Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2009, Az. IV ZR 39/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 517

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am:

18. November 2009

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja ZPO § 850b; [X.] § 400; [X.] 86 § 13; [X.] § 9 Wird zusammen mit einer Kapitallebensversicherung eine [X.] abgeschlossen, steht die Einheitlichkeit des Vertrages in der Regel weder der Abtretung von Ansprüchen allein aus der Lebensversicherung noch einer Übertragung des Kündigungsrechts für die Lebensversicherung entgegen.
[X.], Urteil vom 18. November 2009 - [X.]/08 - [X.] LG Bamberg - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 18. November 2009 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 14. Februar 2008 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen, der auch die Kosten der Streithelferin der Klägerin zu tra-gen hat. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Lebensversiche-rungssumme. Der [X.] schloss zum 1. Dezember 1987 bei der Klä-gerin eine Kapitallebensversicherung unter Einschluss einer Berufsunfä-higkeits-Zusatzversicherung ab. Am 9. Januar 2003 vereinbarte der [X.] mit der Streithelferin der Klägerin die Abtretung der gegenwärti-gen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens. Die Klägerin zahlte aus der [X.] 31.626,07 • an den [X.]n sowie später auch an die Streit-helferin der Klägerin aus. Hierbei handelte es sich um die bei Ablauf am 1. Dezember 2003 vereinbarte Leistung im Erlebensfall zuzüglich Boni 1 - 3 -

und Gewinnanteile. Die an den [X.]n erbrachte Leistung fordert sie von diesem zurück.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des [X.]n. 2 Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 3 [X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Abtretung vom 9. Januar 2003 wirksam, soweit nicht Ansprüche aus der gemäß §§ 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 400 [X.] unpfändbaren und unabtretbaren Berufsun-fähigkeitsversicherung betroffen sind. Es liege zwar eine einheitliche Ab-tretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung und der unselbstän-digen Zusatzversicherung gegen Berufsunfähigkeit vor. Beide [X.] bildeten jedoch keine untrennbare Einheit. Dass die Zusatzversi-cherung vom Fortbestand der Hauptversicherung abhängig sei und dass der Versicherte, wenn er berufsunfähig werde, keine Beiträge für die Le-bensversicherung mehr bezahlen müsse, genüge für diese Annahme nicht. Die Lebensversicherung könne ohne die Zusatzversicherung fort-gesetzt werden; hieraus ergebe sich die Zerlegbarkeit der [X.]. 4 Die vorliegend in Unkenntnis der §§ 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 400 [X.] erfolgte einheitliche Abtretung sei unter Berücksichtigung des hypo-thetischen Parteiwillens nach § 139 [X.] wirksam, soweit es um die [X.] - 4 -

bensversicherung gehe. Bei objektiver Bewertung der Rechtslage wäre der Kredit der Streithelferin der Klägerin nur durch die Ansprüche aus der Lebensversicherung auch ohne die [X.] abgesichert worden.
Die Frage, ob die Mitabtretung des Rechts zur Vertragskündigung ebenfalls wirksam gewesen sei, könne offen bleiben. Jedenfalls habe die Klägerin aufgrund wirksamer Abtretung der Ansprüche aus der Lebens-versicherung nicht ohne Rechtsgrund an die Streithelferin der Klägerin geleistet. 6 Der [X.] könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er den Mangel des rechtlichen Grunds beim Empfang ge-kannt habe. 7 I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 8 Die Abtretung der Ansprüche und die Übertragung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag durch den [X.]n an die Streithelfe-rin der Klägerin sind wirksam. Die Leistung der Klägerin an den [X.] erfolgte somit ohne rechtlichen Grund, so dass ihr ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. [X.] zusteht. 9 1. Mit Vereinbarung vom 9. Januar 2003 hat der [X.] die ihm aus der mit der Klägerin geschlossenen Lebensversicherung zustehen-den Ansprüche und Rechte an die Streithelferin der Klägerin übertragen. Dort ist unter anderem bestimmt: 10 - 5 -

"Nr. 1 Umfang der Abtretung Die Abtretung umfasst die gegenwärtigen und zukünfti-gen Rechte und Ansprüche aus dem bezeichneten [X.]) für den Todesfall in voller Höhe b) für den Erlebensfall in Höhe eines erstrangigen [X.] von 60.000 •. (–) Die Abtretung für den Erlebensfall umfasst auch etwai-ge Rechte und Ansprüche im Fall der Verwertung vor Fälligkeit gem. Nr. 4.1. (–) Soweit Rechte und Ansprüche in voller Höhe abgetreten werden, umfasst diese Abtretung auch - soweit pfänd-bar - alle damit verbundenen Zusatzversicherungen, insbesondere eine etwa bestehende [X.] (–)
Nr. 4 Verwertung und Kündigung 4.1 Die Sparkasse ist berechtigt, die ihr abgetretenen Forderungen und die Sicherungsrechte zu verwerten, wenn - ihre gesicherten Forderungen fällig sind und der Kreditnehmer mit seinen Zahlungen in Verzug ist (–) Die Sparkasse ist berechtigt, sich den abgetretenen (Teil-)Betrag im Rahmen des vereinbarten [X.] entweder durch Kündigung des Vertrages und Erhebung des [X.] oder durch Einziehung bei Fälligkeit zu beschaffen (–)"
Aus Nr. 1 ergibt sich der Umfang der Übertragung: Sie erfasst le-diglich gegenwärtige sowie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht [X.] - 6 -

