Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2020, Az. B 14 AS 7/19 R

14. Senat | REWIS RS 2020, 2590

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sozialdatenschutz - Sammlung personenbezogener, nicht automatisiert verarbeiteter Sozialdaten - Kopien von Kontoauszügen in der Leistungsakte - eingeräumte Schwärzungsmöglichkeit - Zulässigkeit der Aufbewahrung für 10 Jahre - verfassungskonforme Auslegung


Leitsatz

Kontoauszüge mit Angaben zu Gutschriften darf das Jobcenter für die Dauer von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Leistungsbewilligung in Kopie zur Leistungsakte nehmen, sofern es die Möglichkeit der Schwärzung nicht leistungserheblicher Informationen über Zahlungsempfänger eingeräumt hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] steht die Löschung von [X.].

2

Die Klägerin bezog von Mai 2011 bis April 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] Anschließend forderte sie das beklagte Jobcenter auf, die bei ihr angeforderten Kontoauszüge von Girokonten aus ihrer Leistungsakte zu entfernen. Das Jobcenter lehnte das ab, soweit die Kontoauszüge Angaben enthielten, die "die Höhe des Leistungsbezuges beeinflussen, insbesondere auch dann, wenn der Zufluss von Geldleistungen nachgewiesen werden muss". [X.] zu Auszahlungen könnten aber geschwärzt werden. Sonstige Kontoauszüge würden gelöscht (Bescheid vom 18.10.2013; Widerspruchsbescheid vom 13.12.2013).

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 6.7.2016), das L[X.] hat die Berufung gerichtet auf die Löschung von sechzehn im Einzelnen bezeichneten [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 6.12.2018): Nach § 84 Abs 2 [X.]B X in der hier maßgebenden Fassung bei Erlass des Widerspruchsbescheids - noch vor Geltung der D[X.]VO - bestehe ein Löschungsanspruch nicht. Kontoauszüge zum Nachweis von [X.] dürften wegen möglicher Korrekturen nach den §§ 44, 45 und 48 [X.]B X jedenfalls über einen Zeitraum von zehn Jahren gespeichert werden.

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 33 Abs 1 [X.]B X sowie § 84 Abs 2 [X.]B X aF. Die Entscheidung über ihr Löschungsbegehren sei schon nicht hinreichend bestimmt. Jedenfalls sei eine Speicherung der Daten nicht erforderlich. Bestehe über den Zufluss von Einkommen kein Streit, gebe es für eine Speicherung schon vor der Bestandskraft einer Leistungsbewilligung keinen Anlass. Bei Verfahren nach § 44 [X.]B X liege die Beweislast beim Antragsteller. Bei Rücknahmen nach § 45 [X.]B X laufe ein Zehnjahreszeitraum nur, wenn nachträglich leistungserhebliche Tatsachen unabhängig vom Akteninhalt bekannt würden, und dafür seien die zur Akte genommenen Kontoauszüge bedeutungslos.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2018 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 6. Juli 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 18. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2013 zu verurteilen, aus der Leistungsakte die Kontoauszüge auf Blatt [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] (Vor- und Rückseite), [X.], [X.] (Vor- und Rückseite), [X.] (Vor- und Rückseite), [X.], [X.], [X.], [X.] (Vor- und Rückseite), [X.] (Vor- und Rückseite), [X.] (Vor- und Rückseite), [X.] (Seiten 1/3 und 2/3) und [X.] (Vor- und Rückseite) zu löschen

hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2018 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 6. Juli 2016 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2013 aufzuheben.

6

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der [X.]lägerin ist unbegründet (§ 170 [X.] 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das [X.] entschieden, dass der Beklagte die zur Leistungsakte genommenen [X.]ontoauszüge der [X.]lägerin noch nicht zu löschen hat.

8

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 18.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2013, durch die der Beklagte es nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen im Bescheid vom 18.10.2013 sowie der im Widerspruchsbescheid vom 13.12.2013 erklärten Bereitschaft zur Unkenntlichmachung der Verwendungszwecke bei Auszahlungen abgelehnt hat, [X.]ontoauszüge mit Nachweisen zu Gutschriften aus der Leistungsakte der [X.]lägerin zu entfernen.

