Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. IX ZR 139/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4098

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 26. April 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1147; ZPO § 867 Abs. 1 Übertragen geschiedene Eheleute das ihnen bisher in Gütergemeinschaft gehörende Hausgrundstück auf den Ehemann zu Alleineigentum und vereinbaren sie hierbei, dass im Falle der Anordnung der Zwangsversteigerung das Eigentum an die [X.] Kinder weiter zu übertragen ist, diese einen Anspruch hierauf jedoch erst nach Ableben der Mutter erwerben sollen, so steht eine zur Sicherung dieses künfti-gen Anspruchs eingetragene Vormerkung dem Anspruch eines Gläubigers des [X.] auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer später eingetragenen Zwangs-hypothek nicht entgegen, wenn die Mutter bei Entstehung des [X.] noch lebte. [X.], [X.]eil vom 26. April 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2007 durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das [X.]eil des 3. Zivilse-nats des [X.] vom 17. November 2004 und das [X.]eil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 8. Juni 2004 aufgehoben. Die [X.] werden verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forde-rung des [X.] in Höhe von 70.215,24 • nebst 8,42 % Zinsen seit dem 4. November 2000 die Zwangsvollstreckung aus der am 4. März 2003 eingetragenen Zwangshypothek über 82.640,41 • in das im Grundbuch von [X.]

, Band 17, Blatt 656 [X.]

