Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2016, Az. 5 AZR 318/15

5. Senat | REWIS RS 2016, 10935

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Gegenstand

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls


Leitsatz

Die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (juris: EntgFG) umfasst neben der Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher auch deren Beginn und Ende.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. März 2015 - 16 Sa 1711/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

2

Der 1951 geborene Kläger war vom 2. November 2010 bis zum 31. Oktober 2013 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt gegen eine Bruttomonatsvergütung von 1.900,00 Euro.

3

Vom 9. September bis einschließlich Sonntag, den 20. Oktober 2013, war der Kläger von seinem Hausarzt Dr. L wegen eines lumbalen Facettensyndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 17. Oktober 2013 suchte der Kläger seinen Hausarzt erneut auf, ua. wegen zunehmender Schulterschmerzen. Eine (zusätzliche) Krankschreibung erfolgte an diesem Tag nicht. Am Montag, dem 21. Oktober 2013 attestierte Dr. L dem Kläger wegen Schulterschmerzen mit einer Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit bis zunächst 5. November 2013, mit einer Folgebescheinigung bis voraussichtlich 1. Dezember 2013.

4

Für den Monat Oktober 2013 zahlte die Beklagte dem Kläger 1.266,67 Euro brutto, Entgeltfortzahlung für die [X.] vom 21. bis zum 31. Oktober 2013 leistete sie nicht.

5

Der Kläger hat geltend gemacht, er sei ab dem 21. Oktober 2013 aufgrund einer neuen Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Bis dahin habe eine im Frühjahr 2013 bei einem Arbeitsunfall erlittene Schulterverletzung trotz gelegentlicher leichterer Beschwerden und Wetterfühligkeit Arbeitsunfähigkeit nicht verursacht. Am Montag, dem 21. Oktober 2013, sei er beim Anziehen mit der Schulter an einen Türrahmen gestoßen und habe wegen starker Schmerzen nicht zur Arbeit gehen können.

6

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 633,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2013 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger sei bereits am 17. Oktober 2013 wegen seiner Schulterverletzung arbeitsunfähig gewesen. Nach dem Grundsatz der Einheit des [X.] habe ihre Entgeltfortzahlungspflicht mit dem Ablauf von sechs Wochen am 20. Oktober 2013 geendet.

8

Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung des behandelnden Arztes Dr. L der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht der Berufung der Beklagten stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat für die [X.] vom 21. bis zum 31. Oktober 2013 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

I. Wird der Arbeitnehmer nach [X.] Arbeitsfähigkeit erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt:

1. Stellt sich die neue Erkrankung als eine Fortsetzung der früheren Erkrankung dar, weil - trotz verschiedener Krankheitssymptome - die wiederholte Arbeitsunfähigkeit auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruht, liegt eine Fortsetzungserkrankung vor ([X.] 13. Juli 2005 - 5 [X.] - zu I 4 der Gründe, [X.]E 115, 206; 14. November 1984 - 5 [X.] - zu 1 der Gründe, [X.]E 47, 195). Bei einer solchen ist der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war (Nr. 1) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (Nr. 2).

Die Arbeitsunfähigkeit des [X.] ab dem 21. Oktober 2013 war nicht durch eine Fortsetzungserkrankung bedingt. Das steht zwischen den Parteien (nunmehr) außer Streit. Das lumbale Facettensyndrom, das die Arbeitsunfähigkeit in der [X.] vom 9. September bis zum 20. Oktober 2013 begründete, und die Erkrankung der Schulter beruhten nicht auf einem einheitlichen Grundleiden.

