Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2014, Az. I ZR 218/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8495

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkün[X.]et am:

22. Januar 2014

Führinger

Justizangestellte

als Urkun[X.]sbeamtin

[X.]er Geschäftsstelle
in [X.]em Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
[X.] §§ 3, 4 Nr.
2
Eine gesetzliche Krankenkasse verstößt gegen [X.]as Verbot, [X.]ie geschäftliche Unerfahrenheit von Jugen[X.]lichen auszunutzen (§
4 Nr.
2 [X.]), wenn sie im Zusammenhang mit [X.]er Durchführung eines Gewinnspiels von [X.]en [X.] im Alter zwischen 15 un[X.] 17
Jahren umfangreiche personenbezogene Daten erhebt, um [X.]iese (auch) zu Werbezwecken zu nutzen.
[X.], Urteil vom 22. Januar 2014 -
I [X.] -
[X.]

LG Dortmun[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat [X.]es [X.] hat auf [X.]ie mün[X.]liche Verhan[X.]-lung vom 22. Januar 2014 [X.]urch [X.]ie Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, [X.] un[X.] Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Die Revision gegen [X.]as Urteil [X.]es 4.
Zivilsenats [X.]es Oberlan[X.]es-gerichts Hamm vom 20.
September 2012 wir[X.] auf Kosten [X.]er [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestan[X.]:

Die Klägerin, [X.]ie [X.], nimmt [X.]ie beklagte gesetzliche Krankenkasse auf Unterlassung in Anspruch, im [X.] mit [X.]er Durchführung von Gewinnspielen für min[X.]erjährige Verbrau-cher [X.]ie Daten [X.]er Teilnehmer zu Werbezwecken zu erheben.

Die Beklagte nahm im Juni 2011 an [X.]er [X.] in [X.] teil, [X.]ie sich vor allem an Schüler richtete un[X.] [X.]azu [X.]iente, [X.]en Besuchern Ausbil-[X.]ungs-
un[X.] Stu[X.]ienmöglichkeiten vorzustellen. Sie verteilte währen[X.] [X.]er Messe Teilnahmekarten für ein Gewinnspiel, [X.]ie wie folgt gestaltet waren:

1
2
-
3
-

Auf [X.]er Rückseite [X.]er mit "Gewinnkarte" bezeichneten Teilnahmekarte sollten [X.]ie Teilnehmer am Gewinnspiel in insgesamt neun Zeilen Angaben zum Namen, Vornamen, Geburts[X.]atum, zur Anschrift, zu [X.], zur [X.] un[X.] zur Krankenkasse machen. Darunter befan[X.] sich
etwas abgesetzt
folgen[X.]er als "Datenschutzhinweis" bezeichneter Hinweis:

Die Angaben sin[X.] freiwillig. Die Daten wer[X.]en nicht an Dritte weitergegeben.

Direkt unter [X.]iesem Hinweis stan[X.] in räumlichem Zusammenhang mit [X.]em fettge[X.]ruckten Wort "Einwilligungserklärung" folgen[X.]er Text:
3
4
-
4
-
Ich bin [X.]amit einverstan[X.]en, [X.]ass [X.]ie

meine Daten (bzw. [X.]ie Daten meiner
Tochter/meines [X.]) speichert un[X.] nutzt, um [X.] telefonisch, schriftlich, per [X.] o[X.]er per [X.] über [X.]ie Vorteile einer -Mitglie[X.]schaft un[X.] neue
Angebote [X.]er

zu informieren un[X.] zu beraten.

Diese Einwilligung kann ich je[X.]erzeit mit Wirkung für [X.]ie Zukunft bei [X.]er

wi[X.]errufen. Meine Daten wer[X.]en [X.]ann gelöscht.

Unterhalb [X.]er für [X.]ie Unterschrift vorgesehenen Zeile stan[X.] [X.]er kleinge-[X.]ruckte Hinweis

(Bei unter 15-Jährigen Unterschrift [X.]es Erziehungsberechtigten).

Die Klägerin hat in [X.]er Erhebung [X.]er persönlichen Daten [X.]er Teilnehmer am Gewinnspiel einen Verstoß gegen §
4 Nr.
2 [X.] gesehen. Sie hat [X.]ie [X.] mit Schreiben vom 12.
September 2011 abgemahnt un[X.] zur Abgabe [X.] strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefor[X.]ert. Die Beklagte hat sich [X.]araufhin strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen,

eine an Min[X.]erjährige zwischen 15 un[X.] 18 Jahren gerichtete Werbung zur Teil-nahme an einem Gewinnspiel einzusetzen, in [X.]er [X.]ie Gewinnspielteilnahme un[X.] [X.]ie Einwilligungserklärung zum Erhalt von Informationen über [X.]ie

op-
tisch [X.]erart verknüpft sin[X.], [X.]ass [X.]ie Unterschei[X.]ung zwischen bei[X.]en Angaben bzw. Erklärungen nicht hinreichen[X.] [X.]eutlich wir[X.].

