Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2017, Az. 3 AZR 227/16

3. Senat | REWIS RS 2017, 9383

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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2016 - 2 [X.]/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zusteht.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. November 1996 bei der [X.] beschäftigt. In der [X.] von 2007 bis zum 31. Dezember 2010 befand sie sich in Elternzeit. Die Beklagte, deren Träger der [X.] und der [X.] sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

3

Die Beklagte hatte ihren Arbeitnehmern, die mindestens zehn Jahre bei ihr, ihren [X.], einer ihrer Tochtergesellschaften oder dem [X.] tätig waren, nach Vollendung des 17. Lebensjahrs eine Versorgung über eine Unterstützungskasse - die [X.] (im [X.]) - zugesagt. Die Richtlinien der Versorgungkasse sahen Versorgungsleistungen nach den jeweils für [X.] Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Mit nahezu allen Arbeitnehmern, die 20 Jahre im Bankgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der [X.] oder ihren [X.] tätig waren, vereinbarte die Beklagte ab dem [X.] Versorgungsverträge, sofern der jeweilige Mitarbeiter gute Beurteilungen erhalten hatte und sein Gesundheitszustand eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ. Der Versorgungsvertrag verpflichtet die Beklagte, den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren. Zudem regelt der [X.] der Bezüge im Krankheitsfall sowie einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitnehmer, die einen Versorgungsvertrag geschlossen haben, erhalten nach den Richtlinien der Versorgungskasse von dieser keine Leistungen mehr.

4

In einer allen Mitarbeitern zugänglichen Broschüre - auch bezeichnet als Mitarbeiterhandbuch - heißt es in der Fassung von Oktober 1988 unter der Überschrift „Altersversorgung“ zum Versorgungsvertrag [X.].:

        

Alternative 2 (Versorgung durch die Bank)

        

Mitarbeiter, … die auf eine Dienstzeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der [X.] oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen, zurückblicken können, erhalten - bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten - einen Versorgungsvertrag. Voraussetzung für die Verleihung des Versorgungsrechts ist ferner, daß die gesundheitliche Verfassung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten läßt. Der Versorgungsvertrag räumt Mitarbeitern und ihren Hinterbliebenen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Witwen-, Witwer- und [X.] ein. Für diese Versorgungsleistungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bereits bei der Alternative 1 beschrieben wurden.

        

Der Versorgungsvertrag bringt im übrigen noch folgende weitere Vorteile:

        

-       

Mit der Verleihung der Versorgungsrechte ist grundsätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (und damit eine spürbare Erhöhung des Nettogehalts trotz der durch die gekürzte [X.] geringfügig höheren Steuerbelastung) verbunden.

        

-       

Im Krankheitsfall wird das Gehalt bis zu 6 Monaten weitergewährt (nach Ablauf dieser 6 Monate werden gekürzte Bezüge ausbezahlt, die dem Ruhegehalt entsprechen, das Sie erhielten, wenn Sie zu diesem [X.]punkt in den Ruhestand treten würden).

        

-       

Sie haben die Möglichkeit - ungeachtet der Einkommenshöhe -, zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung zu wählen. Dabei kommt Ihnen bei der Wahl des [X.] die volle Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall (siehe Kapitel ‚Beihilfen‘) zugute. Sie müssen allerdings den gesamten Krankenversicherungsbeitrag selbst bezahlen.

        

-       

Sie haben außerdem einen erweiterten Kündigungsschutz. Eine Kündigung seitens der Bank hat grundsätzlich die Versetzung in den (einstweiligen) Ruhestand zur Folge. Nur bei grob schuldhaftem Verhalten kann die Bank den Vertrag frist- und entschädigungslos kündigen.“

5

Für die Verbindlichkeiten der [X.] bestand nach dem Gesetz über die [X.] (im Folgenden [X.]) vom 27. Juni 1972 zunächst eine unbeschränkte Gewährträgerhaftung des [X.] und des [X.]es. Seit dem 19. Juli 2005 lautet Art. 4 Abs. 1 [X.]:

        

„Der [X.] und der [X.] haften für die Erfüllung sämtlicher am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.“

6

Im Rahmen der Finanzmarktkrise 2007/2008 geriet die Beklagte in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das Geschäftsjahr 2008 endete für die Beklagte mit einem Verlust von über drei Mrd. Euro. In diesem Zusammenhang kam es bis in das [X.] hinein zur Zuführung neuen Eigenkapitals [X.]. rund zehn Mrd. Euro durch den [X.] und einer staatlich garantierten Abschirmung bis zu einem Höchstbetrag von rund 4,8 Mrd. Euro. Diese Beihilfen wurden von der [X.] am 18. Dezember 2008 genehmigt.

7

Am 21. Juli 2009 beschloss der Verwaltungsrat der [X.], zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen und die betriebliche Altersversorgung neu zu gestalten. In einer [X.] vom 22. Juli 2009 wurden die Arbeitnehmer unter der Überschrift „Neugestaltung Betriebliche Altersversorgung/AT-Vergütungssystem“ hierüber unterrichtet. In der [X.] heißt es [X.]., die „Erteilung von [X.] auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht)“ werde endgültig eingestellt und „die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umgestellt“. Der Entscheidung der [X.], zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, lag ein anwaltliches Gutachten vom 20. Mai 2009 zugrunde, das - abweichend von früheren internen Stellungnahmen - die Auffassung vertrat, ein Anspruch hierauf bestehe nicht.

8

Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtpersonalrat am 19. November 2009 eine zum 1. Jan[X.]r 2010 in [X.] getretene Dienstvereinbarung „Vereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung“ (im Folgenden [X.] 2009). Diese war im Intranet der [X.] abrufbar. In der [X.] 2009 ist [X.]. Folgendes geregelt:

        

Präambel

        

Die [X.] ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der [X.] entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen.

        

Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben.

        

In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der [X.] mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

        

Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt.

        

…       

        

II.     

Versorgungsordnung 2010

        

Ab dem 01.01.2010 gilt in der [X.] die ‚Versorgungsordnung 2010‘ (‚[X.]‘) mit folgendem Inhalt:

        

1.    

Träger der betrieblichen Altersversorgung

                 

Träger der betrieblichen Altersversorgung ist ab 01.01.2010 der [X.] des Bankgewerbes a. G. …

        

2.    

Beitrag

                 

Mit Wirkung ab 01.04.2010 werden folgende Beiträge entrichtet:

                 

…       

        

III.   

Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse

        

Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäftigte können ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die [X.] überführen. …

        

1.    

Die [X.] errechnet für jeden betroffenen Beschäftigten eine Einmalzahlung nach folgendem Modus

                 

…       

                 

e)    

Berechnung der vorläufigen Einmalzahlung

                          

Zunächst wird das versorgungsfähige Gehalt, einschließlich Tarif- und Karrieretrend bis zum 65. Lebensjahr, ermittelt. Dieses dynamisierte Gehalt wird mit dem [X.] zum 65. Lebensjahr … multipliziert. Es erfolgt keine Anrechnung von Sozialversicherungsrenten oder Renten aus früheren Beschäftigungsverhältnissen. Dieser auf das 65. Lebensjahr berechnete Betrag wird nach dem m/n-tel-Verhältnis … gekürzt. Die fiktive Betriebsrente wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen analog der Pensionsrückstellungsberechnung nach IFRS … kapitalisiert. …

                          

…       

                 

h)    

Ausgleich für Beitragslücke

                          

Als pauschalierten Ausgleich für die zwischen der Schließung des [X.] zum 31.12.2009 und des Starts der neu gestalteten Altersversorgung am 01.04.2010 entstehende Zinslücke erhöhen sich die Einmalzahlungen nach Nr. 1 a) bis f) um 1,0 %. …

                                   
        

2.    

Beschäftigte, die der Überführung ihrer [X.] durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank innerhalb der von der [X.] gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25 % der angebotenen Einmalzahlung nach Nr. 1 a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung.

                 

Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll.

        

3.    

Die Einmalzahlung nach Nr. 1 wird, sofern die betroffenen Beschäftigten der Überführung der [X.] zustimmen, einem externen Träger zum Aufbau einer individuellen Altersversorgung in Form einer rückgedeckten, insolvenzgesicherten Kapitalzusage zur Verfügung gestellt. …

        

4.    

Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überführung ihrer [X.]en nicht innerhalb der von der [X.] gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem [X.]punkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur [X.] auf der Grundlage von Nr. II 2 b). Darüber hinaus wird die nach Nr. 1 errechnete Einmalzahlung zum [X.]punkt der späteren Zustimmung dem externen Träger zur Verfügung gestellt. … Eine Wechselprämie nach Nr. 2 wird nachträglich nicht mehr gewährt.“

9

In einer am 20. November 2009 im Intranet der [X.] veröffentlichten Erklärung der „Einigungsstelle“ heißt es [X.].:

        

„Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

        

wie bekannt, hat die Bank entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung umzustellen. Das bedeutet insbesondere, dass für die Anwärter der Versorgungskasse [X.] GmbH anstelle des beamtenähnlichen Versorgungssystems ein marktübliches System der betrieblichen Altersversorgung eingeführt wird. …“

Die Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2009 unter der Überschrift „Informationen zur neuen betrieblichen Altersversorgung“ darüber, dass sie sich mit dem Personalrat über eine Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung für die Anwärter der Versorgungskasse ab dem [X.] verständigt habe. Dem Schreiben waren die [X.] der Einigungsstelle vom 20. November 2009, die [X.] 2009 sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des in ihr geregelten Versorgungssystems beigefügt. Das Schreiben endet mit dem Hinweis, dass sich die Klägerin, sofern sich für sie nach Durchsicht der Unterlagen Fragen ergeben sollten, per E-Mail an die Beklagte wenden könne.

Im Laufe des Jahres 2009 erhoben zahlreiche Arbeitnehmer der [X.] vor dem [X.] Klage. Sie machten geltend, die Beklagte sei verpflichtet, mit ihnen einen Versorgungsvertrag zu vereinbaren. Mitte Jan[X.]r 2010 gab das [X.] den Klagen zweier Mitarbeiter statt. Hierauf wies der Personalrat der [X.] mit einer im Intranet der [X.] veröffentlichten Mitteilung vom 13. Jan[X.]r 2010 hin. Am folgenden Tag teilte die Beklagte im Intranet mit:

        

„Im Zusammenhang mit der gestrigen Entscheidung des Arbeitsgerichts München wurde uns mehrfach die Frage gestellt, ob die Bank an dem bereits kommunizierten Fahrplan zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung festhält. Da das Urteil des Arbeitsgerichts München eine erste, nicht rechtskräftige Aussage ist und mit einer abschließenden Entscheidung seitens der Arbeitsgerichte in den nächst höheren Instanzen voraussichtlich erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden kann, gibt es keine Änderungen beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung. [X.] erwartet, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts München in den nächsten Instanzen aufgehoben wird.

        

Dies bedeutet, dass die Bank bei der Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, und die im Intranet kommunizierten Informationsveranstaltungen wie angekündigt stattfinden. Im [X.] daran werden Sie Ihre individuellen Angebote erhalten.“

Die Beklagte lud ihre Mitarbeiter zu einer Informationsveranstaltung über ihr neues Versorgungswerk am 25. Jan[X.]r 2010 ein. Für verhinderte Mitarbeiter gab es mehrere weitere Termine. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 18. Jan[X.]r 2010 zu der Veranstaltung am 25. Jan[X.]r 2010 eingeladen. In dem Schreiben heißt es [X.]., dass auf der Informationsveranstaltung „Eckpunkte“ zur Neukonzeption der betrieblichen Altersversorgung bei der [X.] vorgestellt, Einzelheiten erläutert und Fragen beantwortet werden.

Mit Hilfe einer auf diesen Veranstaltungen verwendeten Präsentation zum Thema „Betriebliche Altersversorgung in der [X.] - Neuordnung des Versorgungssystems“ informierte die Beklagte die Arbeitnehmer über ihr neues Versorgungswerk. Auf Folie 14 der Präsentation heißt es auszugsweise:

        

Zusageformen der Altsysteme in der [X.]

        

       

Anwartschaft Versorgungskasse:

                 

-       

Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesamtversorgung

                 

-       

Unterstützungskassenzusage (mittelbare Zusage)

        

       

Versorgungsrecht:

                 

-       

Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesamtversorgung

                 

-       

Direktzusage (unmittelbare Zusage)“

Die Präsentation wurde der Klägerin mit Schreiben vom 28. Jan[X.]r 2010 von der [X.] übermittelt. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass sich die Klägerin, sofern sich für sie nach Durchsicht der Unterlagen Fragen ergeben sollten, per E-Mail an die Beklagte wenden könne.

Mit Schreiben vom 5. Febr[X.]r 2010 teilte die Beklagte der Klägerin und den anderen betroffenen Arbeitnehmern Folgendes mit:

        

Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung

        

Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung

        

…       

        

wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Richtlinien der Versorgungskasse [X.] GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden [X.]en gemäß § 2 Abs. 1 [X.] auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren.

                 
        

[X.] will trotz der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit bieten, in einem vertretbaren finanziellen Rahmen auch in der Zukunft Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung zu erhalten. Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen daher an, Ihre Anwartschaft in die [X.] nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.11.2009 … zu überführen. Die Dienstvereinbarung sowie weitere Informationen können Sie im Intranet abrufen.

        

Wenn Sie sich bis spätestens zum [X.] (Eingang der Erklärung bei der [X.]) für eine Überführung Ihrer Anwartschaft entscheiden, gilt für Sie Folgendes:

        

1.    

Unterstützungskasse der [X.]: Neuer [X.] für den [X.]

        

Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare [X.] wird nach Maßgabe der Ziffer III. der Dienstvereinbarung in eine Einmalzahlung (Ablösebetrag) umgerechnet. Dieser Ablösebetrag wird in einen neuen [X.] für den [X.] eingebracht, dessen Leistungen sich aus der Verwendung des jeweils maßgeblichen Tarifs einer Rückdeckungsversicherung ergeben. Die Versorgungsleistung für Sie wird von der Unterstützungskasse der [X.] erbracht.

        

…       

        

Die [X.] gewährt Ihnen bei Zustimmung innerhalb der oben genannten Frist zusätzlich einmalig eine Wechselprämie: Diese soll vorrangig als Versorgungsaufwand in voller Bruttohöhe zur Leistungserhöhung in den neuen [X.] für den [X.] eingebracht werden. Sie können allerdings ausnahmsweise dafür optieren, sich die Wechselprämie nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge, auszahlen zu lassen.

        

Mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihre individuellen Berechnungen, insbesondere zur Einmalzahlung, Wechselprämie und den Leistungen des neuen [X.]s für den [X.].

        

…       

        

2.    

Unterstützungskasse des [X.] ([X.])

        

Für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 erhalten Sie vom Arbeitgeber Beiträge an die rückgedeckte Unterstützungskasse des [X.] - ([X.] Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V.):

        

       

5% des versorgungsfähigen [X.] bzw. [X.] bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) und zusätzlich

        

       

10% des versorgungsfähigen [X.] bzw. [X.] über der [X.].

        

In der Anlage finden Sie auch hierzu Ihre individuellen Berechnungen, die vom [X.] zur Verfügung gestellt wurden. Basis für den [X.] ist ebenfalls die Dienstvereinbarung vom 19.11.2009.

        

3.    

Wenn Sie sich gegen eine Überführung Ihrer Anwartschaft in die [X.] entscheiden, beachten Sie bitte Folgendes:

        

       

Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Anwartschaft (UVA) im Sinne des [X.] bestehen.

        

       

Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht.

        

       

Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D. h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des [X.] entrichtet werden.

        

Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebotsfrist ([X.]) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile:

        

       

Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt.

        

       

[X.]: Die Einbringung des Ablösebetrages in den neuen [X.] und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum ersten Tag des Q[X.]rtals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Q[X.]rtalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum ersten Tag des übernächsten Q[X.]rtals.

        

       

[X.]: [X.] Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des [X.] erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt.

