Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2010, Az. IV ZR 296/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8121

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[[[X.].].]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [[[X.].].] Verkündet am:

24. März 2010

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [[[X.].].]: ja [[[X.].].]R: ja [[[X.].].] § 19; [[[X.].].] §§ 36 Abs. 1 Satz 1 [X.], 68, 69 a) Den Versi[X.]herten steht im Rahmen des in der Zusatzversorgung des öffent-li[X.]hen Dienstes eingeführten [[X.].]s (hier: Satzung der [[[X.].].] und der Länder) kein Anspru[X.]h auf Über-s[X.]hussbeteiligung dur[X.]h Zuteilung und Guts[X.]hrift von Bonuspunkten in [[[X.].].] Höhe zu. b) Die Versi[X.]herten haben glei[X.]hwohl einen Anspru[X.]h, entspre[X.]hend den [[[X.].].] Vorgaben an (fiktiven) Übers[X.]hüssen beteiligt zu werden. Fehlen den Versi[X.]herten die für die Überprüfung des satzungsgemäßen Vorgehens der [[[X.].].] und der Länder ([[[X.].].]) er-forderli[X.]hen Informationen, ist diese insoweit grundsätzli[X.]h zur Auskunft ver-pfli[X.]htet. [[[X.].].], Urteil vom 24. März 2010 - [[[X.].].] - [[[X.].].] - 2 -

[[[X.].].] hat dur[X.]h [[[X.].].], [[[X.].].], die Ri[X.]hterin Dr. Kessal-Wulf, [[[X.].].] und [[[X.].].] auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 24. März 2010 für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivil-kammer des [[[X.].].] vom 19. Oktober 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Auskunft über die in den Ges[X.]häftsjahren 2002 und 2003 erzielten Gewinne und Übers[X.]hüsse auf die Berufung der [[X.].] zurü[X.]kgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision zurü[X.]kgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zu-rü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:

[[[X.].].] Die beklagte [[[X.].].] und der Länder ([[[X.].].]) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentli[X.]hen Dienstes im Wege privatre[X.]htli[X.]her Versi-[X.]herung eine zusätzli[X.]he Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-1 - 3 -

vember 2002 (BAnz. [[[X.].].] vom 3. Januar 2003, im Folgenden: [[[X.].].]S) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rü[X.]kwirkend zum [[[X.].].] 2001 ([[[X.].].]) umgestellt. Den Systemwe[X.]hsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentli[X.]hen Dienstes im Tarifvertrag Al-tersversorgung vom 1. März 2002 ([[[X.].].]) vereinbart. Damit wurde das frü-here - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und dur[X.]h ein auf einem [X.] na[X.]h versi[X.]herungsmathematis[X.]hen Grundsätzen beruhendes [[X.].] ersetzt.

I[[[X.].].] In dem eingeführten [[X.].] beruht die Bere[X.]h-nung der monatli[X.]hen Betriebsrente auf der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen [[X.].], die si[X.]h unter ande-rem für das zusatzversorgungspfli[X.]htige Entgelt, für [[[X.].].] Komponen-ten und als Bonuspunkte ergeben können. 2 Die neue Satzung der [[X.].] lautet auszugsweise wie folgt, wobei § 68 [[[X.].].]S im Wesentli[X.]hen mit § 19 [[[X.].].] übereinstimmt: 3 "§ 68 Übers[X.]hussverteilung (1) Die [[[X.].].] stellt jährli[X.]h bis zum Jahresende für das [[[X.].].] Ges[X.]häftsjahr fest, ob und in wel[X.]hem Ausmaß aus verbleibenden Übers[X.]hüssen (Absatz 3) Bo-nuspunkte vergeben werden können (–). Über die Zutei-lung von Bonuspunkten ents[X.]heidet der Verwaltungsrat auf Vors[X.]hlag des [[[X.].].]. (2) Grundlage für die Feststellung und Ents[X.]heidung na[X.]h Absatz 1 ist eine auf anerkannten versi[X.]herungsmathema-tis[X.]hen Grundsätzen beruhende und dur[X.]h den [[[X.].].] -

