Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25.07.2012, Az. 2 BvR 615/11

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2012, 4289

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Offensichtlich unhaltbare Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs verletzt Art 101 Abs 1 S 2 GG - hier: Ankündigung einer Strafanzeige gegen eine Prozesspartei begründet bei offensichtlich unzureichender Begründung Besorgnis der Befangenheit des Zivilrichters


Tenor

Die Beschlüsse des [X.] vom 20. Dezember 2010 - 3 C 641/10 - und des [X.] vom 15. Februar 2011 - 6 [X.]/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

...

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Befangenheitsantrags im Zusammenhang mit der Ankündigung eines Zivilrichters, eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zu prüfen.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer wurde im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht auf Bezahlung eines [X.] in Anspruch genommen. Er verteidigte sich damit, der Kläger habe nicht ordnungsgemäß abgerechnet, sich weisungswidrig verhalten, einen zu hohen Gegenstandswert sowie einen zu hohen Gebührensatz angesetzt. In einem anderen Verfahren vor demselben Amtsgericht wurde der Beschwerdeführer auf Bezahlung eines Arzthonorars in Anspruch genommen, wogegen er einwandte, ein Behandlungsvertrag sei nicht zustande gekommen, die konkret abgerechnete Behandlung beruhe auf einer anderen als der bisherigen Behandlungsmethode und sei von ihm nicht gewünscht und auch nicht bestellt worden.

3

In der mündlichen Verhandlung des [X.] am 25. November 2010 lehnte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten den zuständigen [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der [X.] habe sich einleitend sinngemäß wie folgt geäußert: "So Herr K., ich habe zwei Verfahren bei [X.]. Da ist ein Verfahren wegen einer Arztrechnung, in dem sie ähnlich argumentieren wie hier. Da fragt man sich schon, ob sie bei der Beauftragung ordnungsgemäß vorgehen." Auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten, die Erörterung auf den heutigen Fall zu beschränken, habe der [X.] einschüchternd geäußert, dass er ernsthaft erwäge, die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft vorzulegen, weil der Beschwerdeführer von vornherein vorgehabt haben könnte, nicht zu bezahlen. Tatsächlich seien die beiden Fälle, auf die der [X.] Bezug genommen habe, nicht vergleichbar; der Beschwerdeführer argumentiere in den beiden Rechtsstreitigkeiten unterschiedlich.

4

In seiner dienstlichen Stellungnahme gab der abgelehnte [X.] an, den Beschwerdeführer darauf hingewiesen zu haben, dass sich im Hinblick auf die beiden Verfahren der Eindruck ergeben könnte, der Beschwerdeführer gehe vertragliche Verpflichtungen ein, ohne die sich hieraus ergebenden finanziellen Verbindlichkeiten erfüllen zu wollen, und dass sich das Gericht ausdrücklich die Weiterleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft vorbehalte. Dies begründe jedoch nicht die Besorgnis der Befangenheit, sondern stelle lediglich die Ankündigung dessen dar, wozu das Gericht nicht nur berechtigt, sondern nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet wäre.

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2. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 wies das Amtsgericht - in anderer Besetzung - den Ablehnungsantrag zurück. Der Auffassung des abgelehnten [X.]s sei beizupflichten. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Verdacht des [X.]s völlig aus der Luft gegriffen wäre. Eine Durchsicht der Akten ergebe hierfür jedoch keine Anhaltspunkte. In beiden Fällen verweigere der Beschwerdeführer als Beklagter die Bezahlung von [X.]. In beiden Fällen behaupte er, dass der jeweilige Kläger nicht das getan habe, was vereinbart gewesen sei. Als Beweismittel würden jeweils die [X.]vernehmung sowie ein Sachverständigengutachten angeboten. Bei dieser Sachlage liege es nicht fern, von einem Zahlungsunwillen des Beschwerdeführers auszugehen, welcher den Anfangsverdacht eines Vergehens des Betruges beinhalten könnte. Wenn der auch mit Strafsachen befasste abgelehnte [X.] diese Auffassung äußere, so rede er nicht "ins Blaue hinein". Daraus den Vorwurf der Voreingenommenheit herzuleiten, verkenne die Verpflichtung des [X.]s, klar und deutlich auf vorhandene Rechts- und Sachprobleme hinzuweisen.

