Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2021, Az. 3 StR 441/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 9946

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Gegenstand

Revisionsrechtliche Überprüfung eines teilfreisprechenden Urteils: Beihilfe zum Mord im Rahmen der Unterstützung der terroristischen Vereinigung "NSU"


Tenor

1. Die Revisionen des Angeklagten und des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2018 werden verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels des [X.] und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen die Verurteilung. Die Revision des [X.], mit der er die Sachbeschwerde erhebt, richtet sich gegen den [X.]. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.

I.

2

1. Zur Verurteilung des Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen [X.] (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB in der Fassung vom 22. Dezember 2003 [im Folgenden: StGB 2003]) hat das [X.] folgende Feststellungen getroffen:

3

a) Nachdem die mittlerweile verstorbenen [X.] und [X.] sowie die Mitangeklagte [X.]    1996 und 1997 in [X.] mehrere rechtsextremistische "[X.]" unter Verwendung von Bombenattrappen durchgeführt hatten, durchsuchten die Ermittlungsbehörden Anfang 1998 die als Bombenwerkstatt genutzte Garage. Sie stellten dort im Bau befindliche Rohrbomben und Sprengstoff sicher. Daraufhin gaben [X.], [X.] und [X.]    ihre Wohnungen in [X.] auf und brachen den Kontakt zu ihrem jeweiligen persönlichen Umfeld nahezu ab; ausgenommen waren einige wenige gleichgesinnte Vertraute. Nach einer bis August 1998 dauernden Übergangszeit lebten sie jeweils zu dritt in von einer anderen Person oder unter einem Aliasnamen nacheinander angemieteten fünf Wohnungen, anfangs in [X.], sodann in [X.].

4

Noch 1998 kamen [X.], [X.] und [X.]    auf der Basis der von ihnen geteilten politisch-ideologischen Einstellung überein, künftig gemeinsam eine Vielzahl willkürlich ausgewählter Menschen wegen deren südländischer - vornehmlich [X.] - Herkunft oder als Repräsentanten des St[X.]tes zu töten. Durch die destabilisierende Wirkung dieser Mordanschläge erstrebten sie eine ihren [X.] Vorstellungen entsprechende Änderung der St[X.]ts- und Gesellschaftsform [X.]. Um diese Wirkung deutlich zu vergrößern, planten sie, die Öffentlichkeit zunächst nur den [X.] der Taten erkennen zu lassen und erst später ein noch gemeinschaftlich zu [X.] zu veröffentlichen, mit dem sich der von ihnen gebildete [X.] "[X.]" ([X.]) nachträglich verantwortlich erklärt. Des Weiteren vereinbarten sie, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts Raubüberfälle auf Sparkassenniederlassungen, Postfilialen und Supermärkte zu begehen; hierdurch sollten die zeitlich aufwendige Vorbereitung und Ausführung der Mordanschläge finanziell ermöglicht werden.

5

[X.], [X.] und [X.]    entschlossen sich, zu diesen Zwecken auf längere [X.] unter falscher Identität unerkannt zusammenzuleben, indem sie eine bürgerliche, unverdächtig erscheinende Legende aufbauen und nach außen kommunizieren. Während vorgesehen war, dass [X.] und [X.] die Straftaten ausführen, oblag [X.]    neben der gemeinsamen Tatplanung vor allem, den Personenzusammenschluss abzutarnen, die finanziellen Angelegenheiten zu regeln und erforderlichenfalls dafür zu sorgen, dass sich der [X.], dessen drei Mitglieder anonym bleiben sollten, zu den Taten bekennt.

6

In Umsetzung dieses [X.]skonzepts begingen [X.] und [X.] im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit [X.]    die folgenden Straftaten: Von September 2000 bis April 2007 verübten sie zwölf ideologisch motivierte Mordanschläge. In [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] töteten sie unter Verwendung derselben Pistole des Herstellers [X.] heimtückisch acht türkischstämmige Männer und [X.]. In [X.] schossen sie mit anderen Pistolen hinterrücks auf eine Polizistin, die verstarb, und deren Kollegen, der schwer verletzt wurde. In [X.] verübten sie in den Räumlichkeiten eines [X.] und auf offener Straße Bombenattentate, die sich gegen Menschen mit [X.] bzw. vorwiegend [X.] Wurzeln richteten. Hierdurch wurde zwar niemand getötet; jedoch trugen zahlreiche Opfer, teils schwere, Gesundheitsschäden davon. Von Dezember 1998 bis November 2011 führten [X.] und [X.], in einem Fall [X.] allein, in [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] 15 Raubüberfälle mit Schusswaffen auf Sparkassenniederlassungen und Postfilialen sowie einen Supermarkt durch. Als sie nach dem letzten Überfall auf der Flucht von der Polizei entdeckt wurden und die Festnahme drohte, entzogen sie sich dieser durch Suizid.

7

b) Der Angeklagte lernte [X.], [X.] und [X.]    im Frühjahr 1998 kennen. Er teilte ihre [X.] Vorstellungen. Ab August 2006 intensivierte sich das Bekanntschaftsverhältnis hin zu einer Freundschaft mit häufigen persönlichen Kontakten. Der Angeklagte begleitete am 11. Januar 2007 [X.]    zu einer polizeilichen Zeugenvernehmung, in der sie sich als seine Ehefrau ausgab (dazu unten Gliederungspunkt [X.])). Nachdem er sich dabei nach Ansicht des Trios als im besonderen Maße vertrauenswürdig, zuverlässig und loyal erwiesen hatte, berichteten sie ihm von "ihrem politischen Kampf", den [X.] und den für die Finanzierung des legendierten gemeinsamen Lebens im Untergrund begangenen Raubüberfällen. Seither hielt er es für möglich und nahm es hin, dass sich die drei Untergetauchten zu einer (hinsichtlich Organisation, Willensbildung und deliktsübergreifenden Ziels in den Urteilsgründen näher beschriebenen [s. [X.] 248, 2527 ff.]) [X.] verbunden hatten, deren Zwecke und Tätigkeit auf die Begehung von Tötungsdelikten und Sprengstoffanschlägen gerichtet waren.

