Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.11.2024, Az. IV ZB 7/24

4. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 9888

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Leitsatz

Die Kosten einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für ein im mittellosen Nachlass vorhandenes Grundstück sind keine dem berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger aus der Staatskasse zu erstattenden Aufwendungen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 22. Januar 2024 wird auf ihre Kosten teilweise verworfen und im Übrigen zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die [X.] berichtigt und insgesamt wie folgt neu gefasst wird:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird - unter Zurückweisung seiner Beschwerde im Übrigen - der Beschluss des [X.] - Nachlassgericht - vom 21. Juli 2022 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 19. Oktober 2023 abgeändert. Der der Beteiligten zu 1 (Nachlasspflegerin) für den Zeitraum vom 25. Juni 2021 bis zum 19. Juli 2022 aus der Staatskasse zu erstattende Anspruch (Vergütung nebst Aufwendungen) wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden [X.] vom 19. Juli 2022 im Übrigen auf 1.513,21 € (2.085,14 € - 37,99 € - 299,51 € - 215,43 € - 19 €) festgesetzt.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Geschäftswert von 375,36 € (Beschwerde der Beteiligten zu 1: 40,93 €; Beschwerde des Beteiligten zu 2: 334,43 €) tragen die Beteiligte zu 1 73 % und der Beteiligte zu 2 27 %. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 275,36 € festgesetzt.

Gründe

1

    [X.] Das [X.]achlassgericht ordnete mit Beschluss vom 6. August 2020 die [X.]achlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Erblassers an und bestellte die Beteiligte zu 1 als berufsmäßige [X.]achlasspflegerin zur Sicherung und Verwaltung des [X.]achlasses und zur Ermittlung der Erben. Zum [X.]achlass gehörten zwei [X.]rundstücke, bezüglich derer die Beteiligte zu 1 verschiedene Versicherungen abschloss. Ferner ließ sie einen Pkw des Erblassers aufgrund einer drohenden Kontamination des Erdbodens eines der [X.]rundstücke durch auslaufendes Öl entsorgen.

2

    Mit Antrag vom 19. Juli 2022 verlangte die Beteiligte zu 1 für den [X.]raum vom 25. Juni 2021 bis zum 19. Juli 2022 die Festsetzung einer Vergütung von insgesamt 2.190,20 € brutto. Als Auslagen rechnete sie folgende [X.]etto-Beträge, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 %, ab: 37,99 € für eine Haus- und [X.]rundbesitzerhaftpflichtversicherung für das [X.]rundstück in [X.]                   ; 215,43 € für eine Haus- und [X.]rundbesitzerhaftpflichtversicherung für das [X.]rundstück in [X.]                    ;299,51 € für eine Wohngebäudeversicherung für das [X.]rundstück in[X.]                    ; 100 € für die Entsorgung eines Fahrzeugs.

3

    Das [X.]achlassgericht hat mit Beschluss vom 21. Juli 2022 den der Beteiligten zu 1 aufgrund Mittellosigkeit des [X.]achlasses aus der St[X.]tskasse zu erstattenden Betrag auf 2.085,14 € festgesetzt. Die Rechnungsbeträge für die Versicherungen seien nicht umsatzsteuerpflichtig. Dagegen hat die Beteiligte zu 1 "Beschwerde" erhoben. Der Beteiligte zu 2 hat sich für die St[X.]tskasse der Beschwerde der Beteiligten zu 1 angeschlossen und die Erstattung der Versicherungsleistungen sowie der Kosten der [X.] gerügt. Der Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das [X.]achlassgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 nicht, der des Beteiligten zu 2 teilweise, hinsichtlich der Versicherungen betreffend das [X.]rundstück in [X.]                   , abgeholfen. Um die Beträge in Höhe von 37,99 € und 299,51 €, die als Kosten der Zwangsverwaltung des zwischenzeitlich zwangsversteigerten [X.]rundstückes anzumelden seien, reduziere sich die festgesetzte Vergütung. Das [X.] hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen; auf die im Übrigen zurückgewiesene Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat es den Beschluss des [X.]achlassgerichts in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses dahingehend abgeändert, dass weitere 215,43 € für die Haftpflichtversicherung des [X.]rundstücks in [X.]                 von der festgesetzten Vergütung abgesetzt würden.