zu dulden. Die [X.] tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Vater der [X.] (fortan: Schuldner) wurde am 28. Mai 2002 ver-urteilt, an den Kläger 70.215,24 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das [X.]eil ist rechtskräftig. Am 4. März 2003 erwirkte der Kläger wegen eines Betrages von 1 - 3 - 82.640,41 Euro die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an einem im Grundbuch von [X.], Band 17, Blatt 656 eingetragenen Grundstück des Schuldners. Am 3. Juli 2003 beantragte ein anderer Gläubiger die [X.] des Grundstücks. Die Beschlagnahme des Grundstücks erfolgte am 22. Juli 2003; am 3. November 2003 wurde der Beitritt des [X.] zum Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen. Mit notarieller "Überlassung in Erfüllung einer Übertragungsverpflichtung" nebst Auflassung vom 11. November 2003 überließ der Schuldner, der zugleich für die Mutter der [X.] handelte, den [X.] das Grundstück unentgelt-lich. Die Urkunde nahm auf einen notariellen [X.] Bezug. Das Grundstück hatte vormals den (später geschiedenen) Eltern der [X.] in Gütergemeinschaft gehört. In dem [X.] war die Gütergemeinschaft dahingehend auseinandergesetzt worden, dass der Schuldner das Grundstück zu alleinigem Eigentum erhielt. Dem Wort-laut des Vertrages nach wollten die Vertragsparteien sicherstellen, dass das Grundstück nur auf gemeinsame Abkömmlinge überging. Wörtlich heißt es au-ßerdem: 2 "10. Bedingte Übergabeverpflichtung Der Erwerber verpflichtet sich, den Vertragsbesitz zu Lebzeiten der Veräußerin ohne deren Zustimmung an andere Personen als gemeinsame Abkömmlinge nicht zu veräußern. Auf § 137 BGB wurde vom Notar hingewiesen. Die Vertragsteile vereinbaren als Vertrag zugunsten Dritter, dass der Vertragsbesitz, also das gesamte in Abschn. 1 bezeichnete Anwesen an die gemeinsamen Kinder – (die [X.]) zum [X.] zu gleichen Anteilen zu übertragen und zu übereignen ist, wenn 10.1 das Vertragsobjekt ohne Zustimmung der Veräußerin – ent-gegen der vorstehenden Verpflichtung ganz oder teilweise veräu-- 4 - ßert wird, gleich ob im Wege eines Rechtsgeschäfts oder der Zwangsversteigerung, oder 10.2 über das Vermögen des Erwerbers – das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eingeleitet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder 10.3 die Zwangsversteigerung über das Vertragsobjekt oder einen Teil davon angeordnet wird, oder 10.4 wenn und soweit der Vertragsbesitz nach Ableben des ... (Schuldners) auf eine andere Person als einen gemeinsamen Ab-kömmling der Vertragsparteien übergeht. Die Ansprüche aus vorstehender Vereinbarung erlöschen für das andere Kind bzw. für die anderen Abkömmlinge, wenn und soweit der Vertragsbesitz, zu welchen Bedingungen auch immer, auf ei-nen gemeinsamen Abkömmling der Vertragsparteien übergeht. – Soweit durch vorstehende Vereinbarungen die Abkömmlinge be-günstigt werden, steht diesen das Recht unmittelbar Erfüllung der Verpflichtungen zu verlangen, erst nach Ableben ... (der Mutter der [X.]) zu. Die Vertragsparteien dieser Urkunde sind also jederzeit berechtigt, die vorstehenden Vereinbarungen abzuän-dern oder aufzuheben." Zur Sicherung des Anspruchs der [X.] aus der Vereinbarung war am 20. Oktober 1988 eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetra-gen worden. Am 13. November 2003 wurden die [X.] als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde [X.]. 3 Mit seiner am 16. Dezember 2003 eingereichten und am 8. Januar 2004 zugestellten Klage nimmt der Kläger die [X.] auf Duldung der Zwangs-vollstreckung in das Grundstück in Anspruch. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. 4 - 5 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung der [X.]. [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Grundlage des Anspruchs des [X.] sei § 4 [X.]. [X.] sei jedoch nicht [X.] worden. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] komme es auf den Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Vormerkung an, der vor dem 20. Oktober 1988 - dem Datum der Eintragung der Vormerkung - gestellt worden sei. Der [X.] auf Übertragung des Grundstücks aus dem [X.] sei vormerkungsfähig gewesen. [X.] § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB könne eine Vormerkung auch für einen künftigen oder bedingten Anspruch eingetragen werden, wenn bereits ein sicherer Rechtsboden vorhanden sei. Eine feste Rechtsgrundlage für einen künftigen Anspruch sei jedenfalls dann gegeben, wenn die Entstehung des Anspruchs nicht mehr einseitig und willkürlich vom Schuldner verhindert werden könne. Diese Voraussetzung sei erfüllt, weil der Schuldner die Vereinbarung nicht ohne seine geschiedene Ehefrau habe ändern können. Dass diese zusammen [X.] gewesen seien, den Vertrag zu ändern, schade nicht. 6 - 6 - I[X.] 7 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Einer Anfechtung der Eigentumsübertragung bedarf es nicht. Der Kläger kann von den [X.] schon gemäß §§ 1147 BGB, 867 Abs. 1 ZPO die Duldung der Zwangsvollstreckung in das übertragene Grundstück verlangen. 