        

Bitte beachten Sie, dass wir in jedem Fall Ihre Rückmeldung benötigen: Bitte senden Sie das entsprechende Rückmeldeformular (Anlage 3a - grün oder 3b - rosé) bis zum [X.] vollständig ausgefüllt und unterschrieben an den Bereich Personal …

                 
        

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E-Mail an den Postkorb. Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen.“

Dem Schreiben waren mehrere Anlagen beigefügt. Diese enthalten [X.]. Angaben zur Höhe des der Klägerin bei einer Teilnahme an der [X.] im Alter 65 zustehenden [X.] und der ab dem Alter 65 vom [X.] des [X.] (im Folgenden [X.]) gewährten Leistungen. Die Anlage 3a hat folgenden Inhalt:

        

„Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der [X.] (‚Zustimmung‘)

        

…       

        

Empfangsbestätigung

        

Ich bestätige hiermit, folgende Dokumente erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen zu haben:

        

       

Anschreiben ‚Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung vom [X.]‘

        

       

Individueller Berechnungsbogen zum neuen Versorgungsmodell

        

       

[X.] Leistungsausweis [X.]

        

_________________

        

____________________

        

Ort, Datum

        

Unterschrift (Vor- und Nachname)

                 
        

Zustimmung zur Überführung

        

Ich habe vom Inhalt der [X.] zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die [X.] Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem [X.] verwendet.

        

Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von [X.] auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.

                 
        

Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil.

        

[] Ich wünsche eine [X.] der Wechselprämie

                 
        

_________________

        

____________________

        

Ort, Datum

        

Unterschrift (Vor- und Nachname)“

Die mit „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der [X.] (,Ablehnung‘)“ überschriebene Anlage 3b enthielt neben einer Empfangsbestätigung folgende Erklärung:

        

Ablehnung des Angebots

        

Ich habe vom Inhalt der [X.] zugegangenen schriftlichen Informationen zur Überführung der bisherigen Versorgung in die [X.] Kenntnis genommen, lehne jedoch - trotz der damit für [X.] verbundenen Nachteile - das Angebot vom ([X.]) ab.“

Mit Datum vom 10. März 2010 unterzeichnete die Klägerin sowohl die in der Anlage 3a enthaltene Empfangsbestätigung als auch die „Zustimmung zur Überführung“. Die ausgefüllte und unterzeichnete Anlage 3a übermittelte sie innerhalb der vorgegebenen Frist an die Beklagte.

Das [X.] entschied in mehreren Urteilen vom 15. Mai 2012 ([X.]. - 3 [X.] - [X.] 141, 222), dass bei der [X.] eine betriebliche Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem 1. Jan[X.]r 2002 eingestellt wurde, über eine Beschäftigungszeit im Bankgewerbe vom mindestens 20 Jahren, davon zehn Jahre bei der [X.] verfügt, eine gute Beurteilung durch seinen Vorgesetzten erhalten hat und in einer gesundheitlichen Verfassung ist, die eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, einen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte müsse bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch mit ihr einen Versorgungsvertrag vereinbaren. Die von ihr unterzeichnete Anlage 3a ändere hieran nichts. Damit habe sie lediglich das in dem Schreiben enthaltene Angebot der [X.] zur Überführung ihrer Anwartschaften und zur Teilnahme an der [X.] angenommen. Ein Angebot zur einvernehmlichen Aufhebung des Versorgungsrechts habe das Schreiben der [X.] nicht enthalten; daher gehe ihr diesbezüglich erklärtes Einverständnis ins Leere. Auch habe sie - die Klägerin - mit der Unterzeichnung der Anlage 3a keine rechtsgeschäftliche Erklärung über die Aufhebung des Versorgungsrechts abgegeben. Einer solchen Auslegung stehe § 305c Abs. 2 BGB entgegen. Eine ggf. in der Anlage 3a enthaltene Regelung über die Aufhebung des Versorgungsrechts sei nicht nur überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB, sondern auch intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, da sie einen kompensationslosen Verzicht auf weitreichende Versorgungsrechte zur Folge habe. Jedenfalls sei nach den Entscheidungen des [X.]s aus Mai 2012 die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung entfallen.

Darüber hinaus sei die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zum Abschluss eines Versorgungsvertrags verpflichtet. Sie habe ihre Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, mit Wirkung zum 1. Febr[X.]r 2015 in Ergänzung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Versorgungszusage mit der Klägerin mit folgendem Wortlaut zuzustimmen:

        
                 

§ 1. Zusage.

        
                 

[X.] gewährt der Mitarbeiterin Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie ihren Hinterbliebenen (Witwen und Waisen) Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags.

        
                 

§ 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall.

        
                 

Bei Krankheit hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die [X.]n Staatsbeamten geltenden Regelungen.

        
                 

§ 3. Langandauernde Krankheit.

        
                 

Bei langandauernder Krankheit kann die Mitarbeiterin in entsprechender Anwendung des Art. 65 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt werden. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des Monats, in welchem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 182. Kalendertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erhält der [X.] Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins aktive Arbeitsverhältnis finden die für die [X.]n Staatsbeamten geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.

        
                 

§ 4. Eintritt in den Ruhestand.

        
                 

(1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen.

        
                 

(2) Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts der Mitarbeiterin in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin das nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung für die [X.]n Staatsbeamten geltende Lebensalter für die Erfüllung der Altersgrenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Gewährt der Rentenversicherungsträger nur eine Rente auf [X.], ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beendigungszeitpunkt nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Versorgungsbezüge nach § 6 dieses Vertrages.

        
                 

(3) Die Mitarbeiterin kann auf ihren Antrag zu einem früheren [X.]punkt in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das in Art. 64 BayBG festgelegte Lebensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr).

        
                 

§ 5. Vertragskündigung.

        
                 

(1) Die Mitarbeiterin kann ihren Arbeitsvertrag mit der Bank mit 6monatiger Frist zum Monatsende kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallbare Anwartschaften des [X.]n und seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den [X.] der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften.

        
                 

(2) [X.] kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen:

        
                 

a) Kündigung aus wichtigem Grund:

        
                 

aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist- und entschädigungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage.

        
                 

bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende in den Ruhestand versetzen.

        
                 

b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderungen:

        
                 

Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere juristische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit einer anderen juristischen Person oder bei einer anderen wesentlichen organisatorischen Veränderung der Bank kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu ihrer Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

        
                 

c) Wegen Dienstunfähigkeit:

        
                 

[X.] kann die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 3monatiger Frist zum Q[X.]rtalsschluss in den Ruhestand versetzen, wenn sie infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig ist. Die Regelungen des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 sowie des § 29 BeamtStG gelten entsprechend.

        
                 

§ 6. Höhe der Versorgungsbezüge.

        
                 

(1) [X.] verpflichtet sich, der Mitarbeiterin im Versorgungsfall (§ 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für [X.] Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind 1/12 des ruhegehaltsfähigen Jahresfestgehalts, das der Mitarbeiterin vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind.

        
                 

Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten

        
                 

a) die [X.] der Arbeitsleistung für die Bank, eines ihrer Vorgängerinstitute oder eine andere Bank im Sinne des Kreditwesengesetzes,

        
                 

b) die [X.] der Arbeitsleistung für einen anderen Arbeitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Tätigkeit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte,

        
                 

c) vorher zurückgelegte [X.]en, soweit sie nach den für [X.] Staatsbeamte jeweils geltenden Vorschriften berücksichtigungsfähig sind.

        
                 

Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in entsprechender Anwendung der für die [X.]n Staatsbeamten geltenden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpassung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unberührt.

        
                 

(2) Ein [X.] auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer Beschäftigung über das in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannte Lebensalter hinaus ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge.

        
                 

(3) Die Hinterbliebenen des [X.]n erhalten Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der für die Hinterbliebenen von [X.]n Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten geltenden Vorschriften.

        
                 

(4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt.

        
                 

§ 7. Anrechnung.

        
                 

(1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet:

        
                 

a) Leistungen aus der Renten- oder Gruppenrentenversicherung;

        
                 

b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren [X.]en nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus [X.] (z. B. des Versicherungsvereins des Bankgewerbes a. G. oder der Zusatzversorgungskasse der [X.]), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf [X.]en entfallen, die in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden;

        
                 

c) Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat;

        
                 

d) Verletztenrenten in dem jeweils zur [X.] der Anrechnung höchstzulässigen Umfang.

        
                 

(2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinterbliebenenbezüge entsprechend.

