Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2011, Az. 9 AZR 344/10

9. Senat | REWIS RS 2011, 3217

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anspruch eines Musikers auf Erstattung von Fahrtkosten für den Rücktransport seines instand gesetzten Instruments bei einem Instrumentenbauer


Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. März 2010 - 15 Sa 1431/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Erstattung von Fahrtkosten anlässlich der Instandsetzung der Geige der Klägerin.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 2004 als Violinistin bei dem [X.]eklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet [X.] und individualvertraglicher [X.]ezugnahme der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern ([X.]) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

3

Im [X.] in der maßgeblichen Fassung vom 4. Dezember 2002 heißt es ua.:

        

„§ 12 

        

Instrumente

        

(1)     

Der Musiker ist verpflichtet, jedes ihm zur [X.]enutzung zugewiesene Instrument pfleglich zu behandeln. Der Arbeitgeber trägt die erforderlichen Instandsetzungskosten. …

        

(2)     

Soweit dem Musiker ein Instrument nicht zur Verfügung gestellt worden ist, hat er ein gutes Instrument in tadellosem und spielfertigem Zustand zu benutzen. Der Arbeitgeber hat ihm für die Abnutzung ein Instrumentengeld zu gewähren; die Höhe des [X.] wird durch einen gesonderten Tarifvertrag bestimmt. Der Arbeitgeber trägt ferner die als erforderlich nachgewiesenen Instandsetzungskosten, wenn sie in angemessenem Verhältnis zum Zeitwert des Instrumentes stehen.

        

…       

        
                          
        

§ 52   

        

Ausschlussfristen

        

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Musiker oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

        

…“    

4

Der [X.]eklagte stellte der Klägerin kein Instrument zur Verfügung. Sie nutzte für die Konzerte ihre eigene Geige. Diese war bei der [X.]. gemäß dem Verzeichnis der versicherten Gegenstände mit einer Versicherungssumme von 325.000,00 [X.] Franken versichert.

5

Im [X.] 2008 transportierte die Klägerin ihre Geige anlässlich einer Privatfahrt zur Instandsetzung zu dem Geigenbauer [X.]a nach [X.] ([X.]). Dieser kennt das Instrument seit 1988. Die Klägerin lässt dort ihre Geige seit 1990 instand setzen. Der Geigenbauer [X.]a übersandte dem [X.]eklagten einen entsprechenden Kostenvoranschlag iHv. 395,00 [X.]. Der damalige Verwaltungsdirektor des [X.]eklagten M verfasste handschriftlich auf diesem Kostenvoranschlag:

        

„Hiermit erteile ich Ihnen den Auftrag.“

6

Er datierte dies auf den 11. Juni 2008 und unterzeichnete neben dem angebrachten Stempel des [X.]eklagten. Daraufhin setzte der Geigenbauer die Geige der Klägerin instand und übersandte dem damaligen Verwaltungsdirektor des [X.]eklagten eine Rechnung iHv. 395,00 [X.]. Dort heißt es:

        

„Ihre Referenz:

        

Auftrag durch [X.] vom 11. Juni 2008“

7

Die Klägerin transportierte die instand gesetzte Geige mit ihrem eigenen Pkw zurück nach R.

8

Mit ihrer dem [X.]eklagten am 29. Oktober 2008 zugestellten Klage verlangt sie für diesen Rücktransport 234,00 [X.]. Sie berechnet für die zurückgelegten 1.440 Kilometer (R - [X.] und zurück) 0,30 [X.] für die ersten 30 Kilometer und 0,20 [X.] für die weiteren Kilometer. Der [X.]eklagte verweigert die Erstattung der Fahrtkosten.