wortli[X.]hen Aktuar erstellte fiktive versi[X.]herungste[X.]hnis[X.]he Bilanz (–). (3) Ergibt die fiktive versi[X.]herungste[X.]hnis[X.]he Bilanz einen Übers[X.]huss, wird dieser Übers[X.]huss um den Aufwand für [[[X.].].] Komponenten na[X.]h § 37 und um die Verwaltungs-kosten der [[[X.].].] (–) vermindert und na[X.]h Maßgabe des Absatzes 1 verwendet (–). Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt (–).
§ 69 Rü[X.]kstellung für Übers[X.]hussverteilung (1) Der Übers[X.]huss, der si[X.]h entspre[X.]hend der versi[X.]he-rungste[X.]hnis[X.]hen Bilanz ergibt, wird (–) in die Rü[X.]kstel-lung für Übers[X.]hussverteilung eingestellt. Über die [[[X.].].] des verteilungsfähigen Übers[X.]husses (–) zur Rü[X.]k-stellung für Übers[X.]hussverteilung ents[X.]heidet der [[[X.].].]. (2) Diese Rü[X.]kstellung dient der Verbesserung oder Erhö-hung von Leistungen, insbesondere zur Gewährung von Bonuspunkten (–). Über die Verwendung der Rü[X.]kstel-lung ents[X.]heidet der Verwaltungsrat auf Vors[X.]hlag des [[[X.].].].
[[X.].] Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 3 Satz 3 - Übers[X.]hussverteilung - (–) (6) Eine Verwendung der Rü[X.]kstellung für Übers[X.]hussbe-teiligung zur Vergabe von Bonuspunkten oder sonstigen Erhöhung von Leistungen na[X.]h § 69 Abs. 2 Satz 1 ist hö[X.]hstens so zu bemessen, dass die hierfür zu [[X.].] zusätzli[X.]he Nettode[X.]kungsrü[X.]kstellung (–) die Rü[X.]k-stellung für Übers[X.]hussverteilung ni[X.]ht übersteigt. Der Vors[X.]hlag des [[[X.].].] zur Verwendung der Rü[X.]kstellung na[X.]h § 69 Abs. 2 Satz 3 hat zudem die Entstehung des Übers[X.]husses und künftige Risiken [[X.].] zu berü[X.]ksi[X.]htigen." - 5 -

4 In [[X.].] umgere[X.]hnet wurden au[X.]h die bis zur [[X.].] erworbenen Rentenanwarts[X.]haften der Versi[X.]herten, die die Beklagte wertmäßig festgestellt und als so genannte [X.] auf die neuen [[X.].] übertragen hat. [[X.].] unters[X.]heiden die Übergangsregelungen die Versi[X.]herten, deren Versorgungsfall no[X.]h ni[X.]ht eingetreten ist, in [[X.].] und [[X.].] Versi[X.]herte. [[X.].] ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebens-jahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West bes[X.]häftigt war bzw. dem Umlagesatz des [[X.].] unterfiel oder Pfli[X.]htversi-[X.]herungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 [[X.].] kann. Die Anwarts[X.]haften der [X.]a. 200.000 [[X.].]n Versi[X.]herten wurden weitgehend na[X.]h dem alten Satzungsre[X.]ht ermittelt und übertra-gen. II[[[X.].].] Die Beklagte hat der am 17. August 1941 geborenen Klägerin eine Startguts[X.]hrift für [[X.].] Versi[X.]herte zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 46,58 Punkten erteilt (das entspri[X.]ht einem Wert von monat-li[X.]h 186,32 •). Seit dem 1. September 2004 erhält die Klägerin aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung eine Altersrente und von der [[X.].] eine Betriebsrente in Höhe von 220,12 •. Bei der Bere[X.]hnung der Be-triebsrente sind Bonuspunkte ni[X.]ht einbezogen und sind au[X.]h in dem von der [[X.].] für das Kalenderjahr 2002 erteilten so genannten [[X.].] ni[X.]ht ausgewiesen. Der Verwaltungsrat der [[X.].] hat für die Ges[X.]häftsjahre 2002 und 2003 ents[X.]hieden, dass dem das [[X.].] betreffenden [[X.].], dem die Klägerin angehört, keine Bonuspunkte zugeteilt werden. 5 - 6 -