hende, zukünftige Ansprüche und Rechte aus der Lebensversicherung, nicht jedoch solche aus der [X.]. Die Streithelferin der Klägerin ist nach Nr. 4.1 zudem berechtigt, die [X.] zu erklären, um hierdurch - im Rahmen des vereinbarten [X.]s - den Rückkaufswert zu re-alisieren.
2. Dieser Vereinbarung über die Abtretung der Ansprüche und die Übertragung von Rechten aus der Lebensversicherung stehen keine ver-traglichen Bestimmungen entgegen. Eine Vereinbarung, die eine Abtre-tung ausschließt, ist zwischen den Vertragsparteien der [X.] nicht geschlossen worden, § 399 2. Alt. [X.]. 12 § 13 (3) der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen der Klä-gerin für die kapitalbildende Lebensversicherung sieht sogar ausdrück-lich vor, dass Ansprüche aus der Lebensversicherung als Hauptversiche-rung abgetreten werden können (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - [X.]/02 - VersR 2003, 1021 unter [X.]). 13 Ein vertraglicher Abtretungsausschluss lässt sich auch § 9 (1) der Bedingungen für die [X.] nicht ent-nehmen. Dieser lautet: 14 "Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht abgeschlossen werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, so erlischt auch die Zusatzversicherung." - 7 -

15 Das schließt - entgegen der Auffassung der Revision, die meint, der Versicherungsvertrag als solcher sei wie ein Stammrecht in der ge-setzlichen Rentenversicherung unpfändbar und damit unabtretbar (vgl. [X.], Beschluss vom 21. November 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 1457 unter [X.]; Urteil vom 10. Januar 2008 - [X.] - [X.], 415 [X.]. 13) - eine isolierte Abtretung allein von Ansprüchen aus der Le-bensversicherung als Hauptversicherung nicht aus (so auch [X.], 1227; [X.] [X.], 222; a.A. Thüringer [X.], 1005). Solange weiterhin der Beitrag für die Gesamt-versicherung bezahlt wird, behält der Versicherungsnehmer trotz Abtre-tung der Ansprüche aus der Lebensversicherung den Versicherungs-schutz aus der [X.]. Die Einheit der Verträge wird nicht beeinträchtigt. 3. Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung ist nicht nach § 400 [X.] ausgeschlossen, weil die Ansprüche aus der [X.]s-Zusatzversicherung nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO un-pfändbar sind. 16 a) Die Frage der [X.] aus einer Lebens-versicherung, die mit einer unselbständigen [X.] verbunden ist, wird in der Rechtsprechung unter-schiedlich beantwortet. 17 Das [X.] (VersR 2000, 1005) hat schon die alleinige Abtretung der Rechte aus einem Lebensversicherungsver-trag, der mit einer [X.] verbunden ist, als unwirksam erachtet. Beide Versicherungen bildeten eine Einheit, so dass die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung auch [X.] - 8 -

jenigen aus der [X.] erfasse. Da diese aber nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar und daher nicht abtretbar seien, führe dies nach § 139 [X.] zur Unwirksamkeit der Abtretung auch bzgl. der Lebensversicherung.
Dagegen hat das [X.] ([X.], 222) selbst für den Fall, dass sowohl Ansprüche aus der Lebens- wie auch aus der [X.] abgetreten werden, eine Unwirk-samkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der Lebensversicherung ver-neint. § 139 [X.] greife nicht ein, wenn nichts dafür spreche, dass beide Abtretungen miteinander stehen und fallen sollten. Wenn die [X.] als Kreditsicherheit diene, sei anzunehmen, dass die Abtre-tung der sich aus ihr ergebenden Ansprüche unabhängig von der Berufs-unfähigkeits-Zusatzversicherung erfolgt wäre. 19 In diesem Sinne hat auch das [X.] ([X.], 1227) entschieden, dass eine Abtretung der Ansprüche aus beiden Verträgen nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnichtigkeit führe. Vor dem Hintergrund des § 139 [X.] müsse geprüft werden, ob die [X.] zerlegbar sei und ob die Parteien gegebenenfalls die selbst-ständige Geltung eines Teils gewollt hätten. Die Zerlegbarkeit sei anzu-nehmen, da § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur sicherstellen solle, dass dem Schuldner bestehende Rentenansprüche verblieben, um seine Existenz zu sichern, aber nicht verbiete, andere Ansprüche zu pfänden. Der mut-maßliche Parteiwille lasse sich in der Regel aus dem [X.] der Abtretung ableiten. 20 b) Der Senat hält - wie auch das Berufungsgericht - die Abtretung der Ansprüche allein aus der Lebensversicherung für wirksam. 21 - 9 -