Die Klägerin ist [X.]er Ansicht, [X.]ie Unterlassungserklärung reiche
nicht aus.
Sie erfasse nicht [X.]ie Fallkonstellation, [X.]ass [X.]ie
Beklagte [X.]ie geschäftliche Uner-fahrenheit [X.]er (min[X.]erjährigen) Verbraucher ausnutze.

Das [X.] hat [X.]ie Unterlassungsklage abgewiesen. Auf [X.]ie Beru-fung [X.]er Klägerin hat [X.]as Berufungsgericht ([X.], [X.], 375) [X.]ie Beklagte unter An[X.]rohung von [X.] verurteilt,

es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Han[X.]lungen im Zusammenhang mit Gewinnspielen, [X.]ie [X.]ie Beklagte für min[X.]erjährige Verbraucher veranstaltet, 5
6
7
8
-
5
-
[X.]ie Daten [X.]er Teilnehmer zu Werbezwecken zu erheben, wie aus [X.]er [X.] (Anlage K
1) ersichtlich geschehen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, [X.]eren Zurück-weisung [X.]ie Klägerin beantragt, erstrebt [X.]ie Beklagte [X.]ie Wie[X.]erherstellung [X.]es erstinstanzlichen Urteils.

Entschei[X.]ungsgrün[X.]e:

[X.] Das Berufungsgericht hat [X.]as auf [X.]ie konkrete Verletzungsform be-schränkte Unterlassungsbegehren [X.]er Klägerin gemäß §
8 Abs.
1 un[X.] 3
Nr.
3, §
3 Abs.
1,
§
4 Nr.
2 [X.] als begrün[X.]et
angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

Die Beklagte habe mit [X.]er Auffor[X.]erung, an [X.]em von ihr veranstalteten Gewinnspiel teilzunehmen, eine geschäftliche Han[X.]lung vorgenommen, weil es ihr um [X.]ie Ermittlung von Kun[X.]en[X.]aten gegangen sei. Der Annahme eines wettbewerbswi[X.]rigen Verhaltens [X.]er [X.] stehe nicht §
28 BDSG entge-gen, [X.]a [X.]ie Datenerhebung nicht für [X.]ie Begrün[X.]ung, Durchführung o[X.]er Been-[X.]igung eines rechtsgeschäftlichen o[X.]er rechtsgeschäftsähnlichen Schul[X.]ver-hältnisses erfor[X.]erlich sei. Die Beklagte nutze [X.]as Alter, [X.]ie geschäftliche Uner-fahrenheit un[X.] [X.]ie Leichtgläubigkeit [X.]er 15 bis 17-jährigen Spielteilnehmer für ihre Zwecke aus. Es könne nicht [X.]avon ausgegangen wer[X.]en, [X.]ass [X.] ab [X.]em 15.
Lebensjahr grun[X.]sätzlich bereits [X.]ie nötige Reife hätten, [X.]ie Tragweite einer Einwilligungserklärung zur Datenspeicherung un[X.] erwen[X.]ung für Werbezwecke zu erkennen.

I[X.] Die gegen [X.]iese Beurteilung gerichteten Angriffe [X.]er Revision haben keinen Erfolg.

9
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11
12
-
6
-
1. Gegenstan[X.] [X.]es Unterlassungsbegehrens [X.]er Klägerin ist nicht [X.]ie Datenerhebung von Jugen[X.]lichen zwischen 15 un[X.] 17
Jahren als solche, son-[X.]ern [X.]ie konkrete Art un[X.] Weise, in [X.]er [X.]ies geschieht. Die Klägerin wen[X.]et sich [X.]agegen, [X.]ass [X.]ie Erhebung [X.]er Daten im Zusammenhang mit [X.]er [X.] eines Gewinnspiels erfolgt.