6 Na[X.]h Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ihr eine höhere monatli[X.]he Rente zu zahlen. Ihre Betriebsrente sei na[X.]h den früheren vor der Systemumstellung geltenden Satzungsbestimmungen zu [[X.].]. Dur[X.]h die Bere[X.]hnung der Startguts[X.]hrift na[X.]h den Regeln für [[X.].] Versi[X.]herte werde sie in ihrem unter Geltung der alten Satzung erdienten Besitzstand verletzt, ohne dass hierfür hinrei[X.]hende Re[X.]htfer-tigungsgründe dargetan und na[X.]hgewiesen seien. Zudem hält sie die jährli[X.]he Anpassung der Betriebsrente um 1% gemäß § 39 [[[X.].].]S ni[X.]ht für ausrei[X.]hend und fordert, die Dynamisierung auf der Grundlage des § 56 [[[X.].].]S a.F. weiterzuführen, also entspre[X.]hend der allgemeinen Ent-wi[X.]klung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des [[X.].]. Für den Fall, dass die Betriebsrente na[X.]h der neuen Satzung der [[X.].] zu bere[X.]hnen wäre, begehrt sie die Feststellung, dass die [[X.].] verpfli[X.]htet sei, ihr für das Ges[X.]häftsjahr 2002 einen halben und für das Ges[X.]häftsjahr 2003 einen ganzen Bonuspunkt zu gewähren. [[X.].] hinaus verlangt sie Auskunft über die von der [[X.].] in den ge-nannten Ges[X.]häftsjahren erzielten Übers[X.]hüsse au[X.]h um überprüfen zu können, ob die "Ermessensents[X.]heidung" der [[X.].] über die Zutei-lung von Bonuspunkten den satzungsgemäßen Vorgaben entspri[X.]ht. [[X.].] Ansi[X.]ht na[X.]h hätte eine zeitnahe Zuteilung von Bonuspunkten aus den in den Ges[X.]häftsjahren 2002 und 2003 erzielten Übers[X.]hüssen [[X.].] müssen. Zudem hätten die Übers[X.]hüsse ni[X.]ht dur[X.]h im Einzelnen ni[X.]ht na[X.]hvollziehbare "te[X.]hnis[X.]he Austritte" aufgrund der im Laufe des jeweiligen Ges[X.]häftsjahres eingetretenen Versi[X.]herungsfälle verringert werden dürfen. Im Übrigen sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, wel[X.]he Re[X.]hengrößen der [[X.].] zugrunde lägen.
Das Amtsgeri[X.]ht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen fest-gestellt, die Beklagte sei verpfli[X.]htet, der Klägerin für 2002 und 2003 7 - 7 -

über die erzielten Gewinne und Übers[X.]hüsse Auskunft zu erteilen. Die Berufung der Klägerin hat das [[X.].] zurü[X.]kgewiesen und auf die Berufung der [[X.].] die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr ursprüngli[X.]hes Begehren weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg, soweit das Berufungsgeri[X.]ht die Klage im Hinbli[X.]k auf das geltend gema[X.]hte Auskunftsbegehren [[X.].] hat. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. 8 [[[X.].].] Die Klägerin kann ni[X.]ht verlangen, dass ihre Betriebsrente na[X.]h den früheren, vor der Systemumstellung geltenden Satzungsbestimmun-gen ermittelt wird. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Systemumstellung viel-mehr zu Re[X.]ht für zulässig era[X.]htet und die entspre[X.]henden Übergangs-regelungen für [[X.].] Versi[X.]herte als wirksam angesehen. 9 1. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 ([[X.].]/06 - [[[X.].].] 174, 127 [[X.].]. 25 ff.) ents[X.]hieden, dass die Satzung der [[X.].]n au[X.]h ohne Zustimmung der Versi[X.]herten und im Wege einer um-fassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 ([[X.].]/07 - [[[X.].].] 178, 101) hat er dies bestä-tigt und die Bere[X.]hnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den [[X.].]n Versi[X.]herten erworbenen Rentenanwarts[X.]haften sowie deren Übertragung in das neu ges[X.]haffene [[X.].] gebil-ligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestal-tungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und s[X.]hon 10 - 8 -

aus diesem Grunde verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Das gilt insbesondere au[X.]h für die Zugrundelegung der fiktiven, si[X.]h bei Vollen-dung des 63. Lebensjahres ergebenden Versorgungsrente ([[[X.].].] 178, 101 [[X.].]. 39-45), die Fests[X.]hreibung der Re[X.]hengrößen, wie etwa des Entgelts, des [[X.].] und der Steuerklasse zum Umstellungs-sti[X.]htag ([[[X.].].] aaO [[X.].]. 46 ff.). Zudem begegnet es keinen [[X.].] re[X.]htli[X.]hen Bedenken, dass den [[X.].]n Versi[X.]herten ledig-li[X.]h im Rahmen einer Besitzstandsregelung die Vorteile aus der [[X.].] von Vordienstzeiten belassen werden, eine Vollanre[X.]hnung aber ni[X.]ht stattfindet ([[[X.].].] aaO [[X.].]. 54-59). Im Einzelnen wird ergän-zend auf die Ausführungen in den genannten [[X.].] verwiesen.
Die Klägerin kann si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg auf die Berü[X.]ksi[X.]hti-gung unters[X.]hiedli[X.]her Nettoversorgungssätze bei der Gesamtversor-gung berufen. Zu ihren Gunsten greift die Übergangsregelung des § 98 Abs. 5 [[[X.].].]S a.F., die hinsi[X.]htli[X.]h der die so genannte Linearisierung der [[X.].] einführenden 25. Satzungsänderung galt, und die über § 79 Abs. 2 Satz 3 [[[X.].].]S au[X.]h für die Bere[X.]hnung der [X.] der [[X.].]n Versi[X.]herten anzuwenden ist. Entspre[X.]hend der [[X.].] ist für eine von der Klägerin angestrebte no[X.]h günstigere Kombination aus unters[X.]hiedli[X.]hen [[X.].]n eine na[X.]hvollziehbare Grundlage weder dargetan no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h. Au[X.]h die Revision führt hierfür ni[X.]hts an. 11 2. Darüber hinaus ist die gemäß § 39 [[[X.].].]S auf 1% pro Jahr be-s[X.]hränkte Rentenanpassung ni[X.]ht zu beanstanden. Der Senat hat im Ur-teil vom 17. September 2008 ([[X.].] - [[X.].], 1524) der Re[X.]htspre[X.]hung des [[X.].] zugestimmt, wona[X.]h die Än-derung des [[X.].] gegenüber der früheren Anknüpfung 12 - 9 -