9

2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen, soweit sich die Revision auf die Entfernung der im Einzelnen bezeichneten [X.]ontoauszüge aus der Leistungsakte richtet. Insoweit ist der zuletzt im Berufungsverfahren verfolgte [X.]lageantrag insbesondere hinreichend bestimmt (vgl zuletzt BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 34/11 R - [X.] 4-2700 § 200 [X.] Rd[X.]8). Zutreffende [X.]lageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 [X.] 1 Satz 1, [X.] 4 SGG), gerichtet auf die Änderung der der Löschung der [X.]ontoauszüge vorgelagerten Verwaltungsentscheidung (vgl nur BSG vom [X.] - B 2 U 24/04 R - [X.] 4-1300 § 84 [X.] Rd[X.]5) durch den Bescheid vom 18.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2013 und auf die Entfernung der [X.]ontoauszüge aus der Leistungsakte durch schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln (vgl zur Leistungsklage auf Datenübermittlung BSG vom 27.6.2018 - [X.] [X.] 27/17 R - [X.] 4-2500 § 295 [X.] Rd[X.]9; zum [X.]ehen einer Speicherung von Daten BSG vom 18.12.2018 - B 1 [X.]R 31/17 R - [X.] 4-2500 § 284 [X.] Rd[X.]1, auch vorgesehen für [X.]; ebenso Bieresborn in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 84 Rd[X.] 9). Einer Verpflichtungsklage (das noch offen lassend BSG vom [X.] - B 2 U 17/09 R - [X.] 4-2700 § 200 [X.] Rd[X.]4) steht entgegen, dass auf die Entfernung der [X.]ontoauszüge ein Rechtsanspruch besteht, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, und daher im Erfolgsfall weitere Verwaltungsentscheidungen nicht zu ergehen haben.

Unzulässig ist die [X.]lage hingegen, soweit sie hilfsweise allein auf die Aufhebung des Bescheids vom 18.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2013 zielt. Für dessen isolierte Anfechtung fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil sie der [X.]lägerin selbst im Falle ihres Erfolgs keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen könnte, die begehrte gerichtliche Entscheidung ihre Stellung also weder gegenwärtig noch zukünftig verbessern würde (vgl etwa BSG Urteil vom [X.] - B 8 [X.] 24/10 R - NZS 2012, 798 Rd[X.]0 mwN), nachdem aufgrund der Entscheidung über den Hauptantrag feststeht, dass sie für die Dauer von zehn Jahren nach Bekanntgabe der jeweils maßgeblichen Leistungsbewilligung keinen Anspruch auf Löschung der streitbefangenen [X.]ontoauszüge hat.

3. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Entfernung der noch in die Leistungsakte aufgenommenen [X.]ontoauszüge ist seit dessen Geltung das Recht auf Löschung personenbezogener Daten nach Art 17 [X.].

a) Art 17 der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] ([X.] - [X.], [X.] vom [X.]) bestimmt in [X.] 1 ua:

"Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b) … c) …

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

e) … f) …"

b) Dieses Recht hat seit Geltung der [X.] ab dem 25.5.2018 (vgl Art 99 [X.] 2 [X.]) den bis dahin für das [X.] maßgeblichen Löschungstatbestand des § 84 [X.] 2 [X.] (zuletzt idF des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.5.2001, [X.] 904; im Folgenden: [X.] 2001) abgelöst, den der Gesetzgeber mit Wirkung zum selben Tag aufgehoben und durch eine vorliegend nicht einschlägige Öffnungsklausel hinsichtlich der Löschung nicht automatisiert verarbeiteter [X.] ersetzt hat (vgl § 84 [X.] 1 [X.] idF des insoweit am 25.5.2018 in [X.] getretenen Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017, [X.] 2541). Die Löschung eines auf sie bezogenen [X.] wegen anfänglich unrechtmäßiger Verarbeitung oder inzwischen fehlender Notwendigkeit der weiteren Speicherung nach Art 17 [X.] 1 Buchst d und a [X.] kann die betroffene Person (Art 4 [X.] [X.]) danach unionsrechtlich von dem Verantwortlichen verlangen, wenn entweder zu Beginn keiner der in Art 6 [X.] angeführten Gründe für eine rechtmäßige Verarbeitung des (Sozial-)Datums vorlag oder zu einem späteren [X.]punkt nach keinem zulässigen Verarbeitungszweck die Notwendigkeit einer weiteren Verarbeitung besteht (ähnlich BSG vom 18.12.2018 - B 1 [X.]R 31/17 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen und [X.] 4-2500 § 285 [X.], Rd[X.]8).

c) Das Löschungsrecht nach Art 17 [X.] 1 [X.] erstreckt sich seinem sachlichen Anwendungsbereich nach auch auf [X.]opien von [X.] - und damit auf Informationen zu identifizierten natürlichen Person als personenbezogene Daten iS von Art 4 [X.] [X.] - in [X.] von Sozialleistungsträgern (§ 12 [X.] I), die in Papierform geführt sind. Die [X.] erfasst neben der ganz oder teilweise automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten auch deren nichtautomatisierte Verarbeitung, solange sie in einem "Dateisystem" gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art 2 [X.] 1 [X.]). Das ist "jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten [X.]riterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird" (Art 4 [X.] 6 [X.]; ähnlich zuvor Art 2 Buchst c der durch die [X.] abgelösten Richtlinie 95/46/[X.] des [X.] und des [X.] zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr).