9

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der [X.]eklagte habe gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] die Transportkosten der Geige anlässlich der Instandsetzungsarbeiten zu tragen. Die Transportkosten seien Teil der vom Arbeitgeber zu erstattenden Instandsetzungskosten. Der Wert ihres Instruments betrage ca. 200.000,00 [X.]. Insofern sei ein Versand per Post unmöglich. Es sei auch erforderlich gewesen, den Geigenbauer in [X.] zu beauftragen. Dieser kenne die Geige seit Jahren. Sie habe ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihm. Er habe bisher die Arbeiten stets zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt.

Die Klägerin hat beantragt,

        

den [X.]eklagten zu verurteilen, an sie 234,00 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz der [X.]päischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, unter Instandsetzungskosten iSv. § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] fielen nicht die Transport- und Fahrtkosten. Zudem sei die [X.]eauftragung eines Geigenbauers in [X.] nicht erforderlich gewesen und unverhältnismäßig. Es gebe ebenso in der näheren Umgebung gute Geigenbauer.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.]eklagten zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der [X.]eklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

A. Die [X.]evision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage im Ergebnis zu [X.]echt stattgegeben.

I. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung ihrer Fahrtkosten für das Abholen ihrer instand gesetzten Geige aus [X.] gemäß §§ 677, 683 Satz 1 iVm. § 670 [X.]G[X.]. Es kommt deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht darauf an, ob die Fahrtkosten als notwendiger Teil der Instandsetzungskosten von der [X.]eklagten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu erstatten wären.

1. Gemäß § 683 Satz 1 [X.]G[X.] kann der nicht beauftragte Geschäftsführer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

a) Die Klägerin hat mit dem [X.]ücktransport der Geige ein Geschäft des [X.]eklagten geführt.

aa) Der [X.]eklagte schloss mit dem Geigenbauer in [X.] einen Werkvertrag über die Instandsetzung der Geige der Klägerin. Das ergibt die Auslegung der maßgeblichen Schreiben.

(1) Obwohl das [X.] die Schreiben nicht ausgelegt hat, kann der Senat die darin enthaltenen Erklärungen selbst auslegen, da weiterer Sachvortrag hierzu nicht zu erwarten ist (vgl. [X.]AG 8. Mai 2007 - 9 [X.] 1112/06 - [X.]n. 17, AP Tz[X.]fG § 8 Nr. 21 = EzA Tz[X.]fG § 8 Nr. 18). Der damalige Verwaltungsdirektor M des [X.]eklagten sandte dem Geigenbauer dessen Kostenvoranschlag über die Instandsetzung der Geige mit dem Vermerk vom 11. Juni 2008 („Hiermit erteile ich Ihnen den Auftrag.“) zurück. Dieser Vermerk war mit einem Stempel des [X.]eklagten versehen und vom damaligen Verwaltungsdirektor unterzeichnet. Damit unterbreitete der [X.]eklagte, vertreten durch seinen Verwaltungsdirektor, dem Geigenbauer das Angebot auf Abschluss eines Werkvertrags. Der [X.]eklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, der Verwaltungsdirektor habe nur gemeint, dass der [X.]eklagte den [X.]etrag bezahlen würde. Auf einen vom Wortlaut der Erklärung abweichenden inneren Willen kommt es für die Auslegung nach §§ 133, 157 [X.]G[X.] nicht an. [X.]ei der Auslegung sind neben dem Wortlaut alle tatsächlichen [X.]egleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die von [X.]edeutung sein können (vgl. [X.]AG 15. September 2009 - 9 [X.] 757/08 - [X.]n. 43, [X.]AGE 132, 88). Der innere, nicht nach außen getretene und damit nicht nachweisbare Wille einer Vertragspartei ist für die Auslegung unbeachtlich.

Der Geigenbauer nahm das Angebot des [X.]eklagten zumindest konkludent dadurch an, dass er die Geige „auftragsgemäß“ instand setzte. Diese Auslegung wird durch den Inhalt seiner dem [X.]eklagten gestellten [X.]echnung bestätigt. Die [X.]echnungslegung erfolgte aufgrund des „Auftrag(s) durch Herrn M“. Damit wich der [X.]eklagte von seiner Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] ab. Danach muss der Arbeitgeber lediglich die Kosten der Instandsetzung tragen, nicht aber selbst in eigenem Namen für die Instandsetzung sorgen.