8

Am 8. Mai 2009 beantragte der Angeklagte in einem Reisezentrum der [X.] zwei [X.]s auf seinen Namen und denjenigen seiner Ehefrau. Er legte dabei Lichtbilder von [X.] und [X.]    vor. Die [X.] übersandte dem Angeklagten daraufhin antragsgemäß die für ein Jahr bis zum 24. Juni 2010 gültigen Ermäßigungskarten, die auf ihn und seine Ehefrau ausgestellt, indes mit den eingereichten Lichtbildern versehen waren. Wie im Vorfeld abgesprochen, übergab der Angeklagte die [X.]s den hierauf Abgelichteten. Da er für die beiden Folgejahre nicht die Kündigung des [X.] erklärte, sandte ihm die [X.] 2010 und 2011 jeweils zwei weitere Ermäßigungskarten zu. Er reichte sie ebenfalls absprachegemäß an [X.] und [X.]    weiter und beglich die für die Verlängerung des Abonnements angefallenen Kosten. Wie dem Angeklagten bekannt war, ermöglichten die [X.]s den beiden Begünstigten nicht nur, zu einem herabgesetzten Preis Bahnfahrkarten zu kaufen, sondern auch, sich behelfsmäßig unter falscher Identität auszuweisen. [X.]    machte von der Möglichkeit des preisreduzierten Zugfahrens Gebrauch und hielt die erste, bis zum 24. Juni 2010 gültige Ermäßigungskarte als Ausweisersatz vor (Tat unter Buch I Abschnitt [X.]] der Urteilsgründe).

9

2. Der [X.] betrifft vier weitere mit der Anklageschrift vom 5. November 2012 erhobene Vorwürfe.

a) Nach den zum freisprechenden Erkenntnis in den Fällen [1] bis [3] unter [X.] (nachfolgend: Fälle [X.] bis [X.]) getroffenen Feststellungen übergab der Angeklagte [X.] und [X.] dreimal ein Wohnmobil, das er auf seinen Namen angemietet hatte. Sie setzten es jeweils ein, um die von ihnen und [X.]    geplante Straftat auszuführen, indem sie mit dem Fahrzeug zum [X.] hin- und von dort zurückfuhren. Auf diese Weise förderte der Angeklagte die folgenden drei Taten:

– Am 30. November 2000 überfielen die beiden Männer eine Postfiliale in [X.]. Unter der Androhung des Einsatzes von Schusswaffen nötigten sie eine Angestellte dazu, ihnen das in den Schalterkassen befindliche Bargeld zu übergeben, eine andere dazu, [X.] zu öffnen, aus dem sie weiteres Bargeld entnahmen. Die Beute belief sich auf insgesamt 38.900 DM (Fall [X.]).

– Zwischen dem 19. und dem 21. Dezember 2000 ließ einer der beiden Männer unter einem Vorwand eine in einer Christstollendose eingebaute Sprengfalle im Lebensmittelgeschäft eines [X.] St[X.]tsangehörigen (des von der Revision des [X.] betroffenen [X.]) in [X.] zurück. Am 19. Januar 2001 öffnete seine 19-jährige Tochter (eine der drei betroffenen Nebenklägerinnen) die in einem rückwärtigen Raum aufbewahrte Dose. Wie von den Mitgliedern des [X.] beabsichtigt, führte dies zur Detonation des Sprengsatzes mit der Folge, dass die junge Frau schwere Verletzungen insbesondere am Kopf erlitt, die bis heute nicht vollständig ausgeheilt sind. Der Geschäftsinhaber sowie seine Ehefrau und eine weitere Tochter (die zwei anderen Nebenklägerinnen), die sich allesamt im Wirkungsbereich der Bombe aufhielten, zogen sich nur zufallsbedingt keine tödlichen oder gravierenden Verletzungen zu ([X.]).

– Am 23. September 2003 überfielen die beiden Männer eine Sparkassenniederlassung in [X.]. Unter der Androhung des Einsatzes von Schusswaffen zwangen sie eine Angestellte dazu, die Kassenschublade zu öffnen, aus der sie 435 € Wechselgeld entnahmen. Das Vorhaben, [X.] entriegeln zu lassen, misslang (Fall [X.]).

Das [X.] hat - unter Ausschließung einzelner tateinheitlich verwirklichter Straftatbestände wegen Verfolgungsverjährung - die von [X.], [X.] und [X.]    mittäterschaftlich begangenen (§ 25 Abs. 2 StGB) Taten als besonders schweren Raub in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 253 Abs. 1, §§ 255, 52 StGB [Fall [X.]]), als vier tateinheitliche Fälle des versuchten Mordes in Tateinheit mit Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion (§ 211 Abs. 2 Variante 4 und 5, § 308 Abs. 1 und 2 Alternative 1, §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB [[X.]]) sowie als besonders schweren Raub (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB [Fall [X.]]) gewertet. Der Angeklagte habe hierzu jeweils objektiv Hilfe geleistet.

Gleichwohl hat das [X.] den Angeklagten insoweit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich nicht davon hat überzeugen können, er habe mit dem nach § 27 Abs. 1 StGB erforderlichen Vorsatz in Bezug auf die drei (Haupt-)Taten gehandelt. Denn ihm habe nicht nachgewiesen werden können, dass er, wie ihm die Anklage vorgeworfen hatte, bei der jeweiligen Anmietung und Übergabe des Wohnmobils zumindest die Möglichkeit billigend in Kauf genommen habe, das Fahrzeug finde für die Begehung eines Raubüberfalls bzw. Sprengstoffanschlags Verwendung.

