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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 398/15
vom
15. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2015
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Juni 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit in den [X.], 8 und 9 § 47 StGB nicht erörtert worden ist, schließt der Senat angesichts der Vorstrafen und des Seriencharakters der Taten aus, dass auf diesem Rechtsfehler die Strafzumessung beruht.
[X.]
Berger
Bellay Feilcke
Meta
15.10.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. 5 StR 398/15 (REWIS RS 2015, 3856)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3856
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