4

    Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie die Wiederherstellung des Beschlusses des [X.]achlassgerichts vom 21. Juli 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 19. Oktober 2023 begehrt.

5

    I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet.

6

    1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Ansprüche des berufsmäßig tätigen [X.]achlasspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richteten sich gemäß § 1888 Abs. 2 B[X.]B nach den §§ 1 bis 6 des [X.] und Betreuervergütungsgesetzes (VBV[X.]). Der [X.]achlasspfleger könne nach § 4 VBV[X.] für seine anlässlich der Führung der [X.]achlasspflegschaft erforderlichen Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 1877 Abs. 1 B[X.]B Ersatz verlangen. Die Aufwendungen für die Entsorgung des Pkw in Höhe von 100 € seien zur [X.]efahrenabwehr erforderlich gewesen und nicht von der festgesetzten Vergütung abzusetzen. Die Beteiligte zu 1 könne insoweit aber keine Umsatzsteuer verlangen. Die Kosten für die noch im Streit stehende Haftpflichtversicherung könnten nicht in Ansatz gebracht werden; es handele sich um [X.]achlassverbindlichkeiten. Mangels Verweises in § 4 VBV[X.] auf § 1877 Abs. 2 B[X.]B seien nunmehr vor allem Versicherungskosten vom Ersatz ausgenommen. Hierzu zählten vorliegend auch die Kosten für die Haftpflichtversicherung für die im [X.]achlass befindliche Immobilie.

7

    2. Das hält rechtlicher [X.]achprüfung im Ergebnis stand.

8

    a) Die Rechtsbeschwerde ist allerdings nur teilweise zulässig.

9

    [X.]) Sie ist unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf den für die Kosten der Entsorgung des Pkw angefallenen Betrag von 100 € abgesetzt hat.

    (1) Die Rechtsbeschwerde ist insoweit bereits mangels Zulassung nicht statthaft, denn das Beschwerdegericht hat die Zulassung - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - wirksam auf die Position der Kosten für eine Haus- und [X.]rundbesitzerhaftpflichtversicherung beschränkt. Zwar enthält die Entscheidungsformel des [X.] keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung kann sich aber auch aus den [X.]ründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass der Tenor im Lichte der [X.]ründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Rechtsmittelzulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den [X.]ründen klar ergibt. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die vom Beschwerdegericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. für die Revision Senatsurteile vom 21. Februar 2024 - IV ZR 32/22, VersR 2024, 484 Rn. 13; vom 29. [X.]ovember 2023 - IV ZR 117/22,VersR 2024, 230 Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung ausschließlich mit der seiner Ansicht nach klärungsbedürftigen Frage des Ersatzes der Kosten für eine Haus- und [X.]rundbesitzerhaftpflichtversicherung bei einem überschuldeten [X.]achlass als erforderlicher Aufwand im Rahmen der Vergütung des [X.]achlasspflegers begründet. Die Erstattungsfähigkeit dieser Position ist rechtlich und tatsächlich unabhängig von der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer auf die Aufwendung zur [X.]efahrenabwehr.

    (2) Allerdings war der Beschluss des [X.] insoweit gemäß § 42 Abs. 1 FamF[X.] zu berichtigen. Das Beschwerdegericht hat ausweislich der Begründung seiner Entscheidung über die Position der Umsatzsteuer auf die [X.]skosten entschieden. Ein Ausspruch dazu in der [X.] fehlt. Es liegt damit eine offenbare Unrichtigkeit vor, die jederzeit von Amts wegen und auch vom Rechtsmittelgericht berichtigt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2024 - IV ZR 437/22, VersR 2024, 1057 Rn. 38; vom 17. Januar 2024- IV ZR 159/22, juris Rn. 14; jeweils m.w.[X.]. und zum entsprechenden § 319 Abs. 1 ZPO). Dass der Senat angesichts der teilweisen Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde insoweit nicht zu einer Entscheidung in der Sache berufen ist, steht der Berichtigung nicht entgegen (vgl. zum [X.]ichtzulassungsbeschwerdeverfahren Senatsbeschluss vom 1. Juni 2011 - IV ZR 284/10, juris; B[X.]H, Beschlüsse vom 15. Februar 2023- VII ZR 132/22, juris Rn. 1 f.; vom 16. Dezember 2021 - III ZR 29/21, juris Rn. 1 f.).