an die Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge der [[X.].] des [[X.].] jedenfalls derzeit den Zwe[X.]k der Existenz-si[X.]herung des Versi[X.]herten im Alter ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt. Es ist Sa[X.]he der Tarifvertragsparteien, im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungs-spielraums auf eine eventuelle Änderung der Verhältnisse angemessen zu reagieren.

I[[[X.].].] Soweit die Klägerin im Übrigen die Gewährung von Bonuspunk-ten für die Ges[X.]häftsjahre 2002 und 2003 begehrt, ist das Berufungsge-ri[X.]ht dem zu Re[X.]ht ni[X.]ht gefolgt. Die Klage war daher au[X.]h im Hinbli[X.]k auf den Klageantrag Ziffer 5 insoweit abzuweisen, als die Klägerin die Feststellung beantragt hat, dass die Beklagte verpfli[X.]htet ist, für das [[X.].] einen halben und für das [[X.].] einen ganzen Bonuspunkt zu gewähren. 13 Für das genannte Leistungsbegehren der Klägerin besteht na[X.]h der hierfür allein maßgebli[X.]hen Satzung der [[X.].] keine re[X.]htli[X.]he Grundlage. Die Auslegung der Satzung ergibt, dass für die Versi[X.]herten, die - wie die Klägerin als Pfli[X.]htversi[X.]herte - für die Zuteilung von [[X.].] in Betra[X.]ht kommen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2-4 [[[X.].].]S), ein sol[X.]her Anspru[X.]h auf Übers[X.]hussbeteiligung ledigli[X.]h dem Grunde na[X.]h besteht. Wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend erkannt hat, wird dagegen ein Anspru[X.]h auf Zuteilung und Guts[X.]hrift von Bonuspunkten in [[X.].] ni[X.]ht gewährt. 14 1. a) Die Satzungsbestimmungen der [[X.].] finden als Allge-meine Versi[X.]herungsbedingungen ([[X.].]) auf die [[X.].], die von den beteiligten Arbeitgebern als [[X.].] - 10 -

[[X.].] mit der [[X.].] als Versi[X.]herer zugunsten der bezugs-bere[X.]htigten Versi[X.]herten, der Arbeitnehmer, abges[X.]hlossen werden (st. Rspr.; vgl. [[[X.].].] 142, 103, 106 f.; Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - [[X.].]/05 - [[X.].], 1248 [[X.].]. 8). Für die Auslegung der [[X.].] kommt es auf das Verständnis und Interesse des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herten an (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 2008 - [[X.].]/06 - [[X.].], 201 [[X.].]. 13; vom 14. Februar 2007 - [[X.].]/04 - [[X.].], 676 [[X.].]. 10; vom 14. Juni 2006 aaO m.w.[[X.].]). b) Na[X.]h diesem Maßstab ist vom Wortlaut der Satzung auszuge-hen. Der Versi[X.]herte wird dabei zunä[X.]hst die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] [[[X.].].]S in den Bli[X.]k nehmen, die ledigli[X.]h den Hinweis darauf ent-hält, dass si[X.]h [[X.].], die na[X.]h § 35 Abs. 1 [[[X.].].]S der Be-triebsrente zugrunde liegen, au[X.]h als Bonuspunkte ergeben können und deren Feststellung und Guts[X.]hrift jeweils zum Ende des folgenden Ka-lenderjahres erfolgt (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [[[X.].].]S). Für [[X.].] nimmt die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] [[[X.].].]S auf die mit "Übers[X.]hussverteilung" übers[X.]hriebene Regelung des § 68 [[[X.].].]S Bezug. 16 Au[X.]h aus dieser Regelung lässt si[X.]h keine bestimmte Höhe der Übers[X.]hussbeteiligung entnehmen. Die Regelung stellt vielmehr einlei-tend in Absatz 1 Satz 1 klar, dass die Beklagte jährli[X.]h feststellt, "ob" und "in wel[X.]hem Ausmaß" Bonuspunkte vergeben werden können, wobei die Ents[X.]heidung über die Zuteilung der Bonuspunkte dur[X.]h den [[[X.].].] der [[X.].] auf Vors[X.]hlag des [[[X.].].] zu treffen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 6 [[[X.].].]S). 17 - 11 -