        
                 

(3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgungsleistungen deshalb nicht gewährt werden, weil

        
                 

a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (insbesondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden,

        
                 

b) sie nicht beantragt worden sind oder auf sie verzichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurde,

        
                 

so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungsleistung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.

        
                 

(4) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach § 1587 BGB bleiben unberücksichtigt.

        
                 

(5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen.

        
                 

(6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für [X.] Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften auf die Versorgungsbezüge anzurechnen wären.

        
                 

§ 8. Unfallfürsorge.

        
                 

(1) [X.] gewährt der Mitarbeiterin Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die [X.]n Staatsbeamten geltenden Unfallfürsorgevorschriften.

        
                 

(2) Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, einen etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihr wegen einer Körperverletzung gegen einen [X.] zusteht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen (Aktivitäts- und Versorgungsbezüge) verpflichtet ist.

        
                 

(3) Steht wegen einer Körperverletzung oder Tötung der Mitarbeiterin deren Hinterbliebenen ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen [X.] zu, so kann die Bank die Gewährung der Hinterbliebenenbezüge insoweit von der Abtretung des Schadensersatzanspruchs abhängig machen als sie infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder sonstigen Leistung verpflichtet ist.

        
                 

§ 9. Sozialversicherung.

        
                 

Die Mitarbeiterin wird sich unbeschadet der Versorgungszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und soweit die Bank dies verlangt. [X.] übernimmt in diesem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer und evtl. Sozialversicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Mitarbeiterin.

        
                 

§ 10. Unverfallbarkeit.

        
                 

Die [X.] der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die [X.] nach § 1b dieses Gesetzes beginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten Wiedereintritt in die Bank.

        
                 

§ 11. Ergänzende Bestimmungen.

        
                 

(1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge gelten die jeweils für die Bezahlung der [X.] maßgeblichen Festsetzungen des [X.] entsprechend. Die Anpassung der Versorgungsbezüge erfolgt, wenn die Gehälter des [X.] allgemein geändert werden. Im Übrigen gelten zusätzlich die jeweils für die Versorgung der [X.]n Staatsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das [X.] entsprechend.

        
                 

(2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen keinen Aufschluss geben, wird der betreffende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen dem [X.]n und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.“;

        
        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie sogenannte Nettovorteile [X.]. 1.883,82 Euro nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. September 2015 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

        

die Klage abzuweisen,

        

hilfsweise,

        

1.    

die Klägerin zu verurteilen, an sie 10.413,93 Euro nebst Zinsen daraus [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 17. Febr[X.]r 2014 zu zahlen,

        

2.    

die Klägerin zu verurteilen, an sie 917,95 Euro nebst Zinsen daraus [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15. September 2014 zu zahlen,

        

3.    

die Klägerin zu verurteilen, ihren Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die zuständige Einzugsstelle [X.]. 529,03 Euro an sie abzutreten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision, hilfsweise verfolgt sie ihre Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt erfolglos. Das [X.] hat die [X.]erufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

I. Der zulässige Klageantrag zu 1. ist unbegründet (vgl. zur Zulässigkeit des Antrags ausf. [X.] 15. November 2016 - 3 [X.] - Rn. 25 bis Rn. 29). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abschluss des begehrten Versorgungsvertrags.

1. Ein nach Maßgabe der Entscheidung des Senats vom 15. Mai 2012 (- 3 [X.] - Rn. 64 ff., [X.]E 141, 222) bestehender Anspruch der Klägerin aus betrieblicher Übung ist durch die von den [X.]en abgeschlossene [X.] „zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin und zur Teilnahme an der [X.] 2010“ erloschen.

a) Die [X.]en haben sich in der genannten Vereinbarung darauf geeinigt, dass die von der Klägerin bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in die [X.] 2010 überführt werden und ihr künftig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur noch nach Maßgabe der [X.] 2010 zustehen. Die [X.]eklagte hat in der Anlage 3a zudem das Angebot unterbreitet, eine etwa bestehende Verpflichtung der [X.]eklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrags aufzuheben. Durch ihre Unterschrift unter die Anlage 3a hat die Klägerin dieses Angebot angenommen. Ein [X.] liegt nicht vor. Dies ergibt die Auslegung.

aa) Die Anlage 3a enthält - soweit es die „Zustimmung zur Überführung“ betrifft - Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]G[X.]). Dies ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild. Die [X.]eklagte hat den Inhalt der Anlage für eine Vielzahl von Änderungsverträgen vorformuliert und als Verwenderin der Klägerin gestellt. [X.] ist, dass die Arbeitnehmer auch die Möglichkeit hatten, die Anlage 3b zu unterschreiben und durch Ankreuzen auf dem Formular zu wählen, ob ihnen die Wechselprämie als Nettobetrag ausgezahlt werden soll. Dies ändert nichts daran, dass die Formulierungen in der Anlage 3a von der [X.]eklagten stammen.

[X.]) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar in erster Linie der [X.]. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in [X.]ezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa [X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 16 mwN).

Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, dürfen bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 [X.]G[X.], wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen [X.]enachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]G[X.] zu berücksichtigen sind (vgl. etwa [X.] 15. November 2016 - 3 [X.] - Rn. 34). Dies bedeutet, dass ausschließlich [X.] [X.]egleitumstände für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht herangezogen werden können. Maßgebend sind vielmehr solche Umstände, die typischerweise den Abschluss vergleichbarer Abreden begleiten. [X.]ei der Auslegung der Anlage 3a sind deshalb nicht nur die der Anlage beigefügten Schreiben, sondern auch die sonstigen im Unternehmen der [X.]eklagten allgemein bekannten und für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände zu berücksichtigen.

[X.]) Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Auslegung nur diejenigen [X.]egleitumstände berücksichtigt werden können, die für die Arbeitnehmer, die sich im maßgeblichen Zeitraum in Mutterschutz oder Elternzeit befanden, erkennbar waren. Selbst wenn man dies annehmen sollte, ergäbe sich angesichts der diesen Arbeitnehmern - und damit auch der Klägerin - von der [X.]eklagten übersandten Informationen kein anderes Ergebnis. Ob die betroffenen Arbeitnehmer diese zur Kenntnis genommen haben, ist unerheblich. Hierbei handelt es sich um [X.] Umstände, die bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht zu berücksichtigen sind.

Danach hat die [X.]eklagte auch den in Mutterschutz und Elternzeit befindlichen Arbeitnehmern mit der Anlage 3a das Angebot unterbreitet, unter Überführung ihrer bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zukünftig nur noch entsprechend der [X.] 2010 zu gewähren und eine etwaige Verpflichtung der [X.]eklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrags einvernehmlich aufzuheben.

(1) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Anlage 3a.

Schon nach ihrer Überschrift - somit für die Arbeitnehmer erkennbar - enthält die Anlage 3a ein Angebot der [X.]eklagten zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung der angesprochenen Arbeitnehmer („Ihrer“). Dieses ist lediglich in seinem weiteren Inhalt aus der Sicht der das Angebot annehmenden Arbeitnehmer formuliert. Unerheblich ist, dass die [X.]eklagte die Anlage 3a nicht unterschrieben hat. Eine rechtsverbindliche Willenserklärung kann auch ohne Unterschrift abgegeben werden.

Das von der [X.]eklagten unterbreitete Angebot bezieht sich in seinem ersten Absatz auf die Überführung der bislang von den Arbeitnehmern bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in eine rückgedeckte Kapitalzusage nach der [X.] 2010. Wie der Verweis auf die [X.] 2010 zeigt, sollte damit die bisherige Zusage von beamtenähnlichen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse durch eine Zusage von Kapitalleistungen nach Maßgabe der Regelungen in [X.]I [X.] 2009 - die der Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2009 von der [X.]eklagten übersandt worden war - abgelöst werden.