Strukturiert in diesem Sinne ist eine Sammlung personenbezogener Daten als einer planmäßigen Zusammenstellung von Einzelangaben ([X.]/[X.], DS-GVO [X.], 2. Aufl 2018, Art 4 Rd[X.] 53; [X.]/[X.]/[X.], [X.]/[X.], 2. Aufl 2018, Art 4 [X.] 6 Rd[X.] 3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Datenschutzrecht, 2019, Art 4 [X.] 6 Rd[X.] 8) nach dem gebotenen weiten Verständnis (vgl [X.] vom [X.] - [X.]/17 - WRP 2018, 1056 Rd[X.] 56 zum Dateibegriff nach Art 2 Buchst c DSRL ), wenn die Daten über eine bestimmte Person leicht wiederauffindbar sind ([X.] ebenda Rd[X.] 57). Diesem Zweck - der leichten Auffindbarkeit der leistungserheblichen [X.] der Betroffenen - sind die [X.] der Sozialleistungsträger gerade zu dienen bestimmt (ähnlich BSG vom 18.12.2018 - B 1 [X.]R 31/17 R - zur Veröffentlichung vorgesehen für [X.] und [X.] 4-2500 § 284 [X.] Rd[X.]6 ; vgl auch [X.] vom [X.] - 1 ABR 51/17 - [X.] 2019, 1055 Rd[X.] 33 ; ebenso im Ergebnis [X.]/[X.], DS-GVO [X.], 2. Aufl 2018, Art 4 Rd[X.] 54; Schild in [X.] Datenschutzrecht, Art 4 Rd[X.] 82, Stand 1.2.2020).

d) Diese Rechtslage ist für die Entscheidung des Senats und war bereits für das Urteil des [X.] vom 6.12.2018 maßgeblich. Über das [X.]lagebegehren ist auf kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu entscheiden, für deren Beurteilung grundsätzlich auf den [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist (vgl nur BSG vom [X.] - 2 RU 129/58 - [X.] 12, 58, 60 f; Söhngen in [X.], § 54 Rd[X.] 51, Stand 8.5.2020). Das liegt hier nicht anders, nachdem sich die [X.] Geltungswirkung für jede seit ihrem Geltungsbeginn aufgenommene oder fortgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten ua durch deren Speicherung beimisst (Art 4 [X.] 2 [X.]), die in ihren sachlichen Anwendungsbereich fällt (BSG vom 27.6.2018 - [X.] [X.] 27/17 R - [X.] 4-2500 § 295 [X.] Rd[X.]2). Danach kann die vom Beklagten beanspruchte Befugnis zur fortdauernden Speicherung der streitbefangenen [X.]ontoauszüge datenschutzrechtlich keinen Bestand haben, wenn sie sich seit Geltung der [X.] als rechtswidrig erweist (ähnlich BSG vom 27.6.2018 - [X.] [X.] 27/17 R - [X.] 4-2500 § 295 [X.] Rd[X.]2; [X.] vom [X.] - 6 C 5.09 - [X.]E 137, 113 Rd[X.]2 ff ; ferner [X.] vom 27.3.2019 - 6 C 2.18 - NVwZ 2019, 1126; vgl demgegenüber im Hinblick auf den Anfechtungsrechtsschutz gegen eine datenschutzrechtliche Anordnung [X.] vom 11.12.2019 - [X.]/18 - CR 2020, 94 Rd[X.] 3).

e) Offen bleiben kann dabei, ob dem Recht auf Löschung personenbezogener Daten nach Art 17 [X.] im Verhältnis von Leistungsberechtigten und [X.]n unmittelbar Geltung zukommt gemäß Art 288 [X.] 2 A[X.]V. Die [X.] findet ihrem sachlichen Anwendungsbereich nach keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten ua im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (Art 2 [X.] 1 Buchst a [X.]). Das trägt der Reichweite der Rechtsetzungskompetenz nach Art 16 [X.] 2 Satz 1 A[X.]V Rechnung, die den Erlass von Vorschriften erlaubt über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ua durch die Mitgliedstaaten "im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen" (Art 16 [X.] 2 Satz 1 Halbsatz 1 A[X.]V). Ob die [X.] danach angesichts der [X.]ompetenz der Mitgliedstaaten, Voraussetzungen und Umfang der besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen iS von Art 70 VO ([X.]) [X.] 883/2004 jeweils selbst festzulegen (vgl nur [X.] vom 11.11.2014 - [X.]/13 - [X.] 4-6065 Art 4 [X.] 3 Rd[X.] 89 f ), die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Existenzsicherungssystemen wie dem [X.] II ohne regelhaften Bezug zu unionsrechtlich bedeutsamen Sachverhalten unmittelbar erfasst (zu den Auslegungsfragen zu Art 16 [X.] 2 A[X.]V vgl nur [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2017, Rd[X.]2 ff; für eine restriktive Auslegung etwa [X.] in [X.], [X.]V/A[X.]V, 3. Aufl 2018, Art 16 Rd[X.] 9, für eine weite dagegen etwa in von der [X.]Hatje, [X.], 7. Aufl 2015, Art 16 A[X.]V Rd[X.] 65 ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 5. Aufl 2016, Art 16 A[X.]V Rd[X.] 6; ebenso [X.] 2017, 887, 891), bedarf im Hinblick auf die Auffangregelung des § 35 [X.] 2 Satz 2 [X.] I keiner Entscheidung. Danach finden die [X.] und die sie ergänzenden Vorschriften für den [X.]schutz (jedenfalls) entsprechende Anwendung, soweit die Verarbeitung von [X.] im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der [X.] fallenden Tätigkeiten betroffen ist.