18 Wie si[X.]h für den Versi[X.]herten im Weiteren aus § 69 [[[X.].].]S und Ab-satz 6 der Ausführungsbestimmungen [[X.].] zu § 68 Abs. 3 Satz 3 [[[X.].].]S er-gibt, liegt der Übers[X.]hussbeteiligung ein im Einzelnen geregeltes Verfah-ren zugrunde, für das indes keine konkreten Vorgaben zur Höhe der Übers[X.]hussbeteiligung vorgesehen sind, sondern im Grundsatz ein ge-wisser Spielraum belassen wird. So ers[X.]hließt si[X.]h für den Versi[X.]herten zunä[X.]hst aus der Regelung des § 69 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].]S, dass ein na[X.]h § 68 Abs. 2 und 3 [[[X.].].]S ermittelter verteilungsfähiger Übers[X.]huss in die Rü[X.]kstellung für Übers[X.]hussverteilung einzustellen ist. Diese dient, wor-auf § 69 Abs. 2 Satz 1 [[[X.].].]S hinweist, der Verbesserung und Erhöhung von Leistungen, und zwar insbesondere, aber ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h zur Gewährung von Bonuspunkten. Die Ents[X.]heidung darüber, wie die Rü[X.]k-stellung zu verwenden ist, hat na[X.]h § 69 Abs. 2 Satz 3 [[[X.].].]S der [[[X.].].] der [[X.].] auf Vors[X.]hlag des [[[X.].].] zu treffen. Aus Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen [[X.].] zu § 68 Abs. 3 Satz 3 [[[X.].].]S lässt si[X.]h insoweit ergänzend entnehmen, dass die Ver-wendung der Rü[X.]kstellung für Übers[X.]hussverteilung zur Vergabe von Bonuspunkten hö[X.]hstens so zu bemessen ist, dass die hierfür zu [[X.].]de zusätzli[X.]he [X.] die Rü[X.]kstellung für Übers[X.]hussverteilung ni[X.]ht übersteigt. Zudem hat der Vors[X.]hlag des [[[X.].].] die Entstehung des Übers[X.]husses und künftige Risiken angemessen zu berü[X.]ksi[X.]htigen.
[X.]) Ist dana[X.]h bereits na[X.]h dem Wortlaut der §§ 68 f. [[[X.].].]S klar, dass die Höhe der Übers[X.]hussbeteiligung letztli[X.]h von der Ents[X.]heidung der [[X.].] dur[X.]h ihren Verwaltungsrat abhängt, wird der Versi[X.]herte in diesem Verständnis der Regelungen dur[X.]h deren systematis[X.]he Stel-lung in der Satzung der [[X.].] bestätigt. Die Regelungen zur Über-s[X.]hussbeteiligung finden si[X.]h - worauf das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht 19 - 12 -

hingewiesen hat - ni[X.]ht in einem die Leistungsverpfli[X.]htung der [X.] bestimmenden, sondern im mit "Finanzierung und Re[X.]hnungswesen" übers[X.]hriebenen Fünften Teil der Satzung bzw. in den Ausführungsbe-stimmungen [[X.].] zu § 68 Abs. 3 Satz 3 [[[X.].].]S. Das ist anders bei den Rege-lungen der §§ 36 Abs. 2 und 3, 37 und 82a Abs. 2 [[[X.].].]S zur Bestimmung der übrigen [[X.].] i.S. des § 36 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].]S, die konkrete Bere[X.]hnungsvorgaben enthalten und im Zweiten Teil, Abs[X.]hnitt [X.] der Satzung mit der Übers[X.]hrift "Betriebsrente aufgrund einer Pfli[X.]ht-versi[X.]herung na[X.]h dem [X.]" bzw. im Se[X.]hsten Teil unter "[X.]" enthalten sind.
2. Dass den Versi[X.]herten dana[X.]h kein Anspru[X.]h auf Übers[X.]huss-beteiligung in bestimmter Höhe zusteht, ist hinzunehmen. Einen sol[X.]hen Anspru[X.]h konnte und musste die Beklagte ni[X.]ht einräumen. 20 a) Als Allgemeine Versi[X.]herungsbedingungen unterliegen die [[X.].] der [[X.].] regelmäßig der ri[X.]hterli[X.]hen [X.] na[X.]h den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser ni[X.]ht ihrerseits S[X.]hranken gesetzt sind ([[[X.].].] aaO 109 f.; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.], 453 unter [X.]). [X.] könnten si[X.]h hier bereits deshalb ergeben, weil es si[X.]h bei den §§ 68 f. [[[X.].].]S ledigli[X.]h um eine Leistungsbes[X.]hreibung handeln könnte, die na[X.]h dem Sinn und Zwe[X.]k des § 307 BGB einer geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle entzogen wäre (vgl. [[[X.].].] 128, 54, 59; Senatsurteil vom 24. März 1999 - [X.] - [X.], 710 unter A [X.] m.w.[[X.].]). Ob das zutrifft oder davon auszugehen ist, dass die Regelungen das [X.] eins[X.]hränken, verändern, ausgestalten oder modi-fizieren mit der Folge, dass eine Inhaltskontrolle ni[X.]ht ausges[X.]hlossen wäre ([[[X.].].] aaO; Senatsurteil vom 24. März 1999 aaO), ist zweifelhaft. 21 - 13 -