2. Nach dem Grundsatz der Einheit des [X.] ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die [X.] nur einmal in Anspruch nehmen. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem [X.]punkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt ([X.] 10. September 2014 - 10 [X.] - Rn. 13, [X.]E 149, 101; 13. Juli 2005 - 5 [X.] - zu I 4 der Gründe, [X.]E 115, 206). Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden ([X.] 12. Juli 1989 - 5 [X.] - zu II 2 der Gründe mwN). Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des [X.] ist die Entscheidung des Arztes, der Arbeitsunfähigkeit - unabhängig von der individuellen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers - im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertags bescheinigen wird (anders noch [X.] 12. Juli 1989 - 5 [X.] - zu III 1 der Gründe mwN, hieran wird nicht festgehalten). Dabei ist es unerheblich, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- oder arbeitsfreien Tag fällt (vgl. [X.] 10. September 2014 - 10 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 149, 101; 14. September 1983 - 5 [X.] - zu 2 b der Gründe, [X.]E 43, 291).

a) Der vom [X.] erstmals in der Entscheidung vom 12. September 1967 (- 1 [X.] - [X.]E 20, 90) entwickelte Grundsatz der Einheit des [X.] (seither [X.]., vgl. zB [X.] 2. Dezember 1981 - 5 [X.] - [X.]E 37, 172; 2. Februar 1994 - 5 [X.] - [X.]E 75, 340; 13. Juli 2005 - 5 [X.] - [X.]E 115, 206) hat im Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden ([X.]. nur [X.]/[X.]. § 3 [X.] Rn. 43; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 3 [X.] Rn. 93; [X.]/[X.] ArbR-HdB 16. Aufl. § 98 Rn. 54; [X.] [X.] 7. Aufl. § 3 Rn. 285, jeweils mwN) und ist vom Gesetzgeber bei mehrfachen Novellierungen des Rechts der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht korrigiert worden. Ihm liegt die Erwägung zugrunde, dass die [X.], innerhalb derer der Arbeitnehmer in Abweichung vom allgemeinen Schuldrecht aus [X.] Gründen das Arbeitsentgelt trotz Nichtleistung der Arbeit erhalten soll, nicht an die Krankheit (in der früheren Begrifflichkeit: das Unglück), sondern an die Arbeitsverhinderung anknüpft und es de[X.]alb nicht darauf ankommt, ob den Arbeitnehmer während einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung „ein neues Unglück trifft“, das seinerseits zu einer Arbeitsverhinderung geführt hätte, wenn eine solche nicht bereits aufgrund des früheren Unglücks (der früheren Krankheit) bestanden hätte ([X.] 12. September 1967 - 1 [X.] - [X.]E 20, 90; vgl. zur Entwicklung im Einzelnen [X.] 10. September 2014 - 10 [X.] - Rn. 14 - 17, [X.]E 149, 101).

b) Nach der nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen, für den Senat bindenden (§ 559 Abs. 2 ZPO) Feststellung des [X.]s hat der Kläger kurz vor dem Ende der wegen des lumbalen Facettensyndroms attestierten Arbeitsunfähigkeit am 17. Oktober 2013 seinen Hausarzt erneut und auch wegen zunehmender Schulterschmerzen aufgesucht. Ob der krankhafte Zustand der Schulter des [X.] (zum Begriff der Krankheit vgl. etwa [X.] 9. Januar 1985 - 5 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.]E 48, 1; [X.]/[X.] § 3 [X.] Rn. 4 ff.; [X.]/[X.] § 3 [X.] Rn. 34 ff., jeweils mwN) bereits vor dem 21. Oktober 2013 die Arbeitsunfähigkeit des [X.] bedingt hat, ist zwischen den Parteien streitig geblieben und konnte durch die Vernehmung des behandelnden Arztes nicht geklärt werden.

II. Das [X.] hat bei seiner Beweislastentscheidung im Ergebnis zu Recht angenommen, das Risiko, nicht (mehr) feststellen zu können, ob Arbeitsunfähigkeit infolge einer bestimmten Krankheit erst ab dem vom behandelnden Arzt attestierten [X.]punkt bestanden hat oder schon während einer unmittelbar vorangehenden sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit eingetreten ist, habe der Arbeitnehmer zu tragen.

1. Für ihre gegenteilige - auch vom Arbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten - Auffassung kann sich die Revision nicht auf die Rechtsprechung zur Fortsetzungserkrankung stützen.