2. Die Revision wen[X.]et sich ohne Erfolg gegen [X.]ie Annahme [X.]es [X.], bei [X.]er von [X.]er [X.] [X.]urchgeführten Erhebung von Daten [X.]er Teilnehmer an [X.]em von ihr veranstalteten Gewinnspiel han[X.]ele es sich um eine geschäftliche Han[X.]lung im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.].

a) Eine "geschäftliche Han[X.]lung" ist nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] je[X.]es Verhalten einer Person zugunsten [X.]es eigenen o[X.]er eines frem[X.]en Unterneh-mens vor, bei o[X.]er nach einem Geschäftsabschluss, [X.]as mit [X.]er För[X.]erung [X.]es Absatzes o[X.]er [X.]es Bezugs von Waren o[X.]er Dienstleistungen o[X.]er mit [X.]em [X.] o[X.]er [X.]er Durchführung eines Vertrags über Waren un[X.] Dienstleistun-gen objektiv zusammenhängt. "Unternehmer" im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
6 [X.] ist je[X.]e natürliche o[X.]er juristische Person, [X.]ie geschäftliche Han[X.]lungen im Rahmen einer gewerblichen, han[X.]werklichen o[X.]er beruflichen Tätigkeit vor-nimmt. Die genannten Vorschriften [X.]ienen [X.]er Umsetzung von Art.
2 Buchst.
b un[X.] [X.] [X.]er Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken. Sie sin[X.] [X.]aher
im Lichte [X.]es Wortlauts un[X.] [X.]es
Zwecks [X.]ieser Richtlinie auszulegen (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Oktober 2004

397/01 bis 403/01, [X.]. 2004, 35 = [X.] 2004, 691 Rn.
113
f.

[X.] u.a./Deutsches [X.], Kreisverban[X.] Wal[X.]shut e.V.; [X.], Beschluss vom 18.
Januar 2012

I
ZR
170/10, [X.], 288 Rn.
7 = WRP 2012, 309
[X.], mwN).

13
14
15
-
7
-

b) Die Revision zieht zu Unrecht in Zweifel, [X.]ass es sich bei [X.]er von [X.]er Klägerin beanstan[X.]eten Erhebung von Daten seitens [X.]er [X.] um eine geschäftliche Han[X.]lung eines Unternehmers im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 un[X.]
6 [X.] han[X.]elt. Entgegen [X.]er Ansicht [X.]er Revision steht eine Anwen[X.]ung [X.]es §
2 Abs.
1 Nr.
1 un[X.] 6 [X.] im Streitfall nicht in Wi[X.]erspruch zu Art.
3 Abs.
1 in Verbin[X.]ung mit Art.
2 Buchst.
b un[X.] [X.] [X.]er Richtlinie 2005/29/[X.], auch wenn es sich bei [X.]er [X.] um eine Körperschaft [X.]es öffentlichen Rechts han[X.]elt, [X.]ie Aufgaben [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt.

Der Gerichtshof [X.]er Europäischen Union hat nach Erlass [X.]es [X.] entschie[X.]en, [X.]ass es für [X.]ie Eröffnung [X.]es persönlichen Anwen[X.]ungsbe-reichs [X.]er Richtlinie 2005/29/[X.] unerheblich ist, wie [X.]ie Einor[X.]nung un[X.] [X.]ie Rechtsstellung [X.]er fraglichen Einrichtung (hier: [X.]ie Beklagte) nach nationalem Recht ausgestaltet ist. Die Richtlinie gilt nach ihrem Art.
3 Abs.
1 "für unlautere h-ebenfalls verwen[X.]ete Begriff "Gewerbetreiben[X.]er" stimmt in seiner Be[X.]eutung un[X.] rechtlichen Tragweite mit [X.]em Begriff "Unternehmen" überein. Bei[X.]e [X.] umfassen [X.]aher gemäß Art.
2 Buchst.
b [X.]er Richtlinie 2005/29/[X.] je[X.]e natürliche o[X.]er juristische Person,
[X.]ie eine entgeltliche Tätigkeit ausübt. Ein-richtungen, [X.]ie eine im Allgemeininteresse liegen[X.]e Aufgabe erfüllen, wer[X.]en [X.]avon ebenso wenig ausgenommen wie öffentlich-rechtliche Einrichtungen ([X.], Urteil vom 3.
Oktober 2013
59/12, [X.], 1159 Rn.
26, 28, 32 = [X.], 1454
[X.] [X.]). Auch [X.]er Zweck [X.]er Richtlinie 2005/29/[X.], [X.]en
Verbraucher umfassen[X.] vor unlauteren Geschäftspraktiken zu [X.], rechtfertigt es, [X.]ie Beklagte als "Gewerbetreiben[X.]e" im Sinne [X.]er Richtlinie einzustufen. Nur eine solche Auslegung [X.]es Art.
3 Abs.
1 in Verbin[X.]ung mit Art.
2 Buchst.
b un[X.] [X.] [X.]er Richtlinie 2005/29/[X.] ist geeignet, [X.]ie volle Wirkung [X.]er Richtlinie zu gewährleisten, in[X.]em sie [X.]afür sorgt, [X.]ass unlauteren
Ge-16
17
-
8
-
schäftspraktiken
einschließlich [X.]er unlauteren Werbung von Gewerbetreiben-[X.]en gegenüber Verbrauchern
im Einklang mit [X.]em Erfor[X.]ernis
eines hohen [X.] wirksam begegnet wer[X.]en kann
([X.], [X.], 1159 Rn.
33
f., 38
f.
[X.] [X.]). Danach ist [X.]ie Erhebung [X.]er personenbezogenen Daten von Teilnehmern an [X.]em von [X.]er [X.] veran-stalteten Gewinnspiel auf [X.]er Messe in [X.] seitens [X.]er [X.] als geschäft-liche Han[X.]lung eines Unternehmers im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 un[X.] 6 [X.] einzustufen.