4. [X.] verarbeitet wurden bzw nicht mehr notwendig sind iS von Art 17 [X.] 1 [X.] zur Leistungsakte genommene [X.]ontoauszüge, sofern sich ihre Verarbeitung nicht auf eine nach Art 6 [X.] rechtfertigende Befugnis stützen konnte bzw nicht mehr kann. [X.] ist die Verarbeitung personenbezogener Daten danach ua, soweit sie "zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich (ist), der der Verantwortliche unterliegt" (Art 6 [X.] 1 Buchst c [X.]). Das richtet sich - sofern das Unionsrecht nicht selbst eine Regelung trifft (vgl Art 6 [X.] 3 Satz 1 Buchst a [X.]) - gemäß Art 6 [X.] 3 Satz 1 Buchst b [X.] nach dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt (BSG vom 18.12.2018 - B 1 [X.]R 31/17 R - vorgesehen für [X.] und [X.] 4-2500 § 284 [X.] Rd[X.]8), hier also nach den sozialdatenschutzrechtlichen [X.] des [X.] in der für die einzelnen Verarbeitungsstadien jeweils geltenden Fassung. Danach war das [X.] befugt, Informationen ua über Gutschriften auf [X.]onten von [X.] zu erheben (dazu 5.) und ist weiter befugt, solche [X.]ontoauszüge für die Dauer von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Leistungsbewilligung in [X.]opie zur Leistungsakte zu nehmen, sofern es die Schwärzung nicht leistungserheblicher Angaben zu Zahlungsempfängern angeboten hat (dazu 6. und 7.). Demgemäß dringt die [X.]lägerin auch mit ihrem Begehren auf Entfernung der [X.]ontoauszüge aus der Leistungsakte nicht durch (dazu 8.).

5. Die Verarbeitung von [X.] mit Informationen zu Gutschriften beruhte auf einer ausreichenden Befugnis iS von Art 6 [X.] 1 Buchst c [X.] zunächst, soweit der Beklagte auf die [X.] der [X.]lägerin [X.]ontoauszüge angefordert und hierdurch Angaben über [X.]ontobewegungen auf ihren [X.]onten erhoben hat.

a) Rechtsgrundlage dieser Erhebungsbefugnis ist § 35 [X.] 2 [X.] I (bei Erhebung idF des [X.] zur Änderung des Sozialgesetzbuchs <2. [X.]ÄndG> vom 13.6.1994, [X.] 1229; nunmehr idF des [X.] zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung <[X.]> 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie <[X.]> 2016/680 vom [X.], [X.] 1626) iVm § 67a [X.] 1 Satz 1 [X.] (bei Erhebung idF des [X.] 2001; nunmehr idF des 2. DSAnpUG-[X.]), wonach das Erheben von [X.] durch in § 35 [X.] I genannte Stellen zulässig ist, wenn ihre [X.]enntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Zu den hiernach befugten Stellen gehört der Beklagte als gemeinsame Einrichtung (§ 50 [X.] 2 [X.] II, bei Erhebung idF der ab 1.4.2011 geltenden Neubekanntmachung vom 13.5.2011, [X.] 850; nunmehr idF des 2. DSAnpUG-[X.]). Die Zulässigkeit der Datenerhebung richtet sich nach § 67a [X.] als vorrangige Regelung ([X.] - [X.] [X.]/15 R - juris Rd[X.]2; vgl auch BSG vom 25.1.2012 - [X.] [X.]/11 R - [X.] 110, 75 = [X.] 4-1200 § 35 [X.], Rd[X.]0).

b) Wie das BSG zur seither der Sache nach unveränderten früheren Rechtslage bereits entschieden hat, resultiert daraus die Befugnis der [X.], den Bezug existenzsichernder Leistungen nach dem [X.] II zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen von der Vorlage ua von [X.] abhängig zu machen, jedenfalls soweit die Einnahmeseite betroffen ist. Das verpflichtet die Antragsteller grundsätzlich zur Vorlage der [X.]ontoauszüge der letzten [X.] vor Antragstellung - hier drei Monate -, jedoch mit der Einschränkung, dass die Angaben zu Empfängern nicht leistungserheblicher [X.] auf den [X.] geschwärzt werden können (BSG vom 19.9.2008 - [X.] [X.]/07 R - [X.] 101, 260 = [X.] 4-1200 § 60 [X.], Rd[X.] 9 ff; BSG vom 19.2.2009 - B 4 A[X.]0/08 R - Rd[X.]3 ff, Rd[X.]7; vgl auch [X.] <[X.]ammer> Nichtannahmebeschluss vom 13.8.2009 - 1 BvR 1737/09 -; [X.] in LP[X.]-[X.] II, 6. Aufl 2017, Vor §§ 50 ff Rd[X.]6); das zieht zu Recht auch die [X.]lägerin nicht in Zweifel.