Letztli[X.]h bedarf die Frage der Kontrollfähigkeit keiner Ents[X.]heidung. Dass die §§ 68 f. [[[X.].].]S keine bestimmte Höhe der Übers[X.]hussbeteili-gung vorsehen, hält einer Inhaltskontrolle stand. Anhaltspunkte für eine unangemessene Bena[X.]hteiligung der Versi[X.]herten i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].]S, auf deren Interesse vorrangig abzustellen ist ([[[X.].].] 103, 370, 383), sind ni[X.]ht gegeben.
b) Eine unangemessene Bena[X.]hteiligung der Versi[X.]herten kann s[X.]hon deshalb ni[X.]ht gegeben sein, weil es der weitgehend unternehme-ris[X.]hen Ents[X.]heidung des Versi[X.]herers überlassen bleiben muss, in wel-[X.]her Höhe er ermittelte Übers[X.]hüsse in den jeweiligen Ges[X.]häftsjahren zuteilt. Diese Notwendigkeit ergibt si[X.]h vor dem Hintergrund, dass der Versi[X.]herer die spätere Erfüllbarkeit der Verbindli[X.]hkeiten aus der Über-s[X.]hussbeteiligung zu gewährleisten hat (vgl. zur Lebensversi[X.]herung § 11a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 [X.]). Diesem obersten, im Interesse al-ler Beteiligten liegenden Gebot widersprä[X.]he es, dem einzelnen [X.] einen konkreten Anspru[X.]h auf Guts[X.]hrift von Bonuspunkten zu-zubilligen, denn dies könnte zu Lasten der wirts[X.]haftli[X.]hen Substanz der [[X.].] oder zu Lasten der Übers[X.]hussbeteiligung anderer Versi[X.]her-ter gehen. Diese Grundgedanken liegen bereits den Urteilen des Senats vom 8. Juni 1983 ([[[X.].].] 87, 346, 354 f., 356 f.) und vom 9. Mai 2001 ([[[X.].].] 147, 354, 371 f.) sowie den Urteilen des [[X.].]verfassungsge-ri[X.]hts vom 26. Juli 2005 zur Bestandsübertragung und zur Übers[X.]huss-beteiligung in der Lebensversi[X.]herung zugrunde ([X.], 1109 und [X.], 1127). Das Urteil zur Übers[X.]hussbeteiligung stellt den Grundsatz unternehmeris[X.]her Eigenverantwortung der Versi[X.]herungsun-ternehmen ausdrü[X.]kli[X.]h ni[X.]ht in Frage und betont den Vorrang der Inte-ressen der [X.] vor Einzelinteressen von Versi[X.]herten (aaO 1131 f; 1134). Anhaltspunkte dafür, dass für die Beklagte ein [X.] - 14 -

rer Ansatz gelten müsste, sind ni[X.]ht dargelegt und ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. [X.] spielt es keine Rolle, dass der Übers[X.]hussbeteiligung im Be-rei[X.]h der Pfli[X.]htversi[X.]herung ganz überwiegend keine tatsä[X.]hli[X.]hen, sondern rein fiktiv ermittelte Übers[X.]hüsse zugrunde liegen. Ents[X.]heidend ist, dass die Zuteilung bzw. Guts[X.]hrift von Bonuspunkten auf den [X.] der Versi[X.]herten na[X.]h § 36 Abs. 1 Satz 2 [[[X.].].]S eine Leistungserhöhung und damit eine tatsä[X.]hli[X.]he künftige Leistungsver-pfli[X.]htung der [[X.].] zur Folge hat.
Im Übrigen ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der Verwaltungsrat der [[X.].], der - wie ausgeführt - über die Verwendung der Rü[X.]kstellung für Übers[X.]hussverteilung und die Zuteilung von Bonuspunkten zu [X.] hat, paritätis[X.]h besetzt ist (vgl. § 11 Abs. 1 [[[X.].].]S). Die [X.] sind daher über ihre Vertreter an den genannten Ents[X.]heidungen des Verwaltungsrats beteiligt, dem die für die Übers[X.]hussbeteiligung maßgebenden Informationen, insbesondere der Vors[X.]hlag des [X.] zur Verwendung der Rü[X.]kstellung für Übers[X.]hussver-teilung, zugängli[X.]h sind. 23 [X.]) Eine unangemessene Bena[X.]hteiligung der Versi[X.]herten folgt s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht aus dem Hinweis der Revision darauf, dass die Zutei-lung bzw. Guts[X.]hrift von Bonuspunkten, die eine Dynamisierung der [X.] der Versi[X.]herten dadur[X.]h bewirkt, dass die jeweils erwor-benen [[X.].] eins[X.]hließli[X.]h der [X.] um einen Prozentsatz erhöht werden (vgl. [[[X.].].]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] Teil VII - [[[X.].].] 179. [X.] Stand Oktober 2002 [X.]. 19.1; 19.6), au[X.]h eine na[X.]h dem früheren Gesamtversorgungssystem erdiente Dynamik (verändert) aufre[X.]hterhalten soll. Wie der Senat zu den Übergangsrege-lungen für die so genannten [[X.].]n und [[X.].]n [X.] - 15 -