3. Ohne Erfolg wen[X.]et sich [X.]ie Revision auch gegen [X.]ie Annahme [X.]es Berufungsgerichts, [X.]ie Wettbewerbswi[X.]rigkeit [X.]es beanstan[X.]eten Verhaltens [X.]er [X.] sei nicht [X.]eshalb ausgeschlossen, weil [X.]ie Datenerhebung ge-setzlich zulässig sei.

a) Nach §
28 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BDSG ist [X.]as Erheben un[X.] Nutzen per-sonenbezogener Daten als Mittel für [X.]ie Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, wenn [X.]ies für [X.]ie Begrün[X.]ung, Durchführung o[X.]er Been[X.]igung eines rechtsgeschäftlichen o[X.]er rechtsgeschäftsähnlichen Schul[X.]verhältnisses mit [X.]em Betroffenen erfor[X.]erlich ist. Das Vorliegen [X.]ieser Voraussetzungen hat [X.]as Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Durch [X.]ie Teilnahme an einem [X.] kann zwar ein rechtsgeschäftsähnliches Schul[X.]verhältnis begrün[X.]et wer[X.]en (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2012
I
ZR
169/10, [X.], 531 Rn.
20 = [X.], 767
Einwilligung in Werbeanrufe
II).
Im vorliegen[X.]en Fall geht [X.]ie Erhebung [X.]er personenbezogenen Daten je[X.]och weit über [X.]en [X.] hinaus, [X.]er für [X.]ie Durchführung [X.]es Gewinnspiels erfor[X.]erlich ist. Zu[X.]em ist Gegenstan[X.] [X.]es [X.] allein [X.]ie Erhebung [X.]er Daten zu Werbezwecken, also zu Zwecken, [X.]ie jenseits [X.]er Teilnahme am Gewinnspiel selbst un[X.] seiner Abwicklung liegen. Das
Erheben
von Daten zu solchen "über-18
19
-
9
-
schießen[X.]en" Zwecken wir[X.]
worauf [X.]ie Revisionserwi[X.]erung mit Recht hin-weist

in §
28 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BDSG nicht für zulässig erklärt.

b) Die Erhebung [X.]er personenbezogenen Daten ist im vorliegen[X.]en Fall auch nicht im Hinblick auf
§
28 Abs.
3 BDSG zulässig. Nach [X.]ieser Vorschrift ist [X.]ie Verarbeitung o[X.]er Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke [X.]er [X.] zulässig, soweit [X.]er Betroffene eingewilligt hat. Gegenstan[X.] [X.]es vorlie-gen[X.]en Rechtsstreits ist in[X.]es nicht [X.]ie Einwilligung [X.]es Betroffenen o[X.]er [X.]eren Wirksamkeit, son[X.]ern [X.]ie Frage, ob [X.]ie Beklagte bei [X.]er Erlangung von Einwil-ligungen [X.]ie geschäftliche Unerfahrenheit von Jugen[X.]lichen ausgenutzt hat. Diese Fallgestaltung wir[X.] von
§
28 Abs.
3 BDSG nicht erfasst. Auch [X.]ie Vor-schrift [X.]es §
4a Abs.
1 BDSG regelt allein
[X.]ie Frage [X.]er Wirksamkeit einer Ein-willigung
un[X.] nicht
[X.]ie
Frage, ob [X.]ie geschäftliche Unerfahrenheit [X.]es Einwilli-gen[X.]en ausgenutzt wir[X.].