6. [X.]ontoauszüge mit Angaben zu Gutschriften durfte und darf das [X.] für die Dauer von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Leistungsbewilligung in [X.]opie zur Leistungsakte nehmen, sofern es die Möglichkeit der Schwärzung nicht leistungserheblicher Informationen über Zahlungsempfänger von Lastschriften eingeräumt hat.

a) Rechtsgrundlage der Speicherung der vom [X.] erhobenen [X.] in einem Dateisystem iS von Art 4 [X.] 6 [X.] - auch durch Aufnahme in eine papiergeführte Leistungsakte (vgl zur entsprechenden Rechtslage nach § 67 [X.] 6 Satz 2 [X.] [X.] idF des 2. [X.]ÄndG BSG vom [X.] - B 2 U 17/09 R - [X.] 4-2700 § 200 [X.] Rd[X.]3) - für die Zwecke des auf die Entscheidung über einen Leistungsantrag gerichteten Verwaltungsverfahrens iS von § 8 [X.] ist § 67c [X.] 1 Satz 1 [X.] (zum [X.]punkt der Aufnahme in die Akte hier idF des [X.] 2001 seit dem 26.11.2019; inhaltsgleich idF des 2. DSAnpUG-[X.]), nicht aber § 51b [X.] 3 [X.] II; insoweit ist der Anwendungsbereich des § 51b [X.] II beschränkt auf die Verarbeitung von [X.], die an die [X.] übermittelt wurden ("und an die [X.] übermittelten Daten", vgl BSG vom 25.1.2012 - [X.] [X.]/11 R - [X.] 110, 75 = [X.] 4-1200 § 35 [X.], Rd[X.]0; ebenso [X.] in Eicher/[X.], [X.] II, 4. Aufl 2017, § 51b Rd[X.]; [X.] in LP[X.]-[X.] II, 6. Aufl 2017, § 51b Rd[X.]; [X.] in [X.], [X.] II, § 51b Rd[X.] 5, Dezember 2016; [X.] in [X.]/[X.], [X.] II, § 51b Rd[X.] 8, Stand XII/17).

Hiernach gilt: "Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von [X.] durch die in § 35 des [X.] genannten Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind" (§ 67c [X.] 1 Satz 1 [X.] idF des 2. DSAnpUG-[X.]).

b) Erforderlich in diesem Sinne ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit Aufgaben der verantwortlichen Stelle ohne deren [X.]enntnis nicht rechtmäßig zu erfüllen waren bzw sind. Daran fehlt es jedenfalls, wenn das Datum insoweit ungeeignet ist (vgl nur [X.] in [X.], [X.], 7. Aufl 2011, § 13 Rd[X.]6; ähnlich [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2017, Rd[X.]22, 433). Ebenso liegt es bei einer Datenverarbeitung (nur) auf Vorrat, also ohne bestimmten und bestimmbaren Zweck (grundlegend [X.] vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - [X.]E 65, 1, 46 ; [X.] vom [X.] - 1 BvR 256/08 - [X.]E 125, 260, 317 ). Nicht zu verlangen ist aber, dass die Erfüllung der dem Verantwortlichen zugewiesenen Aufgabe ohne [X.]enntnis des betroffenen (Sozial-)Datums aus [X.] schlechterdings unmöglich ist. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob ihm zumutbar andere Mittel zur Verfügung stehen, die den Betroffenen weniger belasten (vgl Erwägungsgrund 39 [X.]: "Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann"; ebenso [X.] aaO Rd[X.]34 ff; [X.] in [X.], DS-GVO, 2. Aufl 2018, Art 6 Rd[X.]0; [X.] in [X.]/Heckmann, [X.], 13. Aufl 2019, § 3 Rd[X.]9; ähnlich [X.] in [X.], [X.], 7. Aufl 2011, § 14 Rd[X.]5; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 67a Rd[X.] 85, Stand 2/20; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.], § 3 [X.] Rd[X.]4: Verarbeitung zulässig, wenn Aufgabe anders nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten erfüllt werden kann; enger [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.], 2. Aufl 2018, § 3 [X.] Rd[X.]4: Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung; ebenso [X.] aaO; wohl auch [X.] in [X.]/[X.], DS-GVO [X.], 2. Aufl 2018, Art 6 Rd[X.]6).

c) In diesem Sinne kann das [X.] die ihm bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllen ohne [X.]enntnis von den Einnahmen der antragstellenden und in Bedarfsgemeinschaft mit ihnen zusammenlebender Personen (§ 9 [X.] 2, § 11 [X.] 1 Satz 4 und 5 [X.] II) im jeweiligen Bewilligungszeitraum (im [X.]raum hier sechs Monate, vgl bis zum 31.7.2016 § 41 [X.] 1 Satz 4 [X.] II idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003; seither ein Jahr gemäß § 41 [X.] 3 Satz 1 [X.] II idF des 9. [X.] II-ÄndG). Anders als die Revision geltend macht, betrifft das nicht nur die Entscheidung unmittelbar auf einen Leistungsantrag, ob nämlich für die Dauer des Bewilligungszeitraums voraussichtlich von Einnahmen in gleichbleibender Höhe und mit regelmäßigem Zufluss ausgegangen und der Leistungsantrag deshalb bereits abschließend beschieden werden kann (zu den Voraussetzungen hierfür vgl nur BSG vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 112, 221 = [X.] 4-1300 § 45 [X.]2, Rd[X.]7 ff) und inwieweit [X.] Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl § 19 [X.] 3 Satz 1 iVm §§ 11 ff [X.] II).