6

3. Hiergegen legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein. Der abgelehnte [X.] habe in der mündlichen Verhandlung ohne die gebotene Einführung in den Sach- und Streitstand der [X.] nur das nicht streitgegenständliche Verfahren erwähnt und dabei allein die Nichtzahlung des Beschwerdeführers ohne weitere Begründung als strafrechtlich relevant beurteilt. Selbst auf die Aufforderung des Bevollmächtigten hin, die streitgegenständliche Sache zu berichten, sei der abgelehnte [X.] ohne jede weitere Begründung mit dem Hinweis fortgefahren, dass er hierin einen strafrechtlich relevanten Vorgang sehe. Ohne nachvollziehbare Begründung könne so ein pauschaler Hinweis nur einschüchternde Wirkung haben. Das Amtsgericht übersehe, dass ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers offenkundig nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei zahlungsfähig. Ein nicht zahlender Schuldner sei noch kein Betrüger, erst recht nicht, wenn beweiserhebliche Tatsachen für die Nichtschuld unter Beweisantritt vorgetragen seien. Die Beweisangebote des Beschwerdeführers seien keineswegs mutwillig. Der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens sei unter den gegebenen Umständen als grob unsachlich zu würdigen.

7

4. [X.] wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 15. Februar 2011 zurück. Der Vortrag des Beschwerdeführers rechtfertige keine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Wenn ein [X.] im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Kenntnis von einem strafbaren Sachverhalt erhalte, sei er verpflichtet, die [X.], deren Verhalten [X.] und Unterlassen nahe lege, hierauf hinzuweisen und, sofern der Tatverdacht nicht ausgeräumt werde, die Ermittlungsbehörden hiervon zu verständigen. Die Lektüre beider Akten lege den Verdacht nahe, der Beschwerdeführer nehme entgeltliche Dienste Dritter in Anspruch, ohne diese bezahlen zu wollen. Rechtsmeinungen wie die vorliegende zu äußern, könne einem [X.] grundsätzlich nicht verwehrt sein, weil sich schon aus dem Grundsatz der materiellen Prozessleitung gemäß § 139 ZPO ergebe, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage mit den [X.]en zu erörtern und möglichst frühzeitig rechtliche Hinweise zu geben habe.

8

5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sein Ablehnungsgesuch sei in nicht nur fehlerhafter, sondern offensichtlich unhaltbarer Weise behandelt und der Beschwerdeführer dadurch seinem gesetzlichen [X.] entzogen worden. [X.] Anhaltspunkte dafür, dass mit einem Tätigwerden der Ermittlungsbehörden gerechnet werden könne, hätten nicht vorgelegen; der Beschwerdeführer habe für seine Nichtzahlung nachvollziehbare Gründe vorgetragen.

9

6. Das [X.] hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Voraussetzungen für eine stattgebende [X.] (§ 93c Abs. 1 [X.]) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das [X.] bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde in einem die Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinn offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzten den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen [X.] (vgl. [X.] 22, 254 <258>). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. [X.] 95, 322 <327>). Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem [X.] steht, der unabhängig und unparteilich ist und die [X.] und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. [X.] 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).

Eine "Entziehung" des gesetzlichen [X.]s im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der [X.] und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl. [X.] 82, 286 <299>; [X.] 5, 269 <280>; 12, 139 <143>; 13, 72 <77>). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. [X.] 82, 286 <299> m.w.N.; [X.] 5, 269 <280>; 12, 139 <143 f.>). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. [X.] 29, 45 <49>; 82, 159 <197>; [X.] 5, 269 <280>; 12, 139 <143 f.>; 13, 72 <77>) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. [X.] 5, 269 <280>; 12, 139 <144>; 13, 72 <78>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, [X.] <582>).

Eine Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln (vgl. [X.] 82, 30 <38>). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der "böse Schein", d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. [X.] 46, 34 <41>). Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln (vgl. [X.] 5, 269 <281>; 13, 72 <79>; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung etwa [X.], Beschluss vom 9. August 2001 - 10 W 31/01 -, NJW-RR 2002, S. 502 f.; [X.], Beschluss vom 22. November 2005 - 19 W 2668/05 -, juris, Rn. 6).

2. Nach diesen Maßstäben verletzen die angegriffenen Entscheidungen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Amtsgericht und [X.] haben angenommen, dass eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer in Betracht komme, und insoweit auf das Recht und die Pflicht des [X.]s zur Erteilung von Hinweisen nach § 139 ZPO abgestellt. Beide Gerichte haben es dabei in Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen (s.o. II. 1.) unterlassen, die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Insbesondere haben sie weder die Form der Äußerung des abgelehnten [X.]s in Erwägung gezogen, noch haben sie die vom abgelehnten [X.] gegenüber dem Beschwerdeführer gegebene Begründung für den behaupteten Verdacht einer näheren Prüfung unterzogen.