4. Ohne Erfolg bleiben schließlich auch [X.]ie Angriffe [X.]er Revision gegen [X.]ie Annahme [X.]es Berufungsgerichts, [X.]ie Klägerin habe gegen [X.]ie Beklagte gemäß §
8 Abs.
1 un[X.] 3 Nr.
3, §§
3, 4 Nr.
2 [X.] einen Anspruch auf [X.], [X.]ie Daten [X.]er 15 bis 17-jährigen Teilnehmer an [X.]em in Re[X.]e stehen[X.]en Gewinnspiel zu erheben, wenn [X.]ies
mittels [X.]er in Re[X.]e stehen[X.]en
Gewinnkarte geschieht.

a) Nach §
4 Nr.
2 [X.] sin[X.] Wettbewerbshan[X.]lungen unter an[X.]erem [X.]ann unlauter, wenn sie geeignet sin[X.], [X.]ie geschäftliche Unerfahrenheit von Kin[X.]ern un[X.] Jugen[X.]lichen auszunutzen. Durch [X.]ie Bestimmung sollen beson-[X.]ers schutzwür[X.]ige Verbraucher vor [X.]er Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit be-wahrt wer[X.]en. Erfasst wer[X.]en sollen auch Fälle im Vorfel[X.] von konkreten Ver-kaufsför[X.]erungsmaßnahmen, beispielsweise, wenn Daten von Kin[X.]ern o[X.]er Jugen[X.]lichen zu Werbezwecken erhoben wer[X.]en (vgl. Begrün[X.]ung [X.]es
Regie-20
21
22
-
10
-
rungsentwurfs 2004, BT-Drucks.
15/1487, S.
17).
Die
Vorschrift stellt eine Ab-weichung vom Leitbil[X.] [X.]es erwachsenen Durchschnittsverbrauchers [X.]ar, [X.]as [X.]er Gesetzgeber bei [X.]er [X.] in Übereinstimmung mit [X.]er neue-ren Rechtsprechung zugrun[X.]e gelegt hat (vgl. Begrün[X.]ung [X.]es
Regierungsent-wurfs 2004
aaO
S.
19). Damit verschiebt sich [X.]er an [X.]ie Bewertung einer Wett-bewerbshan[X.]lung anzulegen[X.]e Maßstab zu Lasten [X.]es Unternehmers ([X.], Urteil vom 6.
April 2006
I
ZR
125/03, [X.], 776 Rn.
19 = [X.], 885
Werbung für Klingeltöne, mwN).
Maßgeben[X.] ist jeweils [X.]er Durchschnitt [X.]es von einer Werbemaßnahme angesprochenen Verkehrskreises. Wen[X.]et sich [X.]er Werben[X.]e gezielt an eine bestimmte Bevölkerungsgruppe wie bei-spielsweise Kin[X.]er un[X.] Jugen[X.]liche, so muss er sich nach §
3 Abs.
2 Satz
2
[X.] an einem [X.]urchschnittlich informierten, aufmerksamen un[X.] verstän[X.]igen Angehörigen [X.]ieser Gruppe orientieren (vgl. Erwägungsgrun[X.]
18 [X.]er Richtlinie 2005/29/[X.]; [X.], Urteil vom 2.
Oktober 2003
I
ZR
150/01, [X.]Z 156, 250, 252
Marktführerschaft; [X.], [X.], 776 Rn.
19
Werbung für Klingel-töne; Urteil vom 17.
Juli 2008
I
ZR
160/05, [X.], 71 Rn.
17 = [X.], 45
Sammelaktion für Schoko-Riegel).
Dementsprechen[X.] können Han[X.]-lungen, [X.]ie gegenüber einer nicht beson[X.]ers schutzwür[X.]igen Zielgruppe noch zulässig sin[X.], gegenüber geschäftlich Unerfahrenen unzulässig sein.

b) Voraussetzung für [X.]ie Annahme einer Unlauterkeit im Sinne von §
4 Nr.
2 [X.] ist
es, [X.]ass sich [X.]ie Werbung
zumin[X.]est auch
gezielt an Kin[X.]er o[X.]er Jugen[X.]liche wen[X.]et, weil sich [X.]ie Vorschrift gegen ein Ausnutzen [X.]er Un-erfahrenheit [X.]ieser Zielgruppe richtet. Das Erfor[X.]ernis [X.]er Zielgerichtetheit trägt
[X.]em Umstan[X.] Rechnung, [X.]ass bei [X.]er Beurteilung von Wettbewerbshan[X.]lun-gen grun[X.]sätzlich auf [X.]en Durchschnittsverbraucher [X.]es angesprochenen [X.] abzustellen ist. In vielen Fällen wir[X.] Werbung sowohl von [X.] als auch von Min[X.]erjährigen wahrgenommen. Solche Werbung ist nicht 23
-
11
-
stets auch am Maßstab [X.]es §
4 Nr.
2 [X.] zu messen (vgl. [X.], [X.], 776 Rn.
20
Werbung für Klingeltöne).

