Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. AnwZ (B) 99/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 249

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[X.][X.] ([X.]) 99/08 vom 7. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Frellesen, die Richterin [X.], den Rechtsanwalt Dr. [X.] und die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 7. Dezember 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] Senats des [X.]s in der [X.] vom 11. August 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 14. August 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. [X.] wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 1 - 3 - I[X.] 2 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen [X.]escheids der Antragsgegnerin gegeben und bestehen fort. 3 1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist. 4 Der gesetzliche Vermutungstatbestand ist erfüllt. Mit [X.]eschluss des Amtsgerichts H. vom 30. Mai 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet (Az.

). Die dadurch [X.] gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der [X.] sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. Dagegen bringt der [X.] im [X.]eschwerdeverfahren nichts vor. 5 2. Der Vermögensverfall ist nicht nach Erlass der Widerrufsverfügung weggefallen. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des 6 - 4 - Antragstellers wäre zwar im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), ist aber nicht festzustellen. Der Antragsteller ist weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen, auch ist das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen. Der gesetzliche Vermutungstatbestand für den Vermögensver-fall des Antragstellers besteht damit fort. Der Antragsteller hat zwar einen [X.] auf Restschuldbefreiung nach § 287 [X.] gestellt. Von einer absehbaren Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers durch Ankündi-gung der Restschuldbefreiung nach § 291 [X.] kann aber gegenwärtig nicht ausgegangen werden, weil nach den Feststellungen des [X.]s völlig ungewiss ist, ob, wann und wie über den Antrag auf Restschuldbefreiung entschieden werden wird. Auch dagegen bringt der Antragsteller im [X.]eschwer-deverfahren nichts vor. 3. Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern. 7 Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeach-tet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511, unter II 2 a), liegt hier nicht vor. Der Antragsteller betreibt eine eigene Kanzlei. Seine Absicht, die selbstän-dige Tätigkeit aufzugeben und in eine Sozietät einzutreten, um durch arbeits-vertragliche [X.]eschränkungen eine Gefährdung der Interessen der [X.] auszuschließen, hat er bislang nicht verwirklichen können. 8 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers und seines [X.] verhandeln und entscheiden. Das vom Antragsteller 9 - 5 - vorgelegte ärztliche Attest kann sein Fernbleiben im Termin nicht entschuldi-gen, da es keine Angaben über Art und Schwere der behaupteten Erkrankung enthält und dem Senat daher keine eigene [X.]eurteilung der geltend gemachten Reise- und Verhandlungsunfähigkeit erlaubt. Jedenfalls aber hätten seine Inte-ressen durch den von ihm bestellten Verfahrensbevollmächtigten wahrgenom-men werden können, der ebenfalls keine triftigen Gründe für sein Fernbleiben dargelegt hat. Ganter Frellesen [X.] [X.] Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 11.08.2008 - I ZU 10/07 -

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AnwZ (B) 99/08

07.12.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. AnwZ (B) 99/08 (REWIS RS 2009, 249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 249

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