Soweit dem Angeklagten im Fall [X.] darüber hinaus die tateinheitliche Unterstützung einer terroristischen [X.] (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Alternative 1 StGB in der Fassung vom 22. August 2002, § 52 StGB) angelastet worden war, hat das [X.] auch diesbezüglich kein vorsätzliches Handeln festgestellt. Der Nachweis, dass er es bereits zu diesem [X.]punkt für möglich gehalten habe, [X.], [X.] und [X.]    hätten sich zu einer [X.] zusammengeschlossen, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Tötungsdelikten oder gemeingefährlichen Straftaten mit Sprengstoff gerichtet gewesen seien, habe nicht geführt werden können.

b) Nach den zum freisprechenden Erkenntnis im Fall [4] unter [X.] (fortan: [X.]) getroffenen Feststellungen wurde im Dezember 2006 bei polizeilichen Ermittlungen gegen Unbekannt in anderer Sache [X.]    unter einem Aliasnamen von einem Wohnungsnachbarn als mögliche Auskunftsperson benannt. Daraufhin erschien ein Polizeibeamter an der Tür der von dem Trio genutzten abgetarnten Wohnung in [X.]. Nachdem [X.]    sich mit dem Namen der Ehefrau des Angeklagten vorgestellt und erklärt hatte, eine Person mit dem von dem Beamten erfragten Namen existiere nicht, lud er sie zur Zeugenvernehmung in einer [X.]er Polizeidienststelle vor.

Der Angeklagte begleitete am 11. Januar 2007 [X.]    zu der Vernehmung, in der sie sich als seine Ehefrau ausgab, und bestätigte als Zeuge ihre Falschangaben. Er hatte [X.]    zuvor den Bundespersonalausweis seiner Ehefrau überlassen, mit dem sie sich bei ihrer Einvernahme auswies. Seine Handlungen kamen dem [X.] zugute, weil die Ermittlungsbehörden von dem [X.] "abgelenkt" wurden und somit dessen Fortbestand gesichert wurde. Der Angeklagte rechnete mit der Möglichkeit und fand sich damit ab, dass sich [X.], [X.] und [X.]    zu einer [X.] zusammengeschlossen hatten, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet waren, (nicht näher bestimmte) Raubüberfälle zur Finanzierung des gemeinsamen Lebensunterhalts zu begehen.

Das [X.] hat angenommen, das festgestellte Verhalten begründe eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Unterstützung einer kriminellen [X.] (§ 129 Abs. 1 Variante 5 StGB in der Fassung vom 24. Juni 2005). Insoweit hat es ihn aus rechtlichen Gründen freigesprochen, weil für dieses Delikt nach § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, § 78a StGB mit Ablauf des 10. Januar 2012 Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Soweit die Anklage den Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen [X.] (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB 2003) erhoben hatte, hat das [X.] den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass er bei der Überlassung des Personalausweises an [X.]    und bei seinen Falschangaben gegenüber der Polizei damit gerechnet habe, er unterstütze eine [X.], deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Tötungsdelikte oder gemeingefährliche Straftaten mit Sprengstoff zu begehen.

II.

Sowohl der Revision des [X.] als auch derjenigen des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt.

1. Revision des [X.]:

a) Das Rechtsmittel ist wirksam auf den [X.] beschränkt.

Aus der Revisionsbegründungsschrift des [X.] vom 18. Mai 2020 ergibt sich, dass er, wie er nach Ablauf der Begründungsfrist klargestellt hat, das gesamte freisprechende Erkenntnis hat anfechten wollen. Zwar hat er in der Antragsbegründung ausgeführt, das Rechtsmittel werde auf den Freispruch "von den Vorwürfen der Beihilfe zum Raub, der Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und zur gefährlichen Körperverletzung sowie der Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Unterstützung einer terroristischen [X.]" beschränkt; dies betrifft lediglich die Fälle [X.] bis [X.]. Der Schriftsatz ist gleichwohl nicht dahin auszulegen, dass auch die Entscheidung im [X.] vom Revisionsangriff ausgenommen worden ist. Mit dem Revisionsantrag hat der Beschwerdeführer ausdrücklich die Aufhebung des Urteils begehrt, soweit der Angeklagte "in den Fällen [X.] [1] bis IV [4] (gemeint: [X.] [1] bis VI [4]) der Urteilsgründe freigesprochen worden ist". Dass der Beschwerdeführer in der Antragsbegründung den [X.], den Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen [X.], unerwähnt gelassen hat, beruht offenkundig auf einem Versehen. Denn in den dortigen weiteren Ausführungen kommt eindeutig zum Ausdruck, dass allein ("hingegen") der Schuldspruch und der Strafausspruch nicht vom Rechtsmittelangriff erfasst sind. Ein Fall, in dem sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung widersprechen (s. hierzu [X.], Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 332/19, juris Rn. 8 mwN), liegt somit im Ergebnis nicht vor.

b) Der [X.] des Angeklagten hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.

Die Beweiswürdigung zum - nicht nachweisbaren - Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf die [X.] in den Fällen [X.] bis [X.] sowie auf die terroristische [X.] in den Fällen [X.] und [X.] erweist sich als rechtsfehlerfrei. Auch im [X.] hat das [X.] trotz der Annahme, der Angeklagte habe vorsätzlich eine kriminelle [X.] unterstützt, zu Recht auf dessen Freispruch erkannt; denn es hat, was der Senat freibeweislich anhand der [X.] überprüft hat, zutreffend angenommen, dass hinsichtlich dieses als erwiesen erachteten Delikts das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) besteht (zum Vorrang des Freispruchs vor der Verfahrenseinstellung beim rechtlichen Zusammentreffen zweier Tatvorwürfe vgl. [X.], Urteil vom 16. Februar 2005 - 5 StR 14/04, [X.]St 50, 16, 30; LR/Stuckenberg, [X.], 27. Aufl., § 260 Rn. 39 ff.).