Nach [X.]en unangegriffen gebliebenen Feststellungen [X.]es Berufungsge-richts wur[X.]e
[X.]ie Teilnahmekarte für [X.]as von [X.]er [X.] veranstaltete [X.] währen[X.] [X.]er [X.] verteilt. Diese Messe [X.]iente [X.]er Vorstel-lung von Ausbil[X.]ungs-
un[X.] Stu[X.]ienmöglichkeiten un[X.] richtete sich [X.]eshalb vor-nehmlich an Schülerinnen un[X.] Schüler, [X.]ie vor einer Berufswahl stan[X.]en
un[X.] [X.]amit hauptsächlich an Jugen[X.]liche. Ausgeschlossen waren aller[X.]ings [X.]iejeni-gen Jugen[X.]lichen, [X.]ie [X.]as 15.
Lebensjahr noch nicht vollen[X.]et hatten, weil [X.]ie-se für [X.]ie Einwilligung in [X.]ie Datenerhebung [X.]ie Unterschrift [X.]er Erziehungsbe-rechtigten benötigten.

c) Aller[X.]ings ist nicht je[X.]e gezielte Beeinflussung von Min[X.]erjährigen nach §
4 Nr.
2 [X.] unlauter. Die konkrete Han[X.]lung muss vielmehr geeignet sein, [X.]ie Unerfahrenheit auszunutzen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
September 2005
I
ZR
28/03, [X.], 161 Rn.
21
= [X.], 69
Zeitschrift mit Sonnenbrille; [X.], [X.], 776 Rn.
22
Werbung für Klingeltöne). [X.] ist, ob sich [X.]er Umstan[X.], [X.]ass Min[X.]erjährige typischerweise noch nicht in ausreichen[X.]em Maße in [X.]er Lage sin[X.], Waren o[X.]er Dienstleistungsangebote kritisch zu beurteilen, auf [X.]ie Entschei[X.]ung für ein unterbreitetes Angebot [X.] kann ([X.], [X.], 776 Rn.
22
Werbung für Klingeltöne).

aa) Hiervon ausgehen[X.] hat [X.]as Berufungsgericht mit Recht angenom-men, [X.]ass [X.]ie Datenerhebung in [X.]er konkret [X.]urchgeführten Art un[X.] Weise ge-eignet ist, [X.]ie geschäftliche Unerfahrenheit von Jugen[X.]lichen auszunutzen. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, [X.]ass Jugen[X.]liche im Alter zwischen 15 un[X.] 17
Jahren noch nicht [X.]ie nötige Reife besitzen, [X.]ie Tragweite einer Einwilli-24
25
26
-
12
-
gungserklärung zur Datenspeicherung un[X.] Datenverwen[X.]ung zu Werbe-zwecken abzusehen.

Entgegen [X.]er Ansicht
[X.]er Revision stellt es keinen Rechtsfehler [X.]ar, [X.]ass [X.]as Berufungsgericht nicht im Einzelnen [X.]argelegt hat, aus welchen Grün[X.]en es sich zur Beurteilung in [X.]er Lage gesehen hat, ob Jugen[X.]liche im Alter zwischen 15 un[X.] 17
Jahren [X.]ie Tragweite [X.]er von ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung hinsichtlich [X.]er Erhebung un[X.] Nutzung [X.]er [X.] Daten in ausreichen[X.]em Maße erkennen können.

Die Feststellung [X.]er Wirkung einer Werbung auf [X.]ie angesprochenen Verkehrskreise stützt sich auf [X.]ie Anwen[X.]ung von Erfahrungswissen, [X.]as ge-gebenenfalls mit Hilfe eines Sachverstän[X.]igen zu ermitteln ist. Ermittelt [X.]er Tatrichter [X.]as Verstän[X.]nis [X.]er angesprochenen Verkehrskreise ohne sachver-stän[X.]ige Hilfe, so geht er [X.]avon aus, aufgrun[X.] eigenen [X.] selbst über [X.]ie erfor[X.]erliche Sachkun[X.]e zu verfügen (vgl. [X.]Z 156, 250, 254

Marktführerschaft).

Das Berufungsgericht hat nicht im Einzelnen [X.]argelegt, [X.]ass es über ei-ne entsprechen[X.]e Sachkun[X.]e verfügt. Das war im vorliegen[X.]en Fall aller[X.]ings ausnahmsweise auch nicht erfor[X.]erlich.
Die Wirkung [X.]er Werbung auf [X.]ie [X.] Jugen[X.]lichen konnten [X.]ie stän[X.]ig mit [X.] be-fassten Mitglie[X.]er [X.]es [X.] aufgrun[X.] ihrer Fachkenntnisse selbst beurteilen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2001
I
ZR
261/98, [X.], 77, 80 = [X.], 85
Rechenzentrum; Seichter in
[X.],
jurisPK/[X.], 3.
Aufl., §
4 Nr.
2 Rn.
71).

bb) Ohne Erfolg bleibt auch [X.]ie Rüge [X.]er Revision, [X.]as Berufungsgericht habe bei [X.]er tatrichterlichen Feststellung [X.]er geschäftlichen Unerfahrenheit [X.]er 27
28
29
30
-
13
-
angesprochenen Jugen[X.]lichen gesetzliche
Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit Min[X.]erjähriger un[X.] [X.]arin zum Aus[X.]ruck kommen[X.]e gesetzgeberische
Wertun-gen nicht hinreichen[X.] berücksichtigt.

