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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 60/05 vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2005 wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 121.579,98 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zu den Beschlüssen vom 10. Oktober 1994 und 11. Dezember 2000 sind nicht entscheidungserheb-2 - 3 - lich, weil das Berufungsgericht sein Urteil nicht auf diese Beschlüsse gestützt hat. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers aus dem [X.] vom 18. Juli 2003 abgeleitet. Seine Ausführungen hierzu sind weder widersprüchlich noch willkürlich. 3 Hinsichtlich der Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme gemäß § 111c Abs. 1 StPO vollzogen hat, ist die Darlegungs- und Beweislast vom Berufungsgericht nicht verkannt worden. Entgegen der Auffassung der Be-schwerde kann nicht der Vollzug einer jeden Beschlagnahme durch die [X.] im Wege des Anscheinsbeweises vermutet werden, weil es für den Vollzug an einem regelmäßigen, typischen Geschehensablauf fehlt. [X.] könnte es nicht als typischer, zu erwartender Vollzug angesehen werden, dass beschlagnahmte Wertpapiere im Bankschließfach des Beschuldigten verbleiben. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt insoweit nicht vor; sie ist auch nicht in dem erforderlichen Maße dargelegt (vgl. [X.], 288, 291). 4 Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten, die Staatsan-waltschaft habe das Schließfach, nachdem sie es geöffnet und die Wertpapiere festgestellt hatte, wieder verschlossen und versiegelt, zutreffend als verspätet zurückgewiesen. Wie die Beschwerdeerwiderung richtig ausführt, war entspre-chender Sachvortrag, der lediglich noch konkretisiert worden wäre, weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung gehalten worden, obwohl hier-zu Veranlassung bestand. 5 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 6 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.05.2004 - 4 O 453/03 - [X.], Entscheidung vom 23.02.2005 - 13 U 114/04 -
Meta
07.02.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZR 60/05 (REWIS RS 2008, 5716)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5716
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