Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2000, Az. II ZR 324/98

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1223

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. September 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] §§ 432 Abs. 1, 752, 753, 754a) Die Aufhebung einer [X.] an mehreren Gegenständen/Forderun-gen erfolgt nicht im Wege eines einheitlichen Gesamtauseinanderset-zungsverfahrens, sondern in bezug auf die einzelnen [X.] gesondert nach Maßgabe der §§ 752 ff. [X.].b) Mietzinsansprüche einer Miteigentümergemeinschaft gegen einen ihrerTeilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar grundsätzlich der ge-meinschaftlichen Einziehung nach § 754 Satz 2 [X.]. Jedoch ist ein Teilha-ber der [X.] berechtigt, eine solche gemeinschaftliche Geldforde-rung gemäß § 432 Abs. 1 [X.] auch allein zur Leistung an alle gerichtlichgeltend zu machen.[X.], Urteil vom 11. September 2000 - [X.] - [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] vom 15. Oktober 1998 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivil-senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie waren je zur Hälfte Mitei-gentümer eines Mehrfamilienhauses in [X.], das auf Antrag der Klägerin [X.] des laufenden Prozesses am 29. April 1997 versteigert wurde. Eine [X.] des [X.], der in Höhe von 59.151,83 [X.] beim Amtsge-richt [X.] hinterlegt ist und sich in Höhe von 118.261,06 [X.] auf einem [X.] der Parteien befindet, hat wegen streitiger Gegenforderun-gen des Beklagten gegen die [X.] noch nicht stattgefunden. Seit der- 3 -Trennung der Parteien in den 80-iger Jahren nutzt der Beklagte eine Wohnungund gewerbliche Nebenräume in dem im übrigen vermieteten Haus weiter. [X.] eine zunächst beabsichtigte notarielle Vereinbarung im März 1986 überdas Grundstück nicht zustande kam, bestand zwischen den Parteien Einigkeit,daß die Mieten für sämtliche Wohnungen des Grundstücks auf ein bereits exi-stierendes [X.] zu leisten waren, das nur für Zwecke der [X.]belastet werden durfte. [X.] übernahm der Beklagte in der [X.] des [X.]. Er hat trotz entsprechender Aufforde-rung der Klägerin vom 5. Juli 1985 bislang keine Entgeltzahlung hinsichtlichder von ihm genutzten Räume auf das [X.] vorgenommen, weil er inso-weit die Verrechnung mit Gegenforderungen gegen die [X.] aus vonihm behaupteten Darlehenstilgungen und Verwaltungsmaßnahmen geltendmacht. Gegenüber dem Finanzamt [X.] wurde zunächst einvernehmlich [X.] des Beklagten ein Mietwert von mindestens 6.240,-- [X.] jährlich für dievon ihm genutzte Wohnung angesetzt, den die Klägerin nunmehr im [X.] ein zwischenzeitlich eingeholtes Wertgutachten für die [X.] ab Januar 1993für zu niedrig hält. Mit der Klage hat die Klägerin Zustimmung des [X.] Führung des [X.]s als [X.]skonto, Gestattung der Mitwir-kung an verschiedenen Verwaltungshandlungen für das Grundstück sowieZahlung von 77.578,29 [X.] - davon 76.648,-- [X.] angeblich rückständigenMietzins und 930,29 [X.] zu berichtigende Verwaltungskosten - auf das [X.] verlangt. Das [X.] hat den Beklagten gemäß [X.] verurteilt, drei Erklärungen zur Grundstücksverwaltung - darunterdie Umstellung des [X.]s als [X.]skonto - abzugeben; im übri-gen hat es die Klage - teils dem Grunde nach, teils wegen Durchgreifens [X.] des Beklagten - abgewiesen. Mit der Berufung hat die Kläge-rin das abgewiesene Zahlungsbegehren nur noch im Umfang von- 4 -76.985,70 [X.] - davon streitiger Mietzins in Höhe von 76.648,-- [X.] und [X.] von 337,70 [X.] - weiterverfolgt; mit dem Hauptantrag verlangtsie Leistung dieser Summe auf das nunmehr gemeinschaftliche [X.],hilfsweise begehrt sie Zahlung der Hälfte des Betrages an sich, äußerst hilfs-weise die Feststellung, daß der [X.] in die Gesamtabrechnung [X.] einzustellen sei. Das [X.] hat die Berufung in Höhe von76.648,-- [X.] zurückgewiesen und sie wegen des weitergehenden Betragesvon 337,70 [X.] für unzulässig erachtet. Mit der Revision verfolgt die Klägerinihre zweitinstanzlichen Klageanträge weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochte-nen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen [X.]at des Be-rufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO).I. Das [X.] ist der Ansicht, es sei bereits zweifelhaft, obdie Klägerin nach der Beendigung der Grundstücksgemeinschaft durch [X.]sversteigerung vom Beklagten Leistung des umstrittenen Entgelts für [X.] der Wohnung in Höhe von 76.648,-- [X.] gemäß § 754 Satz 2 [X.] aufdas gemeinsame [X.] verlangen könne, weil keine Mietzinsforderung der[X.], sondern allenfalls die Forderung eines Teilhabers gegen denanderen auf angemessenes Nutzungsentgelt in Frage stehe. Selbst wenn eineMietzinsforderung der [X.] bestehen sollte, könne die Klägerin sienur im Rahmen der Auseinandersetzung hinsichtlich des durch die Versteige-rung des gemeinschaftlichen Grundstücks erzielten Erlöses geltend machen;- 5 -dieser reiche für eine bevorzugte Befriedigung solcher Ansprüche aus. [X.] könne die mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte Zahlungder Hälfte des Nutzungsentgelts an die Klägerin selbst ebenfalls nur im Rah-men der Auseinandersetzung des [X.] beansprucht werden.Das äußerst hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren sei schon wegen [X.] der in Betracht gezogenen Auseinandersetzungsrechnung unbe-gründet. Hinsichtlich der Erstattung der vom Beklagten mit [X.]smit-teln bezahlten Gebäudevielschutzversicherung von 238,-- [X.] und der Unfall-versicherung von 99,70 [X.] sei die Berufung unzulässig, weil keine [X.] Berufungsbegründung im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO vorliege.II. Diese Erwägungen halten schon hinsichtlich der Abweisung deszweitinstanzlichen Hauptantrags - Zahlung von insgesamt 76.985,70 [X.] aufdas [X.]skonto - revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.1. a) Die Zurückweisung der von der Klägerin geltend gemachten Forde-rung der [X.] auf Einziehung rückständigen Mietzinses von76.648,-- [X.] hat keinen Bestand, weil die zentrale Argumentation des [X.] zur Notwendigkeit einer Gesamtauseinandersetzung aller denk-baren Einzelforderungen im Rahmen der Teilung des Erlöses aus der [X.] mit den gesetzlichen Regelungenüber die Aufhebung der [X.] (§§ 749 ff. [X.]) nicht im Einklang steht.Anders als bei der [X.], bei der nach [X.] auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche grundsätzlich nurnoch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung [X.] werden ([X.].Urt. v. 2. Oktober 1997 - [X.], NJW 1998,376 m.[X.]), erfolgt die Aufhebung der [X.] durch Teilung in Natur- 6 -(§ 752 [X.]) oder - wo eine solche ausgeschlossen ist - durch Verkauf (§§ 753,754 Satz 1 [X.]) in bezug auf jeden einzelnen gemeinschaftlichen Vermö-gensgegenstand gesondert; Forderungen auf im Rechtssinne unteilbare [X.]en werden im Falle ihrer Einziehung gemäß § 754 Satz 2 [X.] wiederumnach den Regeln der §§ 752, 753 [X.] verwertet. Danach existiert zwar nachder Teilungsversteigerung des [X.] zwischen den Parteien keine"Grundstücksgemeinschaft" mehr; jedoch besteht eine [X.] sowohl andem [X.] als auch an den sonstigen aus dem früheren Mitei-gentum am Grundstück ableitbaren gemeinschaftlichen Gegenständen (Forde-rungen) fort, bis sie auch insoweit nach den §§ 752 ff. [X.] aufgehoben wird(so schon [X.].Urt. v. 28. Mai 1983 - [X.], [X.], 604 m.[X.]). [X.] ist daher von Gesetzes wegen nicht gehindert, unabhängig von [X.] ausstehenden umstrittenen Verteilung des [X.] dieEinziehung der - nach ihrer Darstellung - gemeinschaftlichen Mietzinsforderun-gen gemäß § 754 Satz 2 [X.] gegen den Beklagten mit dem Ziel [X.] des auf dem [X.] verfügbaren Guthabens zu betreiben.b) Die Abweisung der Mietzinsforderung läßt sich auch nicht mit [X.] des Berufungsgerichts aufrechterhalten (§ 563 ZPO), die gel-tend gemachten Mietzinsansprüche seien keine gemeinschaftlichen Forderun-gen im Sinne des § 754 Satz 2 [X.]