Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.05.2020, Az. 26 W (pat) 552/18

26. Senat | REWIS RS 2020, 70

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Elbterrassen" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 102 452.1

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 4. Mai 2020 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]n

3

ist am 5. März 2018 unter der Nummer 30 2018 102 452.1 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Waren der

4

Klasse 32: Präparate für die Zubereitung von Getränken; Nichtalkoholische Getränke;

5

Klasse 33: Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier.

6

Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 hat die Markenstelle für Klasse 33 des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das angemeldete Zeichenwort „[X.]n“ für eine Vielzahl von Lokalitäten, die sich im Verlauf der [X.] an deren Ufer niedergelassen haben, „als Bezeichnung“ verwendet werde. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren lediglich einen geographischen Herkunftshinweis dahingehend erkennen, dass diese Getränke dort auf solchen „[X.]n“ zum Genuss angeboten würden bzw. zum dortigen Genuss bestimmt seien. Die Marke stelle lediglich einen geographischen Herkunftshinweis sowie eine Inhalts- oder Bestimmungsangabe für die angemeldeten Waren dar.

7

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, das Wort „[X.]n“ beschreibe keinen eindeutig identifizierbaren Ort. Daher sei es weder freihaltebedürftig noch fehle ihm jegliche Unterscheidungskraft.

8

Der Anmelder beantragt,

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des [X.] vom 10. Juli 2018 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 7. April 2020 ist der Beschwerdeführer unter Beifügung von [X.] darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „[X.]n“ als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten Waren das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2015, 1198 [X.]. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932 [X.]. 7 – #darferdas?; [X.] 2018, 301 [X.]. 11 – [X.]; [X.] 2016, 934 [X.]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.] 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas?; a. a. O. – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] [X.]. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.] 2013, 1143 [X.]. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] [X.] 2014, 376 [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.] 2004, 674, [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] [X.]. 8 – #darferdas?; [X.] 2012, 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] – #darferdas?; a. a. [X.]. 12 – [X.]; [X.] 2014, 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] – #darferdas?; a. a. O. – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]; [X.] [X.] 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] [X.] 2014, 1204 [X.]. 16 – DüsseldorfCongress).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt das angemeldete Wortzeichen „[X.]n“ nicht. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise haben es schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 5. März 2018, nur als Angabe über die Bestimmung und den Ort des Verkaufs, je nach Kontext auch über die Herkunft der Waren verstanden.

aa) Die in Rede stehenden Waren der Klassen 32 und 33 richten sich an Getränkehändler sowie breite Endverbraucherkreise, wobei insoweit auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-verbraucher abzustellen ist. Von Präparaten für die Zubereitung von Getränken werden zusätzlich auch Getränkehersteller angesprochen.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Bestandteilen „Elb-“ und „-terrassen“ zusammen.

aaa) Der [X.]“ ist eine Benennung des Flusses „[X.]“, die in dieser verkürzten Form (ohne Schluss-„e“) in ähnlich aufgebauten Wortzusammensetzungen verwendet wird, z. B. „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „Elbsandsteingebirge“.

bbb) Unter einer „Terrasse“ wird zum einen eine Geländeform verstanden, die eine Abstufung im Gelände darstellt, bzw. eine stufenartige, das [X.] unterbrechende ebene Fläche, wobei durch Erosion am Talgrund sogenannte Flussterrassen entstehen können (vgl. [X.], Stichwort „Terrasse (Geländeform)“; [X.], Das große Wörterbuch der [X.], 3. Aufl. 1999, [X.] 1 zum gerichtlichen Hinweis). Zum anderen wird in der Architektur und dem Bauwesen unter „Terrasse“ eine offene größere Fläche (Plattform) an einem Haus verstanden, die für den Aufenthalt im [X.] vorgesehen ist (vgl. [X.], Stichwort „Terrasse (Architektur)“, [X.], a. a. O.).

cc) Unter „[X.]n“ sind dementsprechend Terrassen zu verstehen, die an der [X.] gelegen sind, wobei die Bezeichnung (oberbegrifflich) sowohl landschaftliche als auch architektonisch entstandene bzw. gebaute Terrassen umfasst, z. B. Uferpromenaden oder Freiflächen oberhalb der [X.]. Vergleichbare Wortbildungen, wie z. B. „[X.]terrassen“, die am [X.] gelegene Terrassen benennen, sind auch schon vor dem Anmeldetag, dem 5. März 2018, verwendet worden (vgl. [X.] 2 zum gerichtlichen Hinweis):