Vielmehr ist auf die Einkommensverhältnisse im [X.]punkt der Antragstellung verfahrensrechtlich auch abzustellen, soweit bei anfänglich bereits abschließend getroffenen Entscheidungen noch im Verlaufe des Bewilligungszeitraums Änderungen der Bedarfs- oder [X.] und demzufolge [X.]orrekturen der Ausgangsentscheidung nach § 40 [X.] 1 Satz 1 [X.] II (idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, [X.] 850) iVm § 48 [X.] 1 [X.] im Raum stehen; auch das beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen bei Erlass des Ausgangsbescheids und nicht nach den ihm zugrunde gelegten Werten (vgl nur Schütze in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 48 Rd[X.] 6 mwN). Ebenso verhält es sich bei der Überprüfung von [X.] auf Widerspruch oder im Zugunstenverfahren nach § 44 [X.], weil die einer Bewilligung nach dem [X.] II zugrunde liegenden Berechnungselemente nicht in Bestandskraft erwachsen und daher - anders als die Revision geltend macht - auch dann in der (ursprünglich) tatsächlichen Höhe zugrunde zu legen sind, wenn das Überprüfungsbegehren im Widerspruchs- oder Zugunstenverfahren auf andere Fragen gerichtet ist (vgl nur zu § 44 [X.] BSG vom 24.5.2017 - [X.] [X.]2/16 R - [X.] 123, 199 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 80, Rd[X.]6 ff).

So liegt es schließlich ebenfalls, wenn nachträglich zunächst nicht angezeigte Einnahmen bekannt werden und deshalb die ursprüngliche Bewilligung im Verfahren nach § 40 [X.] 1 Satz 1 [X.] II, § 45 [X.] - und bei zu vertretenden fehlerhaften Angaben oder [X.]enntnis der Rechtswidrigkeit gemäß § 45 [X.] 3 Satz 3 [X.] [X.] bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Leistungsbewilligung - durch eine Entscheidung nach Maßgabe der neueren Erkenntnis ersetzt werden soll; auch das kann die erneute Feststellung der anfänglich bezogenen Einnahmen erfordern, soweit sie bei Antragstellung angegeben worden waren (vgl zu solchen Fällen etwa Sächsisches [X.] vom 4.12.2014 - L 3 AS 430/12 - juris Rd[X.]4 ; [X.] [X.] vom 15.2.2019 - L 4 A[X.]65/12 - juris Rd[X.]6 ; [X.] [X.] vom [X.] - L 4 [X.]58/16 - juris Rd[X.]6 ; zur Lage bei verschwiegenem Vermögen vgl dagegen BSG vom [X.] - [X.] A[X.]5/17 R - [X.] 125, 301 = [X.] 4-4200 § 40 [X.]4).

d) Die Betroffenen weniger belastende und zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ausreichende und für die [X.] zumutbare Möglichkeiten, auf die im jeweiligen Verfahrensstadium notwendigen Informationen zu den Einnahmen im Bewilligungszeitraum - abgeleitet aus einem [X.]raum jeweils davor - zurückgreifen zu können, bestehen nicht. Insbesondere bieten [X.] über die bei Antragstellung vorgelegten [X.]ontoauszüge solche Möglichkeiten nicht. Sollen sie nach Auffassung des [X.] und die Informationsfreiheit regelmäßig nur festhalten, dass eingesehene [X.]ontoauszüge keine leistungserheblichen Auswirkungen haben (24. Tätigkeitsbericht, BT-Drucks 17/13000 [X.] f; ähnlich Gemeinsame Hinweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] vom 13.3.2017, abrufbar unter https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1109-Hinweise-zur-datenschutzgerechten-Ausgestaltung-der-Anforderung-von-[X.]ontoauszuegen-bei-der-Beantragung-von-Sozialleistungen.html, abgerufen am 16.3.2020), beschränkt das nicht nur die aufsichtlichen [X.]ontrollmöglichkeiten (zu dieser Funktion vollständiger Aktenführung vgl nur [X.] vom 16.3.1988 - 1 B 153.87 - NVwZ 1988, 621, 622; zur rechtsstaatlichen Bedeutung aufsichtlicher [X.]ontrolle vgl [X.] vom 24.4.2013 - 1 BvR 1215/07 - [X.]E 133, 277 ). Vor allem bietet ein solcher Vermerk - vom fehlenden Beweiswert abgesehen - mindestens in den nicht selten komplexen Fragen der Einkommensermittlung (vgl letztens etwa BSG vom [X.] [X.]G 2/14 R - [X.] 122, 11 = [X.] 4-5870 § 6a [X.] 7, Rd[X.]3 ff ; BSG vom 25.10.2017 - [X.] [X.]5/16 R - [X.] 124, 243 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 82 ; BSG vom [X.] - [X.] [X.]7/17 R - [X.] 126, 70 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 84 ) keine taugliche Entscheidungsgrundlage schon für die anfängliche Leistungsentscheidung und erlaubt jedenfalls keine der Feststellungen, die bei nachträglichen Änderungen im Leistungsbezug in der Regel zu treffen sind. Hätten die [X.] dagegen die aus den [X.] sich ergebenden Angaben im Einzelnen in der Akte festzuhalten, würde das - vom Aufwand, der Fehleranfälligkeit und der Einbuße an [X.]ontrollmöglichkeiten abgesehen - an den verarbeiteten Daten selbst nichts ändern und die Betroffenen deshalb nicht weniger belasten als die Aufnahme der [X.]ontoauszüge in die Leistungsakte selbst.