(2) Die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des damaligen [X.] wirken gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] auch gegen den [X.]eklagten. Der Verwaltungsdirektor handelte, wie sich aus dem Stempel auf dem [X.] ergibt, in dessen Namen.

bb) Der [X.]ücktransport der instand gesetzten Geige war objektiv ein Geschäft des [X.]eklagten als Auftraggeber des Werkvertrags und nicht der Klägerin.

(1) [X.]eim Werkvertrag hat der Auftraggeber mangels anderweitiger Abreden für den zur Erfüllung des Vertrags notwendigen Transport der Sache zu sorgen. Denn Erfüllungsort ist gemäß § 269 [X.]G[X.] der Ort, an dem der Schuldner die von ihm geschuldete Leistungshandlung vorzunehmen hat (Leistungsort), und nicht der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Das ist vorliegend das Atelier des beauftragten [X.] in [X.]. Dabei kommt es nicht darauf an, ob nach internationalen privatrechtlichen Grundsätzen insoweit [X.] oder [X.] [X.]echt anzuwenden ist. Der Leistungsort ist gemäß Art. 74 [X.]. Obligationenrecht (O[X.]) dem [X.] [X.]echt weitgehend entsprechend geregelt ([X.] [X.] im [X.], ausländischen und internationalen Privat- und Zivilprozessrecht S. 194). Gemäß Art. 74 [X.]. Satz 2 Nr. 3 O[X.] sind mangels abweichender Abreden Verbindlichkeiten an dem Ort zu erfüllen, wo der Schuldner zur [X.] ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte. Das ist hier [X.]. Auch danach hatte der [X.]eklagte deshalb im Verhältnis zum Geigenbauer für den [X.]ücktransport zu sorgen.

(2) Der [X.]ücktransport der Geige stellt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild auch nicht ausschließlich als Wahrnehmung von Aufgaben aus dem eigenen [X.]echts- und [X.] der Klägerin dar. Sie war nicht Vertragspartei des Werkvertrags. Zwar entsprachen die Instandsetzung und der [X.]ücktransport auch dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Denn gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat sie das Musikinstrument in tadellosem und spielfertigem Zustand zu halten. Ebenso kommt der [X.]ücktransport aber auch dem [X.]eklagten zugute, da er der Klägerin ermöglicht, mit dem instand gesetzten Instrument aufzutreten. Vorliegend steht das Interesse des [X.]eklagten als Auftraggeber des Werkvertrags an der Vornahme der Handlung im Vordergrund (vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium: [X.]GH 31. Oktober 2003 - [X.]/01 - [X.]n. 15, NJW-[X.][X.] 2044, 81). Er ist nach § 640 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] verpflichtet, das Werk abzunehmen. Das erfordert grundsätzlich die körperliche Hinnahme, in der [X.]egel durch [X.]esitzübertragung (vgl. [X.]GH 20. Januar 2000 - [X.] - zu II 3 der Gründe, NJW 2000, 1403). Ähnliches gilt nach dem [X.] Obligationenrecht. Gemäß Art. 367 Nr. 4 [X.]uchst. a Satz 1 O[X.] hat der [X.]esteller nach Ablieferung des Werks dessen [X.]eschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer „von allfälligen Mängeln“ in Kenntnis zu setzen.

b) Die Klägerin hatte auch Fremdgeschäftsführungswillen.