(1) Das Berufungsgericht ist zutreffen[X.] [X.]avon ausgegangen, [X.]ass nach [X.]er Wertung [X.]er §§
112, 113 BGB Min[X.]erjährige für bestimmte Geschäfte in bestimmten Situationen als uneingeschränkt geschäftsfähig angesehen wer[X.]en können. Ebenso hat [X.]as Berufungsgericht [X.]ie Vorschrift [X.]es §
175 Abs.
1 Satz
3 SGB
V berücksichtigt, [X.]ie vorsieht, [X.]ass Min[X.]erjährige nach Vollen[X.]ung [X.]es 15.
Lebensjahrs ihre Krankenkasse selbst wählen [X.]ürfen.

(2) Die Revision rügt, [X.]as Berufungsgericht habe übersehen, [X.]ass so-wohl [X.]er selbstän[X.]ige Betrieb eines [X.] nach §
112 BGB als auch [X.]as Eingehen eines Diensto[X.]er Arbeitsverhältnisses gemäß §
113 BGB rechtlich un[X.] auch tatsächlich sehr weitreichen[X.]e Konsequenzen hätten, [X.]ie mit [X.]enjenigen [X.]er Angabe von Daten im Rahmen eines Gewinnspiels nicht [X.] seien.
An[X.]ers als in [X.]en vom Gesetzgeber geregelten Fällen [X.] eine Genehmigung [X.]er gesetzlichen Vertreter un[X.] gar [X.]es Vormun[X.]schafts-gerichts bei [X.]er Datenerhebung nicht zwingen[X.] erfor[X.]erlich, um [X.]en [X.]n vor [X.]en rechtlichen Folgen seines Han[X.]elns zu schützen. Zu[X.]em habe [X.]as Berufungsgericht außer [X.] gelassen, [X.]ass [X.]ie Entschei[X.]ung zur Angabe von Daten zum Zweck [X.]er Zusen[X.]ung von Werbung für [X.]ie Dienstleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse nicht über [X.]ie Tragweite [X.]er Wahl einer Kran-kenkasse
hinausgehe un[X.] [X.]aher grun[X.]sätzlich nicht zu beanstan[X.]en sei.

Dieses Vorbringen verhilft [X.]er Revision nicht zum Erfolg. Die Frage, ob Jugen[X.]liche in [X.]ie Nutzung ihrer Daten wirksam einwilligen können,
ist
nicht Gegenstan[X.] [X.]es Rechtsstreits.
Die Klägerin beanstan[X.]et vielmehr, [X.]ass [X.]ie Datenerhebung im Zusammenhang mit [X.]er Durchführung eines Gewinnspiels 31
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33
-
14
-
erfolgt un[X.] [X.]a[X.]urch [X.]ie Tragweite einer Preisgabe personenbezogener Daten für einen Jugen[X.]lichen zwischen 15 un[X.] 17
Jahre nicht hinreichen[X.] [X.]eutlich wir[X.].
Ebenso wenig kommt es [X.]arauf an, ob eine Werbung, [X.]ie sich an [X.]ie an-gesprochene Zielgruppe richtet, grun[X.]sätzlich zulässig ist. Entschei[X.]en[X.] ist vielmehr, ob [X.]ie Verbin[X.]ung [X.]er Erteilung [X.]er Einwilligungserklärung mit [X.]er Teilnahme an einem Gewinnspiel [X.]ie geschäftliche Unerfahrenheit [X.]er Min[X.]er-jährigen im Alter zwischen 15 un[X.] 17
Jahren unlauter ausnutzt. Die Revisions-erwi[X.]erung weist mit Recht [X.]arauf hin, [X.]ass sich ein Schluss, alle Jugen[X.]lichen ab [X.]em Alter von 15
Jahren könnten generell absehen, welche Auswirkungen eine zu Werbezwecken erfolgen[X.]e Datenerhebung habe, wenn sie im [X.] mit [X.]er Auswahl einer Krankenkasse stehe, aus [X.]en Wertungen [X.]er §§
112, 113 BGB un[X.] §
175 Abs.
1 Satz
3 SGB
V nicht herleiten lässt.