22 [X.]) Eine Abtretung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeits-versicherung verstößt zwar gegen § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. [X.]Z 70, 206, 210; KG VersR 2003, 490; [X.] OLGR 2002, 114; [X.] [X.]O; [X.] VersR 1997, 1520; OLG S[X.]rbrü-cken [X.]O; [X.] VersR 1994, 846; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 15 [X.]. 4; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.] 2. Aufl. § 46 [X.]. 214; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 850b [X.]. 3; [X.]/Stöber, ZPO 27. Aufl. § 850b [X.]. 2). Dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherungsfall der [X.] zum Zeitpunkt der Abtretung bereits eingetreten war oder nicht. Denn von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO werden nicht nur bereits fällige, sondern auch künftige Ansprüche erfasst (vgl. [X.] [X.]O § 46 [X.]. 216; KG [X.]O; [X.], 878; [X.] [X.]O).
[X.]) Dies schlägt jedoch nicht auf die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung durch. 23 Es kann insofern dahinstehen, ob es sich bei einer auf beide [X.] bezogenen Abtretung um ein einheitliches Rechtsge-schäft i.S. von § 139 [X.] handelt, d.h. ob das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 2006 - [X.] - NJW-RR 2007, 395 [X.]. 17; MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 139 [X.]. 18; [X.]/[X.], [X.] [2003] § 139 [X.]. 37, 39, jeweils m.w.N.). 24 (1) Nimmt man ein solches nicht an (so [X.] [X.]O), steht die Nichtigkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der [X.] der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus 25 - 10 -

der Lebensversicherung von vornherein nicht entgegen. Denn § 139 [X.] gilt nicht für selbständig nebeneinander stehende Rechtsgeschäfte (MünchKomm-[X.]/[X.] [X.]O § 139 [X.]. 16; [X.]/[X.] [X.]O [X.]. 36).
(2) Geht man dagegen von einem einheitlichen Geschäft aus, ist bei Nichtigkeit eines Teils der gesamte Vertrag nur dann nichtig, wenn anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil nicht geschlossen [X.] wäre. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. nur [X.], Urteil vom 24. April 2008 - [X.]/07 - [X.], 1124 [X.]. 9). 26 Die Abtretung der Ansprüche aus beiden Versicherungsverträgen kann jedoch in eine Abtretung der Ansprüche aus der [X.] und in eine Abtretung der Ansprüche aus der Le-bensversicherung zerlegt werden. Letztere wird nicht von §§ 850b Abs. 1 Nr. 1, 400 [X.] erfasst und kann somit selbständig wirksam sein. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Lebensversicherung als Hauptversicherung in ihrem Bestand unabhängig vom Bestehen der [X.]s-Zusatzversicherung ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Sep-tember 1989 - [X.] - [X.], 1249 unter 2). 27 [X.] der Ansprüche allein aus der Le-bensversicherung steht auch der hypothetische Parteiwille regelmäßig nicht entgegen. Dient die Abtretung der Sicherung von Ansprüchen des Zessionars, geht dieser Wille dahin, den [X.] soweit wie möglich zu fördern. Diesem Interesse der Vertragsparteien wird durch die Abtretung der Ansprüche allein aus der Lebensversicherung noch gedient. Denn der Zessionar erlangt hierdurch eine Sicherheit; dem [X.] - 11 -

