016, 1308 Rn. 14 mwN), dahin auszulegen, dass die Parteien für die Dauer von vier [X.] an den Mietvertrag gebunden sind (Satz 1), jedo[X.]h no[X.]h vor Verstrei[X.]hen dieser [X.]spanne eine Kündigung "zum Ablauf dieses [X.]raums"
unter Einhal-tung der gesetzli[X.]hen Kündigungsfrist zulässig ist (Satz 2).
Der von der Revision bemängelte Widerspru[X.]h besteht ni[X.]ht. Vielmehr stellt das Zusammenwirken der beiden Sätze der Klausel si[X.]her, dass das Miet-verhältnis zwar vier Jahre
andauert, der Mieter jedo[X.]h dur[X.]h re[X.]htzeitige Aus-übung seines Kündigungsre[X.]hts "zum Ablauf dieses [X.]raums"
errei[X.]hen kann, dass diese -
na[X.]h der Wertung des § 557a Abs. 3 BGB angemessene -
[X.]-spanne ni[X.]ht übers[X.]hritten wird. Jedes andere Verständnis ist angesi[X.]hts der bei verständiger Würdigung klaren und in si[X.]h widerspru[X.]hsfreien Regelung ausges[X.]hlossen, so dass die von der Revision bemühte kundenfeindli[X.]hste Auslegung ni[X.]ht zum [X.]ragen kommt.
Der [X.] hat s[X.]hon zu §
10 Abs. 2 Satz
6 MHG, der Vorgängerregelung des §
557a Abs. 3 BGB, der wiederum als 14
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"Vorbild"
für die [X.] diente, ents[X.]hieden, dass eine fristgere[X.]hte Kündigung zum Ablauf des [X.] mögli[X.]h ist und der Mieter ni[X.]ht erst das Ende dieses [X.]raums abwarten muss, um ans[X.]hlie-ßend wirksam kündigen zu können ([X.]surteil vom 29.
Juni 2005 -
VIII ZR 344/04, [X.], 519 unter [X.] mwN).
[X.][X.]) Aus den oben genannten Gründen ist die Klausel au[X.]h ni[X.]ht wegen Intransparenz na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
dd) Eine Unwirksamkeit der [X.] ergibt si[X.]h s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass sie den Beginn des vierjährigen [X.] ni[X.]ht auf den [X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses legt.
Die Klausel selbst enthält keine ausdrü[X.]kli[X.]hen Angaben zum Fristbeginn. Das Amtsgeri[X.]ht hat im Wege der Auslegung hierfür den [X.]punkt des [X.] (1.
April 2012) für [X.] era[X.]htet, der in dem der [X.] unmittelbar voran-gehenden Satz aufgeführt ist. Dem ist das Berufungsgeri[X.]ht gefolgt. Dies lässt Re[X.]htsfehler ni[X.]ht erkennen und wird au[X.]h im Revisionsverfahren ni[X.]ht
ange-griffen.
Dass der Beginn des Kündigungsauss[X.]hlusszeitraums -
anders als von §
557a Abs. 3 BGB vorausgesetzt (vgl. hierzu au[X.]h [X.]surteil vom 8. De-zember 2010 -
VIII ZR 86/10, aaO Rn. 13 f. mwN) -
im Streitfall ni[X.]ht ab Ver-tragss[X.]hluss läuft, ist uns[X.]hädli[X.]h, weil der Mietbeginn (1. April 2012) hier vor dem erst am 9. April 2012 erfolgten Vertragss[X.]hluss
liegt. Die Anknüpfung der vierjährigen Kündigungsauss[X.]hlussfrist an den [X.]punkt des Beginns des [X.] ist daher für die Beklagten günstiger als ein erst mit dem späteren Vertragss[X.]hluss einsetzender Fristlauf. Demzufolge hat die Revision au[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht, die Klausel halte wegen einer verspäteten Ingangsetzung der Vierjahresfrist einer Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ni[X.]ht stand.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier
Wo[X.]hen ab Zustellung dieses Bes[X.]hlusses.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist dur[X.]h Revisionsrü[X.]knahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG [X.] ([X.]), Ents[X.]heidung vom 07.08.2015 -
31 C 12/15 -
LG [X.], Ents[X.]heidung vom 03.02.2016 -
6 [X.]/15 -
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Meta
23.08.2016
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2016, Az. VIII ZR 23/16 (REWIS RS 2016, 6431)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6431
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 23/16 (Bundesgerichtshof)
Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Kündigungsausschlussklausel
VIII ZR 86/10 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 86/10 (Bundesgerichtshof)
Wohnraummiete: Wirksamkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses bei Überschreitung eines Zeitraums von 4 Jahren
VIII ZR 120/11 (Bundesgerichtshof)
Wohnraummiete: Auslegung eines befristeten Kündigungsverzichts
VIII ZR 120/11 (Bundesgerichtshof)
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