Der bloße Verweis auf die Lektüre der Akten, die den Verdacht nahelege, der Beschwerdeführer nehme entgeltliche Dienste Dritter in Anspruch, ohne diese bezahlen zu wollen, war jedenfalls unter den gegebenen Umständen offensichtlich unzureichend. Weshalb allein der Umstand, dass ein Verfahrensbeteiligter in mehr als einem Fall einer von [X.] wegen erbrachter Leistungen gegen ihn erhobenen Forderung entgegentritt, einen Straftatverdacht begründen soll, der eine richterliche Pflicht zu entsprechendem Hinweis auslösen und es damit zugleich rechtfertigen könnte, Strafanzeige gegen den Verfahrensbeteiligten zu erstatten oder ihm dies in Aussicht zu stellen, erschließt sich nicht einmal ansatzweise.

Inwiefern es die verfassungsrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles beeinflussen könnte, wenn die Vorgehensweise von Amts- und [X.] Rückhalt in der Rechtsprechung anderer Fachgerichte fände, muss nicht erörtert werden, denn an solchem Rückhalt fehlt es. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die Erstattung einer Strafanzeige gegen eine [X.] oder deren Ankündigung durch einen [X.] nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, weil das Gesetz selbst die Erstattung einer Anzeige durch das Gericht ermöglicht (§ 149 ZPO) und in einigen Fällen auch verlangt (§ 183 [X.]). Anerkannt ist aber auch, dass sich aus den konkreten Umständen der Anzeigeerstattung oder deren Ankündigung die Besorgnis der Befangenheit ergeben kann. Nach herrschender Auffassung stellt das Erstatten einer Strafanzeige nur dann keinen Befangenheitsgrund dar, wenn der [X.] zuvor die vorhandenen Verdachts- und Entlastungsumstände sorgfältig abgewogen und der [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. [X.], Beschluss vom 21. September 2011 - L 11 SF 294/11 AB - juris, Rn. 4; [X.], Beschluss vom 2. Juni 2005 - 10 W 26/05 -, juris, Rn. 12 f.; [X.], Beschluss vom 18. Januar 2005 - 10 W 82/04 -, juris, Rn. 59; [X.], Beschluss vom 9. Januar 1984 - 12 W 257/93 -, [X.] 1984, [X.]; [X.], Beschluss vom 28. Juli 1986 - 22 W 23/86 -, NJW-RR 1986, S. 1319 f.; [X.], Beschluss vom 28. Juli 1989 - 12 W 72/89 -, [X.] 1989, [X.]; [X.], NJW 1996, S. 432 <435>; ähnlich [X.], in: [X.] Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 42 ZPO Rn. 37; Vollkommer, in: [X.], ZPO, 27. Aufl. 2009, § 42 Rn. 22b; [X.], [X.] 2000, S. 371 <372 f.>), und Entsprechendes gilt für die Ankündigung einer solchen Anzeige (vgl. [X.], Beschluss vom 21. September 2011 - L 11 SF 294/11 AB - juris, Rn. 4; [X.], Beschluss vom 28. Juli 1989 - 12 W 72/89 -, [X.] 1989, [X.]; [X.], NJW 1996, S. 432 <435>; [X.], in: [X.] Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 42 ZPO Rn. 37; noch weitergehend [X.], [X.] 2000, S. 371 <374>).

3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie sind daher aufzuheben und die Sache ist - im vorliegenden Fall aus Gründen der Prozessökonomie an das Amtsgericht - zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 [X.]).

III.

Die Erstattung der Auslagen ist gemäß § 34a Abs. 2 [X.] anzuordnen.

Meta

2 BvR 615/11

25.07.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Traunstein, 15. Februar 2011, Az: 6 T 184/11, Beschluss

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 42 Abs 1 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO, § 45 ZPO, § 46 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25.07.2012, Az. 2 BvR 615/11 (REWIS RS 2012, 4289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4289

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

B 3 KR 5/19 BH

2 B 18/15

2 B 105/12

2 B 58/12

2 BvR 1750/12

15 ZB 17.445, 15 ZB 17.1001

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