[X.]herten in den Urteilen vom 14. November 2007 ([[X.].]/06 - [[[X.].].] 174, 127 [[X.].]. 81) und vom 24. September 2008 ([[X.].]/07 - [[[X.].].] 178, 101 [[X.].]. 50) ents[X.]hieden hat, ist die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der [[X.].] in ihre Satzung übernommene Form der Dynamisierung der erteilten [X.] i.S. des § 78 Abs. 1 Satz 2 [[[X.].].]S dur[X.]h die in den §§ 68 f. [[[X.].].]S geregelte Übers[X.]hussbeteiligung (vgl. §§ 33 Abs. 7 [[[X.].].], 79 Abs. 7 [[[X.].].]S) ni[X.]ht zu beanstanden. Im Übri-gen enthalten die na[X.]h der Systemumstellung erworbenen entgeltbezo-genen [[X.].] - wie die Revision ni[X.]ht verkennt - über den [X.] na[X.]h § 36 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 [[[X.].].]S eine Verzinsung.

II[[[X.].].] Obwohl die Klägerin dana[X.]h keinen Anspru[X.]h auf Übers[X.]huss-beteiligung dur[X.]h Zuteilung und Guts[X.]hrift von Bonuspunkten in [[[X.].].] Höhe hat, durfte der Auskunftsanspru[X.]h ni[X.]ht abgewiesen wer-den. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht erkannt, dass die Klägerin mit Hilfe der Auskunft ni[X.]ht nur einen - ni[X.]ht gegebenen - Anspru[X.]h auf konkrete Guts[X.]hrift von Bonuspunkten verfolgen, sondern, wie sie ausdrü[X.]kli[X.]h hervorgehoben hat, allgemein die "Ermessensents[X.]heidung" der [X.] über die Zuteilung von Bonuspunkten überprüfen will. Insoweit unter-s[X.]heidet si[X.]h der hier geltend gema[X.]hte Auskunftsanspru[X.]h von jenen, die in den anderen, am heutigen Tag verhandelten Sa[X.]hen zur Ents[X.]hei-dung gestellt worden sind (u.a. [X.]). 25 1. Der dur[X.]h die Satzung - wie oben ausgeführt - den Versi[X.]herten dem Grunde na[X.]h eingeräumte Anspru[X.]h auf Zuteilung von Bonuspunk-ten umfasst das Re[X.]ht, entspre[X.]hend den satzungsgemäßen Vorgaben an Übers[X.]hüssen beteiligt zu werden. Soweit die Beklagte diesen [X.] ni[X.]ht na[X.]hgekommen sein sollte, bleibt es den Versi[X.]herten [X.] - 16 -