[X.]) [X.] das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es auf der Grundlage einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls Zweifel an der subjektiven Tatseite nicht zu überwinden vermag, so hat das Revisionsgericht dies grundsätzlich hinzunehmen; denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 [X.]). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm bei der Beweiswürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt (s. [X.], Urteil vom 27. November 2019 - 3 StR 301/19, NStZ-RR 2020, 116, 117; Beschluss vom 12. August 2021 - 3 [X.], NJW 2021, 2896 Rn. 29 f.) oder erkennen lässt, dass das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Überzeugung gestellt hat (s. [X.], Urteil vom 6. November 1998 - 2 [X.], [X.]R [X.] § 261 Beweiswürdigung 16; Beschluss vom 13. Juli 2020 - [X.]/19, NJW 2021, 395 Rn. 37). Liegt ein Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre. Gleichermaßen Sache des Tatgerichts ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- und entlastenden Indizien zu bewerten. Das Revisionsgericht ist insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt und nicht befugt, auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung der Indiztatsachen in dessen Überzeugungsbildung einzugreifen (s. [X.], Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 [X.], [X.], 37, 38 f.; KK-[X.]/[X.]/[X.], 8. Aufl., § 267 Rn. 13).

Zwar verpflichtet § 261 [X.] das Tatgericht, alle festgestellten Tatumstände und Beweisergebnisse, soweit sie für oder gegen den Angeklagten sprechen können oder beide Möglichkeiten zulassen, einer umfassenden Würdigung zu unterziehen; diese ist in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. [X.], Urteile vom 4. August 2011 - 3 [X.], [X.], 49; vom 8. März 2018 - 3 [X.], juris Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 261 Rn. 6, § 267 Rn. 12). Die hieran zu stellenden Anforderungen sind im Fall des Freispruchs nicht geringer als im Fall der Verurteilung (s. [X.], Urteil vom 27. November 2019 - 3 StR 301/19, NStZ-RR 2020, 116, 117 mwN). Die in den Urteilsgründen dargestellte Beweiswürdigung kann jedoch ihrer Natur nach nicht in dem Sinne erschöpfend sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt werden. Eine solche exzessive Erörterung überstiege die Möglichkeiten und Ressourcen der Gerichte, ohne dass jemals absolute Vollständigkeit erreicht werden könnte (s. [X.], Urteil vom 23. Juni 2010 - 2 StR 35/10, StraFo 2010, 426); sie ist daher von Rechts wegen nicht zu verlangen. Ausreichend ist - auch beim freisprechenden Erkenntnis - die Angabe des für die Entscheidung Wesentlichen; die Urteilsgründe müssen deutlich machen, dass das Tatgericht naheliegende erhebliche [X.] nicht übersehen oder unvertretbar gewertet hat. Aus einzelnen tatsächlich bestehenden oder denkbaren Lücken der ausdrücklichen Erörterung kann nicht abgeleitet werden, das Tatgericht habe nach den sonstigen Urteilsgründen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht. Eine revisionsrechtlich beachtliche Lücke liegt vielmehr erst vor, wenn eine wesentliche Feststellung überhaupt nicht erörtert oder ein aus den Urteilsgründen ersichtliches bedeutsames Beweisergebnis übergangen wird (s. [X.], Urteile vom 23. Juni 2010 - 2 StR 35/10, [X.]O; vom 5. November 2015 - 4 [X.], [X.], 54, 55; vom 8. Juni 2016 - 2 StR 539/15, juris Rn. 18; KK-[X.]/[X.]/[X.], 8. Aufl., § 267 Rn. 13).

bb) Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben deckt der [X.] keinen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung auf.

Seine [X.] richten sich nicht gegen die vom [X.] getroffene Feststellung, dass die Mitglieder des [X.] den Angeklagten erstmals in dem Gespräch, das sie mit ihm am 11. Januar 2007 nach der Rückkehr von [X.]    s polizeilicher Zeugenvernehmung führten, über ihren "politischen Kampf" sowie die Mordanschläge und Raubüberfälle unterrichteten, er also zuvor noch nicht eingeweiht war. Vielmehr macht der Beschwerdeführer im [X.] geltend, der St[X.]tsschutzsenat habe es aufgrund rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung als nicht nachweisbar erachtet, dass der Angeklagte, bevor er nach den Urteilsfeststellungen umfassend informiert wurde, bereits aufgrund der ihm bekannten Umstände mit der Möglichkeit rechnete, die drei begingen die betreffenden Taten. Die [X.] dringen nicht durch. Im Einzelnen:

(1) Das [X.] hat die Überzeugung gewonnen, die persönlichen Kontakte des Angeklagten zu [X.], [X.] und [X.]    hätten sich ab August 2006 intensiviert; deshalb sei ihm erst danach bekannt geworden, dass sie erhebliche Ausgaben gehabt, aber über keine legalen Geldquellen verfügt hätten (z.B. [X.] 2927, 2982). Dies hat es als Indiz dafür gewertet, dass er zuvor nicht mit der Möglichkeit gerechnet habe, sie begingen Raubüberfälle. Hinsichtlich der Fälle [X.] und [X.] beanstandet der [X.] den Schluss, den das [X.] von den Feststellungen zur Entwicklung der Beziehung des Angeklagten zu den [X.]-Mitgliedern auf das Ausmaß seiner Einblicke in ihre persönlichen - namentlich finanziellen - Lebensverhältnisse gezogen hat.

(a) Der Beschwerdeführer macht der Sache nach geltend, die Beweisergebnisse trügen, da sich der St[X.]tsschutzsenat nicht widerspruchsfrei und vertretbar mit ihnen auseinandergesetzt habe, die Wertungen zu dieser Beziehung nicht.