    [X.]) Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Insbesondere waren die [X.] zum [X.] - trotz ursprünglichen [X.]icht- bzw. nachträglichen [X.]icht-mehr-Erreichens des nach § 61 Abs. 1 FamF[X.] erforderlichen Beschwerdewertes nach der erfolgten Teilabhilfe (vgl. zu § 59 Abs. 1 Satz 1 Fam[X.]K[X.] OL[X.] Bamberg FamRZ 2024, 292 [juris Rn. 7]; zu § 567 Abs. 2 ZPO OL[X.] Köln F[X.]Prax 2010, 216 [juris Rn. 4]; K[X.] MDR 2007, 235 [juris Rn. 3 f.]; jeweils m.w.[X.].; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], FamF[X.] 13. Aufl. § 61 Rn. 2; [X.]/[X.], 6. Aufl. § 567 Rn. 36 m.w.[X.].) - aufgrund der Zulassung der Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 FamF[X.] zulässig. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens des - angesichts der mit 105,06 € (19 % von 552,93 €) zu bemessenden, 600 € nicht übersteigenden Beschwer der Beteiligten zu 1 als Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPfl[X.] auszulegenden und fristgerecht erhobenen - Rechtsbehelfs nebst (Anschluss-)Rechtsbehelf des Beteiligten zu 2 (vgl. § 66 FamF[X.]) hat die Rechtspflegerin in zulässiger Weise die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 FamF[X.] nachträglich zugelassen und die Sache sogleich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt (vgl. B[X.]H, Beschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16, F[X.]Prax 2017, 144 Rn. 7). Die Zulassung der Beschwerde, die nicht zwingend in der [X.] ausgesprochen sein muss, sondern lediglich in den [X.]ründen enthalten zu sein braucht (vgl. B[X.]H, Beschluss vom 1. März 2016 - [X.]/15, [X.]JW 2016, 1179 Rn. 5 zur Zulassung der Berufung), ergibt sich bei der gebotenen Auslegung des Teilabhilfebeschlusses, in dem die Rechtspflegerin nach Erläuterung ihrer Abweichung von der Auffassung der (den Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren vertretenden) Bezirksrevisorin ausgeführt hat, im Hinblick auf diese Diskrepanz solle eine oberlandesgerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.

    b) Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Kosten einer Haus- und [X.]rundbesitzerhaftpflichtversicherung für ein im mittellosen [X.]achlass vorhandenes [X.]rundstück sind keine dem berufsmäßig tätigen [X.]achlasspfleger aus der St[X.]tskasse zu erstattenden Aufwendungen.

    [X.]) Das Beschwerdegericht hat zwar übersehen, dass der streitgegenständliche Abrechnungszeitraum vollständig vor dem 1. Januar 2023 lag. Mit Wirkung zu diesem Datum wurden das Bürgerliche [X.]esetzbuch sowie das [X.]esetz über die Vergütung von [X.] und Betreuern unter anderem betreffend die [X.]achlasspflegschaft als (sonstige) Pflegschaft im Sinne von § 1915 Abs. 1 B[X.]B in der bis zum 31. Dezember 2022 (im Folgenden: a.F.) bzw. § 1888 Abs. 1 B[X.]B in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung (im Folgenden: n.F.) durch das [X.]esetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (B[X.]Bl. I S. 882) neu strukturiert. Auf den vor Inkrafttreten dieses Reformgesetzes abgeschlossenen Abrechnungszeitraum finden nach allgemeinen [X.]rundsätzen des intertemporalen Rechts, wonach ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht untersteht, das zur [X.] seiner Entstehung galt (Art. 170, 229 § 5, Art. 232 § 1 E[X.]B[X.]B analog; B[X.]H, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 260/07, B[X.]HZ 179, 249 Rn. 19 f. m.w.[X.].), die zuvor geltenden Vergütungsvorschriften Anwendung (vgl. auch BayObL[X.] [X.] 2000, 410 [juris Rn. 9] zur [X.]esetzesänderung zum 1. Januar 1999 durch das [X.] vom 25. Juni 1998 [B[X.]Bl. I S. 1580]). Für das [X.]esetz über die Vergütung von [X.] und Betreuern bestimmt § 18 VBV[X.] n.F. dies ausdrücklich.

