Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. VIII ZB 44/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 550

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 44/09 vom 17. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 127, 574 a) Die Beschwerdebefugnis der Staatskasse ist bei bewilligenden Prozesskostenhil-feentscheidungen auf die in § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich genannten Fäl-le einer Zahlungsanordnung beschränkt. Sie kann nur solche Beschwerdeanträge stellen, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen. Dagegen ist eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von [X.] zu erreichen, unstatthaft. b) Ist die Anfechtbarkeit einer Entscheidung gesetzlich ausgeschlossen oder [X.], kann auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmittelzug nicht eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann ([X.] an [X.], Beschluss vom 13. November 2008 - [X.] 231/07, NJW-RR 2009, 210). [X.], Beschluss vom 17. November 2009 - [X.] 44/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. November 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Be-schuss des [X.] vom 9. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des [X.] wer-den nicht erstattet. Wert des [X.]: bis 300 •. Gründe: [X.] Die Beklagte, die Mieterin einer Wohnung der Klägerin ist, hat zur Rechtsverteidigung gegen eine von der Klägerin erhobene [X.] und Zahlungsklage Prozesskostenhilfe beantragt. Mit richterlicher Verfügung vom 13. Februar 2009 hat ihr das Amtsgericht unter Fristsetzung bis zum 2. März 2009 aufgegeben, ihre Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu ergänzen. Nachdem die Beklagte dieser Aufforderung [X.] der gesetzten Frist nicht nachgekommen war, hat ihr das Amtsgericht durch Beschluss vom 19. März 2009 unter Hinweis auf die Fristversäumung Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen hat die Beklagte unter dem 9. April 2009 sofortige Beschwerde eingelegt und im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung 1 - 3 - mit Schriftsatz vom 14. Mai 2009 die Angaben zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen ergänzt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Be-schwerde durch Beschluss vom 15. Mai 2009 nicht abgeholfen, weil die [X.] der gesetzten Frist nicht durch nachträgliche Angaben geheilt werden könne. Das [X.] hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Beschlussfassung an das [X.], weil entgegen der Auffassung des Amtsgerichts § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht als Regelung einer Ausschlussfrist verstanden werden könne, so dass das Amtsgericht im Rahmen seiner (Nicht-)Abhilfeprüfung das [X.], durch das die Beklagte die Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzt habe, noch hätte berücksichtigen müs-sen. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte (Bezirksrevisorin bei dem [X.] als Vertreterin der Staatskasse) mit ihrer vom [X.] zugelas-senen Rechtsbeschwerde, mit der sie eine Wiederherstellung der [X.] versagenden Entscheidung des Amtsgerichts begehrt. Sie ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nach Ablauf der gesetzten Frist eine Berücksichtigung ergänzender Angaben zu den persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten ausschließe; diese kön-ne Prozesskostenhilfe vielmehr nur aufgrund eines erneuten Antrages erlangen. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der weiteren Beteiligten kein Beschwerderecht zusteht. 2 a) Eine Beschwerde der Staatskasse, die nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO stattfindet, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Be-träge festgesetzt worden sind, kann nach § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die [X.] nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen 3 - 4 - Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Dementsprechend ist das [X.] auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe zwar bewilligt, rechtsfehlerhaft jedoch weder Ratenzahlungen aus dem Einkommen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind. Der Sinn dieses der Staatskasse eingeräumten Beschwerderechts hat nach den aus den Geset-zesmaterialien ersichtlichen Absichten des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift darin gelegen, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen. Dementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten [X.] ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin ge-henden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist ([X.] 119, 372, 375 m.w.[X.]; [X.], [X.], 1714). Eine - wie hier - von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwer-de, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zu erreichen, ist deshalb nicht statthaft. Vielmehr grenzt § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beschwerdebefugnis der Staatskasse bei bewilligenden Prozesskostenhilfeentscheidungen auf die in § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich genannten Fälle einer Zahlungsanord-nung ein und beschränkt gemäß § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO darüber hinaus die möglichen Anfechtungsgründe, so dass nur solche Beschwerdeanträge [X.] sind, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von [X.] auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen ([X.], [X.], 252; [X.]/Motzer, 3. Aufl., § 127 Rdnr. 27; [X.]/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 127 Rdnr. 9). 4 b) An der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ändert nichts, dass das [X.] diese zugelassen hat. Denn die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat keine Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten über die gesetzlichen [X.] - 5 - lässigkeitsvoraussetzungen hinaus zur Folge. Dementsprechend macht die Zu-lassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht die Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entbehrlich, zu denen unter an-derem die Feststellung gehört, ob der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung überhaupt beschwert ist oder ob ihm hiergegen ein Beschwerde-recht zusteht (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1993 - [X.] ZR 85/92, NJW 1993, 2052, unter [X.]; [X.]/[X.], aaO, § 567 Rdnr. 26, § 574 Rdnr. 17). Vielmehr wird einem Beschwerdeführer durch die Rechtsmittelzulassung die Einlegung einer Rechtsbeschwerde nur ermöglicht, wenn und soweit sie nach dem Gesetz statthaft und auch sonst zulässig ist. Ist dagegen - wie hier durch § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO - die Anfechtbarkeit der Ent-scheidung gesetzlich ausgeschlossen oder begrenzt, vermag auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmittelzug nicht zu eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann ([X.], Beschluss vom 13. November 2008 - [X.] 231/07, NJW-RR 2009, 210, [X.]. 6 m.w.[X.]). - 6 - 2. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des [X.] findet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt (vgl. [X.], Beschluss vom 23. März 2006 - [X.] 130/05, [X.], 1597, [X.]. 10; Musielak/[X.], aaO, § 127 Rdnr. 29; jeweils m.w.[X.]). 6 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.03.2009 - 111 C 536/08 - [X.], Entscheidung vom 09.06.2009 - 1 T 50/09 -

Meta

VIII ZB 44/09

17.11.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. VIII ZB 44/09 (REWIS RS 2009, 550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 550

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 664/10 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfebewilligung: Beschwerdebefugnis der Staatskasse


XII ZB 587/11 (Bundesgerichtshof)

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung: Beschwerdebefugnis der Staatskasse


XII ZB 664/10 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 587/11 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 282/12 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfeverfahren: Beschwerderecht der Staatskasse gegen die Ablehnung einer Änderung der zuvor ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe durch …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.