Die Beanstandung vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen; denn sie gibt die vom [X.] getroffenen Wertungen nur verkürzt wieder. Es hat die Beziehung des Angeklagten zu dem Trio bis in das [X.] als Bekanntschaft bewertet, die sich erst danach zu einer Freundschaft mit häufigen persönlichen Kontakten entwickelt habe. Dies hat es nicht nur aus der Frequenz der Besuche gefolgert, die ab August 2006 im Vergleich zum zirka dreijährigen [X.]raum nach dem Kennenlernen Anfang 1998 nur leicht stieg (von ein bis zwei auf zwei bis drei Treffen im Monat). Vielmehr hat der St[X.]tsschutzsenat, der die nur leicht erhöhte Quantität der persönlichen Kontakte im Blick gehabt hat (s. [X.] 2501), auch auf deren Qualität abgestellt. So habe sich die Mitangeklagte ihrer insoweit als glaubhaft beurteilten Einlassung zufolge nach der Geburt des zweiten Sohns des Angeklagten im August 2006 mit seiner Ehefrau angefreundet; seine Kinder seien quasi [X.]    s Ersatzkinder gewesen (s. [X.] 243, 2494, 2505, 2903). Auch habe der Angeklagte ausweislich eines im Brandschutt sichergestellten Asservats den drei Untergetauchten Ende 2006 eine DVD unter anderem mit privaten Fotos sowie Büchern und Plakaten aus der "Nationalsozialistische Untergrund-[X.]" (gemeint: [X.] des Nationalsozialismus) überlassen ([X.] 2983 f.). Bei diesen Erwägungen handelt es sich um tatrichterliche Schlussfolgerungen auf tragfähiger, verstandesmäßig einsehbarer Tatsachengrundlage, gegen die von Rechts wegen nichts zu erinnern ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. März 2021 - 4 StR 416/20, NJW 2021, 1767 Rn. 11; vom 12. August 2021 - 3 [X.], NJW 2021, 2896 Rn. 30).

(b) Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat das [X.] rechtsfehlerhaft angenommen, der anfängliche Finanzierungsbedarf der drei Untergetauchten habe mit legalen Mitteln gedeckt werden können. Die Annahme widerspreche der Feststellung, dass sich die Begehung von bewaffneten Raubüberfällen aus Sicht der Untergetauchten als alternativlos dargestellt habe.

Der gerügte Widerspruch liegt nicht vor; denn die Alternativlosigkeit bezieht sich nach der Wertung des St[X.]tsschutzsenats auf die durch die Raubüberfälle ermöglichte Finanzierung der zeitaufwendigen Serie von [X.] (s. [X.] 72, 582 ff., 732), deren Kenntnis dem Angeklagten für den Nachweis der subjektiven Tatseite nicht unterstellt werden darf.

(c) Der Beschwerdeführer meint, es lasse sich den Urteilsgründen nichts dafür entnehmen, dass der Angeklagte, der ursprünglich den umfassenden Finanzierungsbedarf des Trios gekannt habe, später einer Fehlvorstellung hierüber hätte unterlegen sein können. Anhaltspunkte dafür seien dort nicht benannt. Es habe nicht offenbleiben dürfen, wie sich der Angeklagte ein mögliches legales Auskommen vorgestellt habe.

Dem ist nicht beizutreten. Zwar überspannt es die Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Überzeugung, wenn ein nach den Feststellungen naheliegender Schluss nicht gezogen wird, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können; weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen kein konkreter Anhalt besteht (s. [X.], Urteil vom 11. März 2021 - 3 [X.], juris Rn. 14 mwN). Die festgestellte Tatsachengrundlage rechtfertigt jedoch nicht die Anwendung dieses Rechtssatzes:

Schon die im [X.] zugrunde gelegte Prämisse, der Angeklagte habe von Anfang an den umfassenden Finanzierungsbedarf des Trios gekannt, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Vielmehr hat sich der St[X.]tsschutzsenat davon überzeugt, dass sich die vom Angeklagten nach dem Kennenlernen erbrachten gelegentlichen Unterstützungsleistungen "im Bereich einer kleineren sozialadäquaten Hilfe" bewegt hätten ([X.] 2896). Nach den ohne Rechtsfehler für glaubhaft befundenen Angaben der als Zeugin einvernommenen ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten habe er lediglich manchmal "einen Einkauf mitgebracht", sie selbst einmal "aus Anstand" Kaffee ([X.] 2887). Außerdem hat das [X.] Beweis über die räumliche Distanz zwischen den Aufenthaltsorten des Angeklagten und den von den Untergetauchten in den ersten drei Jahren nach dem Kennenlernen genutzten Wohnungen erhoben; er sei deutlich entfernt von ihnen wohnhaft und erwerbstätig gewesen ([X.] 2915, 2916). Die Überzeugung von seinen anfänglich mangelnden Einblicken in die finanziellen Lebensverhältnisse sind folglich hinreichend belegt. Dass der Angeklagte als Angehöriger der rechtsextremistischen Szene über deren Spendenaufkommen im Bilde gewesen sei, ist demgegenüber nicht festgestellt und beruht auf einer revisionsrechtlich unbeachtlichen eigenen Beweiswürdigung des [X.].

Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen war dem Angeklagten erst im Verlauf der zweiten Jahreshälfte 2006 bekannt, dass [X.], [X.] und [X.]    erheblich höhere Ausgaben zu bestreiten hatten. Das betrifft nicht nur die zunehmend größeren Wohnungen, auf die der Beschwerdeführer mit dem - den Beweiswert allenfalls abschwächenden - Bemerken verweist, dass sich diese Tendenz auf niedrigerem Niveau schon zuvor gezeigt habe, sondern insbesondere auch die Aufwendungen für einen einmonatigen Urlaub (s. [X.] 2985 ff.). Durch diese Würdigung sind die Feststellungen tragfähig begründet.

Im Übrigen differenzieren die Urteilsgründe nicht zwischen legalen und illegalen Einkünften des Trios. Vielmehr stellen sie darauf ab, dass der Angeklagte zunächst angenommen habe, die drei bestritten ihren Lebensunterhalt aus "grundsätzlich erlaubten" und "nicht schwerstkriminellen" Quellen (s. etwa [X.] 2912, 2913, 2921). Dies lässt - neben der Unterstützung durch die Eltern, Freunde oder die rechte Szene (s. [X.] 2988) - Raum etwa für Schwarzarbeit als Ausübung einer nicht als solcher verbotenen Tätigkeit. Das [X.] war nicht von Rechts wegen gehalten, die Vorstellung des im gesamten Verfahren schweigenden Angeklagten in den Urteilsgründen zu konkretisieren. Innere Tatsachen, zu denen das Tatgericht keine Überzeugung hat gewinnen können, vermag es nicht ohne Weiteres im Einzelnen darzustellen.