Der zweite Absatz des [X.] ist darauf gerichtet, eine etwaige rechtliche Verpflichtung der [X.]eklagten zur Erteilung eines [X.]s und damit auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zu beseitigen. Die Arbeitnehmer konnten ohne Weiteres erkennen, dass die [X.]eklagte nicht lediglich ihr bei der Versorgungskasse bestehendes beamtenähnliches Versorgungswerk ablösen, sondern auch ihr bestehendes System zur Erteilung von [X.]en und damit eine etwa hierfür bestehende rechtliche Grundlage beseitigen wollte. [X.]ereits die Formulierung „bin … einverstanden“ lässt darauf schließen, dass es der [X.]eklagten mit diesem Teil des Vertragsangebots nicht darum ging, die Arbeitnehmer nur in Kenntnis zu setzen über ihre seit dem [X.] geänderte Praxis, keine [X.]e mehr zu erteilen und damit keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, sondern diese Vorgehensweise rechtsverbindlich abzusichern. Der [X.]egriff „Einstellung“ bringt zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer - auch bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen - künftig kein Versorgungsvertrag mehr angeboten werden soll. Vielmehr wollte die [X.]eklagte, wie der Verweis auf die [X.] 2010 und damit die Regelungen in [X.] und [X.]I [X.] 2009 für die betroffenen Arbeitnehmer zeigen, zukünftig nur noch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 [X.] und zwar lediglich nach Maßgabe der [X.] 2010 erbringen. Dementsprechend enthält die [X.] auch die Regelung, dass für die [X.]eschäftigungszeiten ab dem 1. April 2010 nur noch eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung durch den [X.] gewährt wird.

(2) Die der Anlage 3a beigefügten Schriftstücke bestätigen diese Auslegung.

Zwar erwähnt die [X.]eklagte in ihrem [X.]egleitschreiben zur Anlage 3a vom 5. Februar 2010 das [X.] nicht ausdrücklich. Das Schreiben ist jedoch mit „Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung“ überschrieben. Zudem bezieht sich die [X.]eklagte in dem Anschreiben ausdrücklich auf die der Klägerin übersandte [X.] 2009, die in ihrer Präambel den Hinweis enthält, dass die [X.]eklagte entschieden habe, die „Systeme der betrieblichen Altersversorgung umzustellen“ und damit auch „keine individuellen Versorgungszusagen“ mehr zu erteilen. Aus den beigefügten Anlagen konnte die Klägerin ebenfalls ersehen, dass das in der Anlage 3a enthaltene Angebot darauf abzielte, das bei der [X.]eklagten bestehende System der beamtenähnlichen Versorgung nicht nur für den Durchführungsweg Unterstützungskasse, sondern auch in [X.]ezug auf die durch die Versorgungsverträge gewährten [X.] durch das neue in der [X.] 2009 vereinbarte Versorgungswerk - die [X.] 2010 - abzulösen. In den genannten Unterlagen wird den Arbeitnehmern mitgeteilt, welche Versorgungsleistungen sie im Fall einer Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft und zukünftigen Teilnahme an der [X.] 2010 im Alter 65 voraussichtlich erhalten werden. Eine solche [X.]erechnung wäre überflüssig, wenn das in der Anlage 3a enthaltene Angebot der [X.]eklagten lediglich bezweckt hätte, nur die Ablösung der bereits erworbenen Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei der Versorgungskasse und nicht auch die [X.]eseitigung einer etwaigen rechtlichen Verpflichtung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags nach 20jähriger [X.]eschäftigungszeit zu regeln. Die Arbeitnehmer konnten nicht erwarten, eine Doppelversorgung zu erhalten.

(3) Der für die Arbeitnehmer erkennbare Zweck der [X.] spricht ebenfalls für das vorliegende Verständnis.

Nach der Präambel der [X.] 2009 sowie dem Inhalt der - der Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2009 übersandten - Erklärung der Einigungsstelle vom 20. November 2009 wollte die [X.]eklagte die bei ihr bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssysteme grundlegend umgestalten. Hierzu gehörte auch der Abschluss von [X.]. Zum Zeitpunkt der Übersendung des Überführungsangebots durch die [X.]eklagte war unklar, ob sie berechtigt war, ihre bisherige Praxis auf Erteilung von [X.]en einseitig einzustellen. Zwar vertrat die [X.]eklagte - gestützt auf ein Rechtsgutachten - die Ansicht, diese Entscheidung einseitig, also ohne Zustimmung der jeweils hiervon betroffenen Arbeitnehmer, umsetzen zu dürfen. Angesichts der über mehrere Jahrzehnte andauernden Praxis der [X.]eklagten bei der Vergabe der [X.]e musste sich den betroffenen Arbeitnehmern - auch ohne Kenntnis der zahlreichen Klageverfahren und der beiden erstinstanzlich zugunsten der Arbeitnehmer ergangenen Entscheidungen - jedoch die Frage aufdrängen, ob die [X.]eklagte befugt war, die Erteilung von [X.]en für die Zukunft einzustellen. Vor diesem Hintergrund hatte die [X.]eklagte ein Interesse daran, die rechtliche Unsicherheit über die Zulässigkeit ihres Vorgehens abschließend zu beseitigen und ihr tatsächliches Handeln vorsorglich rechtlich absichern zu lassen. Diesem für die betroffenen Arbeitnehmer und damit die beteiligten Verkehrskreise erkennbaren Ziel diente die Vereinbarung über die „Einstellung des [X.]s“.

Aus Sicht der Empfänger hatte die [X.]eklagte insoweit auch einen rechtsverbindlichen [X.]. Der Inhalt der Anlage 3a geht über die nach [X.] 2 [X.]uchst. [X.]. [X.]I 2 Abs. 1 [X.] 2009 erforderliche Zustimmung der Arbeitnehmer zur Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft in die [X.] 2010 hinaus. Im Übrigen ist bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich davon auszugehen, dass ihrem Inhalt rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen soll. Sofern es sich ausnahmsweise nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln soll, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (vgl. [X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 28 mwN). Hieran fehlt es vorliegend.

[X.]) Die Klägerin hat durch ihre Unterschrift das in der Anlage 3a liegende Angebot der [X.]eklagten angenommen. Für die objektive [X.]edeutung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach [X.] und Glauben unter [X.]erücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. [X.] 19. März 2014 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 46 mwN, [X.]E 147, 342). Die [X.]eklagte - als Empfängerin der Zustimmungserklärung - musste und durfte davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer mit ihrer Unterschrift ihre Zustimmung und damit die Annahme des in der Anlage 3a liegenden Angebots mit Rechtsbindungswillen erklären. Ein [X.] liegt insoweit nicht vor. Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsame Erklärung und nicht lediglich eine Wissenserklärung abgeben. Durch den Abschluss der [X.] hat sich die Klägerin eines möglichen Anspruchs auf Erteilung des [X.]s begeben.

ee) Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 [X.]G[X.] führt zu keinem anderen Ergebnis. Es bestehen keine nicht behe[X.]aren Zweifel an der richtigen Auslegung (vgl. [X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 23 mwN). Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung von § 305c Abs. 2 [X.]G[X.] nicht ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 80 mwN, [X.]E 151, 235).

b) Die [X.]estimmung über das [X.] ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 [X.]G[X.].

aa) Nach dieser Vorschrift werden [X.]estimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa [X.] 24. Februar 2016 - 5 [X.] - Rn. 32 mwN).

[X.]) Gemessen an diesen Anforderungen ist die [X.]estimmung selbst dann nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 [X.]G[X.], wenn man auch insoweit nur diejenigen [X.]egleitumstände berücksichtigen würde, die für die Arbeitnehmer, die sich im maßgeblichen Zeitraum in Mutterschutz oder Elternzeit befanden, erkennbar waren.

(1) Die Klägerin musste bei Abschluss der [X.] damit rechnen, dass diese auch eine [X.]estimmung zum [X.] enthalten würde. Die [X.]eklagte wollte aufgrund ihrer durch die Finanzkrise verursachten erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten das bei ihr bestehende beamtenähnliche Versorgungssystem - zu dem auch der Abschluss von [X.] nach einer [X.]eschäftigungszeit von 20 Jahren zählte - durch ein neues kapitalfinanziertes System der betrieblichen Altersversorgung ablösen. Ob sie ihre bisherige Praxis auf Erteilung von [X.]en einseitig einstellen durfte, war rechtlich unklar. Eine umfassende und rechtssichere Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems konnte die [X.]eklagte nur mit einer Vereinbarung erzielen, die auch etwaige Rechte der Arbeitnehmer auf Abschluss entsprechender Versorgungsverträge erfasste. Diese Umstände waren auch für die Klägerin erkennbar. Die Frage, ob die [X.]eklagte berechtigt war, die Erteilung von [X.]en für die Zukunft einzustellen, drängte sich angesichts ihrer über mehrere Jahrzehnte andauernden anderweitigen Praxis auf. Angesichts dieser Umstände musste die Klägerin damit rechnen, dass die in der Anlage 3a vorformulierte Vereinbarung auch eine Regelung enthalten würde, mit der eine mögliche Verpflichtung der [X.]eklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrags beseitigt und damit eine möglichst rechtssichere Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems herbeigeführt werden sollte.

