Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. I ZR 210/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3012

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 210/05 Verkündet am: 3. Juli 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 3. Juli 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 9. November 2005 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.] und der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin zu 1 ist der Transportversicherer der A.

GmbH in [X.] (im Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die [X.], die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut 1 - 3 - aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versenderin auf Schadens-ersatz in Anspruch. Die Klägerin zu 2 ist eine Konzerngesellschaft der Versen-derin. Sie begehrt von der [X.]n aus von der Versenderin abgetretenem Recht Schadensersatz im Umfang des von der Klägerin zu 1 nicht erstatteten Selbstbehalts. Die Versenderin beauftragte die [X.] im April 2003 mit dem Trans-port von sieben Paketen von [X.] nach [X.]. Die Warensendung gelangte bis [X.] in [X.]. Im Weiteren geriet dann eines der Pakete in Verlust. Die Klägerin zu 1 fordert deswegen unter Berücksichti-gung des Selbstbehalts der Klägerin zu 2 in Höhe von 2.500 • Schadensersatz in Höhe von 54.372,84 •. 2 Dem Transportauftrag lagen die Beförderungsbedingungen der [X.] zugrunde. Diese enthielten u.a. folgende Regelungen: 3 3. Beförderungsbeschränkungen (a) U. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Ab- sätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. – ([X.]) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von [X.] 50.000 in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. – – (c) Verweigerung und Einstellung der Beförderung (i) Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder [X.] nicht entspricht, –, kann U. die Beförderung des betreffen- den Pakets (oder einer Sendung, zu der es gehört) verweigern und, falls die Beförderung bereits im Gang ist, die Beförderung einstellen und das Paket oder die Sendung auf Order des Versenders aufbe-wahren. – - 4 - – (e) Ausgeschlossene Güter dürfen vom Versender nur übergeben wer-den, wenn U. der jeweiligen Beförderung zuvor schriftlich zuge- stimmt hat. – U. haftet nicht für Verlust und Beschädigung von Gütern, die ent- gegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung übergeben wurden. – 9. Haftung 9.1 Sofern das [X.] oder CMR-Übereinkommen – gelten, –, wird die Haftung von U. gemäß diesen Bestimmungen geregelt und beschränkt. 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Be-dingungen geregelt. In [X.] ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal • 510 pro Sendung oder 8,33 [X.] für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. – Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-den auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätz- lich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. – 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "[X.] und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) ([X.]) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung [X.], dass sein Interesse an den Gütern die in Zif-fer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt. Die Klägerinnen haben behauptet, das verlorengegangene Paket habe [X.] im Wert von 56.872,84 • enthalten. Sie sind der Auffassung, die 4 - 5 - [X.] hafte für den Verlust in voller Höhe. Sie haben die [X.] daher auf Zahlung von 54.372,84 • und 2.500 •, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch ge-nommen. 5 Die [X.] hat demgegenüber geltend gemacht, dass sich die Kläge-rinnen ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt der unter-lassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf einen außer-gewöhnlich hohen Schaden zurechnen lassen müssten. Bei dem von den Klä-gerinnen behaupteten Wert des Pakets sei dieses nach den Beförderungsbe-dingungen vom Transport ausgeschlossen gewesen. Die [X.] hätte daher bei Angabe dieses Werts die Beförderung abgelehnt. Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug im vollen Umfang er-folgreichen Klage in Höhe von 42.814,50 • und 2.500 •, insgesamt also 45.314,50 • nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. 6 Mit ihrer vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-lassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf vollständige Abwei-sung der Klage weiter. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel [X.]. 7 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt: 8 Die Klägerinnen müssten sich ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen, weil es die Versenderin bei Abschluss des [X.] - 6 - vertrags unterlassen habe, die [X.] darauf hinzuweisen, dass beim Verlust des Pakets ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe. Der Schadensersatzan-spruch sei auf den dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechenden [X.] von 45.314,50 • zu beschränken. Die [X.] habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie im Standardtarif nur Pakete mit einem Wert bis zu 50.000 US-Dollar befördern wolle. Daher sei davon auszugehen, dass die [X.] das Paket nicht zur Beförderung angenommen hätte, wenn die Versenderin auf dessen hohen Wert hingewiesen hätte. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration nach § 254 Abs. 1 BGB sei dagegen nicht anzunehmen. Es stehe fest, dass das Paket auch dann verlorengegangen wäre, wenn die Versenderin es als Wertpaket versandt hätte. Die Betriebsorganisation der [X.]n sehe bei [X.] keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen vor, wenn es sich um einen grenzüberschreitenden Transport handele. 10 I[X.] Die Revision der [X.]n führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 11 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] auch im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 106/05, [X.] 2007, 421 [X.]. 17 m.w.[X.]). 12 2. Ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener [X.] nach § 254 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht zutreffend im Hinblick auf den insoweit fehlenden [X.] verneint. Nach seinen unangegriffenen Feststellungen wäre das streitgegenständliche Paket auch dann verlorengegangen, wenn es als Wertpaket versandt worden wäre. 13 - 7 - 14 3. Ein Mitverschulden der Versenderin hat das Berufungsgericht dage-gen mit Recht darin begründet gesehen, dass diese die [X.] nicht auf den Wert des Pakets und den deshalb im Falle seines Verlusts drohenden unge-wöhnlich hohen Schaden hingewiesen hat (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Seine Beurteilung, dieses Mitverschulden der Versenderin führe lediglich dazu, dass der Schadensersatzanspruch auf den Betrag der Haftungsgrenze von 50.000 US-Dollar nach der Nummer 3 der Beförderungsbedingungen der [X.] zu beschränken sei, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. a) Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des hier zu überprüfenden Beru-fungsurteils - entschieden hat, liegt es, da nach den Beförderungsbedingungen der [X.]n Beträge im Bereich von 500 • bis 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert des einzelnen Pakets 5.000 • übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], [X.]. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, [X.] 2008, 117 [X.]. 40; [X.]. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, [X.] 2008, 122 [X.]. 33, jeweils m.w.[X.]). Dieser Betrag ist im Streitfall deutlich überschritten. 15 b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Unter-lassen eines Hinweises auf den Wert des Pakets für den Schadenseintritt [X.] gewesen ist, weil die [X.] dieses nicht zur Beförderung über-nommen hätte, wenn die Versenderin auf seinen hohen Wert hingewiesen [X.]. 16 [X.]) Die Feststellung, dass die [X.] das Paket nicht zur Beförderung übernommen hätte, wenn die Versenderin auf diesen Wert hingewiesen hätte, führt allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres dazu, 17 - 8 - dass die Haftung der [X.]n nach § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB vollständig entfällt (vgl. [X.]Z 167, 64 [X.]. 22; [X.], [X.]. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 [X.]. 23 = [X.] 2006, 448). Dieser [X.] ist vielmehr als Schadensmitverursachungsbeitrag der Versenderin in die [X.] nach § 254 BGB einzustellen (vgl. [X.], [X.]. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 [X.]. 29 = [X.] 2007, 164). [X.]) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ur-sächlichkeit des Verhaltens der Versenderin für den eingetretenen Schaden nicht deshalb zu verneinen ist, weil der [X.]n nach der Darstellung der Klä-gerinnen bekannt war, dass die Klägerin zu 1 gelegentlich auch Pakete mit ei-nem Warenwert von mehr als 50.000 US-Dollar versandte. Die Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich in entsprechenden Fällen nur verneinen, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der [X.] hat wie der Geschädigte (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa [X.], [X.]. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, [X.] 2007, 466 [X.]. 26 m.w.[X.]). So hat der Senat den [X.] für nicht begründet erachtet, wenn der Frachtfüh-rer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hatte ([X.], [X.]. [X.] - I ZR 276/02, [X.] 2005, 208, 209). Eine entsprechende spezielle Kenntnis der [X.]n vom Wert des streitgegenständlichen Pakets hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht festgestellt. 18 c) [X.] ist aber nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nur hinsichtlich des den [X.] von 50.000 US-Dollar übersteigenden Schadens mitursächlich geworden. Wenn die [X.] die Beförderung des Pakets bei einem Hinweis auf den [X.] abgelehnt hätte, wäre der durch den Verlust des Pakets eingetretene 19 - 9 - Schaden in vollem Umfang vermieden worden ([X.], [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, [X.] 2007, 405 [X.]. 31). 