(2) In den Urteilsgründen ist ausgeführt, die Anmietung eines Wohnmobils sei "ohne Hinzutreten besonderer Umstände ein neutraler Vorgang" ([X.] 2913); diesbezüglich habe der Angeklagte keine nachweisbaren Anhaltspunkte gehabt, die es als naheliegend hätten erscheinen lassen, [X.], [X.] und [X.]    begingen Raubüberfälle (z.B. [X.] 2894 f., 2912 f.). Hinsichtlich der Fälle [X.] und [X.] rügt der [X.] Lücken in der Beweiswürdigung insoweit, als folgende Umstände, welche die Verwendung des Wohnmobils für Raubüberfälle indizieren würden, nicht explizit erörtert worden seien: die auffällige Frequenz der Anmietungen, die betroffene ungewöhnliche Reisezeit, die Verauslagung der Kosten durch den Angeklagten sowie die von ihm eingegangenen straf- und zivilrechtlichen Wagnisse.

Mit diesem Angriff hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg. Dafür, dass der St[X.]tsschutzsenat die benannten Umstände nicht bedacht hätte, ist nichts ersichtlich. Wie oben ausgeführt (s. II. 1. b) [X.])), kann aus ihrer Nichterörterung nicht ohne Weiteres gefolgert werden, er habe sie nicht in den Blick genommen. Ein indizieller Beweiswert, der vor dem Hintergrund der in den Urteilsgründen dargelegten Beweiswürdigung zur Annahme des bedingten Vorsatzes in Bezug auf Raubüberfälle drängte, ist diesen Umständen nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass die Gesichtspunkte der Frequenz und der Reisezeit ohnehin nur die ersten beiden Anmietungen im [X.] betreffen.

(3) Nach der Würdigung des [X.]s hat die Beweisaufnahme keinen Anhalt dafür erbracht, dass der Angeklagte Hinweise auf einen erneuten [X.] der drei Untergetauchten hatte (s. [X.] 2939). Hinsichtlich des [X.] beanstandet der [X.], die Urteilsgründe verhielten sich rechtsfehlerhaft nicht dazu, dass das Trio nach dem Kenntnisstand des Angeklagten in der Lage gewesen sei, sich eine erhebliche Menge Sprengstoff "illegal und klandestin zu verschaffen".

Eine revisionsrechtlich beachtliche Lücke in der Beweiswürdigung ist auch darin nicht zu sehen. Dass der St[X.]tsschutzsenat das Potential des Trios zur Sprengstoffbeschaffung nicht erkannt hätte, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor und liegt im Übrigen fern. Der unterbliebenen Erörterung der generell vorhandenen Fähigkeit hierzu lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen. Der Schluss von dieser Fähigkeit auf die Herstellung einer einsatzfähigen Sprengvorrichtung drängt sich nicht auf. Das gilt umso mehr, als [X.], [X.] und [X.]    nach den im Einzelnen belegten Feststellungen vor ihrem Untertauchen lediglich Bombenattrappen verwendet (s. [X.] 2940) und nicht funktionsfähige Sprengsätze hergestellt hatten (s. [X.] 515 ff., 523 f.).

Das mögliche Indiz für den bedingten Vorsatz in Bezug auf den Sprengstoffanschlag, der Angeklagte habe selbst die ideologisch motivierte Tötung von Menschen befürwortet, was in den auf seinen Bauch tätowierten Worten "[X.] Die" zum Ausdruck komme, hat das [X.] in seine Würdigung einbezogen (s. [X.] 2908 f., 3002 f.). Es hat hieraus lediglich - revisionsrechtlich unbedenklich - den vom Beschwerdeführer gewünschten Schluss nicht gezogen. Ebenso bedacht hat der St[X.]tsschutzsenat die gemeinsame ausländerfeindlich-rassistische Ideologie der Beteiligten (etwa [X.] 2896 ff., 2922, 2939 f.).

(4) Hinsichtlich des Falls [X.] vermisst der [X.] die Erörterung eines Umstands, dem er erhebliche indizielle Bedeutung beimisst. Es liege nahe, dass die "[X.]", [X.], den Mitgliedern des [X.] gleichsam als Blaupause für Mordanschläge auf Kleinunternehmer mit Migrationshintergrund ("Imbissbetreiber") sowie die Raubüberfälle zu deren Finanzierung gedient habe. Der Inhalt des Romans sei [X.]. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Angeklagte dem Trio Ende 2006 eine DVD unter anderem mit den "[X.]n" überlassen habe, sei dieser Umstand in die Beweiswürdigung zum Vorsatz mit einzubeziehen gewesen.

Die Beanstandung deckt keinen materiellrechtlichen Mangel auf. Ob der Inhalt des Romans als [X.] behandelt werden kann, ist zumindest zweifelhaft (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 17. Mai 2018 - 3 StR 508/17, [X.]R [X.] § 244 Abs. 3 Satz 2 Offenkundigkeit 5 Rn. 10 ff.). Eine zulässige Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 [X.]) ist nicht erhoben. Insoweit mangelt es an dem innerhalb der [X.] (§ 345 Abs. 1 [X.]) anzubringenden Tatsachenvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]); dieser hätte sich etwa auch auf den in den [X.] befindlichen Auswertungsbericht des [X.] vom 1. August 2012 ([X.]. 18 ff.) erstrecken müssen, dem eine abweichende Beurteilung des Beweiswerts des [X.] zu entnehmen ist. Jedenfalls handelt es sich bei der Frage, ob die vom Beschwerdeführer behauptete "Parallelität" der "[X.]" zu dem Anschlags- und Finanzierungskonzept des [X.] vorliegt, unter den gegebenen Umständen um eine Wertung, die dem Tatgericht vorbehalten und dem Revisionsgericht verwehrt ist.