(2) Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3a folgt nichts anderes.

Die in der Anlage 3a unter der Zeile „Zustimmung zur Überführung“ enthaltenen [X.]estimmungen sind kurz und übersichtlich gestaltet. Die Vereinbarung über das [X.] findet sich nicht an versteckter Stelle, sondern in der Mitte der rechtgeschäftlichen Erklärung. Zudem ist sie von dem vorangegangenen und dem nachfolgenden Absatz drucktechnisch abgesetzt.

Ein Überraschungseffekt ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Anlage 3a in ihrer Überschrift nur auf die „betriebliche Altersversorgung“ bezieht. Zwar enthielten die von der [X.]eklagten abgeschlossenen Versorgungsverträge nicht nur Regelungen über die betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 [X.]; vielmehr waren hiermit weitere Vergünstigungen, etwa ein erweiterter Kündigungsschutz oder ein Anspruch auf [X.]eihilfe, verbunden. Grund hierfür war jedoch, dass die Arbeitnehmer durch den Abschluss dieser Verträge möglichst weitgehend einem [X.] Staatsbeamten gleichgestellt werden sollten. Der gesamte Inhalt der Versorgungsverträge war damit Teil des bei der [X.]eklagten bestehenden „beamtenähnlichen Versorgungssystems“, das abgelöst werden sollte. Da ein zentraler [X.]estandteil die Direktzusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung war, waren die [X.]e - wie das Mitarbeiterhandbuch, die Präambel der [X.] 2009 und die - der Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2010 übersandte - Präsentation auf der Informationsveranstaltung zeigen - bei der [X.]eklagten für die Arbeitnehmer erkennbar thematisch der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet.

(3) Die [X.]estimmung zum [X.] ist auch nicht deshalb überraschend, weil das [X.] in dem [X.]egleitschreiben der [X.]eklagten vom 5. Februar 2010 nicht erwähnt wird. Die Klägerin könnte vorliegend nur dann hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten, wenn zwischen den durch den Inhalt des [X.]egleitschreibens bei den Arbeitnehmern begründeten Erwartungen und dem Inhalt der Anlage 3a ein deutlicher Widerspruch bestünde. Dies ist - auch vor dem Hintergrund der für die Klägerin erkennbaren Interessenlage der [X.]eklagten - nicht der Fall.

c) Die Klägerin wird durch die [X.]estimmung über das [X.] auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 [X.]G[X.] unangemessen benachteiligt.

aa) Die [X.] 2009 steht einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.]G[X.] nicht entgegen. Zwar unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.]G[X.] Dienstvereinbarungen nicht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zudem stehen sie nach § 310 Abs. 4 Satz 3 [X.]G[X.] Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 [X.]G[X.] gleich. Die [X.] 2009 gibt jedoch nur vor, wie sich die Leistungen der Arbeitnehmer nach der [X.] 2010 berechnen. Sie bestimmt nicht unmittelbar, dass eine Überführung in die [X.] 2010 stattzufinden hat. Dies bedarf vielmehr nach [X.] 2 [X.]uchst. b [X.] 2009 einer Zustimmung der Arbeitnehmer. Zudem zeigt die Präambel der [X.] 2009, dass die [X.]etriebsparteien keine Regelungen darüber getroffen haben, dass [X.]e nicht mehr erteilt werden.

[X.]) Die [X.]estimmung zum [X.] ist hinreichend transparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]).

(1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] kann sich eine unangemessene [X.]enachteiligung schon daraus ergeben, dass die [X.]estimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das [X.]estimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten [X.]eurteilungsspielräume entstehen. Sinn des [X.] ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des [X.] von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das [X.]estimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des [X.] wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene [X.]enachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 [X.]G[X.] (st. Rspr., etwa [X.] 21. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 33 mwN, [X.]E 150, 286).

(2) Daran gemessen ist die streitbefangene Regelung hinreichend klar und verständlich.

Der [X.]egriff „[X.] auf beamtenähnliche Versorgung“ ist in der Anlage 3a durch den Klammerzusatz „[X.]“ näher definiert. Wie das Mitarbeiterhandbuch und die auch der Klägerin übersandte Präsentation auf der Informationsveranstaltung am 25. Januar 2010 zeigen, handelt es sich bei diesen beiden Formulierungen um bei der [X.]eklagten gebräuchliche [X.]egriffe. Sie bezeichnen - für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar - schlagwortartig das von der [X.]eklagten nach einer bestimmten [X.]eschäftigungszeit und unter bestimmten Voraussetzungen erfolgte Angebot an die Arbeitnehmer auf Abschluss des vorliegend begehrten Versorgungsvertrags. Auch der übrige Inhalt der Regelung ist hinreichend klar. Mit der Formulierung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung … einverstanden“ war für die unterzeichnenden Arbeitnehmer erkennbar, dass sie sich möglicher Rechte in [X.]ezug auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags begeben und ihnen zukünftig nur noch Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der [X.] 2010 zustehen.

[X.] für die erforderliche [X.]estimmtheit der Klausel ist, dass sich ihr Inhalt für die Arbeitnehmer ggf. erst im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen ihre Rechte nicht wahrnehmen, bestand dadurch vorliegend nicht.

[X.]) Die in der [X.] enthaltene [X.]estimmung zum [X.] benachteiligt die Klägerin auch nicht entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]).

(1) Die [X.]estimmungen in der [X.] sind uneingeschränkt kontrollfähig.

(a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] findet eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle nur statt, wenn durch [X.]estimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Danach sind formularmäßige Abreden zu den Hauptleistungspflichten aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] ausgenommen (st. Rspr., vgl. nur [X.] 24. Februar 2016 - 5 [X.] - Rn. 37 mwN). Auch Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiederholen oder in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sog. deklaratorische Klauseln), sind einer Inhaltskontrolle entzogen (vgl. etwa [X.] 15. September 2009 - 3 [X.] - Rn. 35, [X.]E 132, 100).

(b) Die [X.] enthält Rechtsvorschriften ergänzende [X.]estimmungen.

(aa) Zu den Rechtsvorschriften iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] gehören neben dem dispositiven Gesetzesrecht auch anerkannte, ungeschriebene Rechtsgrundsätze und Prinzipien sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (vgl. etwa [X.] 19. Februar 2014 - 5 [X.] - Rn. 22 mwN; 18. Januar 2012 - 10 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 140, 231; [X.]GH 14. Oktober 1997 - [X.] - zu I 2 a der Gründe mwN, [X.]GHZ 137, 27). Hierzu zählt auch das sich aus § 779 [X.]G[X.] ergebende gesetzliche [X.]. Danach ist eine Ungewissheit über die Rechtslage oder ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen. Die Regelung des § 779 [X.]G[X.] bestimmt nicht nur, wann Vergleiche unwirksam sind, sondern enthält zudem ein gesetzliches Leitbild für Vereinbarungen, mit denen ein im Hinblick auf ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit beseitigt werden soll. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Rechtsunsicherheit beseitigt werden soll. Dies erfordert, dass sich der Arbeitgeber als Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Vorfeld der Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. Die bloße Rechtsgestaltung ist dagegen nicht am Leitbild des § 779 [X.]G[X.] zu messen (vgl. auch [X.] 13. Mai 1998 - 7 A[X.]R 65/96 - zu [X.] I der Gründe).

([X.]) Danach unterliegen die [X.]estimmungen in der [X.] der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. Die [X.]eklagte hatte vor Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht, die Richtlinien der Versorgungskasse über eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit Ablauf des 31. Dezember 2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen zu dürfen und den Arbeitnehmern daher bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nur noch entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] gewähren zu müssen. Zudem hatte sie sich des Rechts berühmt, die Erteilung von [X.]en einseitig einstellen zu dürfen. Ob die von ihr eingenommenen Rechtspositionen zutreffend waren, war unklar. Diese rechtliche Unsicherheit wurde durch die [X.] beseitigt.