- „An den Düsseldorfer [X.]terrassen kann man wunderbar flanieren. Direkt am [X.] nahe der [X.] haben sich zahlreiche Biergärten breit gemacht …“ ([X.] v. „August 07“; www.holidaycheck.at/pm/bilder-videos-rheinterrassen/...);

- „Die [X.]terrassen im [X.]ischen Schiefergebirge“ (Überschrift „Seminararbeit 2005 …“ (www.grin.com/document/37762);

- „Köln [X.]terrassen“ (www.koelnknipse.de/produkt/koeln-rheinterrassen/);

- „… Die Wohnung liegt für [X.] perfekt. … 200m an die [X.]terrassen und Naturschutzgebiet. …“ (www.airbnb.de/rooms/18037537...).

Damit benennt das Markenwort „[X.]n“ keinen bestimmten Ort, wie der Anmelder insoweit zu Recht einwendet. Auch die Flussbezeichnungen „[X.]“ oder „[X.]“ als solche bezeichnen keinen ganz bestimmten Ort an ihrem Lauf. Jedoch werden mit „[X.]n“ oberbegrifflich Gegenden, Ufer oder Uferanlagen an der [X.] bezeichnet, die sich aufgrund ihrer flächenartigen Beschaffenheit und der Flussnähe besonders für den Genuss von Getränken anbieten. Beispielsweise werden Getränke auf [X.]n angeboten, die in Hamburg an der [X.] liegen (vgl. [X.] 3 zum gerichtlichen Hinweis):

- „20 Strandbar des „Strandhotels [X.]“ – Stilvolle [X.] direkt am Strand. … 23 [X.] – Fußweg im [X.] mit prächtiger Aussicht. (Prospekt „[X.] MARITIM – Die schönste Waterkant; static1.hamburg-tourism.de);

- „… im wunderschönen Stadtteil [X.]. Einst eine selbständige Stadt repräsentiert der Bezirk heute mit seinem Fischmarkt und den [X.]n das Flair des [X.]. …“ (www.alltours.de/hotel/deutschland/hamburg/);

- „Sitzen auf der [X.] und den Blick auf die [X.] genießen“ (www.hamburger-elbspeicher.de/).

Am bekanntesten sind die [X.] [X.]n, die auch zu den touristischen Sehenswürdigkeiten gehören und zu denen sich häufig, auch schon aus der [X.] vor dem Anmeldetag, entsprechende [X.] finden lassen (vgl. [X.] 4 zum gerichtlichen Hinweis):

- „Donnerstag, den 12. Dez. – Sonntag, den 15. Dez. 2013 … Das Hotel begrüßt Sie direkt im Zentrum der [X.] Hauptstadt in idealer Lage und nur 1 km entfernt von der berühmten [X.] und den malerischen [X.]n. ...“ (www.mbk-touristik.de/bilder/MBK_Broschuere_13.pdf);

- „[X.] Flusskreuzfahrten [X.] & Moldau … Besuchen Sie [X.], [X.] und [X.] oder genießen Sie den Blick von den [X.]n auf diese wunderschöne Stadt. …“ (www.kreuzfahrten-fluss.de/content/nicko-cruises-fahrtgebiete/elbe-...);

- Überschrift: „Ein Fluss mit Wassermangel“ … 18. Juli 2017, [X.]: „[X.] von den [X.]n nach unten schaut, sieht statt Wasser über weite Strecken den blanken Kies….“ ([X.]/ …);

- „[X.] 2008: Stimmung auf der Kirmes an den [X.]n“ (www.elbhangfest.de/index.php...);

- „[X.] – ein echter Hingucker auf den [X.]n ist der [X.]. Café und Restaurant in Einem …“ (www.tag24.de/anzeige/rosengarten-616149);

- „ … Das [X.] mit seiner berühmten Silhouette lag im gedämpften Herbstlicht und macht Lust auf ein Sonnenbad auf den [X.]n. … “ (sacdeg.de/2019/10/semper-oper und-gruenes-gewoelbe-wochend-…);

- Gastronomie – Folgende gastronomische Einrichtungen finden Sie im [X.]: … Café auf den [X.]n“ (historical-dreams.de/…);

- „Restaurant „Wintergarten“ mit [X.] … In einmaligem Ambiente und auf der angrenzenden sonnigen [X.] verwöhnt Sie unser Küchenteam mit regionalen Gaumenfreuden und …“ ([X.]) .