20 d) Die vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des [X.] vorgenommene Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der [X.] auf den Wert von 50.000 US-Dollar hat auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen Bestand. [X.]) Die [X.] nach § 254 BGB ist zwar grundsätzlich Sa-che des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig [X.] und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde ge-legt worden sind (vgl. [X.] NJW-RR 2007, 1110 [X.]. 28 m.w.[X.]). Diesen [X.] genügt das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht hat keine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vor-genommen, sondern die [X.] so behandelt, als hätte diese unabhängig vom Verursachungsbeitrag der Versenderin eine Haftung bis zum Betrag von 50.000 US-Dollar vereinbart. Es hat die [X.] daher einer Haf-tungsbegrenzungsklausel gleichgestellt, obwohl sich die beiden Arten von [X.] in ihren Voraussetzungen und in ihren Folgen deutlich unterscheiden. 21 [X.]) [X.] besteht nicht allein darin, dass sie die [X.] nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hin-gewiesen und diese dadurch davon abgehalten hat, besondere Vorkehrungen gegen den Verlust des wertvollen Transportguts zu treffen. Die [X.] hat in ihren Beförderungsbedingungen zum Ausdruck gebracht, dass sie Pakete im Wert von über 50.000 US-Dollar im Standardtarif überhaupt nicht befördern will. Ein Versender kann in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwider-spruch geraten, wenn er [X.] ohne Hinweis auf dessen Wert dem 22 - 10 - Frachtführer zur Beförderung übergibt und von diesem im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt, obwohl er weiß oder wissen müss-te, dass der Frachtführer [X.] in der gewählten Transportart wegen des [X.] verbundenen [X.] nicht befördern will ([X.] NJW-RR 2007, 1110 [X.]. 24). Eine Haftung des Transporteurs, die über die Wertgrenze hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des [X.] wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen ([X.] [X.] 2007, 405 [X.]. 33). Dagegen kommt - abhängig vom Ausmaß der Kenntnis und von der Schadenshöhe - eine noch weitergehende Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Versenders wegen Mitverschuldens in [X.]. Obwohl auf Seiten des Frachtführers ein qualifiziertes Verschulden vor-liegt, kommt in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedin-gungen des Frachtführers von einem Transport ausgeschlossen ist, ein Mitver-schuldensanteil von mehr als 50% in Frage ([X.], [X.]. v. [X.], [X.] 2008, 113 [X.]. 53; [X.]. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, [X.] 2008, 30 [X.]. 47 [insoweit in [X.]Z 174, 244 nicht abgedruckt]). Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den ent-gegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung sogar zum vollständigen [X.] der Haftung des Frachtführers führen ([X.] NJW-RR 2007, 179 [X.]. 35; NJW-RR 2007, 1110 [X.]. 30; [X.] 2007, 405 [X.]. 32). Bei einer [X.] Schadenshöhe und einer erheblichen Überschreitung der für den [X.] von Gütern vereinbarten Wertgrenze kann die Haftung des [X.] wegen des Mitverschuldens des Versenders weitergehend sogar dann vollständig ausgeschlossen sein, wenn lediglich von einem Kennenmüssen des 23 - 11 - Versenders von dem Beförderungsausschluss auszugehen sein sollte ([X.] [X.] 2007, 405 [X.]. 33). 24 cc) Nach den bislang getroffenen Feststellungen war der Versenderin positiv bekannt, dass nach den Beförderungsbedingungen der [X.]n Transportgut mit einem Wert von über 50.000 US-Dollar von der Beförderung ausgeschlossen war. Danach ist von einem Mitverschuldensanteil der Versen-derin auszugehen, bei dem jedenfalls eine Haftung der [X.]n über den vom Berufungsgericht den Klägerinnen zugesprochenen Betrag hinaus ausge-schlossen ist. Da der Wert des Pakets nicht unerheblich über dem maßgebli-chen Betrag von 50.000 US-Dollar lag, kommt vielmehr eine noch weitergehen-de Beschränkung des Anspruchs in Betracht. Ein bewusstes Hinwegsetzen der Versenderin über den entgegenstehenden Willen der [X.]n scheidet [X.] aus, weil sich die Versenderin nach den getroffenen Feststellungen in der Vergangenheit stets an die Wertgrenze gehalten hatte und im vorliegenden Fall das Paket nur versehentlich der [X.]n statt einem anderen Transporteur zur Beförderung übergeben hat. Unter diesen Umständen kommt ein vollständi-ger Wegfall der Haftung der [X.]n nicht in Betracht. II[X.] Danach ist das angefochtene [X.]eil auf die Revision der [X.]n aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im [X.] der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, 25 - 12 - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der [X.], an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berück-sichtigung der oben unter II 3 dargestellten Grundsätze eine nochmalige Abwä-gung der beiderseitigen Verursachungs- und [X.] haben. [X.]Pokrant

Schaffert

Bergmann Ri[X.] [X.] ist in Urlaub

und kann daher nicht unter-

schreiben.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.01.2005 - 31 O 47/04 - [X.], Entscheidung vom 09.11.2005 - [X.] -

Meta

I ZR 210/05

03.07.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. I ZR 210/05 (REWIS RS 2008, 3012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3012

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