cc) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung auch nicht gegen Denkgesetze o[X.]er Erfahrungssätze verstoßen.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, [X.]ass ein Min[X.]erjähri-ger im Alter zwischen 15 un[X.] 17
Jahren [X.]en Reizen eines Gewinnspiels eher erliegen wir[X.] als ein Erwachsener (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 32.
Aufl., §
4 Rn.
2.34; [X.] in Piper/[X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
4.2 Rn.
2/10; [X.] in Götting/Nor[X.]emann, [X.], 2.
Aufl., §
4 Rn.
2.42, 2.44; Seichter in jurisPK-[X.] aaO §
4 Nr.
2 Rn.
63) un[X.] [X.]ie Folgen [X.]er Einwilligung in [X.]ie Datenerhebung
mit [X.]er Möglichkeit, stän[X.]ig über mehrere Kommunikati-onswege erreichbar zu sein, [X.]abei vernachlässigt (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
2.41; Fezer/Scherer, [X.], 2.
Aufl., §
4Rn.
200; [X.], [X.],
1028, 1031). Auch für Jugen[X.]liche in [X.]er hier in Re[X.]e ste-hen[X.]en Altersgruppe sin[X.] [X.]ie mit [X.]er Preisgabe [X.]er persönlichen Daten un[X.] [X.]er Einwilligungserklärung verbun[X.]enen Nachteile nur schwer erkennbar. Das [X.] gilt für [X.]ie wirtschaftlichen Vorteile, [X.]ie sich [X.]as werben[X.]e Unternehmen 34
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-
15
-
aus [X.]er Datenerhebung verspricht (vgl. Seichter in [X.], jurisPK-[X.] aaO §
4 Nr.
2 Rn.
68; [X.], [X.], 1028, 1031). Mit ihrer gegenteiligen An-sicht ersetzt [X.]ie Revision le[X.]iglich in unzulässiger Weise [X.]ie tatrichterliche Be-urteilung, ohne [X.]abei einen erheblichen Rechtsfehler [X.]es Berufungsgerichts aufzuzeigen.

Mit Recht hat [X.]as Berufungsgericht auch angenommen, [X.]ass [X.]ie Teil-nahme an [X.]em Gewinnspiel [X.]er [X.] auf eine kurzfristige Entschei[X.]ung angelegt ist, währen[X.] [X.]er
Entschei[X.]ung über [X.]ie Wahl [X.]er Krankenkasse häufig ein langfristig angelegter Entschei[X.]ungsprozess zugrun[X.]e liegt. Dies ergibt sich schon [X.]araus, [X.]ass auch ein Jugen[X.]licher [X.]ie weitreichen[X.]en Folgen [X.]er Wahl einer Krankenkasse berücksichtigen wir[X.], weil er sich
für ihn leicht erkennbar

im Allgemeinen langfristig bin[X.]et. Demgegenüber stellt [X.]ie Teilnahme an einem Gewinnspiel eine spontane Entschei[X.]ung [X.]ar, [X.]eren Folgen im Zusammenhang mit [X.]er Datenerhebung ein Jugen[X.]licher erfahrungsgemäß vernachlässigen wir[X.].

Unter [X.]en gegebenen Umstän[X.]en steht [X.]er Beurteilung [X.]es Berufungs-gerichts auch nicht entgegen, [X.]ass Jugen[X.]liche [X.]urch eine verbreitete Nutzung [X.]es [X.] über Computer un[X.] Han[X.]ys [X.]en Umgang mit Me[X.]ien un[X.] [X.] gewohnt sin[X.]
un[X.] hierbei regelmäßig mit [X.]er Möglichkeit un[X.] Notwen[X.]ig-keit [X.]er Eingabe personenbezogener Daten konfrontiert wer[X.]en. Aus zuneh-men[X.]en Erfahrungen mit solchen Me[X.]ien lassen sich nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf [X.]ie Erkennbarkeit [X.]er Folgen einer Preisgabe von
personen-bezogenen Daten ziehen.

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37
-
16
-
II[X.] Die Revision [X.]er [X.] ist [X.]anach mit [X.]er Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher
Pokrant
Schaffert

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
LG Dortmun[X.], Entschei[X.]ung vom 22.03.2012 -
18 O 129/11 -

[X.], Entschei[X.]ung vom 20.09.2012 -
I-4 [X.] -

38

Meta

I ZR 218/12

22.01.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2014, Az. I ZR 218/12 (REWIS RS 2014, 8495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8495

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 96/13 (Bundesgerichtshof)


I ZR 192/12 (Bundesgerichtshof)


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