cc) Im Rahmen der umfassenden sachlichrechtlichen Nachprüfung des Urteils hat der Senat in Betracht gezogen, dass zwischen der zum Freispruch im [X.] und der zur Verurteilung dargelegten Beweiswürdigung ein revisionsrechtlich beachtlicher Widerspruch bestehen könnte, der sich - namentlich wegen nicht auszuschließender Folgen für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Angaben der Mitangeklagten [X.]    - auch auf den Freispruch in den Fällen [X.] bis [X.] hätte auswirken können. Der erwogene Mangel betrifft die Überzeugung des St[X.]tsschutzsenats, der Angeklagte sei vor [X.]    s polizeilicher Zeugenvernehmung am 11. Januar 2007 nicht in die Mordanschläge und Raubüberfälle eingeweiht gewesen.

(1) In der Beweiswürdigung zu [X.] wird der fehlende Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf Tötungsdelikte und gemeingefährliche Straftaten mit Sprengstoff unter anderem damit begründet, dass für die Mitglieder des [X.] vor dieser Vernehmung kein Anlass bestanden habe, ihn über die Mordanschläge zu informieren. Denn er habe es aufgrund der tieferen Einblicke, die er ab August 2006 in ihre Lebensverhältnisse erhalten habe, für möglich gehalten, dass sie ihren Lebensunterhalt aus Raubüberfällen bestritten. Das Auftreten gegenüber der Polizei unter fremdem Namen sei ihm deshalb plausibel erschienen. Da die [X.]-Mitglieder eine solche Vorstellung des Angeklagten ihrerseits für möglich gehalten hätten, sei es auch aus ihrer Sicht für ihn ohne Weiteres nachvollziehbar gewesen, weshalb er die falsche Identität von [X.]    habe bestätigen sollen (s. [X.] 2995 f., 2998 f.).

(2) Nach den zur Verurteilung getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte am 11. Januar 2007 nach der Rückkehr von [X.]    s polizeilicher Zeugenvernehmung mit den drei Mitgliedern des [X.] ein Gespräch, in dem sie ihn erstmals über die Mordanschläge und Raubüberfälle unterrichteten. Das [X.] hat seine Überzeugung von einer solchen Unterredung insbesondere auf die Einlassung der Mitangeklagten [X.]    gestützt. Sie hat ausgesagt, auf diese Vernehmung hin habe der Angeklagte gefragt, warum sie - [X.], [X.] und [X.]    - "eigentlich nicht wieder in das bürgerliche Leben zurückkehren" und "wann sie das Untertauchen abbrechen würden". Sie hätten dem Angeklagten nach der Vernehmung so weit vertraut, dass sie ihm daraufhin von den begangenen Raubüberfällen berichtet hätten, jedoch nicht von den [X.] (s. [X.] 2496).

Der St[X.]tsschutzsenat hat diese Einlassung im Wesentlichen für glaubhaft befunden. Allerdings ist er ihr insoweit nicht gefolgt, als die Mitangeklagte bekundet hat, die dem Angeklagten nach der polizeilichen Zeugenvernehmung erteilten Informationen hätten sich allein auf die begangenen Raubüberfälle und nicht auf die verübten Mordanschläge bezogen. Denn nach dieser Vernehmung habe der Angeklagte mit seiner Frage zum Ausdruck gebracht, die Bedeutung der Legendierung und der Fortführung des Lebens im Untergrund erschließe sich ihm nicht. Um das Risiko der Strafverfolgung zu verringern, seien die Mitglieder des [X.] daher gehalten gewesen, ihm eine verständliche Erklärung für dieses Verhalten zu liefern. "In der Vergangenheit begangene unaufgeklärte Raubüberfälle stellten beim Kenntnisstand des Angeklagten" indes "keinen einsichtigen Grund dar", im Untergrund zu verbleiben ([X.] 2507 f.).

(3) Demnach wird hinsichtlich des Freispruchs im [X.] die Nichterweislichkeit eines Vorsatzes des Angeklagten in Bezug auf die unterstützte terroristische [X.] unter anderem damit begründet, dass für ihn, auch aus Sicht der Mitglieder des [X.], die fortwährende Begehung von Raubüberfällen ein plausibles Motiv gebildet habe, gegenüber der Polizei unter falscher Identität aufzutreten, weshalb für sie kein Anlass bestanden habe, ihn über die Mordanschläge zu informieren. Hinsichtlich der Verurteilung wird der Nachweis des entsprechenden Vorsatzes auch damit geführt, dass noch an demselben Tag solche Überfälle nach der Vorstellung aller Beteiligten kein plausibles Motiv dargestellt hätten, legendiert im Untergrund zu leben, weshalb sich die [X.]-Mitglieder veranlasst gesehen hätten, den Angeklagten über die Mordanschläge zu unterrichten.

Werden die weiteren vom [X.] getroffenen Feststellungen und Wertungen in den Blick genommen, erklärt sich allerdings diese nur vordergründige Unstimmigkeit:

Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die Vorspiegelung einer falschen Identität gegenüber st[X.]tlichen Behörden Teil des Lebens im Untergrund war (vgl. etwa [X.] 67 f., 70, 2518 f.); die Verwendung der fremden Personalien bei der Polizei diente gerade dazu, die im [X.] Umfeld geschaffene Legende nicht aufdecken zu müssen (s. [X.] 244 f., 2503). Das Leben im Untergrund ging jedoch weit über diese Maßnahme der Identitätsverschleierung hinaus. Während mit [X.]    s Zeugenaussage unter fremdem Namen, bei der es sich um ein einmaliges punktuelles Ereignis handelte, ersichtlich der für die Untergetauchten akuten Gefahr begegnet werden sollte, von den Ermittlungsbehörden entdeckt zu werden, betraf das anschließende Gespräch die Frage, wie die drei ihr Leben auf Dauer zu gestalten beabsichtigten.