e) Eine nachträgliche erneute Erhebung der [X.] bei Antragstellung als eine die Betroffenen weniger belastende und für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der [X.] ausreichende sowie für sie zumutbare Möglichkeit kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar gelten die [X.] nach § 60 [X.] 1 Satz 1 [X.] und 3 [X.] I auch insoweit, und zwar auch für Fälle der möglichen Leistungserstattung (§ 60 [X.] 1 Satz 2 [X.] I). Für den Vollzug von Änderungen zunächst im laufenden Bewilligungszeitraum und für die Überprüfung von Leistungsbescheiden im Rahmen von Widerspruchs- oder Zugunstenverfahren scheidet dies jedoch schon wegen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands aus, den dies angesichts des häufigen Änderungsbedarfs in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedingen würde (vgl zur Größenordnung nur BT-Drucks 19/10736 [X.]: 20,34 Millionen Bescheide der [X.] im Jahr 2018 bei in diesem Jahr durchschnittlich 3,1 Millionen [X.] II-Bedarfsgemeinschaften, zu Letzterem vgl [X.], Grundsicherung für Arbeitsuchende in [X.], Jahresbericht 2018, April 2019, abrufbar unter [X.], abgerufen am 16.3.2020).

Soweit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachträglich Einnahmen bekannt werden, fällt solcher Aufwand zwar weniger ins Gewicht. Allerdings sind die Möglichkeiten der [X.] zur nachträglichen Erhebung der Informationen zu bereits angegebenen Einnahmen in dieser Situation prinzipiell begrenzt, soweit die Betroffenen ihren Mitwirkungsverpflichtungen im Rahmen von § 60 [X.] 1 Satz 2, Satz 1 [X.] und 3 [X.] I nicht nachkommen. Verhält es sich so, liegt beim [X.] angesichts der fehlenden Bestandskraft der ursprünglichen Bewilligung für die ihr zugrunde liegenden Berechnungselemente (vgl zur entsprechenden Lage beim Zugunstenverfahren nach § 44 [X.] BSG vom 24.5.2017 - [X.] [X.]2/16 R - [X.] 123, 199 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 80, Rd[X.]6 ff) und der bei ihm liegenden Beweislast für die Änderung einer ursprünglichen Bewilligung wegen anfänglich rechtswidriger Begünstigung nach § 40 [X.] 1 Satz 1 [X.] II iVm § 45 [X.] 1 [X.] (vgl nur Schütze in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 45 Rd[X.]9 mwN) die Feststellungslast für die notwendige Ermittlung des zutreffenden Leistungsanspruchs, ohne dass greifbare weitere Erhebungsmöglichkeiten bestünden oder die Versagungsregelung des § 66 [X.] 1 [X.] I greifen würde. Insbesondere fehlen in einer solchen Lage regelmäßig greifbare Anhaltspunkte für eine realistische Schätzung des bedarfsdeckenden Einkommens ebenso wie keine Grundlage besteht für die Annahme einer vollständig weggefallenen Hilfsbedürftigkeit, wenn die nachträglich festgestellten Einnahmen für sich genommen nicht vollständig bedarfsdeckend sind (vgl zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme BSG vom [X.] AS 41/15 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.]4 Rd[X.] 32 ).

f) Soweit [X.]ontoauszüge auch mit dem Zweck gespeichert werden, in [X.] nach § 45 [X.] 1 [X.] die notwendigen Feststellungen zur Höhe der tatsächlich zu beanspruchenden Leistungen treffen zu können, liegt darin keine unzulässige Verarbeitung auf Vorrat, also einem unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zweck (grundlegend [X.] vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - [X.]E 65, 1, 47 ). An einer solchen Zweckbestimmung mangelt es in diesen [X.] gerade nicht; unbekannt ist nur, in welchen Fällen sie auftreten.