Die rechtliche Bewertung der Fortsetzungserkrankung in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist eine durch Gesetz zugunsten des Arbeitgebers getroffene Ausnahmeregelung von dem allgemeinen Grundsatz der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (vgl. [X.] 4. Dezember 1985 - 5 [X.] - zu I 2 der Gründe). Zwar muss der Arbeitnehmer, der innerhalb der [X.]räume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt und - bestreitet der Arbeitgeber den Eintritt einer neuen Krankheit - den Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Doch hat die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung der Arbeitgeber zu tragen, weil nach der sprachlichen Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] ihn und nicht den Arbeitnehmer die objektive Beweislast trifft ([X.] 13. Juli 2005 - 5 [X.] - zu I 5 der Gründe, [X.]E 115, 206; ebenso die [X.] im Schrifttum, vgl. nur [X.]/[X.] § 3 [X.] Rn. 44; [X.]/[X.] § 3 [X.] Rn. 111; [X.]/[X.] ArbR-HdB § 98 Rn. 61; [X.] [X.] § 3 Rn. 293, jeweils mwN).

2. Im Unterschied dazu betrifft der Grundsatz der Einheit des [X.] nicht eine vom Arbeitgeber einzuwendende Ausnahme, sondern eine der Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Meldet sich der Arbeitnehmer in unmittelbarem [X.] an den ausgeschöpften Sechs-Wochen-[X.]raum des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] erneut mit einer Erstbescheinigung arbeitsunfähig krank, bestreitet der Arbeitgeber mit der Berufung auf den Grundsatz der Einheit des [X.], dass Arbeitsunfähigkeit infolge der „neuen“ Krankheit erst jetzt eingetreten sei.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] trägt - nach allgemeinen Grundsätzen - der Arbeitnehmer ([X.] 13. Juli 2005 - 5 [X.] - zu I 6 der Gründe, [X.]E 115, 206; 26. Februar 2003 - 5 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.]E 105, 171). Ebenso wie er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist, trifft ihn auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast.

3. Für Darlegung und Nachweis von Beginn und Ende einer auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen (zu deren Beweiswert [X.]. [X.] 26. Februar 2003 - 5 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.]E 105, 171; zu den neuen Vordrucken für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vgl. [X.] ArbRB 2016, 93).

Ist jedoch unstreitig oder bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht, die bereits vor dem attestierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, und zu einer Krankheit, wegen derer der Arbeitnehmer bereits durchgehend sechs Wochen arbeitsunfähig war, hinzugetreten ist, muss der Arbeitnehmer als Voraussetzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs den von ihm behaupteten Beginn der „neuen“ krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung beweisen. Dafür steht ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung.

4. Der Kläger konnte nicht beweisen, erst am 21. Oktober 2013 wegen der Schulterverletzung arbeitsunfähig geworden zu sein. Davon hat der Senat nach den Feststellungen des [X.]s auszugehen.

Danach suchte der Kläger vor dem Ende der Arbeitsunfähigkeit wegen des lumbalen Facettensyndroms am 17. Oktober 2013 jedenfalls auch wegen zunehmender Schulterschmerzen erneut seinen Hausarzt auf, der sich notierte: „Schulterschmerzen nehmen zu. Am Montag geht er zum Orthopäden“. Dr. L konnte als - erstinstanzlich vernommener - Zeuge weder bestätigen noch ausschließen, dass der Kläger wegen der schmerzenden Schulter erst am 21. Oktober 2013 arbeitsunfähig wurde und nicht schon am 17. Oktober 2013 war. Das [X.] hat aufgrund der Beweisaufnahme - im Einklang mit der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein non liquet angenommen.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Volk    

        

        

        

    Dombrowsky    

        

    Mattausch    

                 

Meta

5 AZR 318/15

25.05.2016

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Herne, 21. Oktober 2014, Az: 3 Ca 3517/13, Urteil

§ 3 Abs 1 S 1 EntgFG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2016, Az. 5 AZR 318/15 (REWIS RS 2016, 10935)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2763 REWIS RS 2016, 10935


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 AZR 318/15

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 318/15, 25.05.2016.


Az. 3 Ca 3517/13

Arbeitsgericht Herne, 3 Ca 3517/13, 21.10.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

8 Ga 20/23

1 Sa 127/23

4 Ca 2070/18

1 Ta 105/20

12 Sa 453/16

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