Auch die Darlegungen in den Urteilsgründen dazu, dass der Angeklagte noch am 11. Januar 2007 annahm, die anfänglichen Gründe für das [X.] seien immer noch von Bedeutung, machen die verschiedenen Wertungen verständlich. Ob die Raubüberfälle ein plausibles Motiv für die Falschangaben gegenüber der Polizei darzustellen vermochten, ist nicht isoliert, sondern in Abhängigkeit von diesen Vorstellungen zu beurteilen. Nach den Feststellungen ging er bei der Zeugenvernehmung davon aus, das Trio sei wohl nach wie vor auf der Flucht vor Strafverfolgung und -vollstreckung (s. [X.] 2989); bei ihm stellten sich lediglich Zweifel ein, inwieweit die ihm positiv bekannten Gründe hierfür, der Sprengstofffund in der Garage und die von [X.] anzutretende Haftstrafe, weiterhin vorlagen. Die von ihm seit der zweiten Jahreshälfte 2006 für möglich gehaltenen Raubüberfälle dienten aus seiner Sicht dazu, das noch fluchtbedingte Leben im Untergrund zu finanzieren (s. [X.] 2992, 3003 f.). Dies lässt eine abweichende Beurteilung des [X.] für ein legendiertes Leben im Untergrund zu, sollten die anfänglichen Gründe für das Untertauchen in der Zukunft nicht mehr vorliegen.

Nicht zuletzt hat das [X.] den Anlass für die umfassende Unterrichtung des Angeklagten ersichtlich in Abhängigkeit zur von ihm eingenommenen Vertrauensstellung bewertet. In den Urteilsgründen wird im Einzelnen dargelegt, dass die [X.]-Mitglieder das Vertrauensverhältnis zu ihm aufgrund seiner Mitwirkung an der polizeilichen Zeugenvernehmung als deutlich verfestigt angesehen hatten und ihn erst danach als "absolut verschwiegen und verlässlich" einschätzten ([X.] 2504 f.).

2. Revision des Angeklagten:

a) [X.] der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

b) Die sachlichrechtliche Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten hat keinen ihm nachteiligen Rechtsfehler ergeben (zur widerspruchsfreien Beweiswürdigung betreffend die subjektive Tatseite s. oben II. 1. b) cc)).

[X.]) Die rechtliche Würdigung der Urteilsfeststellungen dahin, dass der Angeklagte durch die Beschaffung der [X.]s sowie deren Übergabe an [X.] und [X.]    die aus ihnen und [X.] bestehende terroristische [X.] im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB 2003 unterstützte, erweist sich als zutreffend. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegen die Voraussetzungen eines Unterstützens vor.

Für diese Tathandlungsvariante ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Förderungshandlung des [X.] an sich konkret wirksam, für die [X.] objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang. In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen. Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (s. [X.], Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 18 mwN; Beschluss vom 29. Oktober 2020 - AK 32/20, juris Rn. 22).

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ermöglichten die [X.]s [X.] und [X.]    , zu einem herabgesetzten Preis Bahnfahrkarten zu kaufen und sich behelfsmäßig unter falscher Identität auszuweisen. Beides war für den [X.] grundsätzlich objektiv nützlich. Hierzu hat das [X.] dargetan, zum einen seien die Preisermäßigungen für die [X.] finanziell vorteilhaft gewesen; zum anderen habe es sich bei der Bahn um ein Verkehrsmittel gehandelt, mit dem risikoloser als mit einem Kraftwagen Tatörtlichkeiten hätten gesucht und ausgespäht werden können, was sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten ausgewirkt habe; schließlich hätten sich die ersten beiden mit Lichtbild ausgestellten Dokumente besonders gut als faktischer Ersatz für einen amtlichen Ausweis geeignet. All dies wird in der Beweiswürdigung tragfähig begründet (s. [X.] 2532 f.). So hat auch die Mitangeklagte bekundet, sie habe ihre jeweilige [X.] zum Kauf verbilligter Fahrkarten genutzt und beabsichtigt, die erste mit ihrem Foto versehene als [X.] vorzuzeigen (s. [X.] 2518).

Infolgedessen kommt es entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht darauf an, ob eine Ermäßigungskarte der vorliegenden Art nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkehrsunternehmens vom Begünstigten ohne einen amtlichen Ausweis verwendet werden darf. Dass sich das angefochtene Urteil hierzu nicht verhält, ist somit unschädlich.

bb) Jedenfalls beschwert es den Angeklagten nicht, dass das [X.] die drei Übergaben von jeweils zwei [X.]s im Jahresabstand als einheitliche materiellrechtliche Tat bewertet hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.]. Da sich die Revision des Angeklagten nicht auf das zum [X.] als Nebenkläger berechtigende Delikt (Freispruch im [X.]) bezieht, sind durch sie den [X.] keine notwendigen Auslagen entstanden, die ihm nach § 473 Abs. 1 Satz 2 [X.] auferlegt werden könnten. Für den Fall, dass - wie hier - eine zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der St[X.]tsanwaltschaft erfolglos bleibt, sieht das Gesetz nicht vor, dass die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen eines [X.] der St[X.]tskasse überbürdet würden (s. [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 3 [X.], juris Rn. 3 mwN; ferner [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 472 Rn. 3).

Schäfer     

      

Paul     

      

Berg   

      

Anstötz     

      

Kreicker     

      

Meta

3 StR 441/20

15.12.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 22. September 2021, Az: 3 StR 441/20, Beschluss

§ 261 StPO, § 267 StPO, § 27 StGB, § 211 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2021, Az. 3 StR 441/20 (REWIS RS 2021, 9946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9946


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 2222/21

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2222/21, 30.09.2022.


Az. 3 StR 441/20

Bundesgerichtshof, 3 StR 441/20, 15.12.2021.

Bundesgerichtshof, 3 StR 441/20, 12.08.2021.


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