7. Auch in Anbetracht einer regelmäßig zehnjährigen Speicherdauer ist der in der Speicherung von [X.]ontoauszugskopien in [X.] II-[X.] liegende Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (grundlegend [X.] vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - [X.]E 65, 1 ) durch einen im Verhältnis zum Grundrechtseingriff hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz gerechtfertigt.

a) Zwar sind von der langen Speicherdauer überwiegend Leistungsbezieher betroffen, die für nachträgliche [X.]orrekturen wegen nicht angegebener Einnahmen keinen Anlass geben. Andererseits besteht ein solcher [X.]orrekturanlass angesichts der großen Zahl von Leistungsbescheiden bei vielen [X.] wegen Änderungen der Bedarfslage oder der Einkommensverhältnisse im hohen Maße im jeweiligen Bewilligungszeitraum und damit zu Beginn der Speicherung. Zudem ist die Einsicht in die [X.]ontoauszüge auf zulässige Zwecke beschränkt (vgl [X.] vom [X.] - 1 BvR 256/08 ua- [X.]E 125, 260 - S 321 - ) und in dieser Begrenzung flankiert durch die Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Datenschutzbeauftragten und -stellen (vgl § 35 [X.] 2 [X.] I iVm § 81 [X.] 2 [X.]; zur verfassungsrechtlichen Bedeutung dessen vgl letztens etwa [X.] vom 20.4.2016 - 1 BvR 966/09 - [X.]E 141, 220 Rd[X.]34, 141 mwN ) sowie die Befugnis der Leistungsberechtigten, nicht leistungserhebliche Angaben zu [X.]n auf den vorgelegten [X.] zu schwärzen (vgl BSG vom 19.9.2008 - [X.] [X.]/07 R - [X.] 101, 260 = [X.] 4-1200 § 60 [X.], Rd[X.]4 ff; BSG vom 19.2.2009 - B 4 A[X.]0/08 R - Rd[X.]0).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grenzen stehen die mit der Speicherung der [X.]ontoauszugsdaten verfolgten Zwecke nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Soweit die gespeicherten Daten zunächst weithin zur Umsetzung von Änderungen im laufenden Bewilligungszeitraum und auch bei der Überprüfung von [X.] im Rahmen von Vorverfahren nach § 83 SGG oder im Zugunstenverfahren nach § 44 [X.] benötigt werden, ist das durch das Interesse an der Vermeidung von zusätzlichem Erhebungsaufwand hinreichend gerechtfertigt. Soweit mit der darüber hinausreichenden Speicherdauer der Zweck verfolgt ist, bei unrechtmäßigem Leistungsbezug Rückforderungen durchsetzen zu können, dient dies einem bedeutsamen Gemeinwohlbelang und hat damit erhebliches Gewicht (vgl [X.] vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 - [X.]E 118, 168, 193, 196 <[X.]ontenabfrage>). Im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung eines rechtmäßigen [X.] ist das auch den [X.] zumutbar, die von entsprechenden Rückforderungen nicht betroffen sind.

8. Besteht sonach erst mit Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der jeweils maßgeblichen Leistungsbewilligung ein Recht auf Löschung der streitbefangenen [X.]ontoauszüge - der bei dem Leistungszeitraum von Mai 2011 bis April 2013 hier noch nicht erreicht ist -, erweist sich die Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Löschung von [X.]ontoauszugsdaten mit Angaben zu Gutschriften als derzeit unbegründet und demzufolge die Leistungsklage auf Löschung dieser [X.]ontoauszüge durch schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln ebenfalls als erfolglos.

9. Eine Vorlage an den [X.] nach Art 267 [X.] 3 A[X.]V ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellen sich keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts. Ob die [X.] über Änderungen von [X.] nach dem [X.] II insbesondere unter den Voraussetzungen des § 45 [X.] ohne Rückgriff auf zu den [X.] genommene [X.]opien von [X.] mit Angaben zu Gutschriften entscheiden können, beurteilt sich ausschließlich nach nationalem Sozialverwaltungsverfahrensrecht.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 14 AS 7/19 R

14.05.2020

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Cottbus, 6. Juli 2016, Az: S 44 AS 418/14, Gerichtsbescheid

§ 35 Abs 2 SGB 1, § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 50 Abs 2 SGB 2, § 51b Abs 3 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2, § 9 Abs 2 SGB 2, § 11 Abs 1 SGB 2, § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 1, § 60 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 1, § 33 Abs 1 SGB 10, § 44 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB 10, § 48 Abs 1 SGB 10, § 67a Abs 1 S 1 SGB 10, § 67c Abs 1 S 1 SGB 10, § 84 Abs 2 S 1 SGB 10, § 84 Abs 2 S 2 SGB 10, Art 2 EUV 2016/679, Art 4 Nr 2 EUV 2016/679, Art 4 Nr 6 EUV 2016/679, Art 6 Abs 1 Buchst c EUV 2016/679, Art 6 Abs 3 S 1 Buchst b EUV 2016/679, Art 17 Abs 1 EUV 2016/679, Art 16 Abs 2 S 1 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 288 Abs 2 AEUV, Art 2 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2020, Az. B 14 AS 7/19 R (REWIS RS 2020, 2590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2590

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 ABR 51/17

1 BvR 256/08

1 BvR 1215/07

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