(2) Die Klägerin wird durch die [X.]estimmungen in der [X.] nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 [X.]G[X.].

(a) Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 [X.]G[X.] ist jede [X.]eeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen [X.]enachteiligung setzt eine wechselseitige [X.]erücksichtigung und [X.]ewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter [X.]erücksichtigung des Grundsatzes von [X.] und Glauben. [X.]ei der [X.]eurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. [X.] sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter [X.]erücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene [X.]enachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] - Rn. 67; 10. Dezember 2013 - 3 [X.] - Rn. 41 mwN, [X.]E 147, 1).

Nach § 307 Abs. 2 [X.]G[X.] ist eine unangemessene [X.]enachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine [X.]estimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.]) oder sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.]G[X.]).

[X.]ei Verbraucherverträgen - zu denen auch vom Arbeitgeber vorformulierte Verträge mit Arbeitnehmern gehören (vgl. [X.] 25. Mai 2005 - 5 [X.] - zu V der Gründe, [X.]E 115, 19) - sind bei der [X.]eurteilung der unangemessenen [X.]enachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]G[X.] nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 [X.]G[X.] auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Die [X.]erücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter [X.]etrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (vgl. [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] - Rn. 69; 21. August 2012 - 3 [X.] - Rn. 27, [X.]E 143, 30).

(b) Danach liegt keine unangemessene [X.]enachteiligung der Klägerin vor.

(aa) Die [X.]estimmungen in der [X.] sind mit dem gesetzlichen Leitbild des § 779 [X.]G[X.] nicht unvereinbar.

§ 779 [X.]G[X.] geht davon aus, dass ein im Hinblick auf ein Rechtsverhältnis bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden soll. Eine lediglich einseitige Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses steht mit diesem Modell in Widerspruch, weil ihr kein gegenseitiges Nachgeben zugrunde liegt (vgl. auch [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] - Rn. 74; 15. März 2005 - 9 [X.] - zu II 2 c [X.] (3) der Gründe, [X.]E 114, 97). Entscheidend ist, ob bei wertender [X.]etrachtung unter Einbeziehung auch der den Vertragsschluss begleitenden Umstände eine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der [X.]edingungen vorliegt (vgl. [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] - Rn. 76).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die [X.]eklagte befand sich in den Jahren 2008 und 2009 in einer ihre Existenz bedrohenden wirtschaftlichen Lage. Angesichts dieser Umstände war ihre Annahme, die Zusage einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch die Versorgungkasse hinsichtlich der zukünftigen Zuwächse widerrufen zu können, rechtlich nicht fernliegend. Auch die Frage, ob die [X.]eklagte ihre bisherige Praxis, unter bestimmten Voraussetzungen [X.]e zu erteilen, einseitig einstellen durfte, war bei Abschluss der [X.] höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Aufgrund ihrer erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten hatte die [X.]eklagte zudem ein Interesse daran, ihr bislang geltendes beamtenähnliches Versorgungssystem insgesamt rechtssicher abzulösen. Vor diesem Hintergrund enthält die [X.] - gemessen am Grundsatz gegenseitigen [X.] - keine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Versorgungsbedingungen. Durch die [X.] werden das bisherige beamtenähnliche Versorgungssystem und damit auch eine mögliche Verpflichtung der [X.]eklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nicht ersatzlos aufgehoben. Vielmehr gewährt die [X.]eklagte den betroffenen Arbeitnehmern auch für die Zukunft weiterhin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der [X.] 2010. Damit haben die Arbeitnehmer, die das Angebot angenommen haben, weiterhin die Möglichkeit, für zukünftige [X.]eschäftigungszeiten Versorgungsanwartschaften zu erwerben.

Der Einwand, die Klägerin habe im Fall der Ablehnung des Angebots der [X.]eklagten eine Versorgungslücke für sich und ihre Familie befürchtet, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es bestand nicht nur für die Arbeitnehmer, sondern auch für die [X.]eklagte zum Zeitpunkt des [X.] eine unklare Rechtslage, die für beide Seiten mit wirtschaftlichen Risiken verbunden war. Die [X.]eklagte hat auch nicht dadurch unangemessenen Druck auf die Arbeitnehmer ausgeübt, dass sie sich einer eindeutig nicht berechtigten Rechtsposition berühmt hat. Vor diesem Hintergrund diente daher der Abschluss der [X.] der Planungssicherheit beider [X.]en. Durch die Annahme des Angebots hat die Klägerin es vorgezogen, Gewissheit über den Umfang ihrer Versorgungsansprüche zu erlangen.

([X.]) Das im Schuldrecht verankerte und anerkannte Äquivalenzprinzip gebietet vorliegend kein anderes Ergebnis.

Das Äquivalenzprinzip, das zu den Rechtsgrundsätzen iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] gehört, dient dazu, das ursprünglich von den [X.]en festgelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten (vgl. etwa [X.] 19. Februar 2014 - 5 [X.] - Rn. 22 mwN). Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer durch einseitigen Verzicht oder Erlass ohne rechtfertigende sachliche Gründe und kompensatorische Gegenleistung bereits entstandene Ansprüche verliert, sind hiermit nicht in Einklang zu bringen (vgl. [X.] 19. Februar 2014 - 5 [X.] - Rn. 22 ff.; 21. Juni 2011 - 9 [X.] - Rn. 44 mwN, [X.]E 138, 136). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn zwischen den [X.]en Streit oder eine rechtliche Ungewissheit über das Rechtsverhältnis besteht. Eine derartige Unsicherheit kann - wie vorliegend - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 779 [X.]G[X.] im Wege des gegenseitigen [X.] bereinigt werden.

([X.]) Eine unangemessene [X.]enachteiligung durch die [X.] ergibt sich auch weder daraus, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich darüber aufgeklärt wurden, wie sich eine Ablehnung des Angebots auf ihre Versorgung auswirkt, noch daraus, dass die [X.]eklagte die Möglichkeit zur Annahme des Angebots zeitlich befristet hat.

Die [X.]eklagte hat die betroffenen Arbeitnehmer in dem [X.]egleitschreiben vom 5. Februar 2010 über die ihrer Ansicht nach eintretenden Folgen bei einer nicht innerhalb der Frist erfolgenden Annahme des Angebots ausreichend unterrichtet. Die den Arbeitnehmern eingeräumte Annahmefrist von über vier Wochen war hinreichend lang. Im Übrigen bestand noch nach Ablauf der Frist bis zum 31. Dezember 2014 die Möglichkeit, dem Wechsel in die [X.] 2010 zuzustimmen.

([X.]) Entgegen der Annahme der Revision rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihrer Elternzeit nicht von [X.] im Intranet der [X.]eklagten veröffentlichten Informationen Kenntnis genommen hat oder nehmen konnte, kein anderes Ergebnis. Die Klägerin hatte aufgrund der ihr von der [X.]eklagten übermittelten Informationen Kenntnis davon, dass die [X.]eklagte die beamtenmäßige Versorgung ihrer Arbeitnehmer abschaffen wollte. Zudem hat die [X.]eklagte ihr in den Schreiben vom 25. November 2009, 28. Januar 2010 und 5. Februar 2010 angeboten, sich bei einem weiter gehenden Informationsbedarf an die eigens hierfür von der [X.]eklagten eingerichtete E-Mail-Adresse zu wenden. Die Inanspruchnahme dieser Informationsmöglichkeiten war für die Klägerin zumutbar. Damit liegt auch insoweit keine unangemessene [X.]enachteiligung vor.

d) Die [X.] verstößt auch nicht gegen § 3 [X.]. Die Vorschrift findet nur auf Vereinbarungen Anwendung, die im Zusammenhang mit der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Vereinbarungen im laufenden Arbeitsverhältnis - wie im Streitfall - werden nicht erfasst (vgl. [X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 34 mwN).

e) Die [X.]eklagte hat nicht gegen den aus § 242 [X.]G[X.] folgenden Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) verstoßen. Auch wenn sie die Rechtsposition eingenommen hat, sie dürfe die Erteilung von [X.]en einseitig einstellen, ist es nicht missbräuchlich, wenn sie zur Absicherung ihrer Rechtsauffassung eine Klärung im Wege einer vergleichsweisen Einigung herbeiführt. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine [X.] darf ihre Rechtsansicht ändern (vgl. [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 64 mwN). Widersprüchliches Verhalten ist nur dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen ([X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 57 mwN). [X.]eides ist nicht der Fall.