    [X.]) Mit der [X.]esetzesänderung zum 1. Januar 2023 war aber hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen des [X.]achlasspflegers keine inhaltliche Rechtsänderung verbunden (vgl. auchBT-Drucks. 19/24445 S. 312, 391). Der [X.]achlasspfleger hatte gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 B[X.]B a.F. einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 B[X.]B, der sich nach § 1835 Abs. 4 Satz 1 B[X.]B a.F. im Falle der Mittellosigkeit des [X.]achlasses gegen die St[X.]tskasse richtete. Ersatz der Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die unbekannten Erben zugefügt werden oder die dem [X.]achlasspfleger dadurch entstehen konnten, dass er einem [X.] zum Ersatz eines durch die Führung der Pflegschaft verursachten Schadens verpflichtet war, konnte der berufsmäßig tätige [X.]achlasspfleger, der eine Vergütung nach dem [X.] und Betreuervergütungsgesetz erhielt (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 B[X.]B a.F.), hingegen - an[X.] als der nicht berufsmäßig tätige [X.]achlasspfleger - nicht verlangen, § 1835 Abs. 2 Satz 1 und 2 B[X.]B a.F. Die gleichen [X.]rundsätze ergeben sich nunmehr aus § 1888 Abs. 2 Satz 1 B[X.]B n.F. i.V.m. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 VBV[X.] n.F., § 1877 Abs. 1 Satz 1 B[X.]B n.F. (BT-Drucks. 19/24445 S. 391).

    cc) Das Beschwerdegericht hat diese [X.]rundsätze rechtsfehlerfrei angewendet.

    (1) Die Kosten der Haus- und [X.]rundbesitzerhaftpflichtversicherung für das [X.]rundstück in [X.]                    sind als Kosten einer Maßnahme, die dem Erhalt und der Sicherung des [X.]achlasses dient, [X.]achlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 Abs. 1 B[X.]B. Für diese haften die Erben des Erblassers, die die Beteiligte zu 1 als [X.]achlasspflegerin gesetzlich vertritt (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2023 - IV ZR 344/22, [X.] 2024, 25 Rn. 18 m.w.[X.].). Die Beteiligte zu 1 hat die Versicherung daher zutreffend im [X.]amen der unbekannten Erben nach dem Erblasser, die als Versicherungsnehmer geführt werden, abgeschlossen. Damit handelt es sich aber nicht um (eigene) Aufwendungen der Beteiligten zu 1, die sie zum Zwecke der Führung der [X.]achlasspflegschaft auf sich genommen hat (vgl. [X.]/ Bienwald, B[X.]B (2020) § 1835 Rn. 29). Schuldner sind vielmehr die von ihr (gemäß § 1915 Abs. 1 B[X.]B a.F. i.V.m. § 1793 Abs. 1 B[X.]B a.F. bzw. § 1888 Abs. 1 B[X.]B n.F. i.V.m. § 1823 B[X.]B n.F.) vertretenen Erben.

    (2) Soweit die Beteiligte zu 1 in der Sache anführt, dass der Abschluss der Haus- und [X.]rundbesitzerhaftpflichtversicherung hier zugleich ihre eigene Aufwendung darstelle, weil die - nicht aus der St[X.]tskasse zu erstattende - Berufshaftpflichtversicherung eines berufsmäßig tätigen [X.]achlasspflegers solche Schäden nicht abdecke, die aus einem im [X.]achlass vorhandenen, entgegen den Berufspflichten des [X.]achlasspflegers nicht haftpflichtversicherten Hausgrundstück herrührten, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Mangels gesetzlichen Vergütungs- bzw. [X.] (vgl. § 1 Abs. 3 VBV[X.] n.F.) kann die Beteiligte zu 1 keinen Ersatz dieser Kosten aus der St[X.]tskasse verlangen.