. Nach dem derzeitigen Sach- und Streit-stand ist zwischen den Parteien nicht streitig, daß der Beklagte für die Benut-zung eines Teils der Räume des gemeinschaftlichen [X.] Entgelt zu zahlen hatte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die ent-geltliche Überlassung von Räumen auf einem Grundstück durch eine Gemein-schaft an einen Miteigentümer Miete ist ([X.].Urt. v. 17. Dezember 1973- II ZR 59/72, NJW 1974, 364 u. st. Rspr.); ob die Parteien die Vergütung [X.] -drücklich als Miete oder als Nutzungsentgelt bezeichnen, ist für die rechtlicheEinordnung des Rechtsverhältnisses unerheblich. [X.] Indiz für dieAnnahme eines Mietverhältnisses zwischen der [X.] und dem [X.] ist vorliegend, daß dieser nach den Vereinbarungen das Entgelt invollem Umfang - wie jeder andere Mitmieter der übrigen Wohnungen [X.] auch - auf das gemeinschaftliche [X.] einzahlensollte. Mietzinsansprüche der Miteigentümergemeinschaft gegen einen derTeilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar der [X.] nach § 754 Satz 2 [X.] (vgl. [X.].Urt. v. 28. Mai 1983 aaO [X.] 604m.[X.]); jedoch kann ein Teilhaber der [X.] - zumal wenn, wie hier, derandere Teilhaber die Mitwirkung bei der Einziehung verweigert - eine solchegemeinschaftliche Geldforderung gemäß § 432 Abs. 1 [X.] auch allein zur [X.] an alle gerichtlich geltend machen ([X.]Z 121, 22, 25 m.[X.]; vgl. [X.], [X.] 3. Aufl. § 754 Rdn. 4). Die rechtliche Unteilbarkeit [X.] ist auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Mieter selbst Teil-haber der [X.] ist; dieser befindet sich als Mieter der [X.] inder Rechtsposition eines außenstehenden [X.] (vgl. dazu schon [X.], [X.]. 8. Januar 1969 - [X.], [X.], 298, 299).2. Die Verwerfung der Berufung hinsichtlich der mit dem [X.] geltend gemachten Rückforderung von 238,-- [X.] für die [X.] und von 99,70 [X.] für die Unfallversicherung hat ebenfallskeinen Bestand. Die diesbezügliche Berufungsbegründung der Klägerin ge-nügte entgegen der nicht näher dargelegten Ansicht des [X.] Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Das [X.] hat in [X.] einen Erstattungsanspruch zugunsten des [X.]skontos in [X.] auf beide Versicherungsarten bejaht, weil insoweit ein Zusammenhang der- 8 -Ausgaben mit dem gemeinschaftlichen Eigentum vom Beklagten nicht hinrei-chend dargetan sei. Die Abweisung der Klage hinsichtlich dieser [X.] erfolgte nur deshalb, weil das [X.] insoweit die [X.] Beklagten mit Gegenforderungen gegen die [X.] für durchgrei-fend erachtet hat. Die Klägerin mußte sich daher in ihrer Berufungsbegründungnicht erneut mit der grundsätzlichen Berechtigung der Rückerstattungsforde-rung auseinandersetzen; vielmehr reichte es aus, die aus ihrer Sicht unzutref-fenden Ausführungen des [X.]s zur Zulässigkeit und Begründetheit [X.] zu bekämpfen. Dies hat die Klägerin mit umfassender Begrün-dung im [X.] vom 20. April 1998 getan.II. Da die Revision bereits zum Hauptantrag in vollem Umfang Erfolg hat,bedarf es einer Erörterung der - nachrangigen - Hilfsanträge nicht mehr, mitdenen sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - befaßt hat.[X.] Das Berufungsurteil ist somit insgesamt aufzuheben. Aufgrund er-neuter Verhandlung wird sich das Berufungsgericht nunmehr mit der [X.] von ihm bislang nur unterstellten - Mietzinsansprüche der Gemein-schaft und mit den dagegen erhobenen Einwendungen des Beklagten zu [X.] haben. Das [X.] wird dabei zu beachten haben, daß das[X.] bislang solche Mietzinsforderungen der [X.] gegen den- 9 -Beklagten in Höhe von 27.040,-- [X.] als grundsätzlich gerechtfertigt festgestellthat, die die Klägerin als ihr günstig im Sinne von Mindestansprüchen [X.] die der Beklagte im [X.] nicht mit einem Anschlußrechts-mittel unmittelbar bekämpft.RöhrichtHesselberger[X.] [X.]Kraemer

Meta

II ZR 324/98

11.09.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2000, Az. II ZR 324/98 (REWIS RS 2000, 1223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1223

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 333/12 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 333/12 (Bundesgerichtshof)

Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung bei …


32 U 2516/16 (OLG München)

„Ein-Mann-Beschluss“ in der Bruchteilsgemeinschaft


XII ZB 137/16 (Bundesgerichtshof)


II ZR 5/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.