denten - d.h. dem Versicherungsnehmer - wird es andererseits ermög-licht, wenigstens die noch verfügbaren Sicherungsmittel einzusetzen (vgl. [X.] [X.]O; OLG S[X.]rbrücken [X.]O; [X.] [X.]O § 46 [X.]. 217; a.A. [X.] [X.]O). Gerade so liegt der Fall hier. 4. Die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 9. Januar 2003 steht auch nicht deshalb in Frage, weil die Streithelferin der Klägerin nach Nr. 4.1 der Vereinbarung berechtigt ist, "sich den abgetretenen (Teil-)Betrag im Rahmen des vereinbarten [X.]s entweder durch Kündigung des Vertrages und Erhebung des [X.] oder durch Einziehung bei Fälligkeit zu beschaffen". Diese Übertragung des Kündigungsrechts, die mit dem Recht auf den Rückkaufswert verbunden ist, ist zulässig (vgl. auch [X.]Z 45, 162, 168; Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - [X.]/02 - VersR 2003, 1021 unter [X.] a). Auch hierin liegt kein Verstoß gegen § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 29 a) Das [X.] ([X.], 878) nimmt insofern zwar an, dass bei einer Verknüpfung von Lebens- und [X.] die Abtretung des Rechts zur Kündigung des [X.] unwirksam sei. § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gewähre einen umfassenden Schutz der Existenzgrundlage des [X.]. Dieser werde unterlaufen, wenn der Schuldner den bedingten [X.] auf eine Rente durch die Abtretung anderer, hiermit verbundener Rechte gefährden könne. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. 30 b) § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO stellt sicher, dass Rentenansprüche, zu denen auch solche aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gehören, dem Schuldner verbleiben, um seine Existenz zu sichern. Sie sollen vor dem Zugriff eines Gläubigers geschützt werden. Eine [X.] - 12 -

gleichbare Situation besteht bei der Abtretung des Kündigungsrechts aus einer Lebensversicherung, die mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversi-cherung verbunden ist, nicht.
Die Übertragung des Kündigungsrechts eröffnet dem [X.] keinen Zugriff auf die Rente aus der [X.]. Die Kündigung der Lebensversicherung führt nach § 9 (1) der Bedingungen für die [X.] nur zum Erlöschen des dortigen Versicherungsschutzes. Daher gibt der Versiche-rungsnehmer durch die Übertragung des Kündigungsrechts seine Befug-nisse hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsversicherung nur teilweise aus der Hand. Im Zeitpunkt der Abtretung bereits anerkannte oder festge-stellte Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung werden gemäß § 9 (7) der Bedingungen der [X.] durch Rückkauf oder Umwandlung der Hauptversicherung in eine bei-tragsfreie Versicherung nicht berührt, so dass eine bereits gesicherte Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht beeinträchtigt wird. 32 c) Der Versicherungsnehmer begibt sich mit der Übertragung des Kündigungsrechts nur der Möglichkeit, seinen Versicherungsschutz durch Aufrechterhaltung des [X.] auf der Grundlage seiner ei-genen Entschließung unverändert zu belassen. Vor diesem Nachteil schützt das [X.] nicht. Der Einsatz der Lebensversicherung als Sicherungsmittel basiert grundsätzlich auf einer freien Entscheidung des Versicherungsnehmers als Sicherungsgeber. Hieran darf er ebenso wenig durch § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehindert werden wie z.B. an einer Kündigung des Vertrags aus anderen Gründen. 33 - 13 -

34 Schon die Entscheidungen darüber, ob der Versicherungsnehmer überhaupt eine [X.] abschließt und ob er die Beiträge hierfür aufbringt, bleiben ihm selbst überlassen. Das [X.] bestimmt insoweit weder eine Pflicht, noch gewährt es in dieser Hinsicht einen besonderen Schutz zur Aufrechterhaltung einer Versiche-rung für den Fall einer späteren Berufsunfähigkeit. Denn anders als dies in § 850e Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ZPO für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung angeordnet ist, fehlt gerade ein gesetzliches Pfän-dungsverbot für die Gegenleistung, die für den Erhalt einer Berufsunfä-higkeitsversicherung zu erbringen ist.
Die Unwirksamkeit der Übertragung des Kündigungsrechts, liefe überdies dem Interesse eines Versicherungsnehmers, der eine Kapital-lebensversicherung unter Einschluss einer Berufsunfähigkeitsversiche-rung abgeschlossen hat, zuwider. Denn ohne Übertragung des Kündi-gungsrechts und die damit verbundene Möglichkeit für den [X.], den Rückkaufswert zu realisieren, wäre die Kapitallebensversi-cherung als Mittel der Kreditsicherung praktisch untauglich (vgl. [X.] in [X.]/Langheid, [X.]. § 165 [X.]. 6). 35 - 14 -

36 5. Da der Anspruch auf die Ablaufleistung, auf den die Klägerin gezahlt hat, zuvor wirksam an die Streithelferin der Klägerin abgetreten war, fehlte für die Zahlung an den [X.]n der Rechtsgrund. Die Revi-sion wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der [X.] beim Empfang der Leistung Anfang Dezember 2003 die Abtretung an die Streithelferin der Klägerin vom 9. Januar 2003 ge-kannt habe. Er kann sich mithin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
Terno [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.07.2007 - 1 O 472/05 - [X.], Entscheidung vom 14.02.2008 - 1 U 167/07 -

Meta

IV ZR 39/08

18.11.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2009, Az. IV ZR 39/08 (REWIS RS 2009, 517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 517

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