aa) Die [X.]egeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag setzen voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft „für einen anderen“ besorgt. Das kann bereits dann der Fall sein, wenn er das Geschäft nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes führt, das heißt in dem [X.]ewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. In diesem Zusammenhang wird zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften unterschieden. [X.]ei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden [X.]echts- und Interessenkreis eingreifen, wird regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Das gilt grundsätzlich auch für Geschäfte, die zugleich objektiv eigene als auch objektiv fremde sind. Demgegenüber erhalten objektiv eigene oder neutrale Geschäfte ihren (subjektiven) Fremdcharakter allenfalls durch einen Willen des Geschäftsführers zur vordringlichen Wahrnehmung fremder Interessen. Hierfür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung. Der Wille, ein solches Geschäft in erster Linie oder zumindest zugleich für einen anderen zu führen, muss vielmehr hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten ([X.]GH 27. Mai 2009 - [X.]/07 - [X.]n. 18, [X.]GHZ 181, 188).

bb) [X.]ei dem [X.]ücktransport der Geige handelt es sich um ein objektiv fremdes Geschäft des [X.]eklagten. Der [X.] wird deshalb vermutet. Umstände, durch die diese Vermutung widerlegt werden könnte, sind nicht ersichtlich.

2. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten ist unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1 iVm. § 670 [X.]G[X.]) nur begründet, soweit diese Kosten erforderlich waren (vgl. [X.]GH 24. Februar 2011 - I Z[X.] 181/09 - [X.]n. 19, W[X.]P 2011, 1057). Das ist vorliegend gegeben. Die in [X.] instand gesetzte Geige musste nach [X.] zurücktransportiert werden. Gegen den Transport mit einem Pkw hat der [X.]eklagte keine Einwände erhoben. Soweit er erstmals in der [X.]evisionsinstanz meint, die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, für welche der Fahrten nach [X.] sie die Erstattung der Fahrtkosten verlange, ist dies unrichtig. Sie hat unbestritten vorgetragen, dass sie die Geige anlässlich einer Privatfahrt zum Geigenbauer transportierte. Damit wird deutlich, dass sie verlangt, ihr die Fahrtkosten für den [X.]ücktransport zu erstatten. Ebenso ist es für den Grund und die Höhe des Anspruchs ohne [X.]elang, an welchem genauen Tag die Klägerin gefahren ist. Die vom [X.] festgestellte Höhe der Fahrtkosten für 1.440 gefahrene Kilometer in Höhe der streitgegenständlichen 234,00 Euro hat der [X.]eklagte nicht angegriffen.

II. Die Klägerin wahrte die Ausschlussfrist des § 52 [X.]. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Die Geige wurde frühestens im Juni 2008 instand gesetzt, da der Auftrag am 11. Juni 2008 erteilt worden war. Instandsetzung und [X.]ücktransport können erst danach erfolgt sein. Der [X.]ücktransport fand deshalb frühestens in der zweiten Hälfte des Monats Juni 2008 statt. Die Klage ist dem [X.]eklagten am 29. Oktober 2008 und damit innerhalb der Ausschlussfrist zugestellt worden.

[X.]. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.].

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Düwell    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    [X.]opertz    

        

    [X.]    

                 

Meta

9 AZR 344/10

20.09.2011

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Herne, 1. Oktober 2009, Az: 4 Ca 2976/08, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 164 Abs 1 BGB, § 670 BGB, § 677 Abs 1 BGB, § 683 S 1 BGB, § 640 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2011, Az. 9 AZR 344/10 (REWIS RS 2011, 3217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3217


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 Ca 2976/08

Arbeitsgericht Herne, 4 Ca 2976/08, 01.10.2009.


Az. 9 AZR 344/10

Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 344/10, 20.09.2011.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

15 Sa 1431/09 (Landesarbeitsgericht Hamm)


4 Ca 2976/08 (Arbeitsgericht Herne)


6 AZR 349/14 (Bundesarbeitsgericht)

Besitzstandszulage bei Beendigung zulageberechtigender Tätigkeit nach dem TVK - Anspruch auf Zahlung einer weiteren Tätigkeitszulage …


7 AZR 945/13 (Bundesarbeitsgericht)

Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - 1. (Solo-)Fagottistin - AGB-Kontrolle - unangemessene Benachteiligung


1 Sa 415/04 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.