28. Zivilkammer | REWIS RS 2024, 6894
Ist die Kündigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst 2024 erfolgt, fehlt einem einzelnen Gesellschafter die Antragsbefugnis für die Anordnung der Teilungsversteigerung.
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Meta
11.06.2024
Landgericht Hamburg 28. Zivilkammer
Beschluss
Sachgebiet: T
Zitiervorschlag: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 11.06.2024, Az. 328 T 16/24 (REWIS RS 2024, 6894)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 6894
vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 19. April 2024, 71 K 13/24, Beschluss
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Zitatauswertung
V ZB 32/24 (Bundesgerichtshof)
Auflösung einer GbR: Fortsetzung der Teilungsversteigerung der GbR-Grundstücke
328 T 14/24 (Landgericht Hamburg)
Hat das Abwicklungsstadium der Gesellschaft bereits vor dem Inkrafttreten des MoPeG begonnen (hier: Auflösung, Kündigung …
V ZB 198/12 (Bundesgerichtshof)
6a U 1/21 (Oberlandesgericht Karlsruhe)
Kommanditgesellschaft: Auslegung und Umfang einer Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag; Beschlussfassung der Gesellschafter über Auflösung und Liquidation …
V ZB 198/12 (Bundesgerichtshof)
Teilungsversteigerungsverfahren für das Grundstück einer GbR: Antragstellungsbefugnis; Geltendmachung von Einwänden
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