    Der Wille des [X.]esetzgebers, dass zwar der ehrenamtliche, nicht aber der berufsmäßig tätige [X.]achlasspfleger den Ersatz der seine Haftung gegenüber den Erben oder [X.] abdeckenden Versicherung verlangen kann, kommt im [X.]esetz (§ 1915 Abs. 1 i.V.m. § 1835 Abs. 2 B[X.]B a.F. bzw. § 1888 Abs. 2 B[X.]B n.F., § 1 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 VBV[X.] n.F. i.V.m. § 1877 Abs. 1 B[X.]B n.F.) eindeutig zum Ausdruck und lässt keinen Raum für die von der Beteiligten zu 1 geltend gemachte abweichende Auslegung. Im [X.]esetzgebungsverfahren (zu § 1835 B[X.]B a.F.) hatte sich der ursprüngliche, weitergehende Vorschlag der Bundesregierung, der unter anderem die Erstattungsfähigkeit von Versicherungskosten auch für berufsmäßig tätige Betreuer bzw. Vormünder vorgesehen hatte (BT-Drucks. 11/4528 S. 13, 55, 69, 86, 109), nicht durchgesetzt (BT-Drucks. 11/6949 S. 8, 69 f.). Dieser Wille des [X.]esetzgebers hat sich im Zuge der jüngsten [X.]esetzesreform nicht geändert (BT-Drucks. 19/24445 S. 312).

    [X.] tätigen [X.]achlasspflegers sind aus seiner Vergütung zu bestreiten (vgl. § 1835 Abs. 2 Satz 2 B[X.]B a.F.; BT-Drucks. 11/6949 S. 69; [X.]/Bienwald, B[X.]B (2020) § 1835 Rn. 45; MünchKomm-B[X.]B/[X.], 9. Aufl. § 1877 Rn. 23, § 4 VBV[X.] Rn. 2; [X.] in [X.]., Die [X.]achlasspflegschaft 6. Aufl. [X.] Rn. 803).

    II[X.] Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeinstanz folgt aus § 81 FamF[X.] (vgl. B[X.]H, Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 535/17, [X.]JW-RR 2018, 709 Rn. 3, 5). Die Abänderung der [X.] für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.]r. 2, § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]otK[X.] und berücksichtigt, dass beim Beschwerdegericht nur die nach der erfolgten [X.] des [X.]achlassgerichts verbliebenen Positionen angefallen sind (zur Rechtsmittelbeschwer vgl. OL[X.] Bamberg FamRZ 2024, 292 [juris Rn. 7]; OL[X.] Köln F[X.]Prax 2010, 216[juris Rn. 4]; K[X.] MDR 2007, 235 [juris Rn. 3 f.]; OL[X.] Stuttgart, Beschluss vom 26. Juli 1988 - 8 [X.], juris Rn. 2 f.; jeweils m.w.[X.].; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], FamF[X.] 13. Aufl. § 61 Rn. 2; [X.]/[X.], 6. Aufl. § 567 Rn. 36).

Prof. Dr. Karczewski     Harsdorf-[X.]ebhardt     Dr. [X.]ötz

                              Rust                          [X.]

Meta

IV ZB 7/24

12.11.2024

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 22. Januar 2024, Az: 3 W 102/23

§ 669 aF BGB, § 670 aF BGB, § 1835 Abs 1 S 1 Halbs 1 aF BGB, § 1835 Abs 4 S 1 aF BGB, § 1915 Abs 1 S 1 aF BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.11.2024, Az. IV ZB 7/24 (REWIS RS 2024, 9888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 9888

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

20 W 226/21 (Oberlandesgericht Frankfurt am Main)

Zur Nachlasspflegervergütung bei vermögendem Nachlass


21 W 9/24 (Oberlandesgericht Frankfurt am Main)

Keine Vergütung für Tätigkeiten von Mitarbeitern des Nachlasspflegers


20 W 142/24 (Oberlandesgericht Frankfurt am Main)

Zur nachgerichtlichen Festsetzung von Aufwendungen für den Nachlasspfleger


IV ZB 8/23 (Bundesgerichtshof)

Befriedigung von Nachlasspflegerkosten und Gerichtskosten bei teilmittellosem Nachlass


XII ZB 683/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 260/07

IV ZR 284/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.