sätzli[X.]h unbenommen, die geri[X.]htli[X.]he Feststellung zu begehren, dass die ihnen erteilten [X.] in Bezug auf die (ni[X.]ht) aus-gewiesenen Bonuspunkte unverbindli[X.]h oder unwirksam sind. [X.] wäre der für bürgerli[X.]he Re[X.]htsstreitigkeiten aus dem [X.] abgeleitete wirkungsvolle Re[X.]htss[X.]hutz ni[X.]ht gewährleistet (vgl. [X.], 214, 215 und [[X.].], 489 [[X.].]. 61, 66, 70). 2. Fehlen den Versi[X.]herten die für die Überprüfung des [X.] Vorgehens der [[X.].] erforderli[X.]hen Informationen, ist [X.] insoweit zur Auskunft verpfli[X.]htet. 27 a) Der Auskunftsanspru[X.]h ist aus der Regelung des § 51 Abs. 2 [[[X.].].]S abzuleiten. Diese sieht vor, dass die na[X.]h § 51 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].]S zu erstellenden [X.] über die von den [X.] erworbenen Anwarts[X.]haften auf Betriebsrente wegen Alters au[X.]h in Bezug auf die ausgewiesenen Bonuspunkte nur binnen einer Aus-s[X.]hlussfrist von se[X.]hs Monaten - wobei die Wirksamkeit dieser Fristbe-stimmung zweifelhaft ist, hier aber offen bleiben kann - beanstandet wer-den können (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 [[[X.].].]S). S[X.]hon daraus folgt grund-sätzli[X.]h au[X.]h eine Verpfli[X.]htung der [[X.].] zur Auskunftserteilung; andernfalls liefe das Beanstandungsre[X.]ht der Versi[X.]herten leer. [X.] besteht eine sol[X.]he Verpfli[X.]htung im Hinbli[X.]k auf einen effektiven Re[X.]htss[X.]hutz na[X.]h § 242 BGB. 28 b) Umfang und Inhalt der Auskunft ri[X.]hten si[X.]h dana[X.]h, wel[X.]he In-formationen der Bere[X.]htigte benötigt, um seinen Anspru[X.]h geltend ma-[X.]hen zu können ([X.]/[[[X.].].], 5. Aufl. § 260 Rdn. 40 m.w.[[X.].]). Demgemäß hat der Versi[X.]herte, der die Ents[X.]heidung der [X.] - 17 -

klagten über die Zuteilung von Bonuspunkten daraufhin überprüfen will, ob sie der Satzung entspri[X.]ht, einen Anspru[X.]h auf Auskunft über die Er-mittlung und die Verteilung des Übers[X.]husses auf der Grundlage der fik-tiven versi[X.]herungste[X.]hnis[X.]hen Bilanz. Dazu gehören unter anderem Angaben darüber, wel[X.]hes (fiktive) [X.] zugrunde gelegt wurde, wie si[X.]h das (fiktive) [X.] im Ges[X.]häftsjahr [X.] hat, wel[X.]her Re[X.]hnungs-/Garantie-/"Ausgangszins" und wel[X.]her Zins für (fiktive) Kapitalerträge angesetzt wurde, über die Höhe der ([X.]) [X.], der - aus den jeweils vorangegange-nen Ges[X.]häftsjahren vorgetragenen - Rü[X.]kstellung für Übers[X.]hussvertei-lung und des Übers[X.]husses, die Auswirkung der "te[X.]hnis[X.]hen Austritte" auf die Höhe des Übers[X.]husses und die Rü[X.]kstellung für Übers[X.]hussver-teilung, über die Verminderung des Übers[X.]husses um den Aufwand für [[[X.].].] Komponenten und (fiktive) Verwaltungskosten und wel[X.]he (künf-tigen) Risiken bei der Ents[X.]heidung über die Verwendung der Rü[X.]kstel-lung für Übers[X.]hussverteilung berü[X.]ksi[X.]htigt wurden.
[X.]) Der Auskunftsanspru[X.]h umfasst dagegen grundsätzli[X.]h ni[X.]ht die Verpfli[X.]htung zur Vorlage der fiktiven versi[X.]herungste[X.]hnis[X.]hen Bilanzen oder anderer Ges[X.]häftsunterlagen und au[X.]h kein Einsi[X.]htsre[X.]ht (vgl. [[[X.].].], Urteil vom 21. Februar 2002 - [X.] - NJW-RR 2002, 1119 unter [X.] und vom 31. März 1971 - V[X.] ZR 198/69 - [X.] § 810 BGB Nr. 5). 30 IV. Wegen des vom Berufungsgeri[X.]ht abgewiesenen Auskunftsan-spru[X.]hs ist die Sa[X.]he zurü[X.]kzuverweisen, weil der Senat darüber ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden kann. Die Parteien müssen Gelegenheit erhal-ten, unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Re[X.]htsauffassung des Senats ergänzend 31 - 18 -

vorzutragen. Dabei wird zunä[X.]hst die Klägerin sa[X.]hdienli[X.]he Anträge zu stellen haben. Sodann liegt es an der [[X.].] zu ents[X.]heiden, ob die beantragten Auskünfte erteilt werden, damit die zwis[X.]hen der [X.] und der Arbeitgeberseite streitige Frage der Zuteilung von [[X.].] alsbald in der Sa[X.]he ents[X.]hieden werden kann.
[[[X.].].] [[[X.].].] Dr. Kessal-Wulf

[[[X.].].] [[[X.].].] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 19.05.2006 - 2 [X.]/05 - [X.], Ents[X.]heidung vom 19.10.2007 - 6 S 44/06 -

Meta

IV ZR 296/07

24.03.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2010, Az. IV ZR 296/07 (REWIS RS 2010, 8121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8121

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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