2. Die Klägerin kann nicht wegen einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] wirksam von der [X.] zurücktreten. Durch die Entscheidungen des Senats vom 15. Mai 2012 (ua. - 3 [X.] - [X.]E 141, 222) ist die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung nicht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 [X.]G[X.] weggef[X.]. Deren Zweck bestand vielmehr darin, die bestehende rechtliche Unsicherheit über die [X.]erechtigung der [X.]eklagten, die Erteilung von [X.]en einseitig einzustellen, abschließend zu beseitigen.

3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Aufhebung der [X.] unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 [X.]G[X.] zu. Entgegen der Ansicht der Revision hat die [X.]eklagte keine Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 [X.]G[X.] verletzt.

a) Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter [X.]erücksichtigung der Interessen und [X.]elange beider Vertragsparteien nach [X.] und Glauben verlangt werden kann. Die [X.] gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. [X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] 807/11 - Rn. 15 mwN, [X.]E 147, 155).

Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich zwar nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auch gehalten sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede [X.] für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die [X.]eratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl. [X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] 807/11 - Rn. 16 mwN, [X.]E 147, 155).

b) Nach diesen Grundsätzen liegt kein pflichtwidriges Verhalten der [X.]eklagten vor.

aa) Entgegen der Ansicht der Revision musste die [X.]eklagte die Klägerin nicht über das rechtliche Risiko bei der einseitigen Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung oder eine mögliche Erforderlichkeit der individuellen Zustimmung hierfür unterrichten. Die Frage der Zulässigkeit des Vorgehens der [X.]eklagten war Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren. Im Hinblick auf diese laufenden Verfahren bestand für die [X.]eklagte keine Obliegenheit, auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit ihrer sowohl in als auch außerhalb der Verfahren vertretenen Rechtsauffassung hinzuweisen.

Zudem war für die [X.]eklagte nicht erkennbar, dass bei der Klägerin insoweit ein Informationsbedürfnis bestand. Angesichts der jahrzehntelangen Handhabung der [X.]eklagten, nach einer gewissen [X.]eschäftigungszeit und bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, mit den Arbeitnehmern Versorgungsverträge abzuschließen, musste sich die Frage, ob die [X.]eklagte berechtigt war, diese Praxis einseitig einzustellen, für die Klägerin aufdrängen. Entsprechend hatten auch zahlreiche Arbeitnehmer Klagen gegen die [X.]eklagte auf Erteilung eines [X.]s erhoben. Die [X.]eklagte hatte der Klägerin darüber hinaus mit Schreiben vom 25. November 2009 Informationen zur Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems übersandt und sie mit Schreiben vom 18. Januar 2010 zur Informationsveranstaltung eingeladen, auf der - ausweislich des Inhalts des Schreibens - weitere Fragen beantwortet werden konnten. Zudem hat sie sowohl im Schreiben vom 25. November 2009 als auch in den weiteren Schreiben vom 18. Januar 2010 und vom 5. Februar 2010 darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Möglichkeit habe, sich bei Fragen an die eigens hierfür von der [X.]eklagten eingerichtete E-Mail-Adresse zu wenden. Angesichts dessen durfte die [X.]eklagte davon ausgehen, dass die Klägerin sich bei einem durch ihre vorübergehende Nichtbeschäftigung im [X.]etrieb bedingten weiteren Informationsbedürfnis an sie wenden würde.

[X.]) Die [X.]eklagte war auch nicht gehalten, die Klägerin noch weiter über den Inhalt und die [X.]edeutung der beamtenähnlichen Versorgung sowie über die Unterschiede zwischen dem System nach der [X.] 2010 und der alten beamtenähnlichen Versorgung zu unterrichten. Für die [X.]eklagte bestand keine Veranlassung anzunehmen, dass die Klägerin insoweit noch ein individuelles Informationsbedürfnis hatte. Der Inhalt des „neuen“ Systems nach der [X.] 2010 war der Klägerin mit der [X.] 2009 übersandt worden. Die [X.]eklagte durfte sich darauf verlassen, dass die Klägerin diesen zur Kenntnis nehmen würde. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annähme, dass ihr nicht alle mit dem Abschluss eines Versorgungsvertrags verbundenen Vorteile bekannt gewesen sind, musste die [X.]eklagte nicht mit einem weiter gehenden [X.] bei der Klägerin rechnen. Der Inhalt der beamtenähnlichen Versorgung ergab sich aus dem Mitarbeiterhandbuch. Angesichts der in den drei Schreiben enthaltenen Hinweise, dass die Klägerin sich bei Fragen an die [X.]eklagte wenden könne, durfte diese darauf vertrauen, dass sich die Klägerin bei einem weiter gehenden Informationsbedürfnis zu den Inhalten des [X.]s bei ihr melden würde.

[X.]) Die [X.]eklagte musste die Klägerin nicht darauf hinweisen, dass es sich bei der Vereinbarung der [X.]en um eine Art „Klageverzichtsvertrag oder Vergleich“ handelte. Vor dem Hintergrund der bei der [X.]eklagten bestehenden Situation war angesichts des Inhalts der Anlage 3a für die Klägerin erkennbar, dass der darin angebotenen Vereinbarung eine entsprechende Wirkung zukam.

[X.]) Anders als von der Revision angenommen, hat die [X.]eklagte der Klägerin keine Falschauskünfte erteilt noch sie „ins [X.]laue hinein getäuscht“. Soweit sich die [X.]eklagte trotz der damit verbundenen rechtlichen Risiken für berechtigt gehalten hat, den Abschluss von [X.] für die Zukunft einseitig und damit ohne Einverständnis der Arbeitnehmer einzustellen, hat sie erkennbar lediglich eine - wenn auch letztlich unzutreffende - Rechtsmeinung vertreten, nicht jedoch die Arbeitnehmer über eine bestimmte - objektive - Rechtslage unterrichten wollen. Die [X.]eklagte hat diese Rechtsauffassung auch nicht wider besseres Wissen kundgetan. Zwar gab es bei ihr interne Stellungnahmen, die gegen die Rechtsansicht der [X.]eklagten sprachen. Die [X.]eklagte hat jedoch ein externes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welches im Mai 2009 zu dem Ergebnis kam, die [X.]eklagte könne ihre bisherige Praxis zur Erteilung von [X.]en beenden. Die [X.]eklagte war berechtigt, sich diese Rechtsansicht des externen Gutachters zu eigen zu machen. Die zahlreichen hiergegen eingeleiteten Gerichtsverfahren zeigen, dass eine Reihe von Arbeitnehmern diese Auffassung der [X.]eklagten nicht teilten. Auch die Klägerin hätte daher in Erwägung ziehen können, dass die Ansicht der [X.]eklagten unzutreffend sein konnte.

II. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls erfolglos. Die [X.]eklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin für die Monate April 2015 bis einschließlich Juli 2015 eine weitere Nettovergütung [X.] Euro zu zahlen. Es kann dahinstehen, ob bei einem rückwirkenden Abschluss des Versorgungsvertrags die Sozialversicherungspflicht der Klägerin in dem vor dem Vertragsabschluss liegenden Zeitraum nachträglich entf[X.] würde. Denn die [X.]eklagte ist nicht verpflichtet, das Angebot der Klägerin auf rückwirkenden Abschluss des Versorgungsvertrags anzunehmen.

III. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO).

IV. Einer Vorlage an den [X.] nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (dazu ausf. [X.] 15. November 2016 - 3 [X.] - Rn. 104).

V. [X.] der [X.]eklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angef[X.].

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Spinner    

        

    [X.]     

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Wischnath     

        

    [X.]runke    

                 

Meta

3 AZR 227/16

20.06.2017

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 22. April 2015, Az: 28 Ca 14690/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2017, Az. 3 AZR 227/16 (REWIS RS 2017, 9383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9383

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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