1. Der Kläger ist Gläubiger der am 4. März 2003 in das Grundbuch ein-getragenen Zwangshypothek, die gemäß § 1147 BGB einen Anspruch auf [X.] der Zwangsvollstreckung gewährt. Dass die [X.] mittlerweile Eigen-tümer des Grundstücks geworden sind, ändert daran nichts. Gemäß § 17 Abs. 1 [X.] braucht der Kläger nunmehr allerdings einen Duldungstitel gegen die [X.]; der Weg des § 867 Abs. 3 ZPO ist ihm verschlossen, seit der Schuldner nicht mehr als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (vgl. BT-Drucks. 13/341, [X.]; [X.], ZPO 22. Aufl. § 867 Rn. 49; [X.]/[X.], ZPO 5. Aufl. § 867 Rn. 11; [X.], § 867 Rn. 24). Dieser Titel soll im vorliegenden Rechtsstreit jedoch geschaffen werden. Die Vormer-kung als solche steht der Zwangsversteigerung ebenfalls nicht entgegen. [X.] fällt sie nicht unter § 37 Nr. 5 [X.] ([X.] 46, 124, 127; [X.], [X.]. v. 11. Juli 1996 - [X.] ZR 226/94, [X.], 1649, 1651). 8 2. Die [X.] haben keinen Anspruch gegen den Kläger auf [X.] der Löschung der Zwangshypothek, den sie dem [X.] ent-gegenhalten könnten. Grundlage eines derartigen Anspruchs wäre § 888 Abs. 1 in Verbindung mit § 883 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jedoch schon deshalb nicht erfüllt, weil die [X.] keinen eigenen An-spruch gegen den Schuldner auf Übereignung des Grundstücks hatten oder haben. 9 - 7 - 10 a) Gemäß § 888 Abs. 1 BGB kann der Vormerkungsberechtigte vom Er-werber eines eingetragenen Rechts die Zustimmung zur Löschung dieses Rechts verlangen, soweit dies zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist. Die Vorschrift dient dazu, den [X.] Anspruch unter Beachtung des formellen Konsensprinzips (§ 19 GBO) verfahrensrechtlich durchzusetzen ([X.], [X.]. v. 5. Dezember 2003 - [X.], [X.], 1601, 1602). Geltend gemacht werden kann der durch sie begründete [X.] folglich dann, wenn der durch die Vormerkung gesi-cherte Anspruch entstanden und fällig geworden ist, also gegenüber dem An-spruchsgegner durchgesetzt werden könnte ([X.] 99, 385, 388; [X.], [X.]. v. 31. Oktober 1980 - [X.], NJW 1981, 446, 447). b) Weder im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht stand den [X.] ein Anspruch gegen den Schuldner auf Übereignung des Grundstücks zu. 11 aa) Die hier einschlägigen Bestimmungen in Nr. 10 des [X.] stellten einen Vertrag zugunsten Dritter - der [X.] - dar. Im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter kann dem Begünstigten [X.] das Recht zugewandt werden, die versprochene Leistung zu fordern (§ 328 Abs. 1 BGB). Das Recht des [X.] kann sofort oder nur unter bestimm-ten Voraussetzungen entstehen. Die [X.] können sich das Recht vorbehalten, das Recht des [X.] ohne dessen Zustimmung aufzuhe-ben oder zu ändern. Maßgebend sind die ausdrücklichen oder im Wege der Auslegung zu ermittelnden Anordnungen des Vertrages (§ 328 Abs. 2 BGB). 12 - 8 - bb) Der [X.] verpflichtete den Schuldner, das Grundstück nach Eintritt der in Nr. 10.1 bis 10.4 genannten Bedingungen auf die [X.] zu übertragen. Das Recht, selbst die Erfüllung der vom Schuldner übernommenen Verpflichtungen zu verlangen, sollten die [X.] jedoch erst mit dem Tode ihrer Mutter erwerben. Bis dahin hatten sich ihre [X.] vorbehalten, die Vereinbarungen, die sie zugunsten der [X.] getrof-fen hatten, nach ihrem freien Belieben wieder aufzuheben. Die [X.] hat-ten also allenfalls einen künftigen Anspruch eingeräumt erhalten. Dass die Be-dingungen nur (Nr. 10.1) oder auch (Nr. 10.2 bis 10.4) zu Lebzeiten der Mutter eintreten konnten, steht nicht entgegen. Der Vertrag sah vor, dass zunächst die Versprechensempfängerin - die Mutter der [X.] - bei Eintritt einer der Be-dingungen die Übereignung des Grundstücks an die [X.] verlangen konn-te (§ 335 BGB). Nur dann, wenn die Bedingungen nach dem Tode der Mutter eintraten, sollten die [X.] selbst anspruchsberechtigt sein. 13 cc) [X.] der [X.] lebte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch. Schon aus diesem Grund haben die [X.] bisher keinen Anspruch gegen den Schuldner auf Übereignung des Grundstücks erworben. Damit ist auch der [X.] auf Bewilligung der Löschung der Zwangshypothek nicht entstanden. Er steht dem Anspruch des [X.] gegen die [X.] auf Duldung der Zwangsvollstreckung nicht entgegen. 14 [X.]) Ob der Anspruch der [X.] aus dem [X.] vormerkungsfähig war, ob er jedenfalls nicht mehr entstehen kann, weil die Bedingungen in Nr. 10.1 bis 10.4 des Vertrages nicht mehr eintreten [X.], und ob der Kläger - was nahe liegt - seinerseits gemäß § 886 BGB die [X.] - 9 - schung der Vormerkung beanspruchen kann, hat der [X.] nicht zu prüfen, weil der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO). II[X.] Das angefochtene [X.]eil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der [X.] selbst ei-ne Entscheidung in der Sache zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage hat im 16 - 10 - vollen Umfang Erfolg. Die Kläger sind gemäß §§ 1147 BGB, 867 Abs. 1 ZPO zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verpflichtet. Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.06.2004 - 7 O 4932/03 - [X.], Entscheidung vom 17.11.2004 - 3 U 3506/04 -

Meta

IX ZR 139/06

26.04.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. IX ZR 139/06 (REWIS RS 2007, 4098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4098

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