Damit bezeichnet der Gesamtbegriff „[X.]n“ Plätze bzw. Orte an der [X.], die sich aufgrund ihre flächenartigen Beschaffenheit und der Flussnähe besonders für den Genuss von Getränken eignen. Denn eine an einem Fluss gelegene Terrasse, sei es eine landschaftliche oder eine gebaute Terrasse, bietet häufig einen begehrten Ausblick auf den Fluss. Dementsprechend wird vielfach von malerischen oder schönen [X.]n gesprochen. Es handelt sich zugleich um beliebte Ausflugsziele und touristische Anziehungspunkte, was wiederum in beträchtlicher Zahl gastronomische Betriebe anzieht, die dort Getränke ausschenken. Wie aus den o.g. Belegen hervorgeht, wird der Begriff „[X.]n“ in solchen Zusammenhängen auch vielfach mit Genuss verbunden.

dd) Das Zeichenwort „[X.]n“ kann daher einerseits einen Hinweis darauf darstellen, dass die Getränke oder Präparate für die Zubereitung von Getränken, z. B. aus Früchten gewonnene Fruchtkonzentrate, -sirupe, Aromen aus Gebieten am Fluss [X.] stammen, die (landschaftlich) als [X.]n bezeichnet werden. Zugleich kann die Bezeichnung „[X.]n“ dahingehend eine Bestimmungsangabe darstellen, dass solche Präparate und Getränke besonders für [X.]n und die dort vielfach zu findenden gastronomischen Betriebe bestimmt und geeignet sind. Insofern hat die angemeldete Marke einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter, so dass ihr die Eignung fehlt, auf die Herkunft der Waren aus einem ganz bestimmten Betrieb hinzuweisen.

Soweit hierbei mehrere Bedeutungen in Betracht kommen, vermag dies nichts am Bestehen des [X.] nach § 8 Abs. 1 [X.] zu ändern. Denn es reicht aus, wenn nur eine der möglichen Bedeutungen der Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat (vgl. [X.] [X.] 2014, 872 [X.]. 25 – [X.]; [X.] 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]; [X.] 2013, 522 [X.]. 13 – [X.] schönste Seiten).

ee) Selbst wenn der Verkehr in „[X.]n“, je nach konkreter Situation, keine Herkunfts- oder Bestimmungsangabe erkennen sollte, so würde er die mit dem Flair landschaftlicher Schönheit und Genuss verknüpfte Bezeichnung „[X.]n“ nur als schlagwortartigen Hinweis verstehen, dass die Waren auf [X.]n verkauft bzw. serviert werden und dort genossen werden können. Insoweit stellt das Wortzeichen „[X.]n“ zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Produkten her. Denn zwischen Bezeichnungen von Produktions- und Vertriebsstätten sowie den dort hergestellten oder verkauften Produkten wird ein enger beschreibender Bezug angenommen. Zwar dienen sog. Etablissementbezeichnungen nicht der unmittelbaren Beschreibung der dort hergestellten oder vertriebenen Waren (vgl. [X.] [X.] 1999, 988 [X.]. 15 – [X.] OF [X.]), aber nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] ist die Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen, denen der Verkehr für die fraglichen Produkte einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. [X.] a. a. O. – Postkantoor; [X.] – #darferdas?). So mangelt es vor allem solchen Angaben an hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die beanspruchten Produkte selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (vgl. [X.] – #darferdas?; a. a. O. – [X.]). Eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes verstanden wird, an dem üblicherweise die betroffenen Waren produziert und/oder – wie hier - angeboten werden, ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. BPatG 25 W (pat) 530/18 – greenoffizin meine grüne Versandapotheke; 25 W (pat) 515/16 – Privat-Marmeladerie m. w. N.).

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 2 [X.] für die in Rede stehenden Waren freihaltungsbedürftig ist.

Meta

26 W (pat) 552/18

04.05.2020

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.05.2020, Az. 26 W (pat) 552/18 